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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2017, RV/5101266/2017

Hauptfeststellung Einheitswert 1.1.2014

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache CH, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes zum nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Einheitswertbescheid (EW-Bescheid) vom wurde für den Bf. der EW zum mit 16.200,00 € festgestellt.

2. Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen den EW-Bescheid vom erhoben:

a. Der ermittelte EW bilde nicht den tatsächlichen Reinertrag des Betriebes ab:

Im Bewertungsgesetz werde im § 32 der Reinertrag als Bewertungsgrundsatz definiert. Im § 32 Abs 2 werde der Ertragswert als der achtzehnfache Reinertrag festgelegt, welchen der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre erbringen könne. Dabei sei davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet werde. Außerdem sei zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei sei und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet sei. Wenn man diese Grundsätze dem Betrieb unterstelle und diesen mit fremden Arbeitskräften führe, erziele dieser überhaupt keinen Reinertrag mehr. Somit sei die Berechnung des EW unrichtig.

b. Der ermittelte forstwirtschaftliche Einheitswert bilde nicht das tatsächliche forstwirtschaftliche Vermögen des Betriebes ab:

Im Bewertungsgesetz 1955 werde in § 45 Abs 2 für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens der Reinertrag nach § 32 Abs 2 zur Anwendung gebracht.

Wenn der Bf. die forstwirtschaftliche Tätigkeit seines Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewerkstellige, von der Anpassung bis zur Ernte, lasse sich daraus kein Reinertrag mehr abbilden. Weiters sei auszuführen, dass der Reinertrag pro geschlägertem Festmeter Holz nur mehr ein einen Bruchteil des Betrages ausmache, der noch bei der letzten Hauptfeststellung 1988 definiert worden sei. Somit sei die Bewertung des forstwirtschaftlichen EW unrichtig.

c. Der Hauptvergleichsbetrieb sei ein fiktiver, in der Natur nicht existenter Betrieb:

Im Bewertungsgesetz 1955 sei in § 34 Abs 1 festgelegt, für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes werde von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweise und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirkten. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes sei mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

Beim Hauptvergleichsbetrieb handle es sich um einen fiktiven, in der Natur nicht real existierenden Betrieb. Somit sei die Ableitung des Hauptvergleichsbetriebes auch eine Fiktion und fachlich nicht begründbar.

Eine Erhöhung des Höchsthektarsatzes von 2.289,00 € auf 2.400,00 € widerspreche der tatsächlichen Einkommensermittlung in der Landwirtschaft. Dies lasse sich auch mittels Agrarpreisindex 1988-2014 bzw der Einkommensentwicklung laut dem „Grünen Bericht“ beweisen. Da somit der Wert für die Bodenklimazahl 100 eine Fiktion und fachlich nicht begründbar sei, seien alle Angaben der Vergleichsbetriebe und Musterbetriebe eine Fiktion und fachlich nicht begründbar. Auch die für den Betrieb ermittelte Betriebszahl sei eine Fiktion und nicht erklärbar. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 32 Abs 2 Bewertungsgesetz spiele dies sowieso keine Rolle, da der Betrieb keinen Reingewinn mehr erwirtschafte.

Somit sei der ermittelte EW unrichtig.

d. Die Anrechnung der öffentlichen Gelder zum ertragbringenden Bodenwert (zur Betriebszahl) sei fachlich nicht begründbar:

Laut § 35 Bewertungsgesetz seien wiederkehrende Direktzahlungen gesondert zu berücksichtigen und in der Höhe von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen. Eine Anrechnung von 33% der Direktzahlungen sei fachlich nicht begründbar, da diese Zahlungen vom Staat ja als Beweis für einen nicht mehr ertragbringenden Erzeugerpreis ausbezahlt würden. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, warum auch die Direktzahlungen der gepachteten Flächen auf den Heimbetrieb angerechnet würden, da hierfür ein nachweisliches Pachtentgelt bezahlt werden müsse. Dass die 33% der Direktzahlungen noch zum nicht ertragbringenden Bodenwert (Betriebszahl mal 2.400,00 €) hinzugerechnet würden, sei fachlich nicht begründbar. Unter Berücksichtigung des § 32 Abs 2 Bewertungsgesetz könne der Betrieb mit entlohnten Arbeitskräften trotz Direktzahlungen keinen Reinertrag erwirtschaften. Somit sei die Einrechnung von 33% der Direktzahlungen nicht nachvollziehbar.

e. Folgende Anträge würden gestellt:

- Die Wiedereinrichtung des bisherigen EW sei durchzuführen. Dies entspreche zwar nicht der tatsächlichen Ertragssituation des Betriebes, sei aber aufgrund der Verwaltungsökonomie noch vertretbar.

- Sollte dies nicht möglich sein, ersuche man um Übermittlung des Reinertrages, welchen der Betrieb unter Berücksichtigung des § 32 Abs 2 Bewertungsgesetz mit entlohnten fremden Arbeitskräften erwirtschaften könne. Hier sei auch die Höhe der Aufwendungen und der Arbeitsstunden der fremden, entlohnten Arbeitskräfte zu übermitteln.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde gegen den EW-Bescheid zum abgewiesen:

a. Zu Pkt 1 und 3 des Vorbringens:

Der Gang zur Ermittlung des EW eines landwirtschaftlichen Betriebes habe nach den Vorschriften der §§ 36 bis 39 Bewertungsgesetz zu erfolgen.

(1) Es sei von einem Vergleichsbetrieb auszugehen, der die Betriebszahl 100 und einen Hektarsatz von 2.400,00 € habe. In der Kundmachung des sei dieser Hauptvergleichsbetrieb definiert worden. Es sei dies ein Betrieb, der gemäß § 34 Abs 1 Bewertungsgesetz die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufzuweisen habe. Dies werde nur dann erreicht, wenn die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes eine Bodenklimazahl von 100 aufweise. Einen solchen Betrieb gebe es in der Praxis nicht. Schon aus diesem Grund könne der Hauptvergleichsbetrieb nur ein fiktiver Betrieb sein.

(2) Unabhängig von diesen Ausführungen erhalte gemäß § 44 Bewertungsgesetz mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung der Inhalt der Kundmachung des BMF rechtsverbindliche Kraft und sei daher dem Finanzamt für eine nähere Überprüfung nicht zugänglich.

(3) Zudem sei es auf das Ergebnis der Bewertung des Betriebes des Bf. ohne Einfluss, ob es sich dabei um einen tatsächlich existenten oder nur um einen fiktiven Betrieb handle. Für die Bewertung sei der erzielbare und nicht der tatsächlich erzielte Ertrag von Bedeutung, weil es eines objektiven Bewertungsmaßstabes bedürfe, um zu vermeiden, dass sich bei der EW-Bewertung unterschiedliche hohe Werte je nach der Intensität der Bodenbewirtschaftung durch den jeweiligen Betriebsinhaber ergeben würden (). Der Hauptvergleichsbetrieb diene als Bewertungsbasis, die einen idealisierten Betrieb umschreibe. Dieser habe ausschließlich die Aufgabe, Ausgangspunkt für die Vergleichsmaßstäbe der weiteren Einwertung zu sein, indem die dort gemäß § 32 Abs 2 Bewertungsgesetz maßgebenden Bewertungskriterien aufgelistet und mit Ausgangswerten versehen seien. Die Einwertungen der in derselben Kundmachung veröffentlichten Vergleichsbetriebe müssten auf sie Bezug nehmen. Die Vergleichsbetriebe würden den Rahmen der möglichen Zu- und Abschläge für die Kriterien der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen vorgeben, die im selben Ausmaß auf Betriebe, die keine Vergleichsbetriebe seien und gemäß § 38 Abs 4 Bewertungsgesetz bewertet werden müssten, anzuwenden seien.

b. Zu Punkt 2 des Vorbringens:

(1) Die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sei auf der Grundlage der Kundmachung des BMF über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen (GZ BMF-010202/0104-VI/3/2014) erfolgt. Die Kundmachung sei am im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart worden. Dadurch erhalte diese Kundmachung gemäß § 46 Abs 2 iVm § 44 Bewertungsgesetz rechtsverbindliche Kraft und sei für die Abgabenbehörde verbindlich.

(2) Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes (forstwirtschaftliches Vermögen) würden weniger als 10 Hektar betragen. Gemäß § 14 der genannten Kundmachung sei dafür ein einheitlicher Hektarsatz heranzuziehen. Die dafür maßgebende Anlage 13 der Kundmachung weise für den Bezirk Scheibbs einen Hektarsatz von 183 Euro aus. Diese Anlage sei Teil der Kundmachung, auch sie habe rechtsverbindliche Kraft und sei von den Abgabenbehörden zwingend anzuwenden.

c. Zu Punkt 4 des Vorbringens:

Die öffentlichen Gelder seien beim EW zum gemäß § 35 Bewertungsgesetz dergestalt im EW zu berücksichtigen, dass 33% der im Jahr vor dem Bewertungsstichtag (Jahr 2013) zugegangenen öffentlichen Gelder im Sinne des Art. 2 lit d der VO (EG Nr. 73/2009 idF der VO EG Nr. 1250/2009 vom ) als Zahlungen der so genannten ersten Säule als Zuschlag zu berücksichtigen seien. Es handle sich dabei um einen gesetzlich normierten Bewertungsmodus, der für die Abgabenbehörde verbindlich sei ().

d. Hingewiesen werde auf folgende Umstände:

Unmittelbar aufgrund des Bescheides seien keine Zahlungen zu leisten, jedoch diene der EW als Grundlage für die Berechnung der davon abgeleiteten Steuern und Abgaben. Der Bescheid wirke auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Stichtag übergegangen sei oder übergehe. Das gelte auch bei Nachfolge im Besitz.

4. Mit Schreiben vom brachte der Bf. einen Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht ein:

a. Die Beschwerde vom gegen den EW zum sei mit BVE abgewiesen worden. Die Beschwerde werde wie folgt ergänzt.

b. (1) Mit dem Feststellungsbescheid werde der EW zum neu festgestellt. Diese Hauptfeststellung sei nach 25 Jahren unumgänglich gewesen, nachdem der VfGH eine Aktualisierung als notwendig erachtete, weil sich die planwirtschaftlichen Elemente grundlegend durch marktwirtschaftliche Komponenten geändert hätten. Bisher sei der Aufbau des EW ausschließlich auf die bodenreformatorische Komponente eines Betriebes reduziert worden. Um daraus den Ertrag bzw Reinertrag standardisiert ableiten zu können, sei der Angelpunkt das klassische österreichische Marktordnungssystem gewesen, mit der Zielsetzung eines einheitlichen garantierten Erzeugerpreises.

(2) Der Beitritt Österreichs zur EU mit habe eine tiefgreifende Änderung der Rechtslage für den Bereich der Landwirtschaft gebracht. Die Erzeugerpreise habe man gesenkt und die bisherige Marktpreisstützung zurückgeführt. Als Ausgleich für die entstehenden Einkommensausfälle seien nicht produktionsbezogene Direktzahlungen gewährt worden. Dadurch sollten die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel gesenkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft gestärkt und der Agrarhaushalt entlastet werden.

(3) Durch die Verschmelzung der bodenreformatorischen Komponente mit der betriebswirtschaftlichen Komponente werde in diesem Bescheid nun erstmals sichtbar, dass die (Ermittlung der) Ertragslage eines Betriebes durch volatile Erzeugerpreise und flexible Zweikomponenten-Direktzahlungen nicht mehr standardisiert möglich sei, weil es auch zu langjährigen Reinertragsverlusten kommen könne.

Betriebsergebnisse und Rückschlüsse auf den Reinertrag bzw Reinverlust mit volatilen Erzeugerpreisen für landwirtschaftliche Güter in einem marktwirtschaftlichen Umfeld (Preisbildungsdeterminante sei Angebot und Nachfrage und nicht bodenreformatorische Parameter), könnten aus dem „Grünen Bericht 2015“ und dessen Vorgänger ersehen werden. Dieser werde explizit zum integralen Bestandteil dieser Beschwerde erklärt. Auch die vorherigen jährlichen „Grünen Berichte“ erkläre man zum integralen Bestandteil der Beschwerde, um daraus die Reduzierung des Einkommens ableiten zu können bzw die nicht (stattfindende) Valorisierung der Direktzahlungen ersichtlich zu machen und die Entwicklung der Beitragslast durch die gekoppelten Abgaben, die ständig valorisiert würden, belegen zu können.

(4) Durch die Determinierung eines fiktiven gesetzlichen Reinertrages (fiktive Ertragskraft der Böden bzw Doppelbelastung der Direktzahlungen mit Abgaben) werde ein tatsächlicher Reinverlust in unsachlicher Weise in einen jährlichen Reinertrag konvertiert, mit dem Ergebnis, dass die an den Bescheid gekoppelten Abgaben laufend valorisiert würden und somit die wirtschaftliche Substanz völlig aufgefressen werde.

(5) Im Ergebnis würde die Höhe des EW die gesetzliche Definition nicht widerspiegeln. Der konkrete Bescheid in dieser Höhe heble das Ertragswertsystem durch fiktive willkürliche gesetzliche Ertragszahlen des Bewertungsgesetzes durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz mit der exponentiell wachsenden Beitragslast aus. Ein tatsächlicher Reinverlust werde unsachlich als gesetzlicher Reinertrag behandelt, mit der gesetzlichen Folge, dass die daran gekoppelte Abgabenlast steige und somit den Reinverlust vergrößere.

(6) Die Einbeziehung der Direktzahlung sei völlig unzulässig und rechtswidrig. Diese werde nur gewährt, wenn spezielle Leistungen erfüllt würden und sie erfolgten somit nicht gegenleistungslos. Sei schon die Einbeziehung dem Grunde nach unzulässig, bleibe unschlüssig, weshalb gerade 33% dieser Zahlung der gesetzlichen Definition entsprechen sollten.

(7) Gemäß § 38 sei der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für einen Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebskennzahl 100 auf 2.400,00 € erhöht worden. Nachdem dem Grunde nach ein Reinverlust vorliege, könne dieser Wert unmöglich den Anforderungen des § 32 Bewertungsgesetz entsprechen. Allenfalls seien Zu- und Abschläge zu wenig berücksichtigt, denn diese müssten dann bei der Erwirtschaftung eines Reinverlustes eine Betriebszahl von Null als Multiplikant ergeben. Jedenfalls sei aber der Multiplikator des Ertragswertesystems auf Null zu setzen.

Beweis

- Parteieneinvernahme,

- Grüner Bericht des Jahres 2015 und zuvor,

- Bundesgesetz vom über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (BSVG),

- Anhörung des zuständigen Referenten der AMA über Direktzahlungen (Wien) und

- Anhörung des zuständigen Referenten der SVA der Bauern, Wien.

(8) Insofern die Kundmachung des BMF GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014 gemäß § 34 Bewertungsgesetz die Zu- und Abschläge des § 32 Bewertungsgesetz näher bestimme, sei diese gesetzwidrig, zumal sie nicht geeignet sei, den konkreten Ertragswert im Sinne des § 32 Bewertungsgesetz zu bestimmen. Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Bewertungsgesetz scheine verfassungswidrig zu sein, zumal sie zu den Grundlagen des § 32 Abs 2 Bewertungsgesetz im Widerspruch stehe, denn ausgehend von den insgesamt rückläufigen Erträgen könne eine Erhöhung des Hektarsatzes des Hauptvergleichsbetriebes nicht im Sinne des Ertragswertsystems erfolgen.

(9) Es werde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

Weiters werde beantragt

- die Anpassung des Hektarsatzes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche, die dem gesetzlichen Ertragswert (Definition EW) entspreche (konkret) auf Null und die eine Berücksichtigung des Faktoreinkommens Arbeit und der Eigenkapitalverzinsung ermögliche,

- den EW auf die Höhe anzupassen, mit der die gesetzliche Definition erfüllt werde und

- die Aufhebung der Koppelung des EW an Abgaben, die ausschließlich über eine fiktive gesetzliche Kapitalkomponente ermittelt würden und sich nicht am tatsächlichen Einkommen und Gewinn orientierten.

Weiters werde angeregt, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen und die Kundmachungen des BMF (GZ BMF 010202/0100-VI/3/2014 und BMF 010202/0104-VI/3/2014) wegen Gesetzwidrigkeit sowie die Bestimmung des § 38 Abs 1 Bewertungsgesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

Nachdem dieser Feststellungsbescheid auf fiktiven Daten beruhe und der gesetzlichen Definition angepasst werden müsse, damit die reale Ertragskraft des Betriebes hoheitlich ausgewiesen werden könne, stelle man den Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO.

5. Am wurde die Beschwerde gegen den EW zum dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

6. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am wurde folgendes vorgetragen:

a. Die Parteien stellen sich vor. Die Parteien sind mit einer öffentlichen Verhandlung einverstanden. HB stellt sich als Bevollmächtigter des Bf. vor.

b. Der Sachbearbeiter trägt den Sachverhalt vor.

c. SB: Gibt es noch etwas von Seiten des Finanzamtes zu ergänzen?

FV (Finanzamtsvertreterin): Ja, ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass die Feststellung erklärungsgemäß erfolgte. Da sind keine Änderungen erfolgt. Ansonsten wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Bf.: Die Vorgänger haben die Materie ja schon vorgetragen, vieles überschneidet sich da. Was ich persönlich gerne anbringen möchte: Es ist mir klar, dass viele gesetzliche Rahmenbedingungen so geschaffen wurden, dass fast keine Möglichkeit besteht. Trotzdem: Beim Wald habe ich eine Erhöhung um 168%, weil ich unter 10 Hektar habe. Ich verstehe schon, dass man sagt, der Bezirk braucht eine gewisse Höhe, dass die Summe entsprechend passt. Ich würde gern haben, dass wirklich mein Wald noch einmal bewertet wird. Ich habe die tiefsten Gräben, habe eigentlich kaum einen Ertrag vom Wald. Sobald ich eine fremde Arbeitskraft brauche, ist es besser ich lasse es der Natur. Die Preisquotenschere ist so enorm auseinandergegangen, das ist heute schon oft genug gesagt worden, ich möchte es trotzdem sagen. Mich betrifft das bei meinem Betrieb mit ungefähr 35% Erhöhung. Laut den Einkommen der letzten Jahre müsste eigentlich der EW um mindestens 10% geringer werden und nicht 35% höher. Ich habe mit der Frau den Betrieb 1989 übernommen. Wir sind wirklich immer brave Abgabenzahler gewesen. Ich hoffe, dass das überall gleich ist. Aber jetzt – das ist eine Zumutung – die Einnahmen sind wirklich nachlesbar, sie haben das gesagt beim Agrarbericht und Grünen Bericht. Wir schwimmen die letzten Jahre im Minus und haben die ganzen Rahmenkredite erhöhen müssen, sonst könnte man sich gar nicht über Wasser halten. Und da wird einfach angenommen, die Erträge steigen. Wenn uns das jemand beweisen kann, bin ich gerne bereit das offen zu legen, trotz der öffentlichen Gelder die wir dringend brauchen, damit man die laufenden Kosten zahlen kann. Inklusive SVB ergibt sich kein Gewinn für die letzten Jahre in unserem Betrieb, überhaupt kein Gewinn.

Ich habe sogar, wenn sie Interesse daran haben, Abrechnungen von 1990 und 1988. Damals hat der Milchpreis ca. 6,50 S ausgemacht, das Dieselöl 5,40 S. Heute habe ich einen Milchpreis von 37 Cent und einen Dieselpreis von 1,10 €. Schon dieses kleine Beispiel zeigt auf, wie das auseinanderläuft. Ich möchte schon fragen, wenn ich fragen darf und das nehme ich mir heraus, wie deuten sie das, wenn es heißt die Bewertung ist der erzielbare und nicht der tatsächlich erzielbare Wert? Wie würden sie mir das deuten? Wie können sie mir das erklären, was kann ich aus dem Betrieb herausholen, damit das dann auch passt? Wie deuten sie das? Der Satz ist für mich nicht verständlich.

SB: Die Frage müssen sie der Finanzverwaltung stellen.

Bf.: Trotzdem, sie werden ja selber eine Meinung haben, sie werden das Gefühl haben, das stimmt einfach nicht? Ich kann doch nicht die Steuer überall hinauftreíben und will dann gar nicht wissen, was unter dem Strich bleibt. Ich bin gerne bereit, wenn ich überall Gewinne mache, meine Steuer danach abzugeben. Das ist selbstverständlich. Aber wenn ich nur im Minus bin und schon eine Gelegenheitsarbeit annehmen muss, damit ich mir die Landwirtschaft leisten kann, dann frage ich mich, ob man die Diskussion in die andere Richtung führen muss: Ob das Gesetz in Ordnung ist – na, das wird schon stimmen, das ist so gemacht worden, aber die Diskussion ist anders zu führen, wollen wir eigentlich (inklusive aller die da sitzen) gesunde Lebensmittel noch haben oder ist es egal, wie viele da noch zusperren?

FV: Das ist richtig, aber diese Diskussion müssen wir woanders führen.

Bf.: Ich möchte es aber da noch anbringen, denn es ist unser aller Anliegen. Wir hatten Hoffnung. Meine Eltern haben immer gesagt, wir bewirtschaften den Betrieb so, dass es nachher halbwegs weitergeht. Sie werden auch nicht bereit sein, nach ihrem Job irgendwohin arbeiten zu gehen, damit sie über die Runden kommen. Ich muss das machen. Und wir sind körperlich, psychisch und seelisch nicht mehr in der Lage diese Auflagen zu erfüllen. Da muss man ein Umdenken hineinbringen. Da werden wir so viele Betriebe verlieren, dass sie irgendwann sagen werden, die hatten Recht, dass sie was gesagt haben. Auch wenn wir die Angst im Hinterkopf haben, jeder hat Angst, wenn er was sagt, dann heißt es, vielleicht erhältst du noch mehr Auflagen. Meine Frau kann gar nicht mehr schlafen und hat mich gefragt, warum fährst du heute dahin? Was wird sein? Die werden versuchen, dir einen noch höheren EW zu geben. Dann sperren wir halt zu.

SB: Davon kann keine Rede sein.

Bf.: Sie müssen sehen, dass wir davon leben müssen. Wir haben eine Abhängigkeit von öffentlichen Geldern, die reichen nicht, ich habe auch keine Vergrößerung machen können, weil die Struktur eben so ist. Wie soll ich diese 35% auf die Welt bringen?

Sie haben ja die Verpflichtung, dass sie das Gesetzliche heute durchackern, ich weiß auch was wahrscheinlich herauskommen wird, ich bin ja schon dankbar, dass man das alles einmal sagen kann. Normalerweise müssten da 5.000 Bauern aufmarschieren. Und die Rahmenbedingungen haben sie nicht gemacht. Wir haben gesagt wir möchten das wirklich einmal wohin bringen. Es muss irgendwo mal eine Möglichkeit geben, für den Betrieb eine gewisse Sensibilität zu erwecken, dass der Betrieb, wenn man Tag und Nacht arbeitet, auch mal wieder etwas investieren kann. Und man nicht nur 356 Tage für die Abgaben in den Stall geht. Dann müssen wir zusperren.

Darum frage ich das Finanzamt: Wie ist das möglich, beim Wald – der Bezirksschnitt – wie stellt sich der zusammen?

FV: Ich kann ihnen sagen, wie das in der Anlage definiert ist. Jeder Bezirk hat einen bestimmten Hektarsatz und nach dem wird das gerechnet.

Bf.: Ja

FV: Sie sind unter 10 Hektar?

Bf.: Ich bin unter 10 Hektar, ja.

FV: Und ich kann es ja nur so feststellen, wie es im Gesetz drinnen steht.

Bf.: Ja, aber 30 Jahre hatte ich denselben Hektarsatz. Der Vater hat immer gesagt, schaut, dass da eine eiserne Reserve bleibt.

FV: Damals war die Bewertung auch eine andere.

Bf.: Richtig.

FV: Jetzt haben wir einen bestimmten Hektarsatz im Bezirk, den wir anwenden müssen, da können wir nicht drüber hinweggehen.

Bf.: Ok.

HH (Bevollmächtigter): Wie ist das von der Bewertung her, steht da relativ altes Holz?

Bf.: Nein, bei mir steht nicht viel Holz. Mit 9 Hektar kann man auch nicht so viel entnehmen. Darum kann ich die Aussage auf der Kammer auch nicht verstehen, „da trägst du halt dein Holz ab und dann kannst du die Gebühren noch 10 Jahre verkraften“. Das kann es nicht sein. Der Wald wird auf 183,00 € hinaufgeschnalzt. Das sind keine Millionen, aber trotzdem ist es ……

FV: Da sind wir nur die falschen Ansprechpartner.

Bf.: Ja, aber die Praxis schaut halt ein bisschen anders aus.

FV: Da müssen sie weiter oben ansetzen.

Bf.: Das versuchen wir ja.

FV: Beim Gesetzgeber.

Bf.: Eine Frage hätte ich auch noch zur Bodenschätzung.

SB: Das Problem ist halt, dass es so lange keine Hauptfeststellung beim EW gegeben hat, die wieder gemacht worden ist, weil erst jetzt wieder Personalreserven da waren. Nach über 25 Jahren ist aber klar, dass sich dann was tut. Ihnen geht es hauptsächlich um den Wald oder um die Landwirtschaft auch?

Bf.: Hauptsächlich den Wald, da hätte ich Interesse …..

SB: Die Fläche ist ja unbestritten, also könnte es nur um den Hektarsatz gehen, aber der steht fest. Da ist nicht klar, worüber man da diskutieren könnte.

Bf.: Ich wollte es nur vorbringen. Der Holzpreis ist ja 30 Jahre stagniert. Das ist bei den anderen Produktpreisen ja das gleiche. Das werden die Vorgänger schon genug geklärt haben, wie es uns geht beim Erzeugerpreis. Das wird leider nirgends berücksichtigt. Das heißt, ich weiß schon wie das funktionieren soll. Je mehr kleinere man zusperren lässt, da gibt es dann schon einige …..

HH: Darf ich da auch was dazu sagen? Auf der einen Seite sind die Klein- und Mittelbetriebe soweit, dass es eine Realität ist, dass man es sich schon leisten können muss, Landwirtschaft und Grundbesitz zu haben. Die Besteuerung ist da komplett falsch. Der, welcher den Grund bearbeitet, zahlt dazu und zahlt die Steuer. Und wenn der Grund veräußert wird, dann sind kaum Steuern drauf. Das Steuersystem müsste umgestaltet werden. Auf der anderen Seite ist auch die Besteuerung – speziell in der Sozialversicherung – gleichheitswidrig. Deswegen: Wenn du im unteren Bereich bist, beim EW, zahlst du prozentuell, zwischen 5.000,00 € und 15.00,000 €, den höchsten Prozentsatz und dann ist das fallend. Und der Großgrundbesitzer zB zahlt nur mehr Grundsteuer. Der zahlt ab 70.000,00 EW nicht mehr Sozialversicherung.

Bei der Ausgleichszahlung (bei der Betriebsprämie) erhält der Großgrundbesitzer trotzdem für den Hektar dieselbe Förderung, wie einer der nur ein paar Hektar hat. Darum muss man sagen, das Gesetz ist gleichheitswidrig. Darum ist es eine Farce, hier beieinander zu sitzen, damit man das Gesetz jetzt vollzieht. Weil das Gesetz so ist, wäre das Gesetz zu ändern. Zur Veräußerung: Der Grund in der Landwirtschaft ist nur etwas wert, wenn man ihn verkauft und das gehört besteuert. Und wenn jemand ihn bearbeitet, müsste halt auch mehr die Arbeitszeit eingerechnet werden. Es funktionieren in der Landwirtschaft nur mehr die Betriebe, wo die Pensionisten mitarbeiten und noch mitzahlen oder wo die Kinder mitarbeiten gehen. Ich kenne Häuser, da sind drei oder vier oder fünf Zusatzeinkommen. Dabei hätten wir in der Landwirtschaft so viele Arbeitsplätze. Vor vierzig Jahren sind wir im Mostviertel in der landwirtschaftlichen Schule beieinander gesessen, wir müssen etwas für die Obstbäume machen. Mittlerweile sind vierzig Jahre vergangen und 1/3 der Obstbäume ist gefallen, unser wertvollstes Gut. Und ein 1/3 ist abgerissen worden und ich kann niemand einen Vorwurf machen, weil die Bauern das tun müssen. Weil sie noch mehr und mehr produzieren müssten, um halbwegs dabei bleiben zu können. Da müsste ein rapides Umdenken einsetzen.

FV: Sie haben ja eine Interessenvertretung?

HH.: Das betrifft die auch. Die Landwirtschaft hat laut Grünem Bericht seit 1995 null Einkommenssteigerung. Und die Beamtenschaft, die ist ja auch unkündbar, hat in derselben Zeit 70% Einkommenssteigerung. Obwohl es eine Nulllohnrunde gab. Ich habe ja alle Arten von Tätigkeit (Arbeiter, Landwirt, Gewerbetreibender) schon erlebt, nur Beamter war ich noch nicht. Es ist da was im Gang, was in 20 Jahren nicht mehr repariert werden kann, auch wenn es uns im Endeffekt nicht schlecht geht. Aber es klafft da ganz klar eine Schere auseinander.

Bf.: Man hat es gesehen bei der ganzen Rodung der Bäume. Wir sind Bergbauern. Wenn wir drei Schnitte im Jahr zusammengebracht haben, dann haben wir gesagt, das ist ein Superjahr für uns. Heute fahren alle intensiv auf den Grund und mähen alle fünf bis sechsmal pro Jahr, nur damit so viel als möglich Milch produziert wird, damit man sich durchkämpft. Und da sind wir im Rad drin, wir bringen die Welt durch solche Dinge um. Sie können uns wahrscheinlich auch nicht helfen, weil die Gesetzeslage so ist. Aber wir müssen es trotzdem immer wieder gemeinsam diskutieren, auch in der Öffentlichkeit. Bei uns ist die große Werbeschiene „regionale Produkte“. Das hilft uns aber alles nichts. Wenn wir keinen regionalen Bauern haben, kein regionales Geschäft mehr haben, wo sollen wir es hernehmen?

HH: Nicht alle, aber ein Teil der Bauern muss auch umdenken, auch das muss man dazusagen. Mit der Werbung hat man den Bauern …..

Bf.: … um das geht es vielleicht gar nicht, aber es tut weh, wenn man als ehrlicher extensiver Bergbauer einfach so zur Kasse gebeten wird.

HH: Ja, genau.

Bf.: Ich muss das sichern, wenn ich da für alle zahle.

HH: Das ist das Problem der Mittelbetriebe. Wenn der Großbauer dazu pachtet, der zahlt ja nichts mehr. Da haben wir noch das Problem, ich bin ja schon jahrzehnte Biobauer und habe einen Kulturwald, da kommen sie von der Behörde und da steht ein Gräslein, weil da mehr Licht in den Wald hineinkommt, da wirst du gestraft, wenn du das abmähst.

Bf.: Ja, der Hausverstand ist bei den Leuten gestorben.

Da darf ich noch das Beispiel anschließen: In den 80er Jahren mit 30.000 Milchkontingent haben wir einen Betrieb bewirtschaftet mit 34 Hektar und der Vater hat investiert. Das Kontingent ist gefallen. Heute hätte ich die Möglichkeit ca. 90.000 kg zu liefern und wir haben jahrelang nur ein Minus. Diese Schere, die da aufgegangen ist, die ist überall nachvollziehbar und darum muss das deponiert sein beim Gesetzgeber, dass das einfach nicht verkraftbar ist. Das ist nicht verkraftbar. Ich will nur zufrieden auf meinem Betrieb arbeiten können und hoffe, dass nach mir auch wieder einer den pflegt.

BH: Und auch am sozialen Leben teilnehmen. Manche können ja nicht einmal mehr am sozialen Leben teilnehmen.

Bf.: Weil sie nur arbeiten.

Ich weiß, dass man gesetzlich fast keine Möglichkeit hat, irgendetwas zu verbessern derzeit. Ich bin gern bereit, den alten EW abgabenmäßig zu berappen, da muss ich schon arbeiten. Aber diese Höhe mit 35% ist für mich einfach existenzgefährdend, da kann ich zusperren.

SB: Was war der alte EW?

Bf.: Rund 12.000,00 € und jetzt bin ich auf 16.200,00 €, das sind 35%. Ich habe gehofft ich schaffe es bis zur Pension, aber das stimmt ja sowieso nicht, was ich da Aufschlag kriege. Das interessiert mich auch nicht, denn ich weiß nicht wie ich es wirklich machen soll. Wir arbeiten 16-18 Stunden, meine Frau und ich und haben fünf Kinder. Die sind in der Schule und brav im Berufsleben.

Es tut weh, wenn man sagen muss, man muss zusperren, weil wir es nicht packen, nicht weil wir nicht arbeiten wollen. Wir sind gerne bereit, mehr kann ich nicht sagen.

SB: Gestellt wurden Beweisanträge auf Parteieneinvernahme und Befragung von Referenten der Sozialversicherung und AMA. Bleiben diese aufrecht, müssen wir darüber entscheiden.

Bf.: Was ist das für ein Beweis bei der Sozialversicherung, über die Belastung?

SB: Es ist ein Beweisantrag auf Befragung der Referenten gestellt worden.

Bf.: Dass sie diese anhören?

SB: Ja. Wenn es nur eine Anregung ist und kein Beweisantrag, brauchen wir darüber nicht formell entscheiden.

Bf. Da hätten wir jemanden mitnehmen müssen?

SB: Ja, das steht ja bei mehreren Beschwerden so drin. Wenn sie den Antrag stellen, müssen wir darüber entscheiden.

Bf.: Was muss gebracht werden, damit da entsprechend etwas gemacht wird?

SB: Das müssen sie uns sagen, wir können nur das entgegennehmen, was sie uns sagen.

Oder sie sagen, das ist alles nur eine Art Anregung.

Bf.: Ja, eine Anregung liegt auf der Hand, was Sozialversicherung, Unfallversicherung und Kammerbeitrag anbelangt, dass die steigen mit dem EW. Was Sozialversicherung, Kranken- Unfall und Pensionsversicherung anbelangt, hast du mit dem EW zwischen 5.000,00 € und 15.000,00 € die höchste …..

SB: … mir geht es darum, in der Beschwerde werden Anhörungen des Referenten der Sozialversicherung und der AMA verlangt. Wollen sie das dezidiert oder haben sie das nur irgendwo abgeschrieben?

Bf.: Ja, wenn es so drin steht, dann gehört das auch angehört. Klar.

HH: Wir haben sogar einmal diskutiert drüber, das geht … von … bis. Die können es probieren mit der Einnahmen-Ausgabenrechnung, ob man mit der Teilpauschalierung besser fährt und wie das mit den Ausgaben ist. Darum finde ich das komplett unnötig. Die werden nichts anderes sagen, als ok., schauen wir was Einnahmen- Ausgabenrechnung ist und fallen wir hinein oder nicht. So sehe ich das.

SB: Also bringt die Befragung nichts?

Bf. In Punkto AMA bin ich nicht informiert, muss ich ehrlich sagen. Da wäre ich schon dafür, dass man das hinterfragt. Da gibt es Beispiele. Wie kann ich nach zwei Jahren die Molkerei anrufen und sagen, eigentlich hättet ihr um 30 Cent mehr Milchpreis zahlen müssen, weil der Absatz gut war? Die AMA geht einfach her und schreibt nach zwei Jahren eine neue Bewertung.

FV: Wegen der Förderungen?

Bf.: Ja, aber es bringt vielleicht nichts.

SB: Also wir fragen nicht die AMA?  

Was ist mit der Parteieneinvernahme …

Bf. Ich habe gern angenommen, ich hätte nicht kommen brauchen, aber mir ist das was wert. Und wichtig, dass man versucht, gemeinsam ein Umdenken anzubringen. Es muss von jeder Seite etwas geschehen, nicht nur in der Landwirtschaft, auch allgemein. Sie vertreten das Gesetz. Wir versuchen das Gesetz zu begreifen, weil wir es nicht begreifen können. Ich bin mit meinen Anregungen fertig.

B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt

1. Der Bf. betreibt eine Land- und Forstwirtschaft im Bezirk Scheibbs. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche beträgt 25,5257 ha, die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 9,0973 ha.

2. Die im EW angeführten Parameter (Zu- und Abschläge, Hektarsätze 465,60 € und 183,00 €) werden grundsätzlich nicht bestritten. Strittig ist lediglich die Steigerung des EW an sich. Die im Jahr 2013 ausbezahlten Direktförderungen betragen 8.162,54 €. Auch diese sind unstrittig.

C. Rechtslage

1. Gemäß § 20c BewG ist die zum vorgesehene Hauptfeststellung der EW für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum durchzuführen.

2. Nach § 32 BewG gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten (Abs 1). Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann (Abs 2). Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen (natürliche Ertragsbedingungen, wirtschaftliche Ertragsbedingungen – Abs 3).

3. Gemäß § 34 BewG wird für die Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit 100 anzunehmen (Abs 1). Für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) stellt das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass sie für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben sie einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben (Abs 2). Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt, die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100 (Abs 3).

4. Nach § 35 BewG sind bei der Bewertung wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Art. 2 lit d der VO (EG) 73/2009 in der Fassung der VO (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.

5. Bei der Festlegung der Betriebszahlen sind nach § 36 BewG die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrundezulegen; hierbei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz9 – Abs 1). Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind (Abs 2). Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden (Abs 3).

6. Nach § 37 BewG wird zur Feststellung des EW für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen.

7. Nach § 38 BewG beträgt der Ertragswert je Hektar für die Betriebszahl 100 (den Hauptvergleichsbetrieb) 2.400,00 € (Abs 1). Das BMF bestimmt mit VO, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs 2 Z 1 lit a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind (Abs 2). Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (Abs 3). Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen ihrer Vergleichsbetriebe ermittelt (Abs 4).

8. Der Vergleichswert ergibt sich nach § 39 BewG … für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes (Abs 1). Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus (Abs 3).

9. Nach § 44 BewG trifft das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft.

10. Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind gemäß § 46 BewG die §§ 30 bis 32 Abs 2 und §§ 35, …39, 44 BewG entsprechend anzuwenden.

11. Kundmachung des BMF über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (GZ BMF- 010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):

Nach § 2 wird der landwirtschaftliche Hauptvergleichsbetrieb durch die in den §§ 3 und 4 näher beschriebenen Merkmale und Bedingungen verkörpert.

12. Kundmachung des BMF über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen (GZ BMF- 010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):

Nach § 1 sind die Hektarsätze für die Holzbodenfläche im Wirtschaftswald-Hochwald eines Betriebes mit überwiegend regelmäßigen Holznutzungen und mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis … in der Anlage I  … kundgemacht.

D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt

1. a. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Ermittlung des EW zum .

(1) Durch die Erfassung des Einheitswertes ist weiterhin gewährleistet, dass eine Pauschalierung durchgeführt werden kann und keine Aufzeichnungen geführt werden müssen. Dadurch kann auch die Grunderwerbsteuer vom EW festgesetzt werden (und nicht vom Verkehrswert). Die Böden werden nicht neu bewertet, aber aufgrund der Faktoren, die Einfluss auf die neuen EW haben, kann der alte EW nicht einfach mit dem neuen EW verglichen werden (Landwirtschaftskammer Niederösterreich, EW-Hauptfeststellung, Fragen und Antworten zur Neuregelung ab ).

(2) Der Bf. beruft sich im Wesentlichen darauf, dass

- der Betrieb keinen Reinertrag (bei Unterstellung der Bewirtschaftung mit fremden Arbeitskräften) aufweist,

- der zum Vergleich zugrundegelegte Hauptvergleichsbetrieb ein fiktiver Betrieb ist, der in der Natur real nicht existiert und

- die zusätzliche Anrechnung öffentlicher Gelder fachlich nicht begründbar ist, weil diese Gelder als Ausgleich für nicht mehr ertragbringende Erzeugerpreise gezahlt werden.

b. Der Bf. fordert eine „Übermittlung des Reinertrages“ seines Betriebes (unter Miteinbeziehung fremder Arbeitskräfte). Er beantragt weiters seine eigene Einvernahme, die Anhörung des Referenten der AMA (zu den Direktzahlungen), des Referenten der SVA der Bauern (zur Sozialversicherung) und die Miteinbeziehung des sogenannten „Grünen Berichtes“ in die Bewertung.

2. a. Gemäß § 35 Bewertungsgesetz sind öffentliche Gelder aus Direktzahlungen gemäß Art. 2 lit d der VO EG 73/2009 (idF VO EG 1250/2009 vom ) iHv 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages bei der Bewertung zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder fließen unabhängig von der Bodenbonität und sollen zu einer Annäherung der Einkommensverhältnisse führen (Landwirtschaftskammer Niederösterreich, EW-Hauptfeststellung, Fragen und Antworten zur Neuregelung ab ).

b. Die bezeichneten Direktzahlungen betreffen Zahlungen der 1. Säule der GAP. Maßgeblich sind

- einheitliche Betriebsprämien

- Tierprämien

- Milchkuhprämien und Zusatzprämien für Mutterkuhprämien

- Mutterkuhprämien für Kalbinnen

- Mutterkuhprämien und

- alte Prämien, die in die einheitliche Betriebsprämie integriert sind.

Diese Zahlungen an die einzelnen Betriebe werden von der AMA elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen. Dabei wird nicht unterschieden ob es sich um eine Nachzahlung handelt oder der Betrag mit Rückzahlungen saldiert wurde, maßgebend ist der Saldo des im Jahr 2013 zugegangenen Betrages. Zahlungen der zweiten Säule (ÖPUL = Österreichisches Programm einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, Ausgleichszulage und Investitionsförderungen) werden nicht berücksichtigt. Erfasst werden aber Direktzahlungen aus gepachteten Betrieben beim jeweiligen Pächter (Information zur Behandlung öffentlicher Gelder bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zur Hauptfeststellung zum und für Fortschreibungen und Nachfeststellungen ab dem ).

c. Im Jahr 2013 hat der Bf. Gelder im Ausmaß von 8.162,54 € erhalten (Prämien für Milchkühe, Prämien für Mutterkühe und einheitliche Betriebsprämien), sodass der Ansatz von 2.693,64 € gesetzeskonform vorgenommen wurde. Ein Entfall der Anrechnung, wenn diese Prämien einen Ersatz für nicht ertragbringende Erzeugerpreise enthalten, ist dem Gesetz ebensowenig zu entnehmen, wie ein Entfall für auf gepachtete Flächen entfallende Beträge. Der Ansatz mit 33% ist dezidiert im Gesetz geregelt, für die Finanzverwaltung besteht diesbezüglich keinerlei Spielraum.

3. Die Beschwerde richtet sich weder gegen das Ausmaß der Flächen im EW-Bescheid, noch gegen die verwendeten Parameter.

a. (1) Die landwirtschaftlich genutzten Flächen von 25,5257 ha ergeben mit einem Hektarsatz von 465,60 € einen Ertragswert von 11.884,77 €.

(2) Der Hektarsatz wurde gemäß § 38 Bewertungsgesetz ermittelt: Da für die Betriebszahl 100 der Ertragswert je Hektar gemäß § 38 Abs 1 Bewertungsgesetz mit 2.400,00 € anzusetzen ist, ergibt sich bei einer Betriebszahl von 19,4 der oben angegebene Hektarsatz (2.400,00/100 x 19,4 = 465,60 €).

(3) Die Betriebszahl ermittelt sich wie folgt:

- Die Bodenklimazahl ergibt sich als Durchschnittszahl für jeden Betrieb in der Gemeinde in Bodenschätzungsverfahren (deren Bekämpfung nur auf Ebene der Gemeinde möglich ist). Die Bodenklimazahl beträgt 25,1.

- Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Formular über „Regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse“ zu entnehmen, in dem die entsprechenden Faktoren gewichtet wurden. Dabei wurden die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse mit 6%, die betrieblichen Verhältnisse (hier insbesondere die Geländeneigung) mit 10,6% und die übrigen Umstände (Hagelgefährdung) mit 1% bewertet (in Summe 17,6%).

- Der Abschlag aufgrund der Betriebsgröße von 25,5257 ha ergibt sich aus den Richtlinien zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe: Bei einer Betriebsgröße zwischen 25 und 30 Hektar beträgt der Abschlag 5%.

Tabelle:


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Bodenklimazahl
 
25,1
Ab- bzw Zuschläge für wirtschaftl Ertragsbedingungen
-17,60%
 
Betriebsgröße
-5,00%
 
Summe Zu- und Abschläge
-22,60%
5,7
Betriebszahl
 
19,4

b. Der Ertragswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche ergibt sich aus Fläche (9,0973 ha) mal Hektarsatz 183,00 € mit 1.664,81 €.

4. Zusammenfassung:

a. Der EW wurde wie folgt ermittelt:


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Nutzung
Fläche
Hektarsatz
Ertragswert
Ldw genutzte Flächen
25,5257 ha
465,60 €
11.884,77 €
Unproduktive Flächen
 
 
 
Forstwirtschaftl Flächen
9,0973 ha
183,00 €
1.664,81 €
Summe
 
 
13.549,58 €
Öffentliche Gelder
33% von 8.162,54
 
2.693,64 €
Summe gesamt
 
 
16.243,22 €
EW
 
 
16.200,00 €

b. Die Berechnung erfolgte nach den gesetzlichen Vorgaben in den §§ 20c und 32 ff. (bis 46) BewG.

(1) Das Ausmaß der Grundstücksflächen sowie die Zu- und Abschläge wurden nicht bekämpft.

(2) Im Wesentlichen beschränken sich die Beschwerdeausführungen darauf, dass „weder die Landwirtschaft noch die Forstwirtschaft einen Reinertrag erzielen und daher die Berechnung des EW unrichtig ist“. Zudem ist „der Hauptvergleichsbetrieb ein fiktiver, in der Natur nicht existenter Betrieb“. Seine Ableitung ist daher eine Fiktion und fachlich nicht begründbar. Bemessen am tatsächlichen Einkommen müsste der EW eigentlich sinken.

Die Vergleichsbetriebe nach § 34 BewG und deren Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb stehen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest. Eine Neuberechnung durch Zuteilung des Betriebes des Bf. an einen anderen Vergleichsbetrieb (in einer anderen politischen Region) wäre vom Gesetz nicht gedeckt.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vergleichsbetriebe nach § 34 BewG einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der Betriebe eines Bundeslandes ergeben und daher nicht auf die Ertragsverhältnisse eines einzelnen Betriebes abstellen, sodass die Argumentation einer Berücksichtigung der tatsächlichen Ertragsverhältnisse des Betriebes des Bf. von vorneherein nicht greifen kann. Diese Durchschnittsbetrachtung liegt im Wesen der bei der EW-Ermittlung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorzunehmenden Ertragswertermittlung.

c. Einer Parteieneinvernahme bedarf es nicht. Der Bf. konnte in der mündlichen Verhandlung alle Umstände vorbringen, die für seine Rechtsansicht sprechen.

d. Einer Befragung des Referenten der AMA und der SVA der Bauern bedurfte es nicht, diese Befragungen wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr explizit beantragt. Die maßgeblichen Umstände (Einnahmen- und Kostenstruktur) sind bekannt und bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

e. Der sogenannte „Grüne Bericht“ ist für die Durchführung der Bewertung nicht maßgeblich, diese richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des BewG.

f. Eine Verfassungswidrigkeit des Bewertungsgesetzes liegt nach Ansicht des BFG nicht vor, sie wurde auch vom Bf. nicht näher präzisiert. Der VfGH hat zur GZ B 298/10 vom erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein mit Typisierungen und Schätzungen operierendes Bewertungsverfahren zu wählen. Der VfGH hat auch das System der EW-Bewertung nicht in Frage gestellt, sondern nur die „historischen Einheitswerte“ als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen. Die Miteinbeziehung der regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse durch Zu- und Abschläge und die Berücksichtigung öffentlicher Gelder führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.

Ein Antrag auf Gesetzesprüfung wurde aus diesem Grund vom BFG nicht gestellt.

E. Zulassung zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung orientiert sich an der Gesetzeslage, die unstrittig ist. Eine Rechtsfrage mit besonderer Bedeutung liegt nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§§ 34 bis 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 44 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101266.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at