Parkometer, Verständigung über die Hinterlegung der Lenkererhebung in Schachtel für mehrere Abgabestellen eingelegt, keine ordnungsgemäße Zustellung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. 1) MA 67-PA-X, 2) MA 67-PA-Y, 3) MA 67-PA-Z, betreffend Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 1) , 2) und 3) wurde die KG als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, dem Magistrat der Stadt Wien MA 67 binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 1) um 21:14 Uhr, 2) um 10:33 Uhr, 3) um 14:55 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesen Zeitpunkten in 1) Wien 2, Vereinsgasse 3, 2) Wien 22, Anton-Sattler-Gasse 113, 3) Wien 9, Spittelauer Lände 9, gestanden sei.
Diese Lenkererhebungen wurden am 1) , 2) und 3) durch Hinterlegung zugestellt und infolge 1) Nichtannahme, 2) und 3) Nichtbehebung an den Magistrat der Stadt Wien MA 67 retourniert.
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Da in weiterer Folge die angeforderte Lenkerauskunft nicht erteilt wurde, erließ der Magistrat der Stadt Wien MA 67 gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) als zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG, am Strafverfügungen, da er den am 1) , 2) und 3) ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 1) , 2) und 3) , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Wiener Parkometergesetz iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Bf. Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 60,00, falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt.
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Dagegen erhob der Bf. anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Verwaltungsbehörde am niederschriftlich Einspruch und brachte vor, dass ihm die diesen Verfahren zugrunde liegenden Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht zugekommen seien. Seiner Erinnerung nach sei er im Februar 2017 nicht ortsabwesend gewesen.
Er ersuche, seinen Einwand zu überprüfen, da nicht die Absicht bestanden habe, die Lenkerdaten zu vereiteln. Die Abstellungen mit dem gegenständlichen Fahrzeug seien von Herrn F.T., geboren am YZ, wohnhaft in Adresse-1, vorgenommen worden.
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Mit Vorhalt vom wurden dem Bf. der Inhalt der Aufforderungen zur Lenkerauskunft sowie die jeweiligen Daten der Zustellungen und des Beginns und Endes der Auskunftsfristen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Beweismittel für eine etwaige Ortsabwesenheit vorzulegen.
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Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme bei der Behörde einlangte, erließ der Magistrat der Stadt Wien am ein Straferkenntnis und führte aus, dass der Bf. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 1) um 21:14 Uhr, 2) um 10:33 Uhr, 3) um 14:55 Uhr in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in 1) Wien 2, Vereinsgasse 3, 2) Wien 22, Anton-Sattler-Gasse 113, 3) Wien 9, Spittelauer Lände 9, folgende Verwaltungsübertretung begangen habe:
Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin KG, habe er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 1) , 2) und 3) , zugestellt am 1) , 2) und 3) , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Wiener Parkometergesetz iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Bf. Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 60,00, falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt.
Es wurde ihm zudem ein Betrag von je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge betrügen daher je € 70,00.
Die KG mit Sitz in Adresse-2, hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf. verhängten Geldstrafen von je € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von je € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 habe der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellung gemäß Wiener Parkometerabgabeverordnung eine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO abgestellt gewesen sei, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt habe.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten habe, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, seien diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. seien Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafteten juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie den Aktenlagen entnommen werden könne, seien die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 1) , 2) und 3) durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 1) , 2) und 3) zugestellt worden. Die Fristen zur Erteilung der Lenkerauskünfte begannen daher am 1) , 2) und 3) und endeten am 1) , 2) und 3) .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Fristen seien der Behörde keine Auskünfte erteilt worden.
Mittels Strafverfügungen vom seien dem Bf., als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet worden.
In dem dagegen am erhobenen Einspruch habe er im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm die zugrunde liegenden Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht zugekommen seien, obwohl er im Februar seiner Erinnerung nach nicht ortsabwesend gewesen sei. Weiters habe er den Fahrzeuglenker bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom seien dem Bf. die Zustelldaten der Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen. Dieses Schriftstück sei durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt worden.
Da der Bf. ohne Angabe von Gründen von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe, seien die Verfahren, wie im Schreiben angekündigt, ohne seine Anhörung durchgeführt worden.
Hierzu werde Folgendes mitgeteilt:
Der Nachweis über die Zustellung der in Rede stehenden Dokumente werde durch die zugehörigen Zustellnachweise (Rückscheine) erbracht. Bei dem Postrückschein im Sinne des § 22 Zustellgesetz handle es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Diese Vermutung sei widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen sei und geeignete Beweise anzuführen seien, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung widerlegen könnten. Derartige Beweise seien vom Bf. jedoch nicht vorgebracht worden.
Aufgrund der Aktenlage sei somit nicht erkennbar, dass die Zustellvorgänge der Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht gesetzmäßig erfolgt wären.
Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügungen vom ) könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht außer Kraft.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Durch die Nichterteilung der verlangten Auskünfte innerhalb der gesetzlichen Frist sei der Bf. der ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Da zum Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei diesen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit – die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge – bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen hätten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung diene, geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der taten, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten seien die Strafen nicht überhöht, sollten sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Als mildernd sei berücksichtigt worden, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorlägen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat seien die verhängten Geldstrafen als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
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Dagegen brachte die KG, per Adresse des Bf., und ohne Unterschrift, am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, keinen Brief (Anmerkung: gemeint Aufforderungen zur Erteilung von Lenkerauskünften) erhalten zu haben. Da er in den Monaten Mai und Juli im Ausland gewesen sei, beträfen ihn die Strafen nicht. Verantwortlich sei ein Arbeitskollege gewesen, der die Arbeit eine Zeit lang verlassen habe, weshalb der Bf. mit ihm ein Problem vor Gericht habe.
Beigelegt wurden Bestätigungen der Post über seine Ortsabwesenheiten vom bis und vom bis sowie Tickets für Flüge nach Kairo vom bis und vom bis .
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Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. aufgetragen, die Mängel des Fehlens des Begehrens und der Begründung der Rechtswidrigkeit zu beheben. Außerdem wurde er aufgefordert, bekanntzugeben, welche natürliche Person die Beschwerde im Namen der KG eingebracht habe.
Die Behebung der angeführten Mängel wurde innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen und ihm mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgezogen werde. Würden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).
Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte durch Hinterlegung am .
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In Wahrnehmung dieses Mängelbehebungsauftrages sprach der Bf. am beim Bundesfinanzgericht vor und teilte mit, die Beschwerde in seinem Namen eingebracht zu haben und unterfertigte alle Ausfertigungen der Beschwerde.
Weiters gab er bekannt, am Flughafen mit seiner Firma KG als Mietwagenunternehmer im Auftrag der Firma XZ zu fahren, die am Flughafen einen Schalter am Betriebssitz der KG betreibe, an dem allerdings nur Mitarbeiter der XZ arbeiteten, die die Post für die KG daher nicht übernehmen könnten.
Die gelben Verständigungen der Post über die Hinterlegung behördlicher Schriftstücke würden genauso wie die Post der XZ in eine auch von außen leicht zugängliche Schachtel gelegt, weshalb er vermute, dass die gegenständlichen Verständigungen über die Hinterlegungen der Aufforderungen zur Erteilung der Lenkerauskünfte verloren gegangen seien.
Zum Einwand seiner Ortsabwesenheit legte der Bf. seinen Pass vor, aus denen eine Ortsabwesenheit im gegenständlichen Zeitraum vom bis bzw. vom bis infolge teils unleserlicher Ein- und Ausreisestempel nicht ersichtlich war.
Am Folgetag, dem , legte der Bf. SMS des Reisebüros vor, worin bestätigt wurde, dass er in den Zeiträumen vom bis sowie vom bis im Ausland gewesen sei.
Für die Zeiträume der Zustellungen der Aufforderungen zur Erteilung der Lenkerauskünfte bis jeweils zwei Wochen danach habe er sich demnach im Inland aufgehalten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellung gemäß Wiener Parkometerabgabeverordnung eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach der Aktenlage steht fest, dass die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges (Mercedes) mit dem behördlichen Kennzeichen XY zu den Zeitpunkten 1) um 21:14 Uhr, 2) um 10:33 Uhr, 3) um 14:55 Uhr, an denen es nach Angaben des Meldungslegers in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt gewesen sei, ohne mit Parkscheinen gekennzeichnet gewesen zu sein, die KG war.
Nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz konnte sie daher als Zulassungsbesitzerin zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert werden.
In weiterer Folge konnte der Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz grundsätzlich herangezogen werden, da er laut Firmenbuch die KG als unbeschränkt haftender Gesellschafter seit Datum-1 vertritt und der zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich ist.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Der Rechtfertigung des Bf., dass ihm Hinterlegungsanzeigen der Aufforderungen zur Erteilung von Lenkerauskünften nie zugekommen seien, ist zwar zunächst entgegenzuhalten, dass gemäß § 17 Abs. 4 ZustG die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Allerdings kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die in Verstoß geratenen Verständigungen über die Hinterlegungen der Lenkererhebungen an die KG lediglich in eine dafür von der XZ vorgesehene Schachtel am Schalter der XZ, zu dem der Bf. außerdem auch gar keinen Zutritt hat, eingelegt wurden, was aufgrund der leichten Erreichbarkeit einen Zugriff durch Dritte nicht ausschließt, weshalb ein Zukommen von Schriftstücken an den Bf. generell nicht sichergestellt ist.
Wird ohne schriftliche Verständigung hinterlegt oder ist sie fehlerhaft, so ist die Hinterlegung rechtswidrig und daher unwirksam (). Eine Heilung des Zustellmangels ist lediglich durch tatsächliches Zukommen nach § 7 ZustG möglich ().
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt darüber hinaus ein Briefkasten iSd § 17 Abs. 2 zweiter Satz ZustG nicht vor, wenn er für mehrere Abgabestellen (im gegenständlichen Fall für die XZ und die KG) bestimmt ist (; ).
Da die Verständigungen von den Hinterlegungen daher an einer unzulässigen Abgabestelle eingelegt wurden, erwiesen sich die Zustellungen der Lenkererhebungen als nicht dem Gesetz entsprechend und damit als unwirksam (vgl. ).
Die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Lenkers vom 1) , 2) und 3) wurden daher nicht wirksam zugestellt und konnten somit auch keine unter Strafsanktion stehenden Auskunftsverpflichtungen auslösen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Informativ wird dazu festgestellt, dass weitere Lenkererhebungen in der gegenständlichen Causa nicht mehr in Betracht kommen, da der Bf. die entsprechende Lenkerauskunft bereits im zu Protokoll gegebenen Einspruch vom erteilte.
Kostenentscheidung:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500644.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at