Parkometerabgabeverordnung - Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-zzz, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-zzz, betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom ersatzlos aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde gemäß § 49 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG) den Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf.), Herrn Bf, gegen die Strafverfügung vom , MA 67-PA-zzz, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, wegen Verspätung zurückgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung insbesondere damit, dass die genannte Strafverfügung nach einem Zustellversuch vom hinterlegt und ab zur Abholng bereitgehalten worden sei.
Die Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet. Der Einspruch vom sei somit nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten Einspruchsfrist eingebracht worden.
Der Bf. stützt sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf den Einwand, er habe im Zeitraum vom bis einschließlich in Lanzarote eine Urlaubsreise verbracht und daher von der erfolgten postamtlichen Hinterlegung der Strafverfügung erst mit seiner Rückkehr am Kenntnis erlangt.
Durch diese Abwesenheit habe er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Die Zustellung sei somit gem. § 17 Abs. 3 ZustG an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, somit mit wirksam. Die Einspruchsfrist habe daher erst am geendet, weshalb der Einspruch rechtzeitig erhoben worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Unbestritten ist, dass die in Rede stehende Strafverfügung nach einem Zustellversuch am beim Postamt in xxxx Wien hinterlegt wurde und ab Dienstag, dem zur Abholung bereitgehalten wurde.
Die entsprechenden Unterlagen der Postverwaltung, die diesen Sachverhalt belegen, liegen dem Bundesfinanzgericht vor.
Weiters erachtet es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass der Bf. bis einschließlich ortsabwesend war.
Der Bf. konnte seine urlaubsbedingte Abwesenheit nachweisen durch Vorlage einer Buchungsbestätigung. Demnach hat er eine Urlaubsreise nach Arrecife (Kanarische Inseln) gebucht, wobei der Hinflug am und die Rückkehr nach Wien am erfolgten.
Rechtslage:
Zur Hinterlegung bestimmt § 17 Zustellgesetz wie folgt:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am hat der zeugenschaftlich einvernommene Sohn des Bf. ausdrücklich bestätigt, die o.a. Urlaubsreise gemeinsam mit seinem Vater unternommen zu haben.
Das Bundesfinanzgericht erachtet es auf Grund all dieser Umstände als erwiesen, dass der Bf. tatsächlich bis zum ortsabwesend war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall entschieden (vgl. ):
„Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer - wie von ihm behauptet - vom Tag der Hinterlegung der Sendung (das war Donnerstag der ) bis Dienstag den ortsabwesend gewesen war, kann von einer gesetzlich gebilligten Fristverkürzung keine Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0091), weil § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG darauf abstellt, ob der Empfänger auf die Sendung zum selben Zeitpunkt reagieren konnte, wie ein Empfänger üblicherweise reagieren kann, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Zustellung an dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam wurde, sofern sie nicht allenfalls schon zuvor im Sinne des § 7 ZustG durch tatsächliches Zukommen wirksam wurde.“
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass bei einem Beginn der Abholfrist ab Dienstag, dem , ein Großteil der berufstätigen Bevölkerung das Schriftstück erst am Mittwoch dem behoben hätte und somit diese Fristverkürzung als vom Gesetzgeber gewollt in Kauf genommen werden muss. Der Beschwerdeführer war aber bis ortsabwesend und konnte das Schriftstück somit frühestens ab Montag, dem abholen, sodass von einer gesetzlich gebilligten, weil einen Großteil der Bevölkerung treffenden, Fristverkürzung keine Rede mehr sein kann (vgl. auch ). Vielmehr kommt der Gesetzeswortlaut zum Tragen, dass die Zustellung an dem der Rückkehr folgenden Tag, somit am Montag, dem wirksam wurde.
Daraus folgt, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist erst am Montag, dem endete. Der vorliegende Einspruch vom , der Post zur Beförderung übergeben am , erweist sich somit als fristgerecht.
Die Zurückweisung dieses Einspruches mittels des angefochtenen Bescheides vom durch den Magistrat der Stadt Wien erfolgte somit zu Unrecht und war daher aufzuheben.
Kostenentscheidung:
Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung konnte sich vielmehr auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500518.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at