Parkometerstrafe, Vollstreckungsverfügung aufzuheben, da keine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Adresse-1, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien MA 6 vom , Zahlungsreferenz XY, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-YZ, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien MA 6 als belangte Behörde die Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz XY, da die mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-YZ, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 60,00 gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
In seiner am eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor:
"Anbei will ich Einspruch erheben, da es sich hier um ein Fahrzeug von meiner Exfrau handelt und ich dieses Fahrzeug nie in Besitz gehabt habe."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz bedeutet der Begriff "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Zustellung nach dem Zustellgesetz nur an einer Abgabestelle erfolgen. Diese hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Nicht die Partei ist daher für das Fehlen einer Abgabestelle darlegungs- und beweispflichtig, sondern die Behörde für ihr Vorliegen (vgl. ).
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom , MA 67-PA-YZ, am bei der Post Geschäftsstelle 1020 hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten, nachdem am an der Adresse Adresse-2, ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Die Strafverfügung wurde nicht behoben.
Nach Auskunft des Zentralen Melderegisters war der Bf. nur bis zum an der Adresse Adresse-2, als obdachlos gemeldet und verfügte vom bis zum über einen Hauptwohnsitz in Adresse-3, weshalb die am durch Hinterlegung erfolgte Zustellung der Strafverfügung vom mangels gültiger Abgabestelle nicht rechtswirksam war. Auch konnte eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz nicht eintreten, da dem Bf. nach der Aktenlage (von der Post retourniert mit dem Vermerk "nicht behoben") die Strafverfügung niemals zukam.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und den von ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide.
Der Vollstreckungstitel muss gemäß § 3 Abs. 2 VVG mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist, und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist ().
Unzulässig ist eine Vollstreckung daher insbesondere dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt oder ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist.
Da die der verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Strafverfügung mangels Abgabestelle des Bf. an der Adresse Adresse-2, zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht rechtmäßig zugestellt wurde und folglich dem Bf. gegenüber nicht rechtswirksam erging, ist die Vollstreckungsverfügung, der somit kein Exekutionstitel zugrunde liegt, aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 1 Abs. 1 Z 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500696.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at