Ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses in einer Parkometerangelegenheit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn über die am eingebrachte Beschwerde des X1, vertreten durch Mag. Florian Wiederkehr, Ditscheinergasse 3/12a, 1030 Wien, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien 1) vom , MA 67-PA-000, und 2) vom , MA 67-PA-111 wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, daie angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos aufgehoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer (Bf.) folgende Straferkenntnisse erlassen:
1) Straferkenntnis vom unter der Geschäftszahl MA 67-PA-000 sowie
2) Straferkenntnis vom unter der Geschäftszahl MA 67-PA-111
Deren Spruch lautet:
"1) Sie haben am um 13:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 02, PRATERSTRASSE 18 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
2) Sie haben am um 14:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 08, JOEFSTÄDTER STRASSE GEGENÜBER 74 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch [jeweils ] folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von [jeweils ] EUR 115,00, im Falle der Uneinbringlichkeit [jeweils ] 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von [jeweils ] EUR 11,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher [jeweils ] EUR 126,50."
Aus der Begründung der beiden Straferkenntnisse geht hervor:
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mit Organstrafverfügung (Identifikationsnummer 1) 0300767407 2) 0300473202) beanstandet, weil es am 1) um 13:10 Uhr 2) um 14:40 Uhr an der angeführten Örtlichkeit im Bereich der gebührenpflichten Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Auch war kein elektronischer Parkschein aktiviert.
Daher wurde die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit Schreiben vom aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 1) um 13:10 Uhr 2) um 14:40 Uhr überlassen gehabt hat, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1) Wien 2, PRATERSTRASSE 18, 2) Wien 8, Josefstädterstraße gegenüber 74, gestanden ist.
In der am erteilten Lenkerauskunft wurde ein Herr X2 ‚ geb. am Z2, wohnhaft in der Ukraine, als diejenige Person angegeben, welchem das Fahrzeug überlassen gewesen war. Die Behörde versuchte daher schriftlich Kontakt mit dem angegebenen Lenker aufzunehmen, um die Richtigkeit der Lenkerauskunft zu überprüfen. Das Schreiben wurde jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ an diese Behörde retourniert. Die Lenkereigenschaft der bekannt gegebenen Person konnte somit nicht untermauert und bestätigt werden.
Als auskunftspflichtige Person (Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin) des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges kommen Sie primär als Lenker in Betracht.
Die Übertretung wurde Ihnen mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung angelastet. Zudem wurden Sie (als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin) aufgefordert, die Lenkereigenschaft von Herrn X2 durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Dieser Aufforderung sind Sie jedoch bis dato nicht nachgekommen, Sie wendeten lediglich neuerlich ein, zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Der Lenker wäre ein Herr X2 gewesen, der derzeit für Sie nicht erreichbar sei. Zudem nannten Sie einen Herrn X3 als Zeugen, ohne jedoch eine ladungsfähige Adresse der genannten Person bekannt zu geben.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Daten der Organstrafverfügung mit Fotos, die Zulassungsdaten, die Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers sowie Ihren Rechtfertigungen erhoben.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde Folgendes erwogen:
Bei der (behördlichen) Feststellung, wem ein Fahrzeug überlassen gewesen war, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Die dabei angestellten Erwägungen müssen daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (; , 92/17/0248).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, den Zulassungsbesitzer bzw. diejenige Person, welche diesen ausländischen Täter namhaft macht, zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren.
Unterlässt es der Zulassungsbesitzer bzw. die zur Vertretung nach außen berufene Person, als Beschuldigter, die Glaubhaftmachung im obigen Sinne zu versuchen, indem er eben keine Beweismittel für die Lenkereigenschaft des bekannt gegebenen ausländischen Täters vorlegt, kann die Behörde, lt. Rechtsprechung des VwGH im Zuge der Beweiswürdigung Schlüsse daraus ziehen, dass er selbst der Täter der Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz gewesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen.
Die bloße Erklärung, nicht der Lenker gewesen zu sein, ist nicht ausreichend, Ihre Lenkereigenschaft zu widerlegen. Vielmehr wäre es Ihre Aufgabe gewesen, nicht nur Behauptungen vorzubringen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vergleiche und ).
Eine Kontaktaufnahme mit der genannten Person durch die Behörde scheiterte bis dato mangels konkreter Beweisvorlagen.
Deshalb scheint Ihre Behauptung, Sie hätten das Lenken Ihres Fahrzeuges einer anderen Person überlassen, unglaubwürdig. Dies lässt darauf schließen, dass Sie selbst das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in der Kurzparkzone abgestellt haben und nur versuchten, diesen Umstand vor der Behörde zu verbergen, um sich selbst der Verantwortung für die strafbare Handlung zu entziehen. Es war daher in freier Beweiswürdigung von Ihrer Lenkereigenschaft auszugehen.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen - die Verschuldensfrage der Aktenlage nach zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes durch die ordnungsgemäße Entrichtung von Abgaben, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besonderer Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben. Es war daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Hinweise auf Sorgepflichten liegen nicht vor.
Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend gewertet, dass zum Zeitpunkt der Übertretung hieramts zahlreiche verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig waren.
In Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sollen Sie doch in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abgehalten werden.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."
In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
"Der Einschreiter hat bereits wiederholt ausgeführt, dass das Fahrzeug vermietet war. Die Verantwortung des Einschreiters ist augenscheinlich keine Schutzbehauptung, zumal unter einem der korrespondierende Mietvertrag vorgelegt (Beilage./1) wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen N1 Herrn X2 von bis überlassen wurde.
Es wird sohin der Antrag gestellt, die Straferkenntnisse vom 21. Juni und 26. Juni 0217 zu MA 67-PA-111 und MA 67-PA-000 ersatzlos aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Straferkenntnisse aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
1) Das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am im zweiten Wiener Gemeindebezirk, Praterstraße 18, wird eben so wenig in Zweifel gezogen wie die um 13:10 Uhr getroffene Feststellung des kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgans (Meldungslegers), dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden ist, weil das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und auch kein elektronischer Parkscheins aktiviert worden ist.
2) Das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am im achten Wiener Gemeindebezirk, Josefstädter Straße gegenüber 74, wird eben so wenig in Zweifel gezogen wie die um 14:40 Uhr getroffene Feststellung des Meldungslegers, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden ist, weil das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und auch kein elektronischer Parkscheins aktiviert worden ist.
Fest steht auch, dass der Bf. in beiden Fällen nach Aufforderung durch die belangte Behörde, innerhalb der zweiwöchigen Frist, einen ausländischen Lenker bekannt gegeben hat und dass die Auskunftsbegehren mit dem postalischen Vermerk "non reclame (nicht behoben)" an die belangten Behörde retourniert worden sind. Als erwiesen ist auch anzusehen, dass der verfahrensgegenständliche PKW an die, vom Bf. als Fahrzeuglenker angegebene Person, vermietet gewesen ist.
Bestritten wird , dass der Bf. als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, zu genannten Zeitpunkten, in den angegebenen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen, selbst abgestellt und dadurch die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe bewirkt hat.
Art. 6 EMRK normiert:
"1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann."
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall Krumpholz gegen Österreich, Urteil vom , Kammer I, Bsw. Nr. 13.201/05, festgestellt, dass die Verurteilung des Halters eines KFZ für eine Geschwindigkeitsübertretung, die mit seinem KFZ begangen wurde, dann gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verstößt, wenn sie allein auf seiner Haltereigenschaft und auf seinem Schweigen zur Person des Fahrers während der Tat beruht. In diesem Fall liegt keine Situation vor, in der das Schweigen des Halters nur damit erklärt werden kann, dass ihm jede Verteidigung unmöglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Halter die Tat in Abrede stellt und erklärt, den Fahrer wegen der Nutzung des KFZ durch mehrere Personen nicht angeben zu können und die Verurteilung nur in einem schriftlichen Verfahren fällt.
Dieser Fall ist aus folgenden Gründen mit den zu beurteilenden Fällen gut vergleichbar:
In beiden Fällen wurde ein Verfahren wegen Verletzung der Lenkerauskunft (nach KFG bzw. nach Wiener Parkometergesetz) und wegen Verletzung des "Grunddeliktes" (Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. Abgabenverkürzung) eingeleitet und das Verfahren wegen der Verletzung der Lenkerauskunft nicht weitergeführt.
Ebenfalls in beiden Fällen hat der Bf. nach Ansicht der belangten Behörde in Verletzung der Mitwirkungspflicht die Lenkerauskunft verweigert. Dieses Verhalten rechtfertige nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Annahme, der Bf. selbst habe das Fahrzeug gelenkt.
Während im Fall Krumpholz gegen Österreich der belangten Behörde die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung des Fahrzeugs, dessen Halter der Bf. war, als einziger Beweis vorlag, so ist im aktuellen Fall einziger Beweis das Abstellen des auf eine Firma zugelassenen Fahrzeuges in zwei bestimmten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen , zu bestimmten Zeitpunkten, ohne dass dafür die Parkometerabgabe entrichtet worden ist, sowie dass der Bf. zu den Tatzeitpunkten der Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin gewesen ist.
Während im Fall Krumpholz gegen Österreich aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers hervorgeht, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, zur fraglichen Zeit gar nicht in Österreich gewesen zu sein und Name und Adresse des Lenkers nicht bekanntgeben zu können, weil das Fahrzeug regelmäßig von mehreren Personen benützt würde, so hat der Bf. im zu beurteilendem Verfahren zumindest versucht, eine korrekte Lenkerauskunft zu erteilen, indem er Namen und Adresse einer in der Ukraine wohnhaften Person genannt hat und er hat darüber hinaus die Anmietung des streitverfangenen Kraftfahrzeuges zu den Tatzeitpunkten durch diese Person, durch Vorlage der entsprechenden Mietverträge, bewiesen.
Dass der vermeintliche ausländische Lenker aber der Aufforderung der Behörde keine Folge leistete, kann nicht dazu führen, dass die angelasteten Taten ohne weitere Anhaltspunkte nunmehr dem inländischen Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin zugerechnet wird. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges über drei handelsrechtliche Geschäftsführer verfügt, mutet es willkürlich an, wenn die belangte Behörde ohne sachliche Rechtfertigung einzig und allein den Bf. wegen der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen will..
Nicht erwiesen werden kann eine Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz. 3 mwN.).
Nach den getroffenen Feststellungen vermochte das Bundesfinanzgericht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen ansehen, dass der Bf. die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat.
Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
Da aufgrund der Aktenlage Zweifel bestehen, ob der Bf. die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat, waren die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
§ 44 VwGVG normiert:
"2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Abgesehen davon, dass eine mündlichen Verhandlung nur "in eventu" beantragt worden ist, bestand wegen der Aufhebung der bekämpften Straferkenntnisse und der Einstellung der beiden Strafverfahren keine Veranlassung auf deren Durchführung.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG entschieden, sondern lediglich Feststellungen zu strittigen Sachverhaltsfragen getroffen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500589.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at