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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2017, RV/5102117/2015

Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR

in der Beschwerdesache

BFBSc, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014

zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I) Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) bezog im Jahr 2014 für den Zeitraum 01.01. bis von seinem Arbeitgeber steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 14.074,65 €. Vom 01.09. bis erhielt er Bildungsteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice in Höhe von 1.761,68 €. Seine Arbeitsleistung für den Dienstgeber hatte er von September bis Dezember 2014 um 50% reduziert. Ansonsten bezog der Bf im Jahr 2014 keine Einkünfte.
Die Arbeitsstätte des Bf's in Ort1 befand sich im Zeitraum 01.01. bis in 86 km Entfernung von seiner Wohnung in Ort2 (siehe Ausdruck des Pendlerrechners vom , der dem Arbeitgeber vorgelegt worden war). Ab verrichtete der Bf seine reduzierte Arbeitszeit (während der vereinbarten Bildungsteilzeit bis ) vereinbarungsgemäß an seinem Wohnsitz.
Der Arbeitgeber berücksichtigte demgemäß im Rahmen der Lohnverrechnung für das Jahr 2014 lediglich einen aliquoten Anteil am Pendlerpauschale und am Pendlereuro für die Monate Jänner bis August 2014 in Höhe von 1.344,00 € (Pendlerpauschale) und 113,98 € (Pendlereuro).
Der Bf beantragte in seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom , der aufgrund seiner am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 ergangen war, die Berücksichtigung eines jährlichen Pendlerpauschales von 2.016,00 € und eine Pendlereuros von 170,00 €.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 war die steuerfreie Transferleistung (= Bildungsteilzeitgeld) in Höhe von 1.761,68 € der Besteuerung unterzogen worden, da dies für den Bf günstiger als die Anwendung des aufgrund der Berücksichtigung der Transferleistung ermittelten erhöhten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Bezüge gewesen war. Außerdem waren Pendlerpauschale und Pendlereuro laut ursprünglichem Antrag des Bf’s in seiner Erklärung nur in vermindertem Ausmaß berücksichtigt worden (232,00 € Pendlerpauschale; 16,00 € Pendlereuro).
Aus der Einkommensteuerveranlagung hatte sich laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom auf diese Weise eine Nachforderung von 842,00 € ergeben. Die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro, wie vom Arbeitgeber berücksichtigt, hätte bei Veranlagung (inklusive Berücksichtigung des Bildungsteilzeitgeldes) eine Nachforderung von 338,00 € ergeben.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zog der Bf über Vorhalt, dass Pendlerpauschale und Pendlerpauschale für 2014 von seinem Arbeitgeber richtigerweise lediglich für acht Monate berücksichtigt worden waren und kein Pflichtveranlagungsgrund ersichtlich wäre, mit Schriftsatz vom den Antrag auf Veranlagung zurück.
 

II) Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den elektronischen Meldungen des Arbeitgebers und des Arbeitsmarktservice sowie den vom Arbeitgeber im Beschwerdeverfahren an das Finanzamt übermittelten Unterlagen (Ausdruck/Pendlerrechner vom ; Auszüge des Lohnkontos, Dienstvertrag, Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG bei Beantragung von Bildungsteilzeitgeld vom bis sowie Vereinbarung zur Bildungsteilzeit vom ).
Die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes wurde dem Bf mit Schreiben vom mitgeteilt. Der Schriftsatz vom , mit dem der Bf seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 zurückzog, langte am beim Bundesfinanzgericht ein. Mit Mail vom wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Ermittlungsergebnisse des Bundesfinanzgerichtes zustimmend zur Kenntnis genommen würden.

III) Rechtslage:

A) Rechtsgrundlagen:

1) Zum Pendlerpauschale:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
lautet in den für den Beschwerdefall und für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2014 maßgeblichen Stellen folgendermaßen (Fettdruck durch das Bundesfinanzgericht):
"§ 16 (1)….Werbungskosten sind auch:

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km     696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km              1.356 Euro jährlich,
bei mehr als über 60 km                      2.016 Euro jährlich.

...
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
……
(g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen."

2) Zum Pendlereuro:
§ 33 Abs. 5  EStG 1988
lautet in den für den Beschwerdefall und für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2014 maßgeblichen Stelle folgendermaßen:
"(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."

3) Zum Pendlerrechner:
Aufgrund der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6, § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e und § 33 Abs. 5 EStG 1988 wurde die Pendlerverordnung, BGBl II 276/2013 idF BGBl II 154/2014 (PendlerVO) erlassen.
Deren § 3 PendlerVO lautet in den für den Beschwerdefall maßgeblichen Stellen folgendermaßen:
"(1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2) ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
..."

§ 5 PendlerVO (Inkrafttreten) lautet in den für den Beschwerdefall maßgeblichen Stellen folgendermaßen:
"(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 anzuwenden, wenn
1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
(2) Diese Verordnung ist solange nicht anzuwenden, als der Pendlerrechner nicht im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellt wird. Wird der Pendlerrechner erst nach dem zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:

3. Wurde bereits vor der Anwendbarkeit der Verordnung vom Arbeitnehmer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (amtlicher Vordruck L 34) abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (§ 3 Abs. 6) bis spätestens beim Arbeitgeber abzugeben."

4) Zur Einkommensteuerveranlagung 2014:
Die Einkommensteuer wird nach § 39 Abs. 1 EStG 1988 nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (Satz 1 ). Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen (Satz 2 ).
§ 41 EStG 1988 lautet in den für den Beschwerdefall maßgeblichen Stellen folgendermaßen (Fettdruck durch das Bundesfinanzgericht):
" (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,

4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.

9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.
11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
…."

5) Zur Besteuerung von Transferleistungen:
Nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs 1 Z. 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen (Satz 1 ). Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen (Satz 2 ). Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (Satz 3 ).

6) Zur Qualifikation des Bildungsteilzeitgeldes:
Aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)gilt das Weiterbildungsgeld als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400.
Gemäß § 26a Abs. 5 AIVGgilt u.a. § 26 Abs. 8 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.

B) Erwägungen:

Der Bf bezog im Jahr 2014 ab Bildungsteilzeitgeld in Höhe von 1.761,68 €.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmungen (siehe Punkte 5 und 6) stellt das Bildungsteilzeitgeld eine (einkommen)steuerfreie Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 dar (in diesem Sinne auch mwN, Jakom/Laudacher, EStG 2016, Rz 16 zu § 3).

Allerdings sind u.a. solche Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Umrechnung Einkünfte des restlichen Zeitraumes auf einen Jahresbetrag bzw. günstigerenfalls Besteuerung sämtlicher Bezüge).

Im gegenständlichen Fall beantragte der Bf ursprünglich die Veranlagung zur Einkommensteuer 2014 wegen Berücksichtigung des Pendlerpauschales.

Zufolge der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 und des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 standen dem Bf aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 86 km bei Zumutbarkeit eines Massenbeförderungsmittels grundsätzlich ein Pendlerpauschale von jährlich 2.016,00 € und ein Pendlereuro von jährlich 172,00 € zu.

Allerdings ist für die Berücksichtigung eines monatlichen Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e Voraussetzung, dass die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird.
Da der Bf ab September 2014 seine nichtselbständige Tätigkeit in Form der Telearbeit von seinem Wohnsitz aus ausübte, war diese Voraussetzung ab September 2014 nicht mehr gegeben.

Pendlerpauschale und Pendlereuro konnten demgemäß nur aliquot für die Monate Jänner bis August 2014 (= 8 Monate) berücksichtigt werden, wie dies auch bereits vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung richtig erfolgt war (Pendlerpauschale für acht Monate = 1.344,00 €; Pendlereuro für acht Monate = 113,98 €).

Diese Sichtweise, die dem Bf vom Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom mitgeteilt wurde, wurde letztlich auch von diesem akzeptiert und zog er seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 mit Schriftsatz vom zurück.

Zu den Rechtsfolgen dieser Zurückziehung ist Folgendes auszuführen:

Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen zur Einkommensteuerveranlagung (Punkt A, 4) ergibt, ist bei Vorliegen der in § 41 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Voraussetzungen eine Veranlagung verpflichtend durchzuführen (Pflichtveranlagung). 

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 die Möglichkeit, eine Veranlagung zu beantragen (Antragsveranlagung).

Mit der Antragsveranlagung kann der/die Steuerpflichtige steuermindernde Umstände geltend machen, die sich beim Lohnsteuerabzug nicht ausgewirkt haben bzw. nicht auswirken konnten: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Absetzbeträge sowie Freibeträge gemäß § 105 EStG 1988 und § 106 EStG 1988 (Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 41 Tz 31).

Die Finanzverwaltung stellt für die Antragsveranlagung von ausschließlich Lohnsteuerpflichtigen die "Erklärung für ArbeitnehmerInnenveranlagung" zur Verfügung, die in Papierform oder elektronisch über Finanz-Online eingereicht werden kann (Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 41 Tz 32).

Im gegenständlichen Fall reichte der Bf eine solche Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 ein. Er stellte damit einen Antrag auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 und beantragte die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales als Werbungskosten (damit einhergehend eines Pendlereuros).

Ein Antrag auf Veranlagung kann bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden (; ).

Von diesem Recht machte der Bf mit seiner Eingabe vom Gebrauch und gab somit unmissverständlich zu erkennen, dass er auf die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 verzichtete.

Es war folglich zu überprüfen, ob diese Veranlagung nicht gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 verpflichtend vorzunehmen wäre bzw. ob einer der in dieser Bestimmung angeführten Pflichtveranlagungstatbestände vorläge.

Wie oben dargestellt, war das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber in richtiger Höhe berücksichtigt worden. Der in diesem Zusammenhang naheliegende Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lag somit nicht vor.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass selbst bei unrichtiger Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber eine Pflichtveranlagung nur bei Vorliegen der dort angeführten Tatbestandsvoraussetzungen der unrichtigen Erklärung bzw. der Verletzung der Meldepflicht des Arbeitnehmers durchzuführen gewesen wäre (siehe hiezu ; ; Atzmüller in Doralt, EStG18, § 41 Tz 22; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 41 Tz 13 unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zum AbgSiG 2007, RV 270 BlgNR 23. GP; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 41 Anm. 23a).

Darüber hinaus war festzustellen, das der Bf im Jahr 2014 niemals gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hatte und somit auch der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht vorlag. 

Auch der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Bezug "anderer Einkünfte") war aus folgenden Gründen nicht erfüllt:
Gemäß § 26a Abs. 5 AlVG iVm § 26 Abs. 8 AlVG gilt das Bildungsteilzeitgeld als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988.
Solche Ersatzleistungen sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Nach einhelliger Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis gehören steuerfreie Einkünfte nicht zu den "anderen Einkünften" (Jakom/Vock, EStG, 2017, § 41 Rz 7; Rz 910b LStR; ). Das gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 einkommensteuerbefreite Bildungsteilzeitgeld stellte somit, auch wenn es gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 im Rahmen einer Veranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen wäre, keine "anderen Einkünfte" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar und konnte somit keine Pflichtveranlagung bedingen (in diesem Sinne auch ).

Schließlich war aufgrund der Aktenlage auch kein anderer Pflichtveranlagungsgrund ersichtlich.

Im Ergebnis war sohin im gegenständlichen Fall keine Pflichtveranlagung vorzunehmen; eine Veranlagung durfte nur auf Antrag durchgeführt werden.
Ein solcher Antrag wurde zwar vom Bf mit Abgabe seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 gestellt, jedoch mit Eingabe vom wieder zurückgenommen.
Wenn der ursprünglich gestellte Antrag während des offenen Beschwerdeverfahrens und noch vor Eintritt der Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung 2014 zurückgezogen wurde, so kam dieser verfahrensrechtlichen Handlung, wie oben dargelegt, entsprechende Rechtswirksamkeit zu. Es lag sohin kein Antrag der Bf auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2014 mehr vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid ersatzlos aufzuheben. 

IV) Zum Abspruch über die Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Beurteilung der Frage, wann ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 EStG 1988 ab, noch fehlte es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof eine ähnliche Rechtsfrage bereits entschieden.

Linz, am

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