Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.10.2017, AW/5100003/2017

Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung bei möglicher Kreditaufnahme

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN über den Antrag des RvW, vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Linzer Straße 36, 4320 Perg, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/5100284/2011 (belangte Behörde: Finanzamt XYZ), betreffend Umsatzsteuer 2004, Einkommensteuer 2003 bis 2005, sowie Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2004 und 2005 erhobenen und zur GZ RR/5100032/2017 protokollierten ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25 Abs 2 Z 1 iVm § 30a Abs 3 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , GZ RV/5100284/2011, die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Umsatzsteuer 2004, Einkommensteuer 2003 bis 2005, sowie gegen die Bescheide vom betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2004 und 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden. Bei der Einhebung von Abgaben sei dies lediglich bei Gefährdung der Einbringlichkeit der Fall. Der Abgabenrückstand betrage 206.372,61 €. Die Republik Österreich habe hiefür auf der dem Revisionswerber allein gehörigen Liegenschaft in W ein Pfandrecht von 180.739,83 € intabuliert. Diese Liegenschaft dürfte einen geschätzten Verkehrswert von mindestens dem Doppelten dieses Rückstandes haben. Sie stelle den Hauptwohnsitz des Revisionswerbers dar. Aufgrund dieses Pfandrechtes sei die Einbringlichkeit nicht gefährdet. Eine termingerechte Zahlung würde für den Revisionswerber durch Entstehung weiterer Kosten einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen, da ihm kein Eigenkapital zur fristgerechten Tilgung dieses Gesamtrückstandes zur Verfügung stünde und er gezwungen wäre, Fremdkapital aufzunehmen.

Rechtslage

§ 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes idF BGBl I Nr. 122/2013 (VwGG) lautet:

  • Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

  • Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

  • Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

  • Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

  • Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Erwägungen

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist – vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Erkenntnissen während des Revisionsverfahrens grundsätzlich zuzulassen – nicht unverhältnismäßig (vgl. ).

Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, ebenso aber – was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft – der auf Grund der §§ 290ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz („Existenzminimum“) entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Es kann andererseits § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichendere Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessensabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre erst dann zu befürchten, wenn die Verwertung des Anlagevermögens konkret drohen sollte. Für den Fall, dass die Versteigerung von Fahrnissen oder der Liegenschaft der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden sollte, käme eine – entsprechend bescheinigte – neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten (vgl. zB ).

Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber – nach seinem Vorbringen – alleiniger Eigentümer einer Liegenschaft mit einem geschätzten Verkehrswert von mindestens dem Doppelten des Rückstandes ist, was eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung ausschließe, ist davon auszugehen, dass ihm jedenfalls eine allfällige Zahlung der Abgaben unter Zuhilfenahme von Fremdkapital möglich wäre. Dies würde einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst dann nicht entgegenstehen, wenn für die daraus entstehenden Kosten und Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. zB ).

Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte sohin nicht stattgegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Nach § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:AW.5100003.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at