Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2017, RV/2200011/2016

Keine Antragslegitimation

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: xxxx, betreffend die Erstattung nicht geschuldeter Abgabenbeträge zu Recht erkannt: 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und hat zu lauten:
"Der Antrag der A, Adresse1, vom auf Erstattung / Erlass von Eingangsabgaben gemäß Art. 239 ZK wird als nicht zulässig zurückgewiesen." 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , Zahl: vvvv, hat das Zollamt Graz (nachfolgend: Zollamt) der B, Adresse2 (nachfolgend: B), für die Entziehung von im Versandverfahren angewiesenen Waren aus der zollamtlichen Überwachung eine Zollschuld in der Höhe von € 28.857,24 8 [darin enthalten an Zoll (A00) € 13.629,61, an Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 15.116,47 und an Abgabenerhöhung (1ZN) € 111,16] gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 221 ZK mitgeteilt.
Die mit dem Versandschein T1 aaaa vom im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angewiesenen Waren wurden nicht ordnungsgemäß und nach den Bestimmungen des Art. 40 ZK in Verbindung mit Art. 361 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bei der Bestimmungsstelle gestellt, somit keiner weiteren zulässigen zollrechtlichen Bestimmung im Sinne des  Art. 4 Nr. 15 ZK zugeführt.
Der Bescheid wurde der zustellungsbevollmächtigten A (Firmenwortlaut gemäß Firmenbuchnummer 1234), Adresse1 (nachfolgend: D) zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 

Mit Antrag vom begehrte die D im Hinblick auf den eben erwähnten Bescheid des Zollamtes vom  die Zuerkennung einer Zollpräferenzbegünstigung unter Zugrundelegung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR. 1, Nr. A bbbb, mithin in offener Frist die Erstattung / den Erlass der mit dem Bescheid vorgeschriebenen Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK.

Diesem Antrag konnte das Zollamt in Ermangelung des Vorliegens einer formell gültigen Warenverkehrsbescheinigung nicht stattgeben (Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: cccc).

Mit Antrag vom beantragte die D als [nun Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf)] im Hinblick auf den Bescheid des Zollamtes vom neuerlich die Zuerkennung einer Zollpräferenzbegünstigung unter Zugrundelegung der nachträglich und nun auch formell korrekt ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR 1, Nr. A dddd, mithin neuerlich in offener Frist die Erstattung / den Erlass der mit Bescheid des Zollamtes vom  der B vorgeschriebenen Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK.

Auch diesem Antrag hat das Zollamt nicht stattgegeben (Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: xxxx).

Über die dagegen in offener Frist erhobene Beschwerde hat das Zollamt mit seiner Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: eeee, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde in offener Frist mit Eingabe vom der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt (Vorlageantrag).

Das Bundesfinanzgericht (nachfolgend: BFG) ist das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten Akten des Abgabenverfahrens im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Rechtszug.

Rechtslage

§ 93 Abs. 2 BAO:
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 97 Abs. 1 Buchstabe a BAO (auszugsweise):
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Art. 239 Abs. 2 ZK (auszugsweise):
Die Erstattung oder der Erlass von Abgaben erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

§ 269 Abs. 1 BAO:
Im Beschwerdeverfahren haben die die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. [...].

Erwägungen

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

Der Bescheid vom , Zahl: vvvv, mit welchem vom Zollamt die Entstehung einer Einfuhrzollschuld festgestellt wurde, weist in seinem Spruch und in seinem Adressfeld die "B" aus. Der Bescheid richtete sich somit klar und deutlich an diese Person.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz die Parteien und Beteiligte andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Zustellungsbevollmächtigung. Ein etwaiger Zustellungsbevollmächtigter ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus ().

Die B hat der Bf am eine schriftliche Vollmacht mit folgendem Wortlaut erteilt (auszugsweise):
"[...] ermächtigen mich/uns in allen zoll-, außenhandels-, umsatzsteuer-, verbrauchsteuer- und präferentiellrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig und in direkter Stellvertretung zu vertreten und für mich/uns Eingaben, Zollanmeldungen, Warenverkehrsbescheinigungen, Zollwertanmeldungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles dem Bevollmächtigten in meinem/ unseren Interesse zweckdienlichen Erscheinende zu verfügen. [...]"

Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (z.B. ). Dies kann durch die Partei oder den Vertreter erfolgen. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor den zuständigen Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabebehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Ritz, BAO5, ZustG § 9 Rz 19 und die dort zitierte Judikatur).

Es lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass im Antrag vom  auf die Bevollmächtigung hingewiesen worden wäre. Die Eingabe vom ist zudem mit dem Firmenstempel der Bf und mit einem Namenszug gefertigt. 

Das BFG erachtete es als erwiesen, dass eine Bevollmächtigung zur Erstellung des Antrages vom nicht geltend gemacht worden ist.

Gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung oder der Erlass von Abgaben auf Antrag; ein solcher ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner zu stellen.

Erstattung und Erlass sind antragsgebunden. Antragsberechtigt ist der Zollschuldner.

Der Bescheid vom , Zahl: vvvv, ist - wie vorstehend ausgeführt - an die B ergangen. Diese und nur diese wäre somit zur Stellung des Antrages berechtigt und damit antragslegitimiert gewesen. 

Die Bf hingegen war zur Stellung des Antrages auf Erstattung/Erlass nicht berechtigt.

Die Bf hat den Antrag vom  im eigenen Namen eingebracht. Im Antrag hat die Bf im Betreff des Antrages die "B" angeführt und einleitend Folgendes ausgeführt: " Zur o a Gzhl reichen wir in der Anlage eine nunmehr ordnungsgemäß erstellte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 nach, in der [...]".

Aus den Anführung im Antrag und vor allem der Verwendung des Wortes "wir" lässt sich nicht ableiten, dass der Antrag im Namen der B als dem Adressaten des Bescheides vom  und damit durch die berechtigte Person eingebracht worden wäre.

In einem Fall, in dem in einer Berufungsschrift Name und Anschrift der Person, an die die Entscheidung ergangen ist, mehrmals angeführt war, und im Berufungsantrag ebenfalls das Wort "wir" verwendet worden ist, ist die Berufung (nun Beschwerde) eindeutig im eigenen Namen der Beschwerdeführerin und nicht im Namen der Vertretenen eingebracht worden ().

Diese Entscheidung des VwGH ist ohne Zweifel auch auf den Gegenstand anwendbar. Der im eigenen Namen von der Bf eingebrachte Antrag vom war in Beachtung der Entscheidung des VwGH daher als durch eine nicht berechtigte Person eingebracht zu bewerten und damit als nicht zulässig zurückzuweisen.

Ergänzend ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass ein direkter Vertreter im Allgemeinen nicht legitimiert ist, im Hinblick auf die einen Antragsteller unmittelbar betreffende Antragslegitimation einen Antrag im eigenen Namen zu stellen, auch wenn er namens des vertretenen Anmelders eine Anmeldung abgibt und Entscheidungen namens des Vertretenen annimmt (vgl. dazu ).

Es ist außerdem noch darauf hinzuweisen, dass die im Akt einliegende schriftliche Vollmacht vom nur "... die Ermächtigung zur direkten Vertretung gegenüber den zuständigen Behörden und Personen ..." zum Inhalt hat, damit schon nach dem Wortlaut der Vollmacht nicht auch gegenüber dem BFG als Gericht wirkt.

Abgaben"behörden" des Bundes sind gemäß § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetzes ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen, Finanzämter und Zollämter.

In Österreich ist die Gewaltenteilung ein grundlegendes Prinzip mit insgesamt drei Gewalten. Die Legislative (Gesetzgebung) ist die vom Volk gewählte gesetzgebende Gewalt. Die Exekutive (Verwaltung) ist die vollziehende Gewalt. Die Judikative (Gerichtsbarkeit) ist von der Gesetzgebung und Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

Seit gibt es neben den ordentlichen Gerichten aufgrund einer Änderung des B-VG auch eigenständige Verwaltungsgerichte, darunter das BFG. Dem BFG obliegen Entscheidungen über Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.

Abschließend ist außerdem - auch dies im Allgemeinen - noch festzuhalten, dass eine Verzollungsvollmacht im Regelfall nicht auch das Vertretungsrecht in einem Rechtsbehelfsverfahren umfasst.

Gemäß § 85e ZollR-DG bildete vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2015 das Verfahren vor dem UFS bzw. dem BFG das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe und war zur Vertretung im Verfahren vor dem BFG bzw. dem UFS danach auch noch der in § 38 Abs. 1 ZollR-DG genannte Personenkreis (Spediteure, Frachtführer) befugt.

Die §§ 81 bis 85f des ZollR-DG wurden jedoch durch das AbgÄG 2015 aufgehoben; es fehlt sohin nach der geltenden Rechtslage eine mit dem aufgehobenen § 85e Abs. 1 ZollR-DG vergleichbare Bestimmung, wonach zur Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor dem BFG auch Spediteure und Frachtführer befugt wären.

Vertretungsregelungen sind verfahrensrechtliche Bestimmungen, die jeweils ab dem Inkrafttreten gelten.

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Zusammenfassend ist sohin zu sagen, dass das Vertretungsrecht auf der zweiten Rechtsstufe und damit im Rechtsbehelfsverfahren vor dem BFG (§ 46 ZollR-DG) nach nationalem Recht, in Österreich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 84 BAO zu beurteilen ist.
Daher sind zur Vertretung vor dem BFG in Zollangelegenheiten nur eigenberechtigte Personen zugelassen, die dazu (im Sinne des § 84 BAO; siehe dazu auch das sinngemäß anwendbare Erkenntnis des ) befugt sind.
Zur berufsmäßigen Vertretung vor dem BFG sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder befugt.

Die Bf gehört allerdings nicht zum Kreis jener Personen, die nach dem Berufsrecht als Bevollmächtigte zur Vertretung von Personen vor dem BFG befugt sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis des BFG stützt sich bei der Frage der Antragslegitimation auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des VwGH. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 Buchstabe a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Antragslegitimation
Erlass/Erstattung
Bevollmächtigung
antragsberechtigt
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2200011.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at