Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung bei einem Alleinstehenden
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RV/3100563/2015-RS1 | Wird von einem alleinstehenden Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet und darin (erstmalig) ein eigener Hausstand gegründet und entspricht diese Wohnung den Wohnbedürfnissen, ist es dem Steuerpflichtigen nach einer gewissen Übergangszeit zumutbar, seinen (weiteren) Wohnsitz im Haus der Eltern aufzugeben. Dies auch dann, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung des Steuerpflichtigen gegeben ist, aber jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er im Falle seiner vorzeitigen Abberufung (gerade) mit einem Einsatz im Einzugsbereich der elterlichen Wohnung rechnen könnte, insbesondere wenn nicht zu erkennen ist, dass es im Falle der vorzeitigen Abberufung oder der plangemäßen Beendigung der Tätigkeit nicht möglich sein sollte, (allenfalls) erneut im Haus seiner Eltern eine Wohnung zu nehmen (). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Walter Auer und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Andreas Freisinger, Mag. Thomas Karner und Mag. Gerhard Auer in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 in der Sitzung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist im Jahr 1984 geboren und deutscher Staatsbürger. Er war vom bis in K und vom bis in H jeweils im Land Salzburg und ist seit in I jeweils mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit Jänner 2011 bezieht er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Arbeitsverhältnis zur Fa. C GmbH (laut Homepage einem Engineering-Dienstleister, welcher für andere Unternehmen aller Größenklassen und Branchen Lösungskonzepte entwickelt) und war im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses ganzjährig bei der Fa. U in T tätig.
Für das Streitjahr 2013 beantragte der Abgabepflichtige in der am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung unter der KZ 300 Familienheimfahrten einen Betrag von 2.900,96 € sowie unter der KZ 723 „Doppelte Haushaltsführung“ einen Betrag in Höhe von 8.964,31 € als Werbungskosten.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, einen umfangreichen Fragenkatalog in Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zu beantworten.
Der Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung vom ist zu entnehmen, dass der Abgabepflichtige im Streitjahr insgesamt achtmal seinen „Familienwohnsitz“ in L in Deutschland (Entfernung 653 Kilometer) aufgesucht hat (einmal mit der Bahn und im übrigen mit dem eigenen PKW) und vom Arbeitgeber hiefür steuerfreie Beträge in Höhe von 1.376 € zur Auszahlung gebracht wurden und weiters die vom Beschwerdeführer in I bewohnte Wohnung eine Wohnfläche von 58 m² aufweist.
In dem von der Erklärung abweichenden Bescheid betreffend Einkommensteuer 2013 vom wurde ausgeführt, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer die Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung bzw Haus besitze und die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern keine Werbungskosten darstellen würden.
In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom erhobenen Beschwerde wurde unter Verweis auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/13/0012, eingewendet, dass auch ein Zimmer im elterlichen Haus als eigener Hausstand zu beurteilen wäre, wenn dem Steuerpflichtigen die Räumlichkeiten zu seiner eigenen Verfügung stehen und tatsächlich Kosten entstehen würden. Da dem Beschwerdeführer am Familienwohnsitz von den Eltern ein Zimmer mit eigenen Sanitäranlagen gegen eine monatliches Mietentgelt inkl. Betriebskosten in Höhe von 70 € zur Verfügung gestellt würde und am Familienwohnsitz vom Beschwerdeführer auch Rundfunkgebühren entrichtet würden, verfüge er am Familienwohnsitz über einen eigenen Hausstand.
Weiters wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegen gehalten werden könne, dass er alleinstehend sei und die Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten für maximal sechs Monate geltend gemacht werden könnten, da er bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen tätig und somit eine Versetzung an einen anderen Tätigkeitsort auch mehrmals im Jahr denkbar sei, weshalb ein Wechsel des Familienwohnsitzes nicht zumutbar sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass durch den Abschluss des Mietvertrages am in I ein eigener Hausstand gegründet worden sei und aufgrund der Größe der Mietwohnung, den Wohnbedürfnissen des Beschwerdeführers entsprochen werde. Somit sei nicht erkennbar, warum es im Jahr 2013 nicht zumutbar gewesen sein sollte, den „weiteren Wohnsitz“ im Elternhaus aufzugeben und sich aus der jederzeitigen Abberufungsmöglichkeit vom Beschäftigungsort eine solche Unzumutbarkeit schon deshalb nicht ergäbe, weil jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass in einem solchen Fall mit einem Einsatz im Einzugsbereich der elterlichen Wohnung gerechnet werden könnte und zudem die Möglichkeit bestünde, jederzeit erneut im Elternhaus eine Wohnung zu nehmen.
Im Vorlageantrag der steuerlichen Vertretung vom wurde ergänzend vorgebracht, dass nicht erst die Anmietung der Wohnung die erstmalige Begründung eines eigenen Hausstandes darstelle, sondern dieser bereits im Haus der Eltern bestanden habe und nach wie vor bestehe und die Wohnung in I von der Größe her mit 58 m² einer für die doppelte Haushaltsführung charakteristischen Kleinwohnung entspräche. Im übrigen könne weder dem Gesetz, noch der Judikatur und ebenso wenig den Lohnsteuerrichtlinien entnommen werden, dass bei der konkret bestehenden jederzeitigen Abberufungsmöglichkeit eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nur dann gegeben sein soll, wenn mit einer Versetzung in den Nahebereich des Familienwohnsitzes gerechnet werden könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für Miete der Wohnung in I und der Kosten für die 8 Fahrten des Beschwerdeführers zum „Familienwohnsitz“ als Werbungskosten.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e leg. cit. dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. mwN) die Auffassung, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben (). Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren ist sachverhaltsbezogen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum alleinstehend war, ihm im Haus der Eltern ein Zimmer mit eigenen Sanitäranlagen zur Verfügung stand, bereits seit November 2010 bis Dezember 2012, also über zwei Jahre, über einen Wohnsitz in H verfügt hat, in dieser Zeit beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, seit Dezember 2012 in I eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 58 m² bewohnt und er nach eigenen Angaben jederzeit an einen anderen Arbeitsort versetzt werden könne.
Unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltskonstellation ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 2006/15/0024, zu verweisen. Darin wird die Auffassung vertreten, dass in Fällen in denen von einem alleinstehenden Beschwerdeführer am Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet und darin (erstmalig) ein eigener Hausstand gegründet wird und diese Wohnung den Wohnbedürfnissen entspricht, nicht zu erkennen sei, warum es diesfalls für den Steuerpflichtigen unzumutbar sein sollte, seinen (weiteren) Wohnsitz im Haus der Eltern aufzugeben, und zwar auch dann, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung des Beschwerdeführers gegeben sei, wenn jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner vorzeitigen Abberufung (gerade) mit einem Einsatz im Einzugsbereich der elterlichen Wohnung hätte rechnen können. Weiters wird vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ergänzend darauf hingewiesen, dass auch nicht zu erkennen sei, warum es dem Beschwerdeführer im Falle seiner vorzeitigen Abberufung oder der plangemäßen Beendigung der Tätigkeit nicht möglich gewesen sein sollte, (allenfalls) erneut im Haus seiner Eltern Wohnung zu nehmen (zu letzterem auch ).
Damit ist aber die Streitfrage im Beschwerdeverfahren entschieden, zumal der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum November 2010 bis Dezember 2012, also über zwei Jahre hindurch, bereits in H gelebt hat und auch in dieser Zeit beim selben Arbeitgeber beschäftigt war und dem Beschwerdeführer am Familienwohnsitz lediglich ein Zimmer mit separaten Sanitäranlagen zur Verfügung stand, während er am Wohnort in I seit Dezember 2012 eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Ausmaß von 58 m² bewohnt, welche den Wohnbedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht. Darüberhinaus wurde vom Beschwerdeführer trotz Vorhalt in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht eingewendet, dass er im Falle seiner vorzeitigen Abberufung (gerade) mit einem Einsatz im Einzugsbereich der elterlichen Wohnung hätte rechnen können bzw auch nicht zu erkennen ist, warum es dem Beschwerdeführer im Falle seiner vorzeitigen Abberufung oder der plangemäßen Beendigung der Tätigkeit nicht möglich gewesen sein sollte, (allenfalls) erneut im Haus seiner Eltern Wohnung zu nehmen. Sohin die Aufgabe des Wohnsitzes bei den Eltern bzw. die Verlegung des Wohnsitzes als durchaus zumutbar zu beurteilen ist.
Soweit vom steuerlichen Vertreter auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/13/0012, Bezug genommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zugrunde lag, in welchem der Abgabepflichtige am Beschäftigungsort lediglich ein Fremdenzimmer bewohnte und er damit nach übereinstimmender Ansicht des Beschwerdeführers als auch des Finanzamtes am Beschäftigungsort keinen eigenen Hausstand gegründet hat und insoweit sachverhaltsbezogen vom vorliegenden Streitfall abweicht.
Zu der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Judikat vertretenen Auffassung, dass auch ein Zimmer im elterlichen Haus als eigener Hausstand gelten könne, wird angemerkt, dass dies im Streitfall nicht in Abrede gestellt wird, aber am Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der im Streitfall vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Verlegung des Wohnsitzes zumutbar gewesen ist, nichts zu ändern vermag.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Entscheidung unter Zugrundelegung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen wurde, ist die Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100563.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at