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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2017, RV/7300025/2017

Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG und gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - Höhe der Verkürzungsbeträge bekämpft und Wahrnehmung der steuerlichen Belange durch einen Erfüllungsgehilfen eingewendet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der  Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch SOLIDUS Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, Untere Weißgerberstraße 5/18, 1030 Wien, wegen derFinanzvergehen der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SpS *****, Strafnummer *******, in der Sitzung am in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin Mag. C.S., des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin J.K. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde des Beschuldigten N.N. wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt abgeändert:

N.N. ist schuldig, er hat als Einzelunternehmer im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17

a) grob fahrlässig, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht‚ selbst zu berechnende Normverbrauchsabgaben für den Audi A5 mit der Motornummer ********* und den Mercedes S 350 Cdi mit der Motornummer **************‚ nämlich
Normverbrauchsabgabe 1/2016 (Audi A5) in der Höhe von € 4.250,00
Normverbrauchsabgabe 2/2016 (Mercedes S 350 cdi) in der Höhe von € 21.440,00
nicht entrichtet und dadurch verkürzt, sowie

b) vorsätzlich, durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2014, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, zu bewirken versucht, dass bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer 2014 in der Höhe von € 2.000,00
nicht festgesetzt und dadurch verkürzt werde, sowie

c) vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer 1/2016 in der Höhe von €   8.451,07
Umsatzsteuer 2/2016 in der Höhe von € 22.352,77
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Er hat hiedurch die Finanzvergehen der
zu a) grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG,
zu b) versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und
zu c) Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 34 Abs. 3 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 14.000,00 und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG  eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe  in der Dauer von 35 Tagen verhängt.

Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe von € 500,00 sowie die eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.

Gemäß §§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 13, 33 Abs. 1 FinStrG von Umsatzsteuer 2014 anhängige Finanzstrafverfahren [Schuldspruch b) des angefochtenen Erkenntnisses] in Höhe eines Differenzbetrages von € 4.375,76 (teilweise) eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS *****, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehungen §§ 33 Abs. 1 teilweise iVm 13; 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe als Einzelunternehmer im Bereich des Finanzamtes
Wien 8/16/17 vorsätzlich

a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht‚ selbst zu berechnende
Normverbrauchsabgaben für den Audi A5 mit der Motornummer ********* und den Mercedes S 350 Cdi mit der Motornummer **************‚ nämlich
Normverbrauchsabgabe 1/2016 (Audi A5) in der Höhe von € 4.250,00
Normverbrauchsabgabe 2/2016 (Mercedes S 350 cdi) in der Höhe von € 21.440,00
nicht entrichtet und dadurch verkürzt, sowie

b) durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2014, sohin unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, zu
bewirken versuchte, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer 2014 in der Höhe von € 6.375,76
nicht festgesetzt und dadurch verkürzt werden, sowie

c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer 1/2016 in der Höhe von €   8.451,07
Umsatzsteuer 2/2016 in der Höhe von € 22.352,77
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Der strafbestimmende Wertbetrag betrage € 74.592,64.

Der Bf. habe hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
zu a) nach § 33 Abs. 1 FinStrG,
zu b) nach §§ 1333 Abs. 1 FinStrG und
zu c) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 22.000,00 (in Worten: zweiundzwanzigtausend Euro), im Fall der
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen, verurteilt.

Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe er die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der 37jährige Bf. sei seit 2014 mit gewerblichen Einkünften aus dem Autohandel und der Schneeräumung erfasst. Er sei finanzstrafbehördlich unbescholten.

Im Februar 2016 habe der Bf. im Rahmen seines Gewerbetriebes einen
Mercedes S 350cdi um € 70.000,00 verkauft. Dies habe er nicht mit einer Umsatzsteuervoranmeldung erklärt und er habe die Umsatzsteuer dafür nicht abgeführt. Gleichzeitig habe er diesbezüglich weder eine Normverbrauchsabgabenerklärung abgegeben, noch habe er diese Abgabe entrichtet.

Im Jänner 2016 habe er einen Audi A5 verkauft und dazu weder die
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, ebenso wie er die Normverbrauchsabgabe
weder erklärt noch abführte.

Hinsichtlich dieser beiden Vorgänge habe er bei Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet,
jedoch die ausständigen Abgaben nicht bzw. nicht fristgerecht bezahlt.

Für das Kalenderjahr 2014 habe der Bf. keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben,
sodass diese im Schätzungswege ermittelt gewesen wäre.

Der Bf. habe es hinsichtlich sämtlicher Vorgänge ernstlich für möglich gehalten und habe sich damit abgefunden, dass durch die Nichterklärung eine Abgabenverkürzung eintrete. Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen habe er diese Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern sogar für gewiss gehalten.

Diese Feststellungen gründeten sich auf die Erhebungen der Finanzbehörden, insbesondere im Zusammenhalt mit der Selbstanzeige des Bf.

Dieser habe der Anschuldigung des Amtsbeauftragten keine Rechtfertigung entgegen gesetzt und habe hiedurch die im Spruch genannten Finanzvergehen der Abgabenverkürzung begangen.

Bei einem Strafrahmen von bis zu € 149.000‚00 sei
mildernd: der bisher ordentliche Lebenswandel
erschwerend: kein Umstand
anzusehen gewesen.

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 22.000,00 sei schuld- und tatangemessen, sowie den persönlichen Verhältnissen des Bf. angepasst.

Die übrigen Entscheidungen gründeten sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. einzustellen bzw. in eventu ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten und die Geldstrafe auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Zur Begründung führt der Bf. aus, es sei ihm das rechtliche Gehör verwehrt worden. Er habe den Termin beim Spruchsenat nicht einhalten können und sich entschuldigt. Er sei aufgrund seines Anrufes beim Finanzamt davon ausgegangen, eine neue
Ladung zu erhalten. Damit sei das Verfahren aber jedenfalls erheblich mangelhaft
geblieben.

Der Bf. sei wegen Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz verurteilt worden. Es sollen die im Spruch angeführten Steuern (und zwar Umsatzsteuern und/oder NoVA)
nicht gemeldet und abgeführt worden sein. Diesen Vorhalt bekämpfe er zur
Gänze. Das Spruchsenat habe ungeprüft die Behauptungen der Betriebsprüfung
übernommen. Es bestehe aber die Pflicht, alle be- und alle entlastenden
Umstände zu berücksichtigen. Die konkrete Prüfung hätte aber erwiesen und
werde auch erweisen, dass etliche Umsätze in seinem Unternehmen nicht von
ihm getätigt worden seien. Er habe etliche Autoverkäufe gar nicht getätigt. Das
ergebe sich aus dem Umstand, dass entsprechende Kontoeingänge auf
seinem Bankkonto gar nicht vorlägen und er die Erlöse aus dem Autohandel
auch gar nicht erhalten habe.

Es habe augenscheinlich ein Dritter seine Firmendaten dazu verwendet, Rechnungen auszustellen oder Geschäftsabläufe darzustellen. Diese seien dem Bf. aber nicht zuzurechnen.

Damit würden sich die Behauptungen eines Finanzvergehens und
Anlastungen von Finanzstrafdelikten als unbegründet erweisen.

Im Detail führe der Bf. aus:
- Audi A5, betreffend NoVA iHv. € 4.250,00. Dieses Fahrzeug habe er nicht nach
Österreich importiert bzw. sei er für die NoVA nicht zahlungspflichtig.
- Mercedes 350 S Cdi, betreffend NoVA iHv € 21.440,00. Dieses Fahrzeug
habe er nicht nach Österreich importiert bzw. sei er für die NoVA nicht
zahlungspflichtig.

Umsatzsteuer 2014 - nicht gemeldeter Betrag € 6.375,76: diese zugrunde
liegenden Umsätze habe er nicht getätigt.

Umsatzsteuer 01/2016 iHv € 8.551,04: diese zugrunde liegenden Umsätze habe er
nicht getätigt.

Umsatzsteuer 02/2016 iHv € 22.352,77: diese zugrunde liegenden Umsätze habe er
nicht getätigt.

Seitens des Bf. werde die Höhe der oben angeführten und
angelasteten Steuern (USt, NoVA) bestritten, die willkürlich und ohne gehörige
Begründung durch das Finanzamt vorgehalten würden.

Allenfalls handle es sich um Einschätzungen des Finanzamtes im Zuge der
Betriebsprüfung. Schätzungsbeträge könnten aber niemals Grundlagen für ein
Finanzstrafverfahren sein. Es müsse im Finanzstrafverfahren ein konkreter Tatnachweis dem Grunde und der Höhe nach vorliegen. Dieser Sachverhalt liege nicht vor bzw. seien hier keine Sachverhalte so festgestellt worden.

Der Bf. mache Begründungsmangel geltend. Der Verweis - als Bestätigung für
den Schuldspruch - auf einen Betriebsprüfungsbericht (der nicht einmal
vorliege oder beiliege), genüge der gesetzlichen Anforderung für die
Begründungspflicht nicht.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom führte der Bf. ergänzend aus, die wirtschaftlichen und steuerlichen Belange des Unternehmens seien im Zeitraum 2015 bis 2016 von Herrn E.F. wahrgenommen worden. Dieser habe Branchenkenntnisse im Autohandel gehabt und hätte den Bf. helfen sollen, ein Autogeschäft aufzubauen. Dazu sei ihm Generalvollmacht erteilt worden.

Der Verkauf des Audi A5 im Jänner 2016 sei verbucht worden und werde nicht in Abrede gestellt.

Den Mercedes S350 cdi vom Februar 2016 habe der Bf. weder eingekauft noch verkauft. Auf Vorhalt der Rechnung über den Ein- und Verkauf führte er aus, dass ihm diese Belege unbekannt seien.

Durch seine nunmehrige Steuerberatung seien die Jahre 2015 und 2016 neu aufgebucht worden, zumal betreffend das Jahr 2015 derzeit eine Außenprüfung durchgeführt werde. Die Aufbuchung habe für Jänner 2016 eine richtige Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 8.648,47 und für Februar 2016 eine Gutschrift von € -1.370,05 ergeben. Würde man die Umsatzsteuer betreffend Mercedes S350 cdi hinzurechnen, würde sich für 02/2016 eine USt-Zahllast von € 12.629,95 ergeben.

Vorgelegt wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht eine Sachverhaltsdarstellung betreffend E.F. vom , die dem Anwalt zum Zwecke einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft übergeben worden sei. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass E.F. laufend Bargeldbeträge aus dem Unternehmen entnommen und diese Malversationen durch (in der Anzeige näher bezeichnete) gefälschte Rechnungen zu verheimlichen versucht habe.

Herr E.F. befinde sich in Serbien, eine Zustelladresse sei dem Bf. nicht bekannt. E.F. habe auch Kontakt zum ehemaligen Steuerberater Dkfm. C.D. gehabt. Die Unterlagen habe teilweise dieser und teilweise der Bf. dem Steuerberater übergeben. Vorbereitet seien diese Unterlagen von E.F. worden.

Zu seiner derzeitigen persönliche und wirtschaftliche Lage führte der Bf. aus, er übe derzeit keine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmer aus, nachdem im Februar 2017 seine ATU-Nummer gesperrt worden sei. Er habe bis Juni 2017 im Rahmen seiner Einzelfirma gearbeitet. Nunmehr sei er Geschäftsführer bei der Firma G-GmbH mit dem Geschäftsgegenstand Bau- und Schneeräumung und deren Alleingesellschafter. Sein monatlicher Geschäftsführerbezug betrage € 1.500,00 bis € 2.000,00. Er sei sorgepflichtig für vier Kinder im Alter zwischen 8 und 17 Jahren. Persönliche Schulden bestünden bei der BAWAG in Höhe von ca. € 20.000,00, beim Finanzamt in Höhe von mehr als € 82.000,00 sowie bei der KFZ-Versicherung in Höhe von ca. € 6.000,00 bis € 7.000,00.

Die Belege für die monatliche Übergabe an den Steuerberater seien von Herrn E.F. vorbereitet worden. Der Steuerberater habe sodann die Buchhaltung, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Normverbrauchsabgabenanmeldungen erstellt. Die Erlagscheine zur Zahlung dieser Abgaben habe der Bf. persönlich erhalten.

Die Schneeräumung habe er im November 2014 begonnen, den Autohandel im Juni 2015. 2014 habe er von AMS-Bezügen gelebt und auch drei bis vier Monate bei seinem Bruder gearbeitet.

Der Grund für die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner und Februar 2016 sei in der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gelegen. Dass monatlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu zahlen und auch zu melden gewesen wäre, habe er gewusst.

Zum Vorhalt, dass er trotz Erinnerungen des Finanzamtes und Zwangsstrafenfestsetzung die Umsatzsteuererklärung 2014 nicht abgegeben habe, weswegen die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 6.000,00 geschätzt worden sei, führt der Bf. aus, er habe im Jahr 2014 nur zwei Monate gearbeitet und die Belege seien verloren gegangen. Er habe in diesen beiden Monaten ca. € 10.000,00 Einnahmen aus der Schneeräumung gehabt.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht als Zeugin einvernommene Betriebsprüferin S.Z. führte auf die Befragung, wie sie zu den Feststellungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom unter Tz. 2 betreffend nicht erklärte Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für Jänner 2016 (Audi A5) und Februar 2016 (Mercedes S350 cdi) gekommen sei, aus, dass ihr nach Anmeldung zur Außenprüfung der damalige Steuerberater C.D. die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner und Februar 2016 und auch eine Belegsammlung, in der die Rechnungen betreffend Audi A5 enthalten gewesen seien, übergeben habe. Bankbelege seien bei diesen Rechnungen nicht dabei gewesen. Auf Vorhalt des Einwandes der Verteidigerin, dass der Audi A5 im Jänner 2016 an einen KFZ-Händler, Fa. J-OHG, zur gewerblichen Weiterveräußerung verkauft worden sei, führte die Zeugin aus, dass dieser Audi A5 für den Bf. in der KFZ-Datenbank freigeschalten worden sei.

Auf Befragen der Verteidigerin führt die Zeugin weiter aus, dass die Ein- und Ausgangsrechnung des Mercedes S 350 cdi aus Februar 2016 weder in der Buchhaltung noch in der Belegsammlung enthalten gewesen und deswegen auch nicht mit der Umsatzsteuervoranmeldung 02/2016 erklärt worden seien. Sie habe diese Belege von der Verkehrsdatenbank ausgedruckt. Die Anmeldung in der Verkehrsdatenbank könne nur mittels der Finanzonline-Zugangsdaten des Bf. erfolgt sein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer grob fahrlässig die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.

Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse des Abgaben- und Finanzstrafverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. betrieb ab November 2014 ein Einzelunternehmen mit den Betriebsgegensand Schneeräumung, ab Juni 2015 kam auch ein Fahrzeughandel hinzu. Nach Angaben des Bf. wurde das Einzelunternehmen im Juni 2017 eingestellt, nachdem zuvor seitens des Finanzamtes seine Umsatzsteueridentifikationsnummer gesperrt wurde.

Er hat es trotz Kenntnis seiner diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen unterlassen, für die Monate Jänner und Februar 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen zu den gesetzlichen Terminen (15.3. u. ) abzugeben und die geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten.

Vor Beginn einer Außenprüfung hat er in der Folge durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter am die Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2016 mit einer Zahllast von € 8.666,67 und diejenige für den Monat Februar 2016 mit einer Zahllast i.H.v. € 8.636,67 abgegeben. Insoweit liegt eine Selbstanzeige des Bf. vor, der jedoch keine strafbefreiende Wirkung zukommen kann, weil eine Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG unterblieb. Die vor Beginn der Außenprüfung offengelegten Umsatzsteuerzahllasten haften bis zum heutigen Tag unberichtigt auf dem Abgabenkonto aus.

Laut Abgabenkonto hat der Bf. am die Normverbrauchsabgabe Jänner 2016 mit einem Betrag von € 0,00 sowie am die Normverbrauchsabgabe Februar 2016 mit einem Betrag von € 2.720,00 gemeldet.

Mit Bericht vom wurde eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Monate 01-03/2016 abgeschlossen und unter Tz. 2a festgestellt, dass ein in Ungarn eingekaufter Mercedes S 350cdi mit der Fahrgestellnummer ************** bereits mit angemeldet wurde. Die zugrunde liegende Ausgangsrechnung Nr. 26/2016 vom mit einem Nettorechnungsbetrag von € 70.000,00 und einer ausgewiesenen Umsatzsteuer (20%) i.H.v. € 14.000,00 wurde nicht in die am vor Beginn der Außenprüfung abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2016 (Selbstanzeige) aufgenommen.

Ebenso unterlieb im Rahmen der NoVA-Anmeldung Februar 2017 (€ 2.720,00) vom die Offenlegung und in der Folge auch die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe i.H.v. € 21.440,00 für den genannten Mercedes S 350cdi.

Mit Ausgangsrechnung Nr. 007/2016 verkaufte der Bf. einen gebrauchten Audi A5 (Fahrgestellnummer: *********) um einen Nettopreis von € 34.000,00 an eine in der Rechnung näher bezeichnete OHG. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wurde vom Bf. im Rahmen der vor Beginn der Außenprüfung verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2016 offengelegt. Wie bereits ausgeführt, kommt dieser Selbstanzeige mangels Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zu.

Der im Jänner 2016 veräußerte Gebrauchtwagen Audi A5 fand in die Normverbrauchsabgabeanmeldung 01/2016 vom (Nullmeldung) keinen Eingang, sodass eine Erklärung und Entrichtung der Normverbrauchsabgabe Jänner 2016 i.H.v. € 4.250,00 unterblieb.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die unter Schuldspruch a) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates der Bestrafung zugrunde gelegte Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Normverbrauchsabgabe 01/2016 (Audi A5) i.H.v. € 4.250,00 und an Normverbrauchsabgabe 02/2016 (Mercedes S 350cdi) i.H.v. € 21.440,00 in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. Der Bf. war gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG verpflichtet, bis zum 15. des jeweils zweitfolgenden Monats eine Anmeldung der selbst zu berechnenden Normverbrauchsabgabe in richtiger Höhe abzugeben und auch die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe gilt als Steuererklärung. Der Bf. hat daher durch die Abgabe verspäteter und unrichtiger Normverbrauchsabgabeanmeldungen für die Monate 01 und 02/2016 die Normverbrauchsabgabe in der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zutreffend angeführten Höhe nicht offengelegt, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung dieser Selbstbemessungsabgaben objektiv bewirkt.

Dem Beschwerdevorbringen des Bf., der bestreitet das Fahrzeug Mercedes S 350cdi nach Österreich importiert und in Österreich mit diesen Umsätze gemacht zu haben, ist entgegen zu halten, dass die zugehörige Ein- und Ausgangsrechnungen über den Finanz-Online-Zugang des Bf. in die Verkehrsdatenbank gestellt und der Prüferin dort vorgefunden wurden.

Die genannten Fahrzeuge wurden jedoch nicht im Rahmen von zeitgerechten und richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Normverbrauchsabgabeanmeldungen offen gelegt wurden. Aus einer im Arbeitsbogen der Außenprüfung ersichtlichen E-Mail des steuerlichen Vertreters C.D. an die Betriebsprüferin vom räumt dieser ein, dass die zwei innergemeinschaftlichen Fahrzeugeinkäufe nicht als solche verbucht wurden und er nehme an, dass der Buchhaltung (Anmerkung mangels Übermittlung durch den Bf.) keine Rechnungen zur Verfügung gestanden sind.

Die Nichtversteuerung dieser beiden Fahrzeugverkäufe und deren unterbliebene Offenlegung im Rahmen zeitgerechter und richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und Normverbrauchsabgabeanmeldungen wurde durch den damaligen steuerlichen Vertreter im Rahmen der Außenprüfung einbekannt, wobei die Bescheide aufgrund der Betriebsprüfung unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen. Wenn der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde nunmehr pauschal einwendet, das Fahrzeug Mercedes S 350cdi nicht verkauft zu haben, dafür Kontoeingänge auf seinen Bankkonto nicht vorliegen würden und augenscheinlich ein Dritter seine Firmendaten dazu verwendet hätte, Rechnungen auszustellen oder Geschäftsabläufe darzustellen, so ist ihm dazu entgegnen, dass sein Unternehmen  im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen in der Fahrzeugdatenbank aufscheint und Ausgangsrechnungen für die genannten Fahrzeuge in seinem Rechenwerk bzw. in der von ihm (bzw. von seinen Vertretern) befüllten Fahrzeugdatenbank enthalten waren, sodass ihm diese Fahrzeugverkäufe, eindeutig zugerechnet werden können. Für den vom Bf. erstmals im Beschwerdeverfahren gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vorgebrachte Behauptung, diese Fahrzeugverkäufe seien ihm nicht zuzurechnen und die Höhe der Umsatzsteuerzahllasten wären nicht richtig, gibt es über diese allgemeinen Behauptungen hinaus keinerlei ausreichende Anhaltspunkte, die geeignet wären, die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen im genannten Bericht über die Außenprüfung in Zweifel zu ziehen.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass auch die unter Schuldspruch c) des angefochtenen Erkenntnisses der Bestrafung des Bf. zugrunde gelegte Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht zweifelsfrei erwiesen ist. So hat es der Bf. zunächst unterlassen rechtzeitig Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner und Februar 2016 abzugeben und die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen zeitgerecht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen und zu entrichten. Er hat schon dadurch den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht erfüllt.

In der Folge hat der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter vor Beginn der Außenprüfung am eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2016 abgegeben, in der er den Umsatz aus dem Verkauf des Mercedes S 350 cdi nicht offengelegt hat.

Unter Schuldspruch b) des hier in Rede stehenden Erkenntnisses des Spruchsenates wird der Bf. der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2014 i.H.v. € 6.375,76 für schuldig erkannt, er habe durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2014, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegung und Wahrheitspflicht eine Verkürzung dieser Abgabe zu bewirken versucht. Dazu ist auszuführen, dass der Bf., der erst ab durch Dkfm C.D. steuerlich vertreten war, als damals nach der Aktenlage steuerlich nicht vertretener Abgabepflichtiger die Umsatzsteuererklärung 2014 bis spätestens (gesetzlicher Erklärungstermin für Finanzonline-Teilnehmer) abzugeben gehabt hätte. Indem er dies unterlassen hat, hat er objektiv jedenfalls eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO verletzt. Da er in der Folge trotz Erinnerungen durch die Abgabenbehörde und Festsetzung von Zwangsstrafen die Umsatzsteuererklärung 2014 weiterhin nicht abgegeben hat, erfolgte mit Bescheid vom eine schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuer 2014 i.H.v. € 30.000,00; dies ohne Berücksichtigung einer Vorsteuer. Mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 10- 12/2014 hatte der Bf. zuvor Umsatzsteuergutschriften in einer Gesamthöhe von € 375,76 erklärt, sodass sich der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Verkürzungsbetrag von € 6.375,76 ergab.

Diese pauschale Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, ohne Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges bei laufender betrieblicher Tätigkeit, hält einer näheren finanzstrafrechtlichen Überprüfung nicht stand. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Bf. bis Arbeitslosengeld bezog und er seine unternehmerische Tätigkeit erst im November 2014 begonnen hat. Hinweise auf tatsächlich im Jahr 2014 erzielte Umsätze in der geschätzten Höhe von € 30.000,00, welche die Annahme einer Umsatzsteuerverkürzung 2014 in der angeschuldigten Höhe mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisen könnten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch widerspricht es bei aufrechter unternehmerischer Tätigkeit der Lebenserfahrung, dass die vom Bf. geltend gemachten Vorsteuerbeträge angefallen sein könnten. Entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG konnte daher bei dargestellter Beweislage eine Umsatzsteuerverkürzung 2014 i.H.v. € 6.375,76 nicht als erwiesen angenommen werden, weswegen im Zweifel zugunsten des Bf. seine Aussage vor dem Bundesfinanzgericht, er habe im November und Dezember 2014 aus der Schneeräumung einen Umsatz von ca. 10.000,00 erzielt, als erwiesen angenommen wird, zumal insoweit eine geständige Rechtfertigung des Bf. vorliegt. Der erkennende Senat geht zu Schuldspruch b) des hier in Rede stehenden Erkenntnisses des Spruchsenates, entsprechend der Aussage des Bf., von einer der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2014 i.H.v. € 2.000,00 aus. In Höhe eines Differenzbetrages von € 4.375,76 war daher insoweit mit partieller Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist der Spruchsenat zu Schuldspruch c) des angefochtenen Erkenntnisses (Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner und Februar 2016) auch in subjektiver Hinsicht zu Recht von (Eventual-) Vorsatz sowie im Bezug auf die nicht zeitgerechte und unrichtige Abgabe der gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ausgegangen. Bedenkt man, dass sich der Fahrzeughandel des Bf. - von der Betriebsgröße her - in einem überschaubaren Ausmaß bewegt hat, dieser monatlich nur einige Fahrzeugverkäufe umfasste und dass es sich bei den gegenständlich importierten Fahrzeugen um durchaus im Gedächtnis bleibende hochpreisige Fahrzeuge gehandelt hat, so kann deren nicht (rechtzeitig) erfolgte Offenlegung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner und Februar 2016 nur mit einer vorsätzlichen Handlungsweise erklärt werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat es der Bf. zweifelsfrei zumindest ernstlich für möglich gehalten um sich damit abgefunden, die hier in Rede stehenden Fahrzeugverkäufe nicht im Rahmen von rechtzeitigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen offen zu legen und es war ihm aufgrund der Höhe der geschuldeten Abgaben sicherlich auch bekannt, die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Monate nicht bis zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen zu entrichten.

Aus der Gebarung des Abgabenkonto des Bf. ergibt sich, dass er seiner Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben generell nur sehr schleppend und häufig verspätet nachgekommen ist und ab Oktober 2015 regelmäßig ein (wachsender) Rückstand am Abgabenkonto bestand. Es gibt daher berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass Ursache und Motiv für die nicht zeitgerechte und richtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen (und auch Normverbrauchsabgabeanmeldungen) einerseits in der schwierigen finanziellen Situation des Unternehmens gelegen sind und andererseits auch in einer offenkundig sehr weitgehenden Vernachlässigung bzw. Negierung der steuerlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten und richtigen Meldung der Selbstbemessungsabgaben und zu deren Entrichtung. Zweifelsfrei war dem Bf. aus seiner unternehmerischen Vergangenheit, wie er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht auch einbekannt hat, seine Verpflichtung zur Abgabe zeitgerechter und richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (und auch Normverbrauchsabgabeanmeldungen) sowie zur pünktlichen Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben bekannt.

Eine für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erforderliche wissentliche Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen, welche gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG dann als bewirkt gilt, wenn diese nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurden, ist nach Ansicht des BFG jedenfalls zweifelsfrei erwiesen, weil der Bf. in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen es unterlassen hat, diese zeitgerecht zu entrichten.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss sich der für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken (vergleiche z.B. , ).

Vor dem Bundesfinanzgericht hat der Bf. eingestanden, dass der Grund für die nicht zeitgerechte Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner und Februar 2016 in der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gelegen ist. Dass monatlich Umsatzsteuer (und auch Normverbrauchsabgabe) zu zahlen und auch zu melden gewesen wäre, hat er gewusst.

Ebenfalls keine Zweifel bestehen für das Bundesfinanzgericht, dass der Bf. vorsätzlich versucht hat, durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 2.000,00 zu verkürzen [Schuldspruch b) des angefochtenen Erkenntnisses]. Die Annahme einer vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht kann insoweit aus der Tatsache geschlossen werden, dass er es trotz Erinnerungen der Abgabenbehörde unterlassen hat, die Umsatzsteuererklärung 2014 abzugeben. Aus der bereits dargestellten sehr weitgehenden Vernachlässigung der Melde- und Entrichtungspflichten im Bezug auf die Selbstbemessungsabgaben kann weiter auch darauf geschlossen werden, dass es der Bf., auch aufgrund seiner sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation, zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (Eventualvorsatz), durch Nichtgabe der Umsatzsteuererklärung eine Verkürzung (Nichtentrichtung) von Umsatzsteuer 2014 in der festgestellten Höhe herbeizuführen.

Die Ergänzung des Beweisverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht und der durch den Bf. vor dem erkennenden Senat vermittelte persönliche Eindruck hat ergeben, dass der Bf. zwar ganz grundsätzliche Kenntnisse dahingehend hatte, dass monatlich zum Fälligkeitstag Selbstbemessungsabgaben (somit auch Normverbrauchsabgabe) zu melden und entrichten sind, ihm jedoch Kenntnisse, welche Fahrzeugverkäufe zu einer Normverbrauchsabgabepflicht führen, fehlten. Er hat sich insoweit eines Erfüllungsgehilfen in der Person des E.F. bedient, der die (behaupteter Weise auch teilweise gefälschten) Belege an den Steuerberater zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe und zur Abgabe der Normverbrauchsabgabemeldungen zusammenstellte und teilweise auch überbrachte. Insoweit kann nach den Verfahrensergebnissen, insbesondere aufgrund der mangelnden steuerlichen Kenntnisse des Bf. nicht erwiesen werden, dass er vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf die abgegebenen Normverbrauchsabgabeanmeldungen verletzt hätte. Jedenfalls ist dem Bf. insoweit vorwerfbar, dass er sowohl bei Auswahl und vor allem auch bei der Überwachung dieses Erfüllungsgehilfen auffallend sorglos vorgegangen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat der Bf. insgesamt seine steuerlichen Verpflichtungen in Bezug auf Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben in einem derart umfangreichen Ausmaß vernachlässigt, wie es bei einem durchschnittlichen Repräsentanten der Berufungsgruppe des Autohandels nicht vorkommt, sodass jedenfalls von einer groben Fahrlässigkeit des Bf. auszugehen ist, die dazu geführt hat, dass die geschuldeten Normverbrauchsabgaben nicht im Rahmen von rechtzeitigen und richtigen Normverbrauchsabgabeanmeldungen offengelegt wurden und auch deren rechtzeitige Entrichtung bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen unterblieb. Insoweit war daher Schuldspruch a) des angefochtenen Erkenntnisses auf das Vorliegen einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG abzuändern, die vom Bf. vor dem Bundesfinanzgericht auch eingeräumt wurde.

Aufgrund dieser Umqualifizierung des Schuldspruches a) des angefochtenen Erkenntnisses in Richtung grob fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG und der teilweisen Verfahrenseinstellungen im Bezug auf Schuldspruch b) war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.

Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Im Bezug auf das Verschulden des Bf. ist festzustellen, dass sein Vorsatz (soweit nunmehr festgestellt) nicht nur auf die vorübergehende Erlangung eines steuerlichen Vorteils, sondern auf endgültige Steuervermeidung ausgerichtet war, haften doch die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nach wie vor offen auf seinem Abgabenkonto aus.

Bei der Strafneubemessung kam dem Bf. als mildernd seine bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, die offene und auch teilweise geständige Verantwortung vor dem Bundesfinanzgericht und auch der Umstand zu Gute, dass er die verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeiträge teilweise im Rahmen von (nicht strafbefreienden) Selbstanzeigen eigenständig offen gelegt hat.

Demgegenüber stehen als erschwerend die mehrmaligen Tatentschlüsse.

Ausgehend von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. (derzeitiges Einkommen € 1.500,00 bis € 2.000,00 monatlich, dies bei Sorgepflichten für vier Kinder, Schulden bei der Bank und bei der KFZ-Versicherung in Höhe von insgesamt ca. € 27.000,00, derzeitiger Rückstand am Abgabenkonto mehr als € 84.000,00) erweist sich aus Sicht des erkennenden Senates die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Höhe der neu bemessenen Geldstrafe als tätergerecht und schuldangemessen.

Eine weitere Strafherabsetzung war bei nicht vollständig gegebener Schuldeinsicht des Bf. sowie insbesondere bei nicht erfolgter Schadensgutmachung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich.

Die vom Spruchsenat bei der Bemessung der Geldstrafe nicht zugrunde gelegte äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bf. führte jedoch auch zu einer - bezogen auf die nunmehr im Rahmen des gegenständlichen Erkenntnisses der Strafbemessung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge - prozentuellen Herabsetzung der Strafe.

Auch war aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung mit einer Herabsetzung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen. Diese entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe.

Entsprechend der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe von € 500,00 festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärung von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300025.2017

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