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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2017, RV/7106438/2016

Schätzung des Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 sowie betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2012 bis 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 82 EStG 1988 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der zu entrichtenden Lohnsteuer in folgender Höhe in Anspruch genommen und zur Haftung herangezogen:


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2012
2013
2014
96,08 €
2.649,33 €
11.589,47 €

Die Bemessungsgrundlage (BMG) und die Höhe des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) betragen:


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2012
2013
2014
BMG 
 242.257,35 €
459.050,93 €
354.648,53 €
DB
10.901,58 €
20.657,29 €
15.959,18 €
DZ
969,03 €
1.836,20 €
1.418,59 €

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist  zu entnehmen:

Im Zuge einer die Jahre 2012 bis 2014 umfassenden gemeinsamen Prüfung der Lohnabgaben (GPLA) wurde festgestellt, dass A zwei firmeneigene Pkws der Bf auch für Privatfahrten zur Verfügung standen. Da keine Aufzeichnungen über das Ausmaß der privaten Nutzung vorgelegt werden konnten, wurden die Lohnabgaben vom Kfz-Sachbezug in Höhe 1,5% der Listenpreise vorgenommen und darüber hinaus auf Grund der vorgelegten Lohnkonten Abfuhrdifferenzen ermittelt.

Das Finanzamt erließ den Feststellungen des GPLA-Prüfers Rechnung tragende Haftungs- und Abgabenbescheide.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte die Bf aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt zu den Beträgen gelangt sei, die in den Bescheiden als Nachzahlung angeführt seien. Bei den strittigen Sachbezügen sei zu berücksichtigen, dass

  • nur der angestellte Geschäftsführer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten habe und nur seinem Bezug ein Sachbezug hinzuzurechnen sei,

  • weitere Sachbezüge an weitere Mitarbeiter nicht berücksichtigt werden dürften

  • der Geschäftsführer und alle anderen Mitarbeiter nur in folgenden Zeiträumen beschäftigt gewesen seien:
    bis , bis , bis

  • dem Geschäftsführer nur für ein Dienstfahrzeug ein Sachbezug hinzugerechnet werden könne und

  • die Höhe des Sachbezuges unrichtig ermittelt worden sei, weil das Finanzamt vom Neupreis der Kfz bei der Berechnung des Sachbezuges ausgehe, obwohl die Fahrzeuge gebraucht erworben worden seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, in der Niederschrift über die Schlussbesprechung seien alle Sachverhaltsdarstellungen und Nachforderungsbeträge aufgelistet. Diesbezüglich sei anzumerken, dass A als alleiniger Geschäftsführer der Bf die schriftliche Vorladung mittels Rsb nicht übernommen und es unterlassen habe, trotz Ankündigung einen Vertreter namhaft zu machen.

Wie dem Bericht zu entnehmen sei, sei bei der GPLA nur für A ein Sachbezug nachverrechnet worden. Da die beiden Fahrzeuge Ssang- Yong und Mercedes S 220 erst ab bei der Bf angemeldet gewesen und laut Aussage von A durch ihn genutzt worden seien, sei die Berechnung des Sachbezuges erst ab erfolgt. Aufzeichnungen oder Nachweise über eine geringere oder keine Nutzung seien nicht vorgelegt worden.

Bei der Nutzung mehrerer Firmenkraftfahrzeuge sei entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien (Rz 183a) ein Sachbezug für jedes einzelne Kraftfahrzeug anzusetzen. Betreffend die Höhe des Sachbezugswertes sei auf die Sachbezugswerteverordnung zu verweisen, wonach auch bei Gebrauchtfahrzeugen die Prozentsätze auf den Neuwert anzuwenden seien.

Neben der Nachverrechnung von Sachbezügen resultiere der weitaus überwiegende Nachforderungsbetrag auf die Festsetzung von Abfuhrdifferenzen auf Grund nicht gemeldeter Lohnabgaben (die Lohnsteuer sei laut Lohnunterlagen bei den Dienstnehmern einbehalten worden).

Fristgerecht stellte die Bf einen Vorlageantrag.

Mit Beschluss vom wurde der belangten Behörde aufgetragen, den Vorteil aus der Privatnutzung der firmeneigenen Pkws durch den zu 100% an der Bf beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Schätzungswege zu ermitteln sowie eine Zusammenstellung der Abfuhrdifferenzen anzufertigen.

Das Finanzamt wies im Schreiben vom darauf hin, dass für den gesamten Prüfungszeitraum keinerlei Buchhaltungsunterlagen sowie Belege vorgelegt und lediglich für das Jahr 2012 Steuererklärungen eingereicht worden seien. Die Bemessungsgrundlage für den Vorteil aus der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge sei daher in Anlehnung an die Sachbezugswerteverordnung ermittelt worden.

Da A im Prüfungszeitraum in der Lohnverrechnung als Dienstnehmer geführt worden sei, sei die Vorschreibung der Lohnsteuer im Rahmen der GPLA im Haftungswege erfolgt. Diesbezüglich wäre daher die Lohnsteuer im Jahr 2012 um 1.745,10 Euro, im Jahr 2013 um 3.059,88 Euro und im Jahr 2014 um 885,39 Euro zu korrigieren.

Bei den Abfuhrdifferenzen handle es sich ausschließlich um Nachforderungen, die aus einem Vergleich der einbehaltenen Lohnsteuer laut den vorgelegten Lohnkonten mit den an das Finanzamt gemeldeten Lohnabgaben resultierten. Für das Jahr 2014 seien keinerlei Lohnabgaben an das Finanzamt gemeldet worden, obwohl Dienstnehmer bei den Krankenkassen gemeldet gewesen seien.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurden der Bf die vom Finanzamt übermittelten Aufstellungen in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus wurde die Bf darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht beabsichtige, die in der folgenden Tabelle angeführten Beträge als Vorteile aus der Privatnutzung der firmeneigenen Fahrzeuge in Ansatz zu bringen:


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2012
2013
2014
6.374,58 €
14.682,86 €
10.791,72 €

Die Bf wurde darauf hingewiesen, dass die rechnerische Ermittlung dieser Beträge einer gleichzeitig übermittelten Beilage zu entnehmen sei und bei Einwänden dagegen die in den Streitjahren angefallenen Aufwendungen für die Fahrzeuge nachzuweisen und Aufzeichnungen vorzulegen seien, denen zu entnehmen sei, in welchem Ausmaß die Fahrzeuge in den Streitjahren betrieblich genutzt worden seien.

Im Fristverlängerungsansuchen vom führte die Bf aus, die Kontrolle der übermittelten Unterlagen sei arbeitsintensiv, und merkte hinsichtlich des Vorteils aus der Privatnutzung der Fahrzeuge durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer an, dass die Quotenaufteilung 80% privat und 20% beruflich fiskalisch unrichtig und rechtswidrig sei. Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und sonstigen Freiberuflern werde der berufliche Anteil steht mit 80% in Ansatz gebracht. Es fehle an einer Begründung, warum hier grundlegend andere, den üblichen Geschäftsverläufen widersinnige Ansätze herangezogen würden.

Mit Schreiben vom ersuchte die Bf um neuerliche Fristverlängerung bis zum .

Im Zuge der antragsgemäß am durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der Bf die Kopie einer eidesstättigen Erklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf mit folgendem Inhalt vor:

"[...] Der PKW Ssang Yong (Allrad Geländeauto) wurde nur zu betrieblichen Fahrten im Herbst und Winter zum Besuch der Filialen in der Steiermark, Kärnten und im Lungau benutzt.

Der PKW Mercedes Benz S320CDI wurde zu 90% für betriebliche Fahrten benutzt."

Darüberhinaus legte der Vertreter

  • Versicherungsurkunden der XX Versicherungs-Aktiengesellschaft für beide Pkws, die am ausgestellt wurden, und

  • Ausdrucke des Kontos 7260 (Pkw Aufwand)

vor. Er führte ergänzend aus, für den Pkw Ssang Yong seien monatliche Kosten in Höhe von 120,00 Euro und für den Pkw Mercedes Benz monatliche Kosten in Höhe von 170,00 Euro angefallen. Er wies darauf hin, dass man immer nur ein Fahrzeug benutzen könne und daher auch nur für ein Auto ein Sachbezug angesetzt werden könne, auch wenn die Fahrzeuge wechselnd genutzt würden.

Der Geschäftsführer habe mit dem Ssang Yong, der zu 100% betrieblich genutzt worden sei, die in ganz Österreich verstreuten Filialen besucht. Fahrtenbücher seien nicht geführt worden.

Die Vertreterin der Amtspartei führte aus, dem Prüfer seien die nunmehr vorgelegten Kontoblätter des Kontos 7260 nicht vorgelegt worden, von den beiden Fahrzeugen habe dieser nur durch EKIS-Abfragen Kenntnis erlangt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und hinsichtlich der Abfuhrdifferenzen auf die vorgelegten Lohnkonten verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, A war vom bis Alleingeschafter der Bf und nahm seit die Funktion des Geschäftsführers wahr.

Im Betriebsvermögen der Bf befanden sich in den Streitjahren zwei Personenkraftfahrzeuge, ein Ssang Yong Kyron Comfort 2,0 Xdi Aut. (im Folgenden kurz: Ssang Yong) und ein Mercedes Benz S 320 CDI Aut. (im Folgenden kurz: Mercedes). Der Ssang Yong war in der Zeit vom bis , der Mercedes Benz ab  für den gesamten Streitzeitraum auf die Bf zugelassen.

Für den Betrieb der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge tätigte die Bf laut vorgelegtem Konto 7260 Aufwendungen in folgender Höhe:


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ab August 2012
2013
1-5/2014
6-12/2014
5.625,72 €
18.068,89 €
4.004,30 €
7.825,43 €

Den einzelnen Buchungen kann nicht entnommen werden, für welches der beiden Fahrzeuge der Aufwand anfiel. Eine gleichmäßige Aufteilung auf beide Fahrzeuge erscheint den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend.

Im Jahr 2012 machte die Bf Afa für beide Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro für die Zeit ab August geltend (siehe Kontoblatt des Kontos 0630). Die Ganzjahresafa für jedes der beiden Fahrzeuge beträgt daher 1.000,00 Euro.

Der Pkw Ssang Yong ist ein Allradfahrzeug und wurde im Herbst und Winter zum Besuch der Filialen in der Steiermark, in Kärnten und im Lungau benutzt (eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers).

Nachweise hinsichtlich der betrieblichen Nutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Pkws wurden nicht geführt. Die Privatnutzung dieser Fahrzeuge war daher im Schätzungswege zu ermitteln. Sie wurde beim Pkw Ssang Yong unter Berücksichtigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung mit 0% und beim Pkw Mercedes mit 80% als der Lebenserfahrung entsprechend angenommen.

Von der Bf war der Vorteil aus der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden.

Eine Gegenüberstellung der auf den Lohnkonten ersichtlichen Lohnabgaben mit den an das Finanzamt gemeldeten Abgaben ergab die in der folgenden Tabelle angeführten Abfuhrdifferenzen:


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L
DB
DZ
2012
96,08 €
570,70 €
50,97 €
2013
2.649,33 €
3.538,05 €
316,24 €
2014
11.589,47 €
15.569,39 €
1.389,49 €

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der GPLA, die Angaben von A, die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts und hinsichtlich der Höhe des Vorteils aus der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge auf folgende Beweiswürdigung:

Im Hinblick darauf, dass Aufzeichnungen, aus denen die betriebliche und private Nutzung der Fahrzeuge ersichtlich gewesen wären, nicht geführt worden sind, war das  Bundesfinanzgericht zur Schätzung der auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen berechtigt. Unter Zugrundelegung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, das Allradfahrzeug sei zu 100 % betrieblich genutzt worden, um damit die Filialen in der Steiermark, in Kärntnen und im Lungau zu besuchen, wurde als nachvollziehbar und glaubhaft dem Erkenntnis zu Grunde gelegt. Die in der mündlichen Verhandlung ebenfalls behauptete 90%ige betriebliche Nutzung des Mercedes erschien gerade in Anbetracht der ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Ssang Yong als unglaubwürdig. Das Bundesfinanzgericht hatte der Bf mit Beschluss vom mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Anteil der Privatnutzung mit 80% zu schätzen, wenn keine Aufzeichnungen vorgelegt würden, denen zu entnehmen sei, in welchem Ausmaß das Fahrzeug betrieblich genutzt worden sei. Die Bf legte derartige Unterlagen nicht vor und erstattete kein Vorbringen, das einen anderen Prozentsatz rechtfertigen würde. Wenn sie vorbringt, bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und anderen Freiberuflern würde lediglich ein Privatanteil von 20% in Ansatz gebracht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass bei den von der Bf erwähnten Berufsgruppen Klientenbesuche und das Wahrnehmen von Gerichtsterminen zum Berufsalltag gehören. Da die von der Bf behaupteten Filialbesuche bereits durch die 100%ige betriebliche Nutzung des Ssang Yong abgedeckt sind, erscheint eine lediglich 20%ige betriebliche Nutzung des Mercedes als den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommend.

Rechtliche Würdigung:

1. Abfuhrdifferenzen:

Diese ergeben sich aus der Gegenüberstellung der von der Bf geführten Lohnkonten und jenen Beträgen, die an das Finanzamt gemeldet worden sind. Zur Begründung wird auf die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem BFG vom Finanzamt erstellte Aufstellung verwiesen. Ein Nachweis, dass die auf dem Lohnkonto aufscheinenden und vom Finanzamt zur Ermittlung der Abfuhrdifferenzen herangezogenen Beträge unrichtig sind, wurde von der Bf nicht erbracht.

2. Vorteil aus der Privatnutzung der firmeneigenen Kraftfahrzeuge durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer:

Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 ) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBl. 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind § 41 Abs. 2 und 3 FLAG dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der letztgenannten gesetzlichen Bestimmung betrifft.

Im Hinblick darauf, dass Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von Gehältern und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG zu entrichten sind, ergibt sich, dass die Bemessungsgrundlage nicht nur die laufenden Bezüge, sondern sämtliche Bezüge und geldwerten Vorteile (konkret: Privatnutzung des firmeneigenen PKWs) zu enthalten hat.

Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die Privatnutzung der firmeneigenen PKWs ist zu beachten: Die zu § 15 Abs. 2 EStG ergangene Verordnung (BGBl. Nr. 642/1992) regelt in § 4 nur die Privatnutzung des "arbeitgebereigenen" Kraftfahrzeuges und spricht demnach in § 4 Abs. 1 auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den "Arbeitnehmer" an. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter - Geschäftsführer wird zwar mit seinen Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG nach § 41 Abs. 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) dem Kreis der "Dienstnehmer" zugeordnet; dies ändert aber nichts daran, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die in Rede stehenden Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind. Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind gegebenenfalls - beim Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen ( und , 2003/13/0014).

Fahrtenbücher, die zum Nachweis der behaupteten Nutzung der streitgegenständlichen Fahrzeuge gedient hätten, wurden nicht geführt (; , 0232, 0233); die in der eidesstättigen Erklärung gemachten Angaben über das Ausmaß der betrieblichen Nutzung können ein solches nicht ersetzen und schließen eine private Nutzung nicht aus. Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Schätzung eines Privatanteiles berechtigt.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Allradfahrzeug für die Filialbesuche in der Steiermark, in Kärnten und im Lungau im Herbst und Winter benutzt wurde, erscheint die 100%ige betriebliche Nutzung des Ssang Yong nachvollziehbar. 

Hinsichtlich des Mercedes wurde in der mündlichen Verhandlung kein Vorbringen erstattet, für welche betrieblichen Fahrten im Besonderen dieses Fahrzeug Verwendung gefunden haben soll. Das Bundesfinanzgericht erachtete daher - vor allem im Hinblick auf die anerkannte 100%ige betriebliche Nutzung des Ssang Yong - einen Privatanteil in Höhe von 80% als der Wirklichkeit entsprechend, wie dies bereits im Beschluss vom der Bf vorgehalten worden ist. Da die für ein Abgehen erforderlichen und wiederholt abverlangten Nachweise nicht erbracht worden sind, erachtete das Gericht die Aussage in der eidesstättigen Erklärung, dieses Auto sei zu 90% betrieblich genutzt worden, als reine Schutzbehauptung.

An Hand der vorgelegten Kontoblätter wurden die auf den Mercedes entfallenden Aufwendungen mangels konkreter Angaben mit 50% ermittelt, wobei im Jahr 2014 darauf Bedacht zu nehmen war, dass sich der Ssang Yong lediglich bis im Betriebsvermögen der Bf befand:


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8-12/2012
1-12/2013
1-5/2014
6-12/2014
Aufwendungen gesamt lt. Konto 7260
5.625,72 €
18.068,89 €
4.004,30 €
7.825,43 €
davon Aufwendungen für Mercedes
2.812,86 €
9.034,45 €
2.002,15 €
7.825,43 €

Die Behauptung des Vertreters in der mündlichen Verhandlung, dass für den Mercedes monatlich 170,00 Euro aufgewendet worden seien, widerspricht den in der obigen Tabelle angeführten Beträgen laut den vorgelegten Kontoblättern und war daher als nicht glaubhaft für die Ermittlung des Vorteils aus der Privatnutzung des Mercedes nicht heranzuziehen.

Unter Berücksichtigung der für den Mercedes angefallenen Afa ergeben sich daher folgende Vorteile aus der Privatnutzung des Mercedes Benz, die in die Bemessungsgrundlage für den DB und den DZ einzubeziehen waren:


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8-12-2012
1-12/2013
1-12/2014
Aufwendungen laut Konto 7260
2.812,86 €
9.034,45 €
9.827,58 €
Afa
500,00 €
1.000,00 €
1.000,00 €
Summe der Aufwendungen für den Mercedes
3.312,86 €
10.034,45 €
10.827,58 €
davon 80%
2.650,29 €
8.027,56 €
8.662,06 €

Die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag war daher abzuändern und der DB und DZ für die Streitjahre wie folgt zu berechnen:


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2012
2013
2014
BMGL laut GPLA
244.366,44 €
463.529,77 €
355.235,33 €
abzüglich Kfz-Sachbezug lt. GPLA für den Ssang Yong und den Mercedes
-2.019,38 €
-2.740,00 €
-5.306,40 €
-7.200,00 €
-2.048,86 €
-7.200,00 €
zuzüglich Vorteil aus der Privatnutzung des Mercedes lt. BFG
2.650,29 €
8.027,56 €
8.662,06 €
BMGL laut BFG
242.257,35 €
459.050,93 €
354.648,53 €
DB 4,5%
10.901,58 €
20.657,29 €
15.959,18 €
DZ
969,03 €
1.836,20 €
1.418,59 €

Die im Zuge der GPLA für den Kfz-Sachbezug zu Unrecht geltend gemachte Haftung für Lohnsteuer war in folgender Höhe rückgängig zu machen:


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2012
2013
2014
1.745,10 €
3.059,88 €
885,39 €

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war zu verneinen, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die geldwerten Vorteile aus der Privatnutzung firmeneigener Fahrzeuge bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebseinnahmen zu erfassen und in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind ( und , 2003/13/0014).

Bei der Schätzung der Höhe der als Betriebseinnahmen zu erfassenden Beträge handelt es sich um eine Tatfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

Zitiert/besprochen in
Kunesch in PV-Info 3/2018, 3
Kiesenhofer in PV-Info 5/2018, 2
Unterberger/Kandler in SWK 6/2019, 328
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106438.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at