Scheinrechnungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache MV als Masseverwalter von Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise statt gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete am . An seine Stelle trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet, „Berufungsvorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und „Berufungswerber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“.
2. Bei einer Nachschau wurde 1.) über die Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb; 2. über seine Einkünfte aus Vermietung und 3.) über seine Umsätze und erklärten Vorsteuern festgestellt:
2.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
2.1.1. Die Vermittlungsgeschäfte 2006 waren Gegenstand des Strafverfahrens zur Zahl GZ1. Die Angeklagten (Person1, Person2, Person3 und der Bf.) wurden wegen vollendetem oder versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren verurteilt. Der Bf. wurde zu 2 Jahren Haft verurteilt.
Die von Banken und Finanzierungsgesellschaften den Angeklagten ausgehändigten Geldbeträge betrugen in Summe EUR 202.534,27.
Wem wie viel ausgehändigt wurde, konnte das Gericht nicht feststellen. Deshalb wurde der auf den Bf. entfallende Geldbetrag gemäß § 184 BAO geschätzt. Bei dieser Schätzung wurden EUR 202.534,27 durch 7 (Jahre Haft) dividiert und mit 2 (Jahren Haft) multipliziert; ergibt einen Gewinn des Bf. aus Geldfinanzierung iHv EUR 57.866,93.
2.1.2. Folgende 5 Versicherungen haben gemäß § 109a EStG mitgeteilt, Provisionen an den Bf. gezahlt zu haben: A (EUR 123.982,26), B (EUR 17.447,21), C (EUR 18.510,11); E (EUR 21.000,00) und C D (EUR 53,00); ergibt in Summe Einnahmen iHv EUR 180.992,58. Abzüglich der vom Bf. erklärten Ausgaben beträgt der Gewinn des Bf. aus Provisionen EUR 130.626,80.
2.1.3. Die Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb lt. Nachschau betragen EUR 188.493,73.
2.2. Einkünfte aus Vermietung:
Der Bf. hat für das Mietobjekt in Straße1 einen Instandhaltungsaufwand iHv netto EUR 90.000,00 und Vorsteuer iHv EUR 18.000,00 geltend gemacht. Die Rechnung legende X GmbH, AdresseX, soll eine Scheinrechnung gelegt haben. Ihr Geschäftsführer sei damals „Y“ gewesen, der dem Firmenbuchgericht einen gefälschten Reisepass vorgelegt hatte. Wer die X GmbH im Leistungszeitraum und Rechnungslegungszeitpunkt vertrat und zeichnungsberechtigt war, ist unbekannt. Lt. Bundeskriminalamt hatte die X GmbH am Mietobjekt in Straße1 keine Reparaturarbeiten durchgeführt. Der Instandsetzungsaufwand wurde den erklärten Einkünften hinzugerechnet.
2.3. Umsatzsteuer: Den erklärten Entgelten aus der Vermietung „Straße1“ wurden die Entgelte aus Geldfinanzierung iHv EUR 57.866,93 und die Entgelte als Versicherungsmakler iHv EUR 180.992,58 hinzugerechnet. Die Umsatzsteuer aus der Rechnung der X GmbH iHv EUR 18.000,00 wurde von den erklärten Vorsteuern abgezogen.
3. Die v.a. Feststellungen der Betriebsprüfung wurden prüfungskonform im Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2006 vom 04.12.2008veranlagt.
Diese Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit der Beschwerde vom angefochten.
4. In der Beschwerde vom brachte der Bf. vor: Er sei wegen schwerem Betrug verurteilt worden, weil er Sorgfaltspflichten verletzt habe. Er habe sich nicht am Schaden in der festgestellten Höhe bereichert. Seine Provisionen habe er ordnungsgemäß erklärt.
© Bf.: „Man spricht dann von Betrug, wenn man sich selbst oder Dritte durch sein Handeln bereichert bzw. an Vermögen schädigt. Ihr Denkansatz, ich wäre zu 2/7 an der Schadenssumme beteiligt, ist somit nicht einmal im Ansatz zulässig. Ich wurde für einen Schaden bestraft und nicht für eine Bereicherung. So wurde z.B. V zu 2,5 Jahren verurteilt, da er W ca. EUR 700.000,00 ausgefolgt hat, W jedoch bloß zu 6 Monaten, obwohl dieser der Nutznießer war. Darüber hinaus bin ich zur Schadensrückzahlung jedoch solidarisch in voller Höhe verurteilt und stellt sich damit die Frage, ob ich EUR 202.534,27 als Absetzposten geltend machen kann. Würde man ihrem Gedankengang folgen, so kann diese Frage nur bejaht werden.
Berichtigung Versicherungsprovisionen lt. § 109a EStG: Dieser Posten wurde von Ihnen um EUR 15.468,14 erhöht und handelt es sich hier tatsächlich um eine Provision der C, welche jedoch erst am einging, jedoch offensichtlich noch am überwiesen wurde. Da für E/A – Rechner Provisionen erst im Jahr des Eingangs zu versteuern sind, ist Ihre Korrektur somit eindeutig falsch.
Einkünfte aus Vermietung: Ihre Behauptung, dass am vermieteten Objekt keine Reparaturarbeiten durch die X durchgeführt wurden, ist für mich nicht nachvollziehbar, denn das Bundeskriminalamt hat weder vor Ort Reparaturarbeiten kontrolliert (diese wurden tatsächlich durchgeführt), noch kam es hier zu Anzweiflungen. Vielmehr ließ ich mir von der X einen Firmenbuchauszug sowie den UID – Nachweis vorlegen. Mehr kann man zur Überprüfung einer Scheinfirma nicht unternehmen und hat hier wohl auch das Firmenbuchgericht bzw. das zuständige Finanzamt schwere Sorgfaltsverletzungen zu verantworten, da dies mit gefälschtem Reisepass eine Firmenbuchnummer bzw. eine UID – Nummer vergab. Im Übrigen könnte der Vorbesitzer Herr Dkfm. S, die umfassende Sanierung am Objekt sehr leicht bestätigen. Darüber hinaus kam es hier bereits zu einer Finanzamtsprüfung samt Vor – Ort – Beschau durch Ihren AD – Mitarbeiter. Die Vorsteuerkorrektur der Rechnung X ist aus o.a. Gründen nicht zulässig bzw. habe ich alle Kontrollmöglichkeiten wie zuvor ausgeführt ausgeschöpft“.
5. Zur Beschwerde äußerte sich das Finanzamt wie folgt:
5.1. Einnahmen Vermittlungsprovisionen:
Im Verfahren GZ1 ist der Bf. wegen schwerem Betrug als Mittäter schuldig gesprochen worden. Die Tat bestand aus der Finanzierungsvermittlung für nicht existierende Fahrzeuge. Die dafür offenbar erhaltenen Provisionen sind erklärt worden. Die geschädigten Banken und anderen Finanzierungsgesellschaften haben in Summe EUR 202.534,27 an die am Betrug Beteiligten ausgezahlt. Da die ausgezahlten EUR 202.534,27 nicht zurückgezahlt sondern in der Absicht des gewerbsmäßigen Betruges unter Vortäuschung falscher Tatsachen herausgelockt wurden, liegen in Höhe der erschlichenen Geldbeträge steuerlich relevante Einnahmen vor.
Vom Gericht konnte festgestellt werden, dass die erschlichenen Geldbeträge an alle an den kriminellen Handlungen Beteiligten (und damit auch an den Bf.) ausgezahlt wurden; die ausgezahlten EUR 202.534,27 sind daher zugeflossen. Wer von den im Verfahren beteiligten Personen wie viel für sich beanspruchte, konnte nicht festgestellt werden. Die auf den Bf. entfallenden Einnahmen wurden daher geschätzt.
Ad. Aufteilungsschlüssel: siehe Pkt. 2.1.1. der ggstl. Entscheidung.
Da die Verurteilten lt. Urteil zur Schadensrückzahlung verpflichtet sind, kann der Bf. die ihm zugerechneten Einnahmen (EUR 57.866,93) nach Rückzahlung als nachträgliche Betriebsausgaben geltend machen.
5.2. Mitteilung gemäß § 109a EStG:
© „Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er die volle Verfügungsmacht über sie erhält (; ). Bei geldwerten Vorteilen ist ein Zufluss auch dann gegeben, wenn der Empfänger den Vorteil auf Grund einer Verfügungsbeschränkung nicht weitergeben bzw. weiterveräußern kann (z.B. Aktien, die einem zeitlich befristeten Veräußerungsverbot unterliegen). Entscheidend ist die objektive Verfügungsmöglichkeit und nicht die Kenntnis des Steuerpflichtigen von einem Geldeingang. Somit ist ein auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag mit dem Zeitpunkt der Gutschrift durch die Bank und nicht erst im Zeitpunkt der Verständigung von dieser Gutschrift zugeflossen (, AÖF 2007/88).
Somit ist das Valutadatum der Gutschrift entscheidend, wann ein Geldzufluss stattgefunden hat. Es wird daher ersucht einen Kontoauszug vorzulegen, wonach als Valutadatum des von der Firma C zur Auszahlung gelangten Betrages von EUR 15.468,14 erst am hervorgeht. Laut Mitteilung gemäß § 109a EStG der Firma C ist die Provision im Jahr 2006 zugeflossen“.
5.3. Einkünfte aus Vermietung:
© „In der Berufung wird ausgeführt, dass am Objekt Straße1 Reparaturarbeiten von der Firma X GesmbH durchgeführt wurden und die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe samt Vorsteuerberichtigung zu Unrecht erfolgte. Dazu wurde folgendes erhoben:
a) Von der Firma X GesmbH konnten keine entsprechenden Arbeitsscheine als Beweismittel organisiert werden. Das Unternehmen ist seit 10/2006 in Konkurs und der Masseverwalter hat keine entsprechenden Unterlagen. Weiters war der Gegenstand des Unternehmens laut Firmenbuch Kunst und Stahlbauschlosserei. Auf der in Frage stehenden Rechnung werden jedoch Baumeister, Maler, Elektriker und Bodenlegerarbeiten in Rechnung gestellt.
Die Zahlungen an das Unternehmen erfolgte ausschließlich in bar.
b) Wie bereits im Bericht zur Nachschau wird auf das Gerichtsurteil (Seite 29) verwiesen. Demnach sollen sich die gemeinsamen Machthaber der Firma X GesmbH, Person3 und Person4, mit Scheinrechnungen gegenüber dem Bf. gefällig gezeigt haben.
c) Eine Erhebung beim ehemaligen Mieter der im Obergeschoß befindlichen Wohnung, Herrn J P, brachte folgendes Ergebnis:
Am wurden alle Schlüssel vom Vorbesitzer der Liegenschaft, Herrn S, im Rahmen der Eröffnungsfeier der Firma H GmbH an Herrn P übergeben. Danach hatte außer der Familie P niemand Zugang zur Wohnung. Diese hat danach die im Punkt 4 der Beantwortung des Auskunftsersuchen angeführten Adaptierungsarbeiten in Eigenleistung durchgeführt. Daher können die in der Faktura der Firma X GesmbH ausgewiesenen Arbeiten im Leistungszeitraum Juni-Juli 2006 nicht durchgeführt worden sein.
d) Weiters gibt Herrn P an, dass nach seinem Auszug aus der Wohnung mit die Fassadenreparatur straßenseitig von der Firma K und der Fenstertausch durch die Firma N I durchgeführt wurde. Diese Angaben wurden von der Firma K und von der Firma N I in einer Erhebung bzw. persönlichen Vorsprache bestätigt (entsprechende Rechnungen wurden vorgelegt). Die in der Rechnung der Firma X GesmbH ausgewiesenen Maße an Fassadenreparatur (329,15 m²) finden in der straßenseitigen Mauerfläche keine Deckung.
Daher kann in freier Beweiswürdigung der im Zuge der Veranlagung 2006 geltend gemachte Instandhaltungsaufwand, fakturiert von der Firma X GmbH, nicht als Betriebsausgabe anerkannt und in Abzug gebracht werden“.
6. Zur Stellungnahme des Finanzamtes äußerte sich der Bf. wie folgt:
„ad 1) Vereinnahmte Vermittlungsprovisionen und anteilige Zurechnung:
Es wird weiterhin ausdrücklich bestritten, im Zuge der zu GZ1 verurteilten Delikte Geldbeträge erhalten zu haben. Wie richtig ausgeführt konnte dies auch erst gar nicht bewiesen werden. Vielmehr wurden die Kreditvaluten einzig und ausschließlich auf das Konto der Fa. Q GmbH überwiesen, über dieses Konto war ich zu keinem Zeitpunkt zeichnungsberechtigt. Des Betruges macht sich jemand strafbar, wenn er durch sein Handeln sich selbst oder Dritte bereichert. In diesem Fall wurden nur Dritte bereichert. Entgegen den Schutzbehauptungen der Mitangeklagten kam es zu keinen Zahlungen an mich. Das Gegenteil wäre durch Sie zu beweisen.
lm Übrigen ist auch der Aufteilungsschlüssel nach der Anzahl der verhängten Jahre falsch, nämlich wäre dies richtig wie folgt: Person1 3,5 Jahre, Person2 1 Jahr, Person3 1 Jahr, N 1 Jahr (die verhängten 2 Jahre wurden in GZ2 auf 1 Jahr reduziert), Person5 1,17 Jahre, Person6 1 Jahr und Person7 0,33 Jahre.
Hier werden wissentlich und absichtlich vom Prüfer falsche Werte herangezogen und wäre dies im Falle der Würdigung seiner Absicht allenfalls zu berichtigen. Aus der korrigierten Aufstellung ergäbe sich somit ein Anteil für mich von lediglich 11,11% bzw. EUR 22.503.
ad 2) Mitteilung gemäß § 109a EStG
Auch hier wird die Richtigkeit des Prüfers erneut bestritten, zumal er selbst behauptet, dass die objektive Verfügungsmöglichkeit und nicht die Kenntnis von einem Geldeingang entscheidend sei.
Der genannte Betrag war erst am auf meinem Betriebskonto und konnte ich somit zuvor nicht darüber verfügen. Hier ist anzumerken, dass Geldüberweisungen einige Tage dauern können, dies vor allem über den bei Banken heiklen Jahreswechsel. Es ist somit durchaus möglich und für mich unstrittig, dass die Überweisung noch am erfolgte, dies konnte jedoch nie mehr rechtzeitig auf meinem Konto einlangen, um es dem Kalenderjahr 2006 zuzuordnen.
Auch widerspricht sich die zweite Aussage, dass Einnahmen dem Kalenderjahr zuzurechnen sind, dem sie wirtschaftlich gehören, voll und ganz. Dies schon deshalb, da es sich hier um eine für 5 Jahre im Voraus bezahlte Provision handelt (5 Jahre beträgt die Stornohaftung bei Lebensversicherungen und sind Stornoprovisionen aliquot zu refundieren) und somit lediglich der geringste Teil davon in das Kalenderjahr 2006 gehört.
Da die Provisionsvereinnahmung selbst unstrittig ist und es deshalb müßig ist, darüber dem Grundsatz nach zu diskutieren, habe ich diese Provisionseinnahme aus dem Jahr 2007 heraus genommen und steht somit der Versteuerung für 2006 in kulanter Lösung nichts entgegen. Ich verhalte mich aber ausdrücklich dem Vorwurf, hier bewusst und entgegen der Steuergesetze gehandelt zu haben.
ad 3) Einkünfte aus Vermietung:
Arbeitsscheine sind für die Verbuchung einer Rechnung meines Wissens nach nicht notwendig, sonst hätte diese mein Steuerberater wohl begehrt. Auch der Gegenstand des Unternehmens laut Firmenbuch kann für mich nicht schlüssig als relevant betrachtet werden, zumal der Betriebsgegenstand eines Unternehmens durch Handlung und nicht durch Berufsbezeichnung ersichtlich wird.
Betreffend die Aussage des Herrn P, er hatte am vom Vorbesitzer, Herrn S sämtliche Schlüssel übernommen, so kann dies nur als irrwitzig und gelogen abgehandelt werden. lch habe gegenständliche Liegenschaft bereits am kaufvertraglich erworben und gingen an diesem Tag nämlich auch die Schüssel an mich über. Eine Schlüsselübergabe an P konnte jedenfalls nur durch den Besitzer und Vermieter (ergo durch mich) erfolgen, aber doch keinesfalls durch den Vorbesitzer. Schließlich wurde ja auch der Mietvertrag mit mir und nicht mit dem Vorbesitzer abgeschlossen. Richtig ist vielmehr, dass an diesem Tag der Stromübergabevertrag zwischen den beiden unterfertigt wurde. Vor dem hatte P keinen Schlüssel der Liegenschaft und konnte diese ohne mich erst gar nicht betreten. Auch der Mietvertrag ist erst mit Beginn 01.09. festgelegt. Sämtliche Arbeiten und Zahlungen an die X erfolgten vor diesem Zeitpunkt, wo P selbst zugibt. noch keinen Schlüssel gehabt zu haben. Seine Aussagen sind dadurch absolut irrelevant, zumal Sie auf Grund anderer Vorfälle (siehe nachstehende Mietzins- und Räumungsklage) nur zu meiner Rufschädigung dienen sollen.
Auch zum Vorbringen des P, er hätte die Adaptierungsarbeiten in Eigenregie geleistet, verweise ich auf eine gewonnene Mietzins- und Räumungsklage aus 2007. Schon hier hatte P behauptet, er hätte Arbeiten in Eigenregie geleistet und deshalb auf Zahlung der vereinbarten Miete „verzichtet“. Richter ... konnte dem jedoch keinen Glauben schenken und habe ich den Prozess gewonnen bzw. musste P die Wohnung räumen. Im Zuge dessen mussten viele Beschädigungen des P an Strom, Mauerwerk, Boden etc. festgestellt werden und wurde auch der Garten in völlig desolaten und mutwillig zerstörten Zustand vorgefunden.
Danach musste die Wohnung von K erneut saniert werden, in diesem Zug wurden auch von I N Fenster ausgetauscht. Dies ist unstrittig zumal ja hier von X zuvor keinerlei Sanierungsarbeiten an den bestehenden Fenstern vorgenommen wurden. Richtig ist auch, dass die Arbeiten der X teilweise nicht bzw. nur mangelhaft fertiggestellt wurden und deshalb K die straßenseitige Fassade ca. 10/2007 neu errichtete.
Zur Glaubwürdigkeit des P ist überdies festzuhalten, dass im Zuge der Gründung der Fa. H GmbH Jänner 2005 die auf P fallende Stammeinlage von EUR 17.500 durch mich erbracht wurde. lm Zuge des Ausscheidens von P wurde – auf Anraten seiner Rechtsvertretung .... - eine vereinbarte Geschäftsführerzahlung in Höhe von insgesamt EUR 30.000 derart formuliert, dass P seine (nicht) einbezahlte Stammeinlage in Höhe von besagten EUR 17.500 wieder ausbezahlt bekommt, um hier für diesen Betrag nicht steuerpflichtig zu werden (siehe Beilage B). Es wurde hier von P bzw. dessen Rechtsvertretung eine bewusste Abgabenverkürzung (sprich Steuerhinterziehung) betrieben und verfolgt. Bezweifelt wird darüber hinaus auch, dass der Restbetrag von EUR 12.500 steuerlich veranlagt wurde, zumal P trotz Zahlung eines Geschäftsführerbezuges von EUR 30.000 am kurz darauf AMS - Leistungen erhielt, was ja bei einem solchen Jahresbezug nicht möglich und statthaft wäre.
lch ersuche somit im Gegenzug um kritische Prüfung dieses Vorfalles und übermittle Ihnen die dafür notwendigen Unterlagen im Anhang, zumal hier zusammenfassend betrachtet der Verdacht besteht, dass P EUR 30.000 Geschäftsführerbezug nicht versteuert und darüber hinaus auch noch AMS - Leistungen beanspruchte.“
7. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
„Unter Punkt 1 Ihres Berufungsbegehrens wenden Sie ein, dass Ihnen die durch Sie und Ihre Mitangeklagten betrügerisch herausgelockten Beträge auch nicht anteilig zugeflossen sind, dass es sich bei den gegenteilige Aussagen lhrer Mitangeklagten im bereits abgewickelten Strafverfahren um reine Schutzbehauptungen handelt und dass Ihnen die Behörde das Gegenteil zu beweisen habe.
Ihrem Vorbringen ist zu entgegnen, dass im Strafverfahren hervorgekommen ist, dass Ihnen neben den Provisionszahlungen auch ein Anteil an den betrügerisch herausgelockten Geldern zugegangen ist, wobei von einer Gesamtschadenssumme von über € 200.000 und einer von Ihnen verursachten Schadenssumme von über € 50.000 ausgegangen wurde. lm Hinblick auf dieses Verhältnis erscheint die Zurechnung von 28,57% durchaus angemessen, weshalb Ihrem Berufungsbegehren in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein konnte.
Punkt 2 Ihres Berufungsvorbringens bezieht sich auf die Mitteilung gem. § 109a EStG und den vom Prüfer ermittelten Zuflusszeitpunkt der Provisionen. Da Sie zu diesem Berufungspunkt bereits in der übermittelten Stellungnahme einlenken und einer Versteuerung der Provisionszuflüsse im Veranlagungszeitraum 2006 zustimmen, kann Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Berufungsschrift als gegenstandslos betrachtet werden, weshalb in der Berufungserledigung nicht mehr darüber abzusprechen ist.
In Punkt 3 des Berufungsbegehrens bringen Sie vor, dass eine Sanierung des streitgegenständlichen Vermietungsobjektes erfolgt ist und in der Gegenäußerung zur Stellungnahme cles Prüfers führen Sie dazu weiter aus, dass die Firma K die straßenseitige Fassade erneuerte, weil die X nicht bzw. nur mangelhaft geleistet habe.
Die Arbeiten der Firma I N beschränkten sich auf den Tausch der Fenster der vormals an Hr. P vermieteten Wohnung. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass Sie u.a. in einer Vernehmung durch das Bundeskriminalamt XX am zu Protokoll gegeben haben, dass es sich bei der Rechnung der Firma X vom um eine Gefälligkeitsrechnung gehandelt habe, welche Sie selbst geschrieben haben, da Sie für die Bank eine Rechnung benötigten. Die Gefälligkeitsrechnung wurde von einem der Machthaber der Fa. X - glaublich Hr. Person3 - unterzeichnet und mit dem Firmenstempel versehen damit die im Anlassfall betroffene A Bank das Geld an Sie überweisen konnte. Eine Leistung der Fa. X an Sie wurde nie erbracht und der Betrag von EUR 108.000 wurde nie beglichen. Sie betonten im Verhör sogar noch ausdrücklich, dass es tatsächlich nie zu einem Geschäft zwischen der Fa. X und Ihnen bzw. lhrer Firma gekommen sei.
Diese Aussage fügt sich auch stimmig in die Aktenlage, da It. Rechnung der Fa. X vom Juli 2006 z.B. für das Liefern und Versetzen einer Eingangstür incl. Portalelement und Schaukasten EUR 5.784,-- btto verrechnet wurden und von der Fa. I N am ebenfalls ein Eingangsportal um EUR 5.428,80 btto in Rechnung gestellt wurde. Weiters hat die Fa. K am umfangreiche Ausbesserungsarbeiten an der straßenseitigen Fassade in Rechnung gestellt. Lt. Rechnung der Fa. X wurde im Jahr 2006 eine neue Vollwärmeschutzfassade am Objekt errichtet und mit EUR 28.833,54 verrechnet.
Abschließend ist auch noch zu erwähnen, dass die für die Fa. X handelnden Personen Person3 und Person4 Mitangeklagte im Strafverfahren wegen gewerbsmäßig schweren Betruges waren bzw. in einem abgesonderten Verfahren strafrechtlich verfolgt wurden“.
Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom angefochten.
8. Im Vorlageantrag vom wurde vorgebracht:
„Sie vermischen erneut eine von mir verursachte Schadensumme mit angeblich an mich geflossenen Geldern. Dies ist nicht korrekt und wird vollinhaltlich beeinsprucht. Würde man lhrem Vorbringen Glauben schenken, so müsste man beispielsweise bei einem Herrn V von einer Einkommenssteuergrundlage von ca. EUR 2.800.000.000 aus von ihm schadhaft verursachten und veruntreuten Geldern ausgehen. Davon ist mir nichts bekannt und gilt somit der Gleichheitsgrundsatz.
Zum anderen verweisen Sie auf Polizeiprotokolle und darin getätigten Aussagen, welche Sie nunmehr als Beweise vorbringen. Dazu ist festzuhalten, dass diese Polizeiaussagen unter starken psychischen Druck und unter Schlafentzug erfolgten bzw. die vernehmenden Beamten mir diese Aussagen in den Mund gelegt haben. Es gibt darüber keine gerichtlichen Verhandlungsprotokolle, welche als rechtlich relevant einzustufen waren. Der guten Ordnung halber erkläre ich hiermit meine Polizeiaussagen als unrichtig und zurückgezogen, zumal sie nicht den Tatsachen entsprechen und so auf Wunsch des Kriminalbeamten geäußert wurden. Im Gegensatz dazu wurden mir diverse Zusagen eingeräumt, die nicht eingehalten wurden.
Darüber hinaus verweisen Sie auf das Liefern und Versetzen einer Eingangstür inkl. Portalelement und Schaukasten über EUR 5.784 durch die Fa. X und stellen dies dem Eingangsportal der Fa. I N über EUR 5.428,80 gleich. Auch das ist gänzlich falsch und haben Sie hier schlichtweg falsch recherchiert. Ersteres Eingangsportal inkl. Schaukasten bezieht sich auf das rechte Geschäftslokal, zweiteres Eingangsportal bezieht sich auf die Wohnung im 1. Stock. Wieso Sie diese beiden Portale (sie sind ja auf einen Blick gemeinsam erkennbar) vermischen, bleibt mir rätselhaft und zeugt erneut von subjektiver und kognitiv dissonanter Fehlbeurteilung.
Ansonsten bleiben sämtliche Einspruchsgründe vollinhaltlich aufrecht“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Vorlageantrag ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Deshalb scheidet die Beschwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und wird zum Vorhalt. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e
Da die Beschwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, hat das Bundesfinanzgericht über alle Beschwerdebegehren aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag zu entscheiden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher strittig:
1. Betragen die Entgelte/Einnahmen des Bf. aus den vom Strafgericht festgestellten Vermittlungsgeschäften EUR 57.866,93 (Finanzamt), EUR 22.503,00 (Bf. in seiner Äußerung) oder EUR 0,00?
2. Sind die Provisionen lt. Mitteilungen gemäß § 109a EStG Entgelte/Einnahmen im Streitjahr?
3. Hat die X GmbH Instandsetzungsarbeiten für den Bf. durchgeführt? Hat der Bf. die X GmbH für Instandsetzungsarbeiten bezahlt? Berechtigt die in der Rechnung vom gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer den Bf. zum Vorsteuerabzug?
Über die Beschwerdepunkte 1. - 3. wurde erwogen:
1. Beschwerdepunkt – Vermittlungsgeschäfte
1.1. Sach- und Beweislage
1.1.1. Das Urteil des Strafgerichts zur Geschäftszahl GZ1 enthält folgende strafgerichtlich festgestellte Fakten: Der Bf., Person1, Person2 und Person3 haben Finanzierungsgeschäfte für nicht existierende Fahrzeuge vermittelt, weshalb in Summe EUR 202.534,27 an diese Personen ausbezahlt worden sind. Der Bf. ist vom Strafgericht zu 2 Jahren Haft verurteilt worden. Diese Haftstrafe ist später auf 1 Jahr herabgesetzt worden.
Wie viel an den Bf. ausgezahlt worden ist, konnte das Strafgericht nicht feststellen.
1.1.2. Den an den Bf. ausgezahlte Geldbetrag hat das Finanzamt gemäß § 184 BAO idgF mit EUR 57.866,93 geschätzt. Bei dieser Schätzung sind EUR 202.534,27 durch die über 4 Personen insgesamt verhängten 7 Jahre Haft dividiert und mit den 2 über den Bf. verhängten Jahren Haft multipliziert worden (= 28,57% von EUR 202.534,27).
1.1.3. Der Bf. schätzt den an ihn ausgezahlten Geldbetrag mit EUR 22.503,00 (= 11,11% von EUR 202.534,27). Bei dieser Schätzung sind EUR 202.534,27 durch die über 7 Personen insgesamt verhängten 9 Jahre Haft dividiert worden.
1.1.4. Von diesen EUR 202.534,27 hat der Bf. im Streitjahr nichts zurückgezahlt.
1.2. Rechtslage/Einkommensteuer, rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. , mwN).
Die in GZ1 strafgerichtlich festgestellten Fakten sind: a.) Der Bf., Person1, Person2 und Person3 haben Finanzierungsgeschäfte für nicht existierende Fahrzeuge vermittelt und b.) in Summe sind EUR 202.534,00 an Diejenigen geflossen, die diese Geschäfte vermittelt haben. Da das Bundesfinanzgericht an diese gerichtlich festgestellten Fakten gebunden ist, ist der ggstl. Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Bf., Person1, Person2 und Person3 Finanzierungsgeschäfte für nicht existierende Fahrzeuge vermittelt und mit diesen Geschäften Einnahmen erzielt haben.
Wer Vermittlungsgeschäfte abschließt, übt eine selbstständige, nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sich beteiligende, Tätigkeit aus. Mit Vermittlungsgeschäften werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (§ 2 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 idgF, § 23 Abs 1 EStG 1988 idgF). Der Bf. hat daher mit den vom Strafgericht festgestellten Vermittlungsgeschäften einkommensteuerpflichtige Einnahmen aus Gewerbebetrieb erzielt.
In welcher Höhe der Bf. Einnahmen aus den Vermittlungsgeschäften erzielt hat, konnte das Strafgericht nicht feststellen. Gemäß § 184 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs 2 BAO idgF ist insbesondere dann zu schätzen, wenn Abgabepflichtige über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder weitere Auskunft über Umstände verweigern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs 1 leg.cit. wesentlich sind. Die Einnahmen des Bf. aus den strafgerichtlich festgestellten Vermittlungsgeschäften zu schätzen, ist daher nach der vorzit. Rechtslage zulässig.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muss im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen und für die Schätzung relevanten Behauptungen eingegangen werden (bspw. ; , 2010/15/0088, 0089, mwN, und vom , 2010/13/0016). Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (bspw. , mwN).
Auf diese Rechtslage bezogen wird über die der Höhe nach zu schätzenden Einnahmen des Bf. aus den Vermittlungsgeschäften festgestellt:
1.) Die Einkünfte des Bf. aus diesen Vermittlungsgeschäften haben nicht EUR 0,00 betragen, denn wäre dies der Fall gewesen, wäre er freigesprochen und nicht zu eine Haftstrafe verurteilt worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind daher nicht iHv EUR 0,00 zu schätzen.
2.) Würde man die Solidarhaftung als Schätzungsgrundlage verwenden, würden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte von 4 Personen jeweils EUR 202.534,27 betragen. Um eine mehrfache Besteuerung von EUR 202.534,27 zu vermeiden, sind die Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb nicht iHv EUR 202.534,27 zu schätzen.
3.) Mit seiner Schätzung der Einnahmen iHv 11,11% von EUR 202.534,27 hat der Bf. im Ergebnis der vom Finanzamt verwendeten Schätzungsmethode – EUR 202.534,27 haftstrafenbezogen auf den Bf., Person1, Person2 und Person3 aufzuteilen – zugestimmt. Diese Schätzungsmethode ist daher nicht mehr strittig und kann daher der Entscheidung über den Beschwerdepunkt zugrunde gelegt werden.
Gegen die Schätzung des Bf. spricht jedoch, dass er EUR 202.534,27 durch 9 Jahre Haft dividiert hat, die über 7 Personen verhängt worden sind, da 3 von diesen 7 Personen nicht im Strafverfahren GZ1 sondern in abgesonderten Strafverfahren verurteilt worden sind. Da diese 3 Personen nicht im Strafverfahren GZ1 verurteilt worden sind, haben sie den im Strafverfahren GZ1 iHv EUR 202.534,27 festgestellten Schaden nicht (mit)verursacht: Ihre Haftstrafen sind daher bei der Schätzung der Einnahmen des Bf. aus den Vermittlungsgeschäften nicht zu berücksichtigen.
Die herab gesetzten Haftstrafe des Bf. (1 Jahr) und die Haftstrafen von Person1 (3,5 Jahre), Person2 (1 Jahr) und Person3 (1 Jahr) ergeben in Summe 6,5 Jahre. EUR 202.534,27 dividiert durch 6,5 ergibt geschätzte Einnahmen der Bf. aus Vermittlungsgeschäften iHv EUR 31.159,12.
Basierend auf der v.a. Berechnung ergeht die Entscheidung, dass die Einnahmen des Bf. aus den strafgerichtlich festgestellten Vermittlungsgeschäften iHv EUR 31.159,12 festgesetzt werden.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass sich durch diese Entscheidung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Höhe nach ändern und in Summe EUR 161.785,92 betragen.
1.3. Rechtslage/Umsatzsteuer, rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz – UStG 1994 idgF unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Die in Pkt 1.2. iHv EUR 31.159,12 festgestellten Einnahmen sind Entgelte iSd § 1 Abs 1 UStG 1994. Sie sind nach der vorzit. Rechtslage umsatzsteuerpflichtig.
Von der v.a. Feststellung ausgehend ergeht die Entscheidung, dass EUR 31.159,12 als umsatzsteuerpflichtige Entgelte aus Vermittlungsgeschäften zu veranlagen sind.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass sich durch diese Entscheidung die Entgelte der Höhe nach ändern und in Summe EUR 220.620,08 betragen.
2. Beschwerdepunkt – im Streitjahr zugeflossene Provisionen
2.1. Sach- und Beweislage
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind die Mitteilungen der 5 Versicherungen und damit zugrunde zu legen, dass im Streitjahr in Summe EUR 180.992,58 an den Bf. ausgezahlt worden sind.
Entscheidungsrelevant ist auch, dass der Bf. nicht nachgewiesen hat, dass ein Teilbetrag von EUR 180.992,58 iHv EUR 15.468,14 im Folgejahr an ihn ausgezahlt worden ist und dass er diesen Teilbetrag nicht (mehr) als Einnahmen des Folgejahres erklärt hat.
2.2. Rechtslage/Einkommensteuer, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Gemäß § 109a Abs 1 Einkommmensteuergesetz – EStG 1988 idgF kann der Bundesminister für Finanzen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:
1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer.
2. Art der erbrachten Leistung,
3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
4. Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 idgF sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind.
Da der Bf. die aus den Mitteilungen der Versicherungen sich ergebende Sachlage, dass Provisionen iHv EUR 180.992,58 im Streitjahr an ihn geflossen sind, nicht widerlegt sondern im Gegenteil dadurch bestätigt hat, dass er den Teilbetrag iHv EUR 15.468,14 nicht (mehr) als Einnahmen des Folgejahres erklärt, ist als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrundezulegen, dass auch EUR 15.468,14 im Streitjahr an den Bf. geflossen sind.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, dass das Beschwerdebegehren, EUR 15.468,14 nicht im Streitjahr zu veranlagen, abgewiesen wird.
2.3. Rechtslage/Umsatzsteuer, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Wie in Pkt. 2.2. bereits ausgeführt, sind dem Bf. die Provisionen lt. Mitteilungen zur Gänze im Streitjahr zugeflossen. Sie sind nach der in Pkt. 1.3. zitierten Rechtslage zur Gänze im Streitjahr umsatzsteuerpflichtig.
Das Beschwerdebegehren, EUR 15.468,14 nicht im Streitjahr der Umsatzsteuer zu unterziehen, ist daher abzuweisen.
3. Beschwerdepunkt – Instandsetzungsaufwand
3.1. Sach- und Beweislage
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind die Rechnung vom , deren Barzahlung, der Firmenbuchauszug der X GmbH und die Aussage des Bf. vor dem Bundeskriminalamt – XX vom – und damit folgende Sach- und Beweislage – zugrunde zu legen:
3.1.1. Die im Firmenbuch eingetragenen Daten der X GmbH sind unrichtig, da Derjenige, der sich als ihr Geschäftsführer eintragen hat lassen, einen auf den Namen Y lautenden, gefälschten, Reisepass vorgelegt hat. Deshalb ist niemand für die X GmbH vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.
3.1.2. Der Bf. hat am vor dem Bundeskriminalamt – XX ausgesagt, dass nicht die X GmbH sondern er Derjenige gewesen ist, der die Rechnung vom ausgestellt hat. Da eine Aussage nur dort rechtswirksam widerrufen werden kann, wo sie gemacht worden ist, kann diese Aussage vor dem Bundesfinanzgericht nicht rechtswirksam widerrufen werden. Der ggstl. Entscheidung ist daher das Geständnis des Bf. zugrunde zu legen, dass er die Rechnung vom unter der Firmenbezeichnung der X GmbH ausgestellt hat, ohne für die X GmbH vertretungsbefugt und zeichnungsbefugt zu sein.
3.1.3. Im Abgaben- und Beschwerdeverfahren hat der Bf. angegeben, er habe die Rechnung vom bar bezahlt. Vor dem Bundeskriminalamt – XX hat der Bf. ausgesagt, dass ein Geschäft zwischen ihm und der X GmbH nicht abgeschlossen worden ist.
Wie unter Pkt. 3.1.2. bereits ausgeführt, hat die Bf. seine Aussage vom nicht rechtswirksam widerrufen. Der ggstl. Entscheidung ist daher das Geständnis des Bf. zugrunde zu legen, dass ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und der X GmbH nicht abgeschlossen worden ist.
3.2. Rechtslage/Einkommensteuer, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Ist ein Rechtsgeschäft zwischen dem Bf. und der X GmbH nicht zustande gekommen, liegt ein Scheingeschäft vor. Aufwendungen aus Scheinschäften berechtigen nicht zum Betriebsausgabenabzug. Der vom Bf. erklärte Instandsetzungsaufwand ist daher nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
Das Beschwerdebegehren, den Instandsetzungsaufwand als Betriebsausgabe abzusetzen, ist daher abzuweisen.
3.3. Rechtslage/Umsatzsteuer, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz – UStG 1994 idgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 idgF an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF muss eine Rechnung – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,00 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (bspw. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer …
Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 idgF gilt als Rechnung im Sinne des Abs 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Nach der vorzit. Rechtslage muss eine Rechnung alle in § 11 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Umsatzsteuer zulässig ist. Fehlt eine dieser Rechnungsangaben oder stimmen bspw. die in der Rechnung angegebene Geschäftsadresse und der wahre Ort der Geschäftstätigkeit nicht überein, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Im Urteil (Barlis 06) hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend beantwortet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Beschwerde führenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen. Dies wird durch Art 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.
Nach der ggstl. Sach- und Beweislage hat der Bf. die Rechnung vom ausgestellt, worin die X GmbH als Rechnungslegerin angegeben wird und er hat dies getan, ohne für die X GmbH vertretungsbefugt und zeichnungsbefugt zu sein. Nicht geklärt werden konnte, ob und wenn ja, wer wann die mit der Rechnung vom abgerechnete Lieferung oder Leistung erbracht hat. Damit ist aber entscheidungsrelevant, ob der Bf. nachweisen kann, dass er die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer im Streitjahr bezahlt hat. Diesen Nachweis hat der Bf. nicht erbracht.
Da die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug die Bezahlung der in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ist und diese Voraussetzung nachweislich nicht erfüllt ist, ist das Beschwerdebegehren, den Vorsteuerabzug zuzulassen, abzuweisen.
4. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da der Europäische Gerichtshof die Rechtsfrage der Anforderungen an die Rechnungsangaben in (Barlis 06) bereits beantwortet hat und Sach- und Beweisfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103664.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at