Bescheidbeschwerde gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104167/2017-RS1 | Gemäß § 253 BAO gilt eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch als gegen den später erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet. Insoweit ist die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid auch als Erledigung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid anzusehen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Mader & Kleinschuster Stb GmbH&Co KG, Ungarnstraße 9, 8350 Fehring, über die Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen) der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Unternehmerin im Gaststättenwesen.
Als Ergebnis einer Umsatzsteuersonderprüfung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 07-12/2013 und 01-03/2014 mittels Bescheiden, jeweils vom , fest.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass die Umsatzhinzuschätzungen aus den von ihr näher ausgeführten Gründen nicht gerechtfertigt seien.
Nach Einbringung der Steuererklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 ersuchte das Finanzamt um Auskunft, ob die Hinzuschätzungen, die im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume 07-12/2013 und 01-03/2014 vorgenommen wurden, in die diesbezüglichen Steuererklärungen Eingang gefunden hätten.
Die Bf. teilte darauf mit, dass die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung wegen des offenen Beschwerdeverfahrens betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 07-12/2013 und 01-03/2014 in den Steuererklärungen 2013 und 2014 nicht berücksichtigt worden seien.
In der Folge führte das Finanzamt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung die Jahresveranlagungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 durch.
Mit als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom brachte die Bf. vor, dass die Entscheidung über die Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 07-12/2013 und 01-03/2014 Auswirkungen auf die Jahresbescheide habe und die Beschwerde vom auf die Jahresbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 und 2014 auszuweiten sei.
In den darauf ergangenen Beschwerdevorentscheidungen (BVE) betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 wurde das Beschwerdebegehren als unbegründet abgewiesen und auf eine gesonderte, zusätzliche Bescheidbegründung verwiesen. Am wurden die BVE elektronisch in die Databox der Bf. eingebracht. Mit gesonderter Bescheidbegründung vom ging das Finanzamt ausführlich auf die einzelnen von der Bf. in der Beschwerde vom vorgebrachten Einwendungen ein. Die gesonderte Bescheidbegründung wurde nachweislich am der steuerlichen Vertretung der Bf. zugestellt.
Im Vorlageantrag vom warf die Bf. dem Finanzamt abermals vor, dass die Umsatzhinzuschätzungen nicht rechtmäßig seien; so sei etwa auf die Wareneinsätze nicht eingegangen worden; die Berücksichtigung von Schwund und Verderb in Höhe von 5 % sei für ein Lokal, welches sehr eingeschränkte Öffnungszeiten hat, nicht branchenüblich.
Mit Vorlagebericht vom wurde der diesbezügliche Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Über den Vorlageantrag wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist erwiesen:
Die Beschwerdevorentscheidungen wurden am elektronisch in die Databox der Bf. eingebracht. Die gesonderte Begründung (Verf. 67) betreffend die Beschwerdevorentscheidungen wurde postalisch versendet und nachweislich am von der steuerlichen Vertretung der Bf. übernommen.
Der Vorlageantrag vom mit der Sendungsnummer RQ396900908AT wurde am zur Post gegeben.
Diese Feststellungen wurden aufgrund der vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen getroffen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch Zustellung.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 lit. b BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 294 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist die gesonderte Bescheidbegründung (Verf. 67) zu den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 laut Zustellnachweis am von der steuerlichen Vertretung der Bf. übernommen worden. Die Frist zur rechtzeitigen Einbringung eines Vorlageantrages endet somit am . Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag ist jedoch laut Sendungsverfolgung der Post AG erst am zur Post gegeben worden. Damit ist der Vorlageantrag zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist (letzter Tag einer fristgerechten Einbringung eines Vorlageantrages ist der ), also verspätet, eingebracht wurde.
Soweit die Bf. im Schriftsatz vom vorbringt, die Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 07-12/2013 und 01-03/2014 habe Auswirkungen auf die Jahresbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 und 2014, ist dies zutreffend. Hat doch das Finanzamt nach Einlangen der Jahreserklärungen 2013 und 2014 die Bf. um Auskunft ersucht, ob die Hinzuschätzungen der Umsatzsteuersonderprüfung in die Jahreserklärungen Eingang gefunden haben. Die Bf. hat dies verneint, worauf das Finanzamt die diesbezüglichen Feststellungen der Außenprüfung in die Jahresveranlagungen einbezogen hat. Mit Erlassung der Jahresbescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014 war zwar über die Beschwerde vom noch nicht entschieden, doch gem. § 21 Abs. 4 UStG 1994 sind mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3) zusammenfassen. Die Steuererklärung umfasst alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume. Damit treten die Umsatzsteuerjahresbescheide an die Stelle der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide. Tritt nun ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Im gegenständlichen Verfahren gilt damit die Beschwerde vom auch gegen die Umsatzsteuerjahresbescheide gerichtet. Es bedurfte daher von der Bf. keine neuerliche Beschwerde. Der von der Bf. dessen ungeachtet gegen die später ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 2013 und 2014 eingebrachte Schriftsatz vom ist insofern lediglich ein ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen (gem. § 253 BAO als auch gegen die Umsatzsteuerjahresbescheide gerichtet geltende) Beschwerde vom .
Mit Erlassung der Umsatzsteuerjahresbescheide für 2013 und 2014 sind die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 07-12/2013 und 01-03/2014 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, sodass das Finanzamt schließlich mit Beschwerdevorentscheidungen und zusätzlicher Bescheidbegründung auch über die gegen die Jahresbescheide geltende Beschwerde vom betreffend die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide entschieden hat. Insoweit gelten die Beschwerdevorentscheidungen nämlich auch als Entscheidungen über die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 07-12/2013 und 01-03/2014.
In weiterer Folge stellte die Bf. einen Vorlageantrag, der jedoch - wie oben bereits festgestellt - nicht spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Aus diesem Grund ist der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Lösung der hier zu beurteilende Frage (Rechtzeitigkeit eines Vorlageantrages) unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist eine Revision nicht zuzulassen.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Schohaj in BFGjournal 2023, 157 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104167.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at