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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2017, RV/7103545/2010

Gemeinnützigkeit eines Vereines - insbesondere Gewinnausschluss in den Statuten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103545/2010-RS1
Nach §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein. Aus dem in § 41 Abs 1 BAO statuierten Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit wird abgeleitet, dass der Gewinnausschluss auch klar aus der Rechtsgrundlage hervorgehen muss. Dabei kann es jedoch nicht auf einen exakten wörtlichen Passus „Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet“ in den Statuten ankommen. Eine derartige Notwendigkeit ergibt sich weder aus den Bestimmungen der BAO noch wird eine solche durch die Rechtsprechung gefordert. Erforderlich ist lediglich, dass sich aus den Statuten klar und eindeutig ergibt, dass keine Gewinnausrichtung gegeben ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache „BF“, vertreten durch StB Mag. Doris Grohn-Geissler, 1090 Wien, Augasse 5-7/25, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 (nunmehr Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf) vom betreffend Umsatzsteuer 2008 sowie vom betreffend Umsatzsteuer 2007 zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

  • Der angefochtene Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2007 wird aufgehoben.

  • Der angefochtene Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2008 wird abgeändert. Für das Jahr 2008 wird die Umsatzsteuer mit EUR -47.727,01 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Beschwerdegegenständliche Frage

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Verein, der seine Tätigkeit im Jahre 2007 aufnahm. Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine abgabenrechtliche Begünstigung im Sinne der §§ 34 ff BAO erfüllt waren.

2. Darstellung der aktenkundigen Unterlagen

2.1 Statuten der Beschwerdeführerin

Gemäß den Statuten der Beschwerdeführerin (Fassung vom , die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Gültigkeit stand) liegt ihr Zweck darin, „Semantics“ als Hauptsäule des modernen Computer Engineering zu etablieren. Die Beschwerdeführerin solle „der führende „think tank“ in diesem Bereich werden und folgende Zwecke erfüllen:

  • „Die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf dem Gebiet der Semantic Systems,

  • Bereitstellung von Services für Forschung, Technologie und Umsetzung von Semantic Systems,

  • die Förderung der Mitglieder bei Forschung und Entwicklung im Bereich Semantic Systems durch Bereitstellen von Services,

  • die dauernde Wahrung und Vertretung der fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder weltweit.“

In den (nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum) adaptierten Statuten (Fassung vom ) wurde die Umschreibung des Zwecks in § 2 noch um folgenden Passus erweitert: „Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

Unter § 4 führen die Statuten die Mittel („Aufgaben“) zur Verwirklichung der Zwecke an. Die konkrete Umschreibung der Aufgaben in den Statuten in der ursprünglichen (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gültigen) Fassung lautet:

„Zur Verwirklichung der in § 2 angeführten Vereinszwecke obliegt dem Verein insbesondere die Durchführung folgender Aufgaben:

  •  Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten einschließlich der Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte;

  •  Erstellen eines Roadmaps zur Planung und Koordination der Aktivitäten;

  •  Forschung auf dem Gebiet Ontology Engineering, Semantic Web Services, Formal Languages und Reasoning, Knowledge Management und Business Process Management;

  •  Unterstützung von Standardisierungen insbesondere im Bereich Semantic Systems;

  •  Entwicklung von Referenz Architekturen;

  •  Unterstützung und Etablierung von Open Software Entwicklungen;

  •  Bereitstellen von Testbeds;

  •  Organisation von Wettbewerben;

  •  Veranstaltung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen;

  •  Öffentlichkeitsarbeit und Werbetätigkeit im Bereich der Semantic Systems;

  •  Veröffentlichung von einschlägigen Fachpublikationen;

  •  Veranstaltung von Vorträgen, Vorführungen und Konferenzen;

  •  Unterstützung des Technologie Transfers;

  •  Teilnahme an nationalen und internationalen Forschungsprojekten;

  •  Abschluss von Förderungsverträgen;

  •  Beteiligung an und Mitgliedschaft in anderen Vereinen und internationalen Organisationen;

  •  Gründung und Errichtung von sowie die Beteiligung an Unternehmen, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Fonds und Institutionen jeglicher Art, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen sowie die Dotierung solcher Einrichtungen.“

In den adaptierten Statuten vom finden sich diesbezüglich folgende Änderungen im Verhältnis zu den ursprünglichen Statuten:

  • Unter Punkt a wurde die Wortfolge „an Dritte“ gestrichen.

  • Als neuer Punkt b wurde aufgenommen: „Finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen zu einzelnen Projekten, durch die Vergabe von Preisen und Stipendien auf dem Gebiet des Semantic Web“.

  • Der Punkt „Forschung auf dem Gebiet Ontology Engineering, Semantic Web Services, Formal Languages und Reasoning, Knowledge Management und Business Process Management” wurde durch den Punkt “Forschung auf dem Gebiet Ontology Engineering, Semantic Web, Data Cloud, Semantic Web Services, Formal Languages und Reasoning, Knowledge Management und Service Science” ersetzt.

In § 13 der ursprünglichen (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gültigen) Statuten ist die Aufbringung der Mittel geregelt:

„Die zur Führung des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen sowie durch sonstige außerordentliche Erträge und Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen iSd § 4 lit. q aufgebracht.

Die Mitgliedsbeiträge sind am 1. Jänner jedes Geschäftsjahres zur Zahlung fällig und auf das Geschäftskonto des Vereines zu überweisen und gehen in die Rechtszuständigkeit des Vereines über. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von dem Präsidium festgelegt.

Das Vermögen des Vereines ist von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern. Ein ausscheidendes Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vermögen oder Sondervermögen des Vereines oder sonstige vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen“.

In den adaptierten Statuten vom sind nunmehr unter § 14 die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes beschrieben:

„1. Die ideellen Mittel sind in § 4 Aufgaben beschrieben.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

2.1. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen

2.2. Öffentliche und private Zuwendungen, Förderungen und Sponsorengelder

2.3. Erträge aus Veranstaltungen von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

2.4. ordentliche und außerordentliche Erträge und Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen iSd § 4 lit. r [ehemals lit. q].

3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnausschüttungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Das Vermögen des Vereines ist von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern. Ein ausscheidendes Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vermögen oder Sondervermögen des Vereines oder sonstige vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.“

Schließlich findet sich unter § 15 Abs 3 der ursprünglichen (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gültigen) Statuten folgender Passus:

„Ein verbleibendes Vereinsvermögen, das bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks besteht, fällt an „Ärzte ohne Grenzen“ zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO)“.

In den adaptierten Statuten vom findet sich der zitierte Passus wortgleich unter § 16 Z 3 angeführt.

2.2 Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin

Aus den vorliegenden Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin ergibt sich:

Im Jahr 2007 betrugen die Umsatzerlöse der Beschwerdeführerin EUR 409.199,42. Sie untergliedern sich in:


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Mitgliedsbeiträge
 
 
 
Mitgliedsbeiträge
45.785,00
Zuschüsse/Förderungen
 
 
 
Sponsoring
12.200,00
 
Zuschüsse
12.831,42
 
Förderungen BM
20.000,00
Konferenzveranstaltungen
 
 
 
Erlöse aus Konferenzen gesamt
318.183,00
 
Kostenersätze Konferenzen 10%
200,00

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) betrug im Jahr 2007 EUR 10.208,17.

Im Jahr 2008 betrugen die Umsatzerlöse gesamt EUR 824.610,71. Sie untergliederten sich in:


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Mitgliedsbeiträge
 
 
 
Mitgliedsbeiträge
138.800,00
Zuschüsse/Förderungen
 
 
 
Zuschüsse
40.269,99
 
Zuschüsse/Förderungen 10%
34.492,50
 
Förderungen gesamt
341.502,72
Konferenzveranstaltungen
 
 
 
Erlöse aus Konferenzen gesamt
263.239,52
 
Kostenersätze Konferenzen 10%
3.172,73
 
Kostenersätze Reisekosten 10%
3.133,25

Das (negative) EGT betrug im Jahr 2008 EUR -3.007,99.

3. Verfahren vor der belangten Behörde

Am beantragte die Beschwerdeführerin eine Steuernummer für Lohnabgaben. In diesem Zusammenhang legte sie die ursprünglichen Statuten (Fassung vom ) der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde bestätigte mit Schreiben vom (Betreff: „Beurteilung der Gemeinnützigkeit gem. §§ 34 ff BAO“) die Erfüllung der Begünstigungsvoraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Statuten gemeinnützig sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Befreiung von der Körperschaftsteuer gegeben sei und hinsichtlich der Umsatzsteuer für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 1 und Abs 2 BAO die Liebhabereivermutung gelte, diese aber widerlegt werden könne. Inwieweit die tatsächliche Geschäftsführung die Begünstigungsvoraussetzungen erfülle, könne jedoch erst durch Prüfung der tatsächlichen Betätigung beurteilt werden. Festgehalten wurde, dass die Auskunft unverbindlich und nicht rechtsmittelfähig sei und eine „Änderung der geäußerten Rechtsansicht durch eine geänderte Rechtsprechung“ vorbehalten bliebe.

Von der Beschwerdeführerin wurden in der Folge vorerst keine Steuererklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben.

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die von ihr als unentbehrliche Hilfsbetriebe beurteilten und somit im Sinne der Liebhabereivermutung umsatzsteuerlich als nicht steuerbar behandelten Konferenzen bzw. Vorträge ab dem Jahr 2008 als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln und führte aus, dass sie ihre Konferenzteilnehmer ab dem Jahr 2008 mit dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% belasten würde und für die den unentbehrlichen Hilfsbetrieben in Rechnung gestellten Leistungen einen Vorsteuerabzug habe. Gleichzeitig ersuchte sie um Vergabe einer UID Nummer.

Am erging ein Ergänzungsansuchen, mit dem die Beschwerdeführerin ersucht wurde, die Gebarungsunterlagen für das Jahr 2007 zur Beurteilung der Widerlegung der Liebhabereivermutung zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin übermittelte die angeforderten Unterlagen mit an die belangte Behörde.

Mit reichte die Beschwerdeführerin die erste Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2008 ein und in der Folge wurden von ihr monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Am wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darum ersucht, zur Umsatzsteuervoranmeldung 5/2008 gewisse Rechnungen nachzureichen und die übrigen Vorsteuern aufzugliedern.

Einer telefonischen Aufforderung entsprechend, übermittelte die Beschwerdeführerin am der belangten Behörde ihre Statuten (ursprüngliche Fassung vom ), den Bescheid der Vereinsbehörde vom , den mit datierten Fragebogen Verf15a zur steuerlichen Erfassung des Vereins samt Unterschriftenprobeblatt und das Schreiben der belangten Behörde vom (in welchem die Behörde die Gemeinnützigkeit positiv beurteilte) und führte aus, dass im Jahr 2008 für den Bereich „Seminare und Konferenzen“ eine UID-Nummer beantragt und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben worden seien, wobei ein Vorsteuerabzug nur aus diesem Bereich vorgenommen worden sei.

Am übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein weiteres Ergänzungsersuchen betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2008, mit dem wieder das Ersuchen einherging, bestimmte Rechnungen nachzureichen. Mit wurden von der Beschwerdeführerin die Rechnungen an die Behörde übermittelt.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer UID Nummer vom mangels Erbringung von Nachweisen über die Anspruchsvoraussetzungen „trotz mehrmaliger Aufforderung und Kommunikationen“ ab. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin gegründet worden sei, um die weltweiten Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Semantic Web zu bündeln und auf diesem Sektor voranzutreiben. Ziel der Forschung sei es, Möglichkeiten und Wege zu finden, dass Computer selbst semantische Inhalte, die bislang nur von Menschen lesbar und zu verstehen seien, selbst interpretieren zu können. Die Zusammenarbeit erfolge vor allem mit universitären Stellen, diese stellten auch den Hauptteil der Mitglieder der Beschwerdeführerin, die weltweit zu finden seien. Das Interesse auf diesem Sektor beschränke sich nicht nur auf den deutschsprachigen Raum, vielmehr fänden sich unter den Mitgliedern auch Universitäten aus den USA oder Asien.

In der Folge hob die belangte Behörde mit den abweisenden Bescheid vom aufgrund Rechtswidrigkeit des Spruchs auf, da bereits mit Bescheid vom dem Antrag auf Vergabe einer UID Nummer stattgegeben worden war. Angemerkt wurde im Aufhebungsbescheid, dass die Überprüfung einer möglichen Liebhabereibeurteilung hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2008 noch nachträglich durchgeführte werden müsse.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Beschwerdeführerin darum ersucht, die Jahresabschlüsse nachzureichen. Dementsprechend wurden die Jahresabschlüsse für die Jahre 2007 und 2008 von der Beschwerdeführerin am an die belangte Behörde übermittelt. Zuvor wurde von der Beschwerdeführerin noch die Umsatzsteuererklärung für 2008 eingereicht.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihrer Ansicht nach aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung nicht mehr von der Erfüllung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auszugehen sei: Voraussetzung für eine gemeinnützige Tätigkeit im Sinne der BAO sei, dass mögliche Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zugänglich gemacht würden. Die Ergebnisse der Wissenschaft dürften nicht nur bestimmten Vertretern und Geschäftspartnern des Vereins zugutekommen (Verweis auf ). Außerdem fielen die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft nicht unter die begünstigten Zwecke der §§ 34 ff BAO und sei es begünstigungsschädlich, wenn wirtschaftliche Interessen von bestimmten Interessengruppen durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin gefördert würden. Die Beschwerdeführerin wurde in einem aufgefordert, die Umsatzsteuererklärung für 2007 sowie die Körperschaftsteuererklärungen für 2007 und 2008 nachzureichen.

In einer nachgereichten undatierten Begründung führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass sich die Geschäftstätigkeit nach den vorliegenden Unterlagen hauptsächlich auf die Abhaltung von Konferenzen für Softwarearchitekten, Entwickler sowie IT Manager erstrecke und laut Pressemeldungen die Beschwerdeführerin als Dreh- und Koordinationsscheibe zwischen internationalen Forschungsinstituten und Industrievertretern fungiere. Eine Förderung der Allgemeinheit liege nach der negativen Abgrenzung des § 36 Abs 1 BAO nicht vor, wenn der Personenkreis nach den Rechtsgrundlagen des Rechtsträgers oder durch die tatsächliche Geschäftsführung eng begrenzt sei . Schließlich liege auch nach Ausmaß und Art der geschäftlichen Tätigkeit kein Ausschluss des Gewinnstrebens nach § 39 Z 2 BAO vor und sei aus den Aktiven ersichtlich, dass beträchtliches Anlagevermögen angesammelt wurde, das ebenfalls begünstigungsschädlich sein könne.

Mit Schreiben vom verwies die Beschwerdeführerin nach eingehenden theoretischen Ausführungen zur Gemeinnützigkeit zunächst auf den unter § 2 der Statuten angeführten Zweck der Beschwerdeführerin und führte aus, dass die Mitgliedschaft allen offen stehe, die im Bereich der Semantic Systems tätig seien oder auch nur in einem Naheverhältnis dazu stünden, wobei unter Naheverhältnis auch das bloße Interesse an der Erforschung semantischer Systeme verstanden werden könne. Semantik sei ein Teilgebiet der Sprachwissenschaft, das sich mit Sinn und Bedeutung der Sprache befasse, semantische Technologien böten Möglichkeiten für besseres Finden, effizienteres Arbeiten, einfachere Zusammenarbeit und das Entdecken von Zusammenhängen zwischen vorhandenen Daten.

Hinsichtlich der notwendigen Begünstigungsvoraussetzung „Förderung der Allgemeinheit“ sei es zulässig, darunter nicht stets die gesamte Bevölkerung zu sehen. Unter Verweis auf Kohler/Quantschnigg/Wieser (Hrsg.), Die Besteuerung der Vereine (2002), 93, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die notwendige Förderung der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall gegeben sei, da dieser der Zugang zu Forschungsergebnissen oder zur Mitgliedschaft offen stünde und nicht in irgendeiner anderen Weise verunmöglicht würde, wenngleich das Interesse aufgrund der komplexen Materie begrenzt sei. Ein Beitritt stehe jedem offen und jeder, der mit dem Verein in Kontakt trete, bekäme auf Wunsch Forschungsresultate und Informationen. Dass die Mehrzahl der Mitglieder aus dem universitätsnahen Bereich komme bzw. Forschungsinstitute seien, sei eine erlaubte Einschränkung, zumal Wissenschaft und Forschung im Vermehren des Wissensstandes möglicherweise auch eben nur aus einer kleineren Gruppe der Allgemeinheit bestünde. Sei der geförderte Personenkreis lediglich durch den Förderungsgegenstand klein, läge nach Rz 17 der Vereinsrichtlinien kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 BAO vor.

Konkret seien in den Jahren 2007 und 2008 zahlreiche Konferenzen abgehalten worden, die der Präsentation der Forschungsergebnisse und dem Wissensaustausch dienten. Jedermann, auch Nicht-Mitlieder habe an diesen Konferenzen teilnehmen können, wobei ein Beitrag zu bezahlen gewesen sei. Eine Zusammenfassung der einzelnen Konferenzen sei regelmäßig publiziert worden und könne von jedem Interessierten gekauft werden. Auch böte die Homepage des Vereins Video-Lectures an. An den Konferenzen hätten auch zahlreiche Studierende teilgenommen. Schließlich, so führte die Beschwerdeführerin unter Bezug auf aus, würde auch die Einschränkung auf wissenschaftlich gebildete Personen, die nur einen kleinen Bevölkerungsteil der Gesamtbevölkerung darstellten, nicht der Gemeinnützigkeit widersprechen. Unter Bedachtnahme auf die notwendige Sparsamkeit, sei in den meisten Fällen für die angeforderten Redner bzw. Vortragenden nur ein Kostenersatz der Reisekosten erfolgt. Auch habe sich die Beschwerdeführerin teilweise erfolgreich um Fördergelder beworben, um ihre Forschung voranzutreiben. Die Beschwerdeführerin habe die Mittel zeitnah für begünstigte Zwecke vergeben. Mangels Banküberziehungsrahmen sei besonderes Augenmerk auf entsprechende Liquidität gelegt worden, insbesondere auch in Hinblick auf die zu bezahlenden wissenschaftlich tätigen Angestellten und freien Dienstnehmer. An die Funktionäre selbst seien nur moderate Zahlungen geleistet worden.

Betreffend die geforderte Unmittelbarkeit führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf aus, dass § 40 Abs 1 Satz 2 BAO eine unmittelbare Förderung auch durch einen Dritten vorsehe, dessen Wirken dem Verein zuzurechnen sei und Tätigkeiten jeglicher Art allemal nur von physischen Personen ausgeführt werden könnten. Im Vorstand („Executive Board“) kämen fünf von sechs Personen aus dem Universitätsbereich bzw. seien dort noch tätig. Das „Advisory Board“ (das beratende Gremium) und das „Extended Board“, dem Fachleute aus dem Forschungsbereich der Semantic Systems angehörten, seien ebenso zum überwiegenden Teil aus aktiven Universitätsprofessoren zusammengesetzt. Letztendlich würden die Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zugänglich gemacht und es würden nicht die wirtschaftlichen Interessen von bestimmten Interessensgruppen gefördert.

Per Email vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf das laufende Ermittlungsverfahren noch mit, dass neben den bisherigen finanzbehördlichen Ausführungen zur Frage der Gemeinnützigkeit noch die Tatsache hinzukomme, dass auch gemäß den vorliegenden Statuten keine Gemeinnützigkeit gegeben sein könne, zumal die wichtigste Voraussetzung, nämlich die schriftliche Feststellung, dass der Verein nicht auf Gewinn gerichtet sei, zur Gänze fehle. Weiters bestünde laut Statuten die Möglichkeit, dass sich der Verein an anderen Gesellschaften beteiligen könne, was ebenfalls begünstigungsschädlich sei.

Mit wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid zur Umsatzsteuer 2008, datiert mit , zugestellt, mit dem eine Abgabennachforderung von EUR 56.441,79 festgesetzt wurde (bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer EUR -47.727,01, nunmehr festgesetzte USt EUR 8.714,78). Die bisher von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von EUR 62.421,13 wurden von der belangten Behörde auf 32,63% (auf EUR 20.368,02) gekürzt. Begründet wurde die Abgabennachforderung damit, dass Erträge aus Zuschüssen, Mitgliedsbeiträgen und Subventionen bei einem Verein dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Vorsteuern könnten nur im Ausmaß des unternehmerisch genutzten Wirtschaftsbetriebes und somit nur im Ausmaß von 32,63% geltend gemacht werden. Da aufgrund mehrmaliger finanzbehördlicher Feststellungen keine Gemeinnützigkeit iSd §§ 34 BAO zuerkannt werden könne, unterlägen die unternehmerischen Umsätze dem Umsatzsteuersatz von 20%.

Mit (bzw. mit nachgereichter Begründung vom ) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid zur Umsatzsteuer 2008 Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte, den Umsatzsteuersatz gemäß Erklärung bei 10% zu belassen sowie die Vorsteuern im Gesamtausmaß von EUR 62.421,13 angesetzt zu lassen. Die Statuten seien im Jahr 2007 der belangten Behörde vorgelegt worden und dabei die Gemeinnützigkeit von Seiten der Behörde ausdrücklich bestätigt worden. Im Sinne von Treu und Glauben hätte sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen, dass die Statuten nicht mangelhaft seien und das Schreiben als Bestätigung ordnungsgemäßer Ausformung gesehen. Außerdem sei in § 15 der Statuten unter Punkt 3. eindeutig der Satz zu finden, dass ein verbleibendes Vereinsvermögen bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes an „Ärzte ohne Grenzen“ zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff BAO fiele. Auch enthielten die Statuten die Möglichkeit einer Beteiligung an Gesellschaften, die bei der Beurteilung durch die belangte Behörde ebenso nicht bemängelt wurde. Betreffend die im Bescheid zur Umsatzsteuer 2008 getroffenen Ausführung, dass Vorsteuern nur für den unternehmerisch genutzten Wirtschaftsbetrieb geltend gemacht werden könnten (weshalb die Vorsteuer auf 32,63% gekürzt wurde), sei von der belangten Behörde übersehen bzw. nicht nachgefragt worden, dass die für das Jahr 2008 geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht die gesamt möglichen waren, sondern ohnehin nur jene, die direkt mit Konferenzen, die der Präsentation der Forschungsergebnisse und dem Wissensaustausch dienten, in Zusammenhang standen. Nicht in Abzug gebracht worden seien hingegen jene Vorsteuern, die mit dem Verwaltungsaufwand, für Anlagen, Fremdleister, Vereinssitzungen, etc. in Zusammenhang standen.

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom wurde der Beschwerdeführerin Körperschaftsteuer von EUR 2.804,54 vorgeschrieben. Mit dem ebenfalls am erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2007 wurde die Umsatzsteuer mit EUR 81.839,88 festgesetzt! Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden jeweils die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt.  

Gegen die genannten Bescheide wurde am Beschwerde (vormals Berufung) erhoben. Beantragt wurde, die Körperschaftsteuer 2007 und die Umsatzsteuer 2007 mit Null festzusetzen. Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom sowie auf die Berufung zur Umsatzsteuer 2008 verwiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2007 seitens der Beschwerdeführerin keine Option zur Umsatzsteuerpflicht abgegeben wurde, weshalb die Liebhabereivermutung gegolten habe. Abgesehen davon sei im erlassenen Umsatzsteuerbescheid als Basis der unter den Umsätzen genannte Betrag von EUR 409.199,42 angeführt, der auch die Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse umfasse.

4. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

4.1 Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom

Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht darum ersucht, zu konkreten Punkten Stellung zu beziehen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Aus der Vorhaltsbeantwortung vom ergibt sich im Wesentlichen nachfolgend dargestelltes, entscheidungsrelevantes Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Tätigkeit des Vereines

Die Beschwerdeführerin legte publizierte Jahresberichte (Progress Reports) für 2007/2008 sowie für 2008/2009 vor. Aus den Jahresberichten ergibt sich, dass einerseits zahlreiche Konferenzen durchgeführt wurden, andererseits die Beschwerdeführerin auch in zahlreichen Forschungsprojekten involviert war. Schließlich seien im Auftrag der Beschwerdeführerin wissenschaftliche Artikel und Berichte verfasst und Vorträge konzipiert worden.

Bezüglich der Konferenzen ergibt sich, dass einerseits zahlreiche Konferenzen durch die Beschwerdeführerin im In- und Ausland organisiert und andere Konferenzen durch die Beschwerdeführerin unterstützt wurden.

Entsprechend den Beschreibungen, richteten sich die Konferenzen an Forscher, Entwickler und Praktiker. Angesprochen wurden Personengruppen von Studenten bis hin zu Professoren.

Es ergibt sich aus den Konferenzbeschreibungen ein zentraler wissenschaftlicher Fokus, die Sprecher stammen meist aus dem universitären Bereich. Teilweise wurden PhD Symposien durchgeführt, insgesamt ist eine starke Vernetzung mit Hochschulen erkennbar.

Nach Vorbringen der Beschwerdeführerin, seien die Konferenz-Papers regelmäßig vom Springer Verlag publiziert worden, der Verlag habe die gesamten ausschließlichen Rechte dafür erworben. Die Beschwerdeführerin habe dafür keinerlei Renumeration erhalten. Die Forschungsergebnisse seien einer breiteren Öffentlichkeit, aber auch der Industrie zugänglich gemacht worden.

Die Konferenzen seien per Aussendung an wissenschaftliche Mailing-Lists, Websites und persönliche Einladungen beworben worden.

Für die Teilnahme an den Konferenzen habe es keine Beschränkungen gegeben. Die Teilnahmegebühren lagen je nach Konferenz in der Spanne von EUR 100,00 bis EUR 740,00. Es habe ermäßigte Gebühren für Studenten gegeben. Aus den vorgelegten Teilnehmerlisten ist erkennbar, dass der überwiegende Teil der Teilnehmer an den Konferenzen aus dem Hochschul- bzw. Forschungs-Bereich stammte.

Hinsichtlich der Durchführung von Projekten ergibt sich aus den Jahresberichten, dass die Beschwerdeführerin sowohl selbst Projekte durchführte, als sich auch an nationalen und internationalen Projekten beteiligte. Die Projekte zielten etwa auf die Bereitstellung von Benchmarking und Evaluation-Services, Durchführung von Forschung und Bereitstellung von Trainings, etc.

Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Mitgliedern

Aus den vorgelegten Mitgliederverzeichnissen für die Jahre 2007 und 2008 ist erkennbar, dass die überwiegende Anzahl der Mitglieder aus dem Hochschulbereich (insbesondere von nationalen und internationalen Universitäten) stammte. Daneben fanden sich unter den Mitgliedern auch Wirtschaftstreibende und sonstige Organisationen. Bei allen Mitgliedern handelte es sich um juristische Personen und nicht um einzelne natürliche Personen.

Die Mitgliedsbeiträge lagen in der Spanne zwischen EUR 300,00 bis EUR 3.000,00. Nach Vorbringen der Beschwerdeführerin, sei bei der Höhe der Mitgliedsbeiträge auf die Kaufkraft des Herkunftslandes des jeweiligen Mitglieds Rücksicht genommen worden.

Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Bewerbungen an Ausschreibungen bzw. Ansuchen um Förderungen

Laut Vorbringen der Beschwerdeführerin, habe sie sich fortlaufend im Rahmen von Ausschreibungen eines Rahmenprogramms der Europäischen Kommission, bei der Forschungsförderungsgesellschaft bzw. beim damaligen Ministerium für Infrastruktur und Technologie um Förderungen beworben. Konkret sei die Beschwerdeführerin in den streitgegenständlichen Jahren 2007 und 2008 in vier Konsortien von europäischen Forschungsprojekten beteiligt gewesen. Weiter habe es eine Förderung für die Beschwerdeführerin durch das genannte Ministerium gegeben sowie Forschungsaufträge im Rahmen des sogenannten „Fit-IT Programms“. Für weitere Projekte seien Förderanträge gestellt worden, die im Jahre 2009 genehmigt worden seien.

Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Zuwendungen an Mitarbeiter, Vereinsmitglieder und Funktionäre

Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesfinanzgericht eine Aufstellung der bezahlten Zuwendungen vor. Aus den vorgelegten Zahlen lässt sich nicht auf die Zuwendung von unangemessen hohen Beträgen schließen.

Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Ansparen von liquiden Mitteln

Es lägen keine diesbezüglichen Beschlüsse vor, allerdings seien die zu erwartenden Kosten/Aufwendungen im Rahmen der jährlich abgehaltenen Generalversammlungen in Budgetentwürfen für weitere Jahre sowie für zukünftige Projekte erfasst, diskutiert und beschlossen worden.

Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Beteiligungen an Gesellschaften

Im Jahr 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 100% an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt gewesen. Im Jahr 2008 sei die Gemeinnützigkeit der GmbH aufgegeben worden. Es habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin gegeben und weitere Beteiligungen seien nicht gehalten worden.

4.2 Erörterungstermin am

Im Rahmen des vom Bundesfinanzgericht festgesetzten Erörterungstermines am wurde mit Vertretern der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der belangten Behörde der beschwerdegegenständliche Sachverhalt sowie die daraus abgeleiteten Feststellungen umfassend erörtert und die vorläufig getroffene rechtliche Beurteilung diskutiert.

Der Behördenvertreter brachte dabei vor, dass auch er, nicht zuletzt aufgrund der von der Beschwerdeführerin letztendlich vorgelegten Unterlagen und beigebrachten Informationen, von einer insgesamten Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen ausgehe. Problematisch werde nur erachtet, dass in den Statuten der Beschwerdeführerin allgemein auch die Möglichkeit der Beteiligung an „Unternehmen“ angeführt sei, worunter auch Personengesellschaften verstanden werden könnten. Letztendlich würde durch diesen Umstand alleine jedoch nicht die Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen versagt werden und könne, so der Behördenvertreter, durchaus die Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein anerkannt werden.

Im Rahmen des Erörterungstermins gab die Beschwerdeführervertreterin noch zu Protokoll, dass die von ihr zuvor gestellten Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Senatszuständigkeit zurückgezogen werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Die Feststellungen des entscheidungswesentlichen Sachverhalts samt entsprechender Beweiswürdigung und die sich jeweils ergebende rechtliche Beurteilung werden nachfolgend anhand der von der belangten Behörde beanstandeten Umstände dargestellt:

Beanstandete Umstände in den Statuten:

  • Die schriftliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Gewinn gerichtet sei, fehle zur Gänze.

  • Die eingeräumte Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin an anderen Gesellschaften beteiligen könne, sei begünstigungsschädlich.

Beanstandete Umstände in der tatsächlichen Geschäftsführung:

  • Die Forschungsergebnisse kämen nur bestimmten Vertretern und Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin zugute und nicht der Allgemeinheit, der geförderte Personenkreis sei daher zu eng begrenzt.

  • Es liege eine begünstigungsschädliche Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft von bestimmten Interessensgruppen vor.

  • Es liege nach Ausmaß und Art der geschäftlichen Tätigkeit kein Ausschluss des Gewinnstrebens vor.

  • Es sei beträchtliches Anlagevermögen angesammelt worden, das begünstigungsschädlich sei.

1. Zum Gewinnausschluss in den Statuten

1.1 Rechtsansicht der belangten Behörde

Nach Ansicht der belangten Behörde fehle in den Statuten zur Gänze die schriftliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Gewinn gerichtet sei, weshalb die Gemeinnützigkeitsbegünstigungen nicht zur Anwendung gelangen könnten. Bei dieser schriftlichen Feststellung handle es sich, so die belangte Behörde, um die wichtigste Voraussetzung.

Im Rahmen des Erörterungstermines ging der Behördenvertreter von dieser Rechtsansicht ab und befand, dass die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen diesbezüglich nicht verletzt seien.

1.2 Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes samt Beweiswürdigung

Es findet sich in der ursprünglichen (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gültigen) Fassung der Statuten der Beschwerdeführerin kein expliziter Passus, dass diese nicht auf Gewinn gerichtet sei. Erst in der adaptierten Fassung vom wurde folgender Passus aufgenommen: „Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.“

Sehr wohl finden sich jedoch bereits in der ursprünglichen Fassung der Statuten Ausführungen dazu, dass das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder getrennt sei, das Vermögen dem Verein und nicht den Mitgliedern gehöre und kein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vermögen der Beschwerdeführerin bestehe. Für den Fall der Auflösung des Vereins findet sich folgende Auflösungsklausel: „Ein verbleibendes Vereinsvermögen, das bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks besteht, fällt an „Ärzte ohne Grenzen“ zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO)“.

Die Statuten sehen insgesamt eine ausdrückliche Bindung der Vermögensverwendung vor. Zudem ist festzustellen, dass in den gesamten Statuten kein einziger Passus vorhanden ist, der auf eine Gewinnerzielungsabsicht schließen ließe bzw. finden sich keinerlei Regelungen über die Verwendung eines allfälligen Gewinnes.

Die getroffenen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig.

1.3 Rechtliche Beurteilung

Nach §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein. Aus dem in § 41 Abs 1 BAO statuierten Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit wird abgeleitet, dass der Gewinnausschluss auch klar aus der Rechtsgrundlage hervorgehen muss. Nach der in Rz 115 der Vereinsrichtlinien 2001 zum Ausdruck gebrachten generellen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung liege ein wesentlicher, nicht rückwirkend sanierbarer Mangel der Rechtsgrundlage vor, wenn der Ausschluss des Gewinnstrebens in der Rechtsgrundlage nicht bereits verankert sei. Jedenfalls schädlich wäre es natürlich, wenn sich aus den Statuten eine tatsächliche Gewinnausrichtung ergeben würde.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann es jedoch nicht auf einen exakten wörtlichen Passus „Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet“ in den Statuten ankommen. Eine derartige Notwendigkeit ergibt sich weder aus den Bestimmungen der BAO noch wird eine solche durch die Rechtsprechung gefordert. Es kann nur notwendig sein, dass sich aus den Statuten klar und eindeutig ergibt, dass keine Gewinnausrichtung gegeben ist – was im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Unterstützend kann das Erkenntnis des , herangezogen werden: Der Verwaltungsgerichtshof sah dabei die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen mangels Ausschluss des Gewinnstrebens in der Rechtsgrundlage als nicht erfüllt an, dies jedoch, da es sich um eine Kapitalgesellschaft (und nicht um einen Verein) handelte, bei der sich (anders als im hier beschwerdegegenständlichen Fall) insgesamt aus der Rechtsgrundlage keinerlei Hinweise für einen Ausschluss des Gewinnstrebens ergaben. Obendrein fand sich im Gesellschaftsvertrag noch eine Regelung, nach der die Verwendung allfälliger Gewinne der gesellschaftlichen Beschlussfassung unterlägen.

Dass es nicht auf die Verwendung konkreter Worte ankommen kann, ergibt sich schließlich auch aus dem Erkenntnis des , in dessen Sachverhalt beanstandet wurde, dass in einer Satzung der Begriff „mildtätig“ nicht erwähnt wurde. Der VwGH stellte klar, dass es nicht auf die Verwendung des konkreten Begriffs „mildtätig“ ankomme, sondern darauf, dass die Körperschaft nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken diente. Ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsgrundlage dürften die Begünstigungen nicht versagt werden.

Schließlich ergibt sich nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass Statuten eines Vereins im Zweifel gesetzeskonform auszulegen sind (vgl. ). Im beschwerdegegenständlichen Fall ist den Statuten kein Hinweis zu entnehmen, der auf eine Gewinnorientierung schließen lassen würde, hingegen finden sich die oben angeführten Hinweise, die auf einen Gewinnausschluss deuten lassen, weshalb in diesem Sinne von gesetzeskonformen Statuten iSd Erfüllung der gesetzlichen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin auszugehen sein wird.

Das Fehlen eines expliziten Passus in den Statuten, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Gewinn gerichtet sei, stellt somit keinen Umstand dar, der für sich zum Verlust der Begünstigungsvoraussetzungen führt.

2. Zur statutenmäßig eingeräumten Möglichkeit, sich an anderen Gesellschaften beteiligen zu können

2.1 Rechtsansicht der belangten Behörde

Nach Ansicht der belangten Behörde sei es begünstigungsschädlich, dass sich die die Beschwerdeführerin nach ihren Statuten an anderen Gesellschaften beteiligen könne.

Im Rahmen des Erörterungstermines brachte der Behördenvertreter vor, dass sich insgesamt daraus keine Verletzung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen ergebe, wenngleich er den Einwand erhob, dass laut Statuten eine Beteiligung an „Unternehmen“ möglich sei, worunter wohl auch Personengesellschaften zu sehen sein, was sich als problematisch erweisen könne.

2.2 Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes samt Beweiswürdigung

Als ein Mittel zur Zweckverwirklichung findet sich in den Statuten der Beschwerdeführerin angeführt, dass sich diese unter anderem an „Kapitalgesellschaften“ beteiligen könne. Die Möglichkeit zur Beteiligung an anderen Gesellschaften, wie etwa an Personengesellschaften, ist von den Statuten nicht vorgesehen. Konkret lautet der in § 2 der Statuten angeführte Passus: „Gründung und Errichtung von sowie die Beteiligung an Unternehmen, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Fonds und Institutionen jeglicher Art, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen sowie die Dotierung solcher Einrichtungen.“

Die Beschwerdeführerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt, sie erhielt in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2007 und 2008 jedoch keinerlei Beteiligungserträge zugewendet.

Die getroffenen Feststellungen sind aktenkundig, ergeben sich aus den vorliegenden Statuten und Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin. Im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins wurden sie von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.

2.3 Rechtliche Beurteilung

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nach § 32 BAO als Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Diese löst bei einer begünstigten Körperschaft für sich genommen keine Abgabenpflicht aus und wirkt auch nicht begünstigungsschädlich für die Körperschaft als Ganzes, was sich bereits mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale von Betrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ergibt. Klargestellt wird dies obendrein durch die Vorschrift des § 47 BAO, wonach die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32 BAO) der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34 BAO) nicht entgegensteht.

Als schädlich könnte bloß angesehen werden, wenn das Streben nach Überschüssen zu einem Zweck der Beschwerdeführerin werden würde, was jedoch nicht zutreffend ist (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erhielt die Beschwerdeführerin keine Beteiligungserträge).

Die in den Statuten eingeräumte und im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung auch wahrgenommene Möglichkeit der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften stellt somit keinen Umstand dar, der für sich zum Verlust der Begünstigungsvoraussetzungen führt.

3. Zur Förderung der Allgemeinheit: Begrenzung des geförderten Personenkreises

3.1 Rechtsansicht der belangten Behörde

Nach Ansicht der belangten Behörde kämen die Forschungsergebnisse nur bestimmten Vertretern und Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin zugute und nicht der Allgemeinheit. Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin beziehe sich bloß auf Softwarearchitekten, Entwickler sowie IT Manager und sie fungiere als Dreh- und Koordinationsscheibe zwischen internationalen Forschungsinstituten und Industrievertretern. Der geförderte Personenkreis sei daher zu eng begrenzt, weshalb nach der negativen Abgrenzung des § 36 BAO keine Förderung der Allgemeinheit vorliege und die Gemeinnützigkeitsbegünstigungen somit nicht zur Anwendung gelangen könnten.

Im Rahmen des Erörterungstermines ging der Behördenvertreter von dieser Ansicht ab und befand, dass die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen diesbezüglich nicht verletzt seien.

3.2 Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes samt Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin organisierte im streitgegenständlichen Zeitraum selbständig zahlreiche Konferenzen und unterstützte andere Konferenzen. Die Konferenzen richteten sich an Forscher und Entwickler sowie an Praktiker. Die Konferenzteilnehmer setzten sich vorwiegend aus wissenschaftlich interessierten Personen zusammen, von Studierenden hin bis zu Professoren. Der überwiegende Teil der Teilnehmer stammt aus dem Hochschul- bzw. Forschungsbereich.

Die veranstalteten Konferenzen standen für jedermann offen, es gab keinerlei Beschränkungen. Die Teilnahmegebühren lagen je nach Konferenz in der Spanne von EUR 100,00 bis EUR 740,00, für Studierende gab es Ermäßigungen.

Die Ergebnisse der Konferenzen wurden regelmäßig von einem wissenschaftlichen Verlag publiziert und über die Website der Beschwerdeführerin wurden entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Forschungsergebnisse einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Laut Statuten konnte jedermann sich um Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin bewerben, wobei der Präsident der Beschwerdeführerin allenfalls die Aufnahme (schriftlich begründet) auch ablehnen konnte. Dem Antragsteller stand in diesem Fall die Erhebung eines Rechtsmittels an das Präsidium zu.

Die Feststellungen ergeben sich aus den publizierten Jahresberichten (Progress Reports), dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und wurden zum Teil von der Website der Beschwerdeführerin entnommen. Im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins wurden sie von Seiten der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.

3.3 Rechtliche Beurteilung

Nach § 35 Abs 1 BAO ist Voraussetzung für eine gemeinnützige Tätigkeit iSd BAO und damit Bedingung für die die Inanspruchnahme der entsprechenden Begünstigungen, dass durch die Zweckerfüllung der jeweiligen Körperschaft die Allgemeinheit gefördert wird.

Der Begriff der Allgemeinheit dient dabei einerseits zur Umschreibung eines gemeinnützigen Zweckes, der die Förderung des Gemeinwohls zum Inhalt haben muss (siehe dazu gleich unter 4.), andererseits ist mit Allgemeinheit ein bestimmter Personenkreis angesprochen, der gefördert werden muss.

Eine Definition des Begriffes „Allgemeinheit“ lässt sich in der BAO nicht finden. § 36 Abs 1 BAO beschreibt bloß, wann ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen ist, nämlich unter anderem dann, wenn er durch ein engeres Band wie Zugehörigkeit zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederanzahl fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. Ein derart „geschlossener Verein“, bei dem die Mitgliedschaft zum Verein eingeschränkt ist, kann nur dann begünstigungswürdig sein, wenn der geförderte Personenkreis weder zahlenmäßig noch durch Zugehörigkeitserfordernisse fest begrenzt ist. Es wird ein Personenkreis ausreichend sein, der sich als genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt, sofern keine zu engen, etwa regionale, Einschränkungen vorliegen.

Fördert ein gemeinnütziger Verein nur seine Vereinsmitglieder, ist dies hinsichtlich der abgabenrechtlichen Begünstigungen dann unschädlich, wenn die Mitgliedschaft zum Verein für jeden offensteht (also ein „offener Verein“ vorliegt), was sich aus den Vereinsstatuten bereits ergeben muss (vgl. ). Nicht schädlich wären dabei Satzungsbestimmungen, nach der ein Vereinsorgan einzelnen Personen auch ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft verwehren kann. Es könnte sich dabei nach Rechtsprechung des VwGH jedoch auch durch zu hohe Mitgliedsbeiträge eine schädliche Einschränkung ergeben () oder durch etwa zu eng gefasste Beitrittsbedingungen.

Das Bundesfinanzgericht kann im beschwerdegegenständlichen Fall keine zu enge Begrenzung des geförderten Personenkreises erkennen. So richteten sich die von der Beschwerdeführerin organisierten Konferenzen bzw. die Konferenzen, die von der Beschwerdeführerin unterstützt wurden, an Forscher, Entwickler und Praktiker, angesprochen wurden Personengruppen von Studenten bis hin zu Professoren. Der Umstand, dass das Interesse freilich aufgrund der komplexen Materie begrenzt ist, und sich der Teilnehmer- und Interessentenkreis im Wesentlichen auf wissenschaftlich gebildete Personen begrenzt, widerspricht dabei der Gemeinnützigkeit nicht (vgl. ).

Es gab für die Teilnahme an den Konferenzen keine Beschränkungen (weder zahlenmäßige, noch regionale, noch durch Zugehörigkeitserfordernisse) und auch ergab sich keine faktische Beschränkung der Teilnahme durch die Höhe der Teilnahmegebühren. Zudem wurden die Ergebnisse der Konferenzen auch regelmäßig von einem wissenschaftlichen Verlag publiziert und wurden Informationen über die Website der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und waren nicht zuletzt auch deshalb einer breiteren, interessierten Öffentlichkeit zugänglich.

Obendrein sind keinerlei Beschränkungen gegeben, der Beschwerdeführerin als Vereinsmitglied beizutreten. So steht jedem interessierten ein Beitritt offen und schafft auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge keine faktische Begrenzung des Beitritts.

Es ist somit weder nach den Statuten noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung eine zu enge Begrenzung des geförderten Personenkreises gegeben. Es liegt somit insoweit eine Förderung der Allgemeinheit vor, sodass die Begünstigungsvoraussetzungen insoweit erfüllt sind.

4. Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung vs. Erwerb und Wirtschaft

4.1 Rechtsansicht der belangten Behörde

Nach Ansicht der belangten Behörde, kämen die Ergebnisse der durchgeführten Konferenzen bzw. der durchgeführten Projekte nur bestimmten Vertretern und Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin zu. Es würden somit nur bestimmte Interessensgruppen durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin gefördert, weshalb keine Förderung der Allgemeinheit vorliege, sondern eine Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft von bestimmten Interessensgruppen. Aus diesem Grund seien die begünstigten Zwecke der §§ 34 ff BAO nicht erfüllt und die Gemeinnützigkeitsbestimmungen könnten nicht zur Anwendung gelangen.

Im Rahmen des Erörterungstermines ging der Behördenvertreter von dieser Rechtsansicht ab und befand, dass die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen diesbezüglich nicht verletzt seien.

4.2 Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes samt Beweiswürdigung

Nach den Statuten der Beschwerdeführerin besteht ihr genereller Zweck darin, Semantics als Hauptsäule des modernen Computer Engineering zu etablieren. Die Beschwerdeführerin soll der führende „think tank“ in diesem Bereich werden.

Es findet sich diesbezüglich in den Statuten angeführt, dass unter Anderem entsprechende Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Forschungsgebiet durchgeführt werden sollen, Services für Forschung, Technologie und Umsetzung im Wissenschaftsbereich bereit gestellt werden sollen, die Mitglieder bei der Forschung und Entwicklung gefördert werden und die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder weltweit dauernd gewahrt werden sollen. Festzustellen ist, dass der statutenmäßige Zweck der Beschwerdeführerin auf die Erweiterung des menschlichen Wissensstandes gerichtet ist.

Im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung wurden von der Beschwerdeführerin selbst Forschungsprojekte (etwa hinsichtlich Bereitstellung von Benchmarking- und Evaluation-Services, Durchführung von Forschung und Bereitstellung von Trainings, etc.) betrieben bzw. war sie in zahlreichen Forschungsprojekten involviert und wertete Forschungsergebnisse in Konferenzen und Publikationen aus. Auch wurden im Auftrag der Beschwerdeführerin wissenschaftliche Artikel und Berichte verfasst. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin lässt daher einen klaren wissenschaftlichen Fokus erkennen. Dies betrifft einerseits den Forschungsgegenstand Semantik, andererseits ergibt sich auch aus den involvierten Personen bzw. Institutionen der klare wissenschaftliche Fokus, so stammen die Mitglieder der Beschwerdeführerin, die Konferenzteilnehmer, die Sprecher auf den Konferenzen, etc., größtenteils aus dem Hochschul- bzw. Forschungsbereich.

Die Beschwerdeführerin betreibt sowohl selbst wissenschaftliche Forschung und widmet sich insbesondere der wissenschaftlichen Lehre, also der Vermittlung der Wissenschaft an andere zum Zwecke der Erweiterung des Wissenstandes.

Die Ergebnisse der Forschung wurden der Allgemeinheit zeitnah zugänglich gemacht, da einerseits die Teilnahme an den Konferenzen jedermann offenstand, die Ergebnisse zudem zeitnah von einem wissenschaftlichen Verlag publiziert wurden und auch Informationen auf die Website der Beschwerdeführerin gestellt wurden. Schließlich kann auch die Einstellung der Allgemeinheit zum Förderziel als positiv bezeichnet werden.

Dass die Förderung in erster Linie einzelnen Wirtschaftsunternehmen zugutekam kann nicht festgestellt werden. Sowohl die Mitglieder der Beschwerdeführerin als auch die Teilnehmer der Konferenzen setzten sich vorwiegend aus Personen bzw. Institutionen aus dem Hochschul- bzw. Forschungsbereich zusammen. Insgesamt wurden nicht vorwiegend wirtschaftliche oder berufliche Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen sondern die Wissenschaft an sich gefördert.

Die Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen und insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und wurden vom Behördenvertreter im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins nicht (mehr) in Zweifel gezogen.

4.3 Rechtliche Beurteilung

Nach § 35 Abs 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nutzt. Nach der demonstrativen Aufzählung in § 35 Abs 2 BAO ist unter anderem konkret auch die Förderung der Wissenschaft als davon umfasst anzusehen. Eine solche Förderung der Wissenschaft ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung etwa dann gegeben, wenn eine Körperschaft selbst forscht oder Forschungsaufträge erteilt und die Forschungsergebnisse in Vorträgen und Publikationen auswertet (vgl. etwa ; , 95/13/0275; , 97/14/0170). Entsprechend der zitierten Rechtsprechung steht dabei die Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse bzw. die Erweiterung des menschlichen Wissensstandes im Vordergrund, wobei zu einer derartigen wissenschaftlichen Tätigkeit jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre gehören. Es geht um das Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder darum, dass die Tätigkeit der Lehre dient, wobei unter Lehre die Vermittlung einer Wissenschaft an andere zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes zu verstehen ist. Charakteristisch für die Wissenschaft ist, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt.

Um begünstigungswürdig zu sein, müssen die Ergebnisse der Forschung allen interessierten Kreisen bzw. der Allgemeinheit zeitnah zugänglich gemacht werden und nicht nur bestimmten Vertretern oder Geschäftspartnern zugutekommen. Sie müssen weiters von allgemeinem Nutzen sein und die Forschung darf nicht in erster Linie in der Verfolgung von Interessen einzelner Auftraggeber bestehen. Gemeinnützigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn ein Verein Aufträge zu Forschungsmaßnahmen erteilt, Forschungsarbeiten öffentlich zugänglich macht und auf deren Basis Aufklärungsarbeit leistet. Auch sind Vereine als begünstigungswürdig zu qualifizieren, die sich mit der Zusammenstellung, dem Unterhalten und der Betreuung wissenschaftlicher Dokumentationen befassen (/0170).

Auf der anderen Seite wäre eine bloße Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft jedenfalls begünstigungsschädlich (vgl. zB ; , 2001/13/0294), sowie auch die Förderung gesellschaftlicher, privater und eigenwirtschaftlicher Interessen der Vereinsmitglieder () oder beruflicher und wirtschaftlicher Interessen bestimmter Wirtschaftszweige. Eine Förderung bestimmter Wirtschaftszweige ist dabei etwa dann gegeben, wenn in erster Linie Wirtschaftstreibende gefördert werden und die Allgemeinheit nur mittelbar davon profitiert ().

Beschwerdegegenständlich ist entsprechend den oben getroffenen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen eine Förderung der Wissenschaft gegeben, da die Beschwerdeführerin sich zentral dem Forschungsgegenstand „Semantics“ widmet, dabei sowohl selbst wissenschaftliche Forschung betreibt, sich an Forschungsprojekten beteiligt und insbesondere Forschungsergebnisse in Konferenzen präsentiert, diskutiert und auswertet.

Beim Forschungsgegenstand der „Semantics“ steht zweifelsfrei die Erweiterung des menschlichen Wissensstandes im Vordergrund. Schließlich sind die Ergebnisse auch allen interessierten Kreisen zeitnah zugänglich, steht die Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin jedermann offen, sowie auch die Teilnahme an den Konferenzen und können überdies die Ergebnisse in publizierter Form erworben werden.

Eine vordergründige Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft kann nicht erkannt werden, ergab sich sowohl aus den Mitgliederlisten der Beschwerdeführerin als auch aus den Aufstellungen der Konferenzteilnehmer, dass diese keineswegs auf bestimmte Vertreter oder Geschäftspartner eingeschränkt gewesen waren, sondern sich aus Personen bzw. Institutionen aus unterschiedlichsten Bereichen zusammensetzten, wobei der Hochschul- bzw. Forschungsbereich am stärksten vertreten war. Auch wenn natürlich auch wirtschaftliche Unternehmen von den Forschungsergebnissen profitieren, liegt eine solche wirtschaftliche Förderung keinesfalls im Fokus der Beschwerdeführerin.

Es ist somit sowohl nach den Statuten als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung eine Förderung der Wissenschaft gegeben, womit dem Erfordernis der Förderung der Allgemeinheit in dieser Hinsicht entsprochen wird. Der Umstand entspricht somit den Erfordernissen der Begünstigungsvoraussetzungen.

5. Zum Ausschluss des Gewinnstrebens nach Ausmaß und Art der geschäftlichen Tätigkeit

5.1 Rechtsansicht der belangten Behörde

Nach Ansicht der belangten Behörde liege nach Ausmaß und Art der geschäftlichen Tätigkeit kein Ausschluss des Gewinnstrebens nach § 39 Z 2 BAO vor, weshalb die Gemeinnützigkeitsbegünstigungen nicht zur Anwendung gelangen könnten. Entsprechende Begründungen für die geäußerte Ansicht wurden nicht vorgebracht.

Im Rahmen des Erörterungstermines ging der Behördenvertreter von dieser Rechtsansicht ab und befand, dass die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen diesbezüglich nicht verletzt seien.

5.2 Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes samt Beweiswürdigung

Aus den aktenkundigen Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin ergeben sich folgende Zahlen:

Im Jahr 2007 ergab sich laut Gewinn- und Verlustrechnung bei Umsatzerlösen in der Höhe von EUR 409.199,42 ein EGT von EUR 10.208,17 erwirtschaftet.

Im Jahr 2008 wurde laut Gewinn- und Verlustrechnung bei Umsatzerlösen in der Höhe von EUR 824.610,71 ein negatives EGT von EUR -3.007,99.

Auch davon abgesehen sind keine Anzeichen zu erkennen, nach denen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf Gewinn gerichtet sei. Alle Zuwendungen an Mitglieder der Beschwerdeführerin können als fremdüblich und angemessen qualifiziert werden, was sich aus den vorgelegten Aufstellungen ergibt, die auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen werden.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Jahresabschlüssen und dem Verwaltungsgeschehen und wurden vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins nicht mehr in Zweifel gezogen.

5.3 Rechtliche Beurteilung

Nach § 34 Abs 1 BAO können die abgabenrechtlichen Begünstigungen unter anderem bloß dann zur Anwendung kommen, wenn die betreffende Körperschaft nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich der Förderung der begünstigten Zwecke dient. Gemäß § 39 Z 2 BAO liegt eine ausschließliche Förderung unter anderem nur dann vor, wenn die Körperschaft keinen Gewinn anstrebt und die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

Begünstigungsschädlich ist es somit, wenn allgemein als Zweck der Körperschaft Überschüsse angestrebt werden. Nicht schädlich ist, wenn diese Überschüsse zur Schaffung einer finanziellen Basis für künftige Zweckerfüllungen angestrebt werden; derart angestrebte Gebarungsüberschüsse müssen freilich in der Folge den begünstigten Zwecken zugeführt werden.

Zuwendungen an Mitglieder sind insoweit nicht begünstigungsschädlich als es sich dabei um angemessene Vergütungen im Rahmen eines Leistungsaustausches handelt. Keinesfalls dürfen freilich Gewinnanteile oder sonstige Vorteile, auch keine erwerbswirtschaftlichen Vorteile, zugewendet werden.

Im Sinne der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Erörterung liegt dementsprechend nach Ausmaß und Art der geschäftlichen Tätigkeit kein Gewinnstreben vor. Die Begünstigungsvoraussetzungen sind demnach diesbezüglich erfüllt.

6. Zur Ansammlung von Anlagevermögen

6.1 Rechtsansicht der belangten Behörde

Nach Ansicht der belangten Behörde sei beträchtliches Anlagevermögen angesammelt worden, welches begünstigungsschädlich sei. Nähere Umstände wurden von der belangten Behörde nicht dargetan.

Im Rahmen des Erörterungstermines ging der Behördenvertreter von dieser Rechtsansicht ab und befand, dass die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen diesbezüglich nicht verletzt seien.

6.2 Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes samt Beweiswürdigung

Aus den aktenkundigen Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin ergeben sich folgende Zahlen:

Im Jahr 2007 setzte sich das Anlagevermögen aus gewerblichen Schutzrechten im Buchwert von EUR 11.600 sowie aus einer Beteiligung an einer GmbH im Buchwert von EUR 35.000 zusammen (Summe Anlagevermögen: EUR 46.600).

Im Jahr 2008 befanden sich im Anlagevermögen gewerbliche Schutzrechte im Buchwert von EUR 51.886,17, Betriebs- und Geschäftsausstattung im Buchwert von EUR 1.399,12 und die Beteiligung an einer GmbH im Buchwert von EUR 35.000 (Summe Anlagevermögen: EUR 88.285,29).

Es kann nicht erkannt werden, dass, insbesondere in Relation zum Umfang der Tätigkeit (Umsatzerlöse im Jahr 2008 EUR 824.610,71) übermäßiges Anlagevermögen angesammelt wurde. Zudem gibt es keine Anzeichen dafür, dass das Anlagevermögen nicht notwendig sei. Bei den gewerblichen Schutzrechten handelte es sich um Trademarks, es wurden Namen und Logos von Konferenzen geschützt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Jahresabschlüssen sowie aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Umstände wurden von Seiten der belangten Behörde im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins nicht (mehr) in Zweifel gezogen.

6.3 Rechtliche Beurteilung

Ein hoher Bestand an Aktiva kann bloß dann begünstigungsschädlich sein, wenn es sich nicht um notwendiges Vermögen zur Zweckverwirklichung handelt und der Bestand obendrein als unangemessen hoch zu qualifizieren ist. In derartigen Fällen müsste ein Nachweis erbracht werden, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden.

Gegenständlich liegt nach den getroffenen Feststellungen keinesfalls ein übermäßiger Bestand an Anlagevermögen vor. Die Begünstigungsvoraussetzungen sind somit diesbezüglich nicht verletzt.

7. Gesamtergebnis der rechtlichen Beurteilung (Punkte 1. bis 6.)

Entsprechend der obigen Ausführungen (Punkte 1. bis 6.) kann im beschwerdegegenständlichen Fall keine Verletzung der rechtlichen Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Gemeinnützigkeitsbegünstigungen der §§ 34 ff BAO erkannt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen wurden sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt, die Beschwerdeführerin ist somit als gemeinnützig zu qualifizieren.

Die Konferenz- und Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin ist als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO zu qualifizieren, zumal eine Gesamtausrichtung unmittelbar auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke vorliegt, ohne Führung des Hilfsbetriebes die begünstigten Zwecke nicht erreichbar wären und der Hilfsbetrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.

Es besteht somit sowohl für den Vereinsbereich als auch für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer unterliegt die im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (unentbehrlichen Hilfsbetriebes) ausgeübte Tätigkeit der Liebhabereivermutung, die aber widerlegt werden kann.

Da von der Beschwerdeführerin erst für das Jahr 2008 der Antrag gestellt wurde, auf die Liebhabereivermutung zu verzichten, fallen die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ausgeübten Tätigkeiten unter die Regelung des § 2 Abs 5 Z 2 UStG und waren somit nicht umsatzsteuerbar. Mit 2008 erfolgte eine Herausoptierung, weshalb die Beschwerdeführerin ab 2008 im Rahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes Umsatzsteuer (grundsätzlich im ermäßigten Steuersatz von 10%) zu verrechnen hatte und ihr für die dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb in Rechnung gestellten Leistungen ein Vorsteuerabzug zustand. Der von der Beschwerdeführerin im Ausmaß des unternehmerisch genutzten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes vorgenommene Vorsteuerabzug erfolgte somit zurecht.

Der Beschwerde war daher Folge zu leisten.

8. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall hatte das Bundesfinanzgericht überwiegend im Rahmen der freien Beweiswürdigung Fragen hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes zu klären.

Die im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Raab/Renner in BFGjournal 2019, 437
Zirngast in SWK 8/2020, 431
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103545.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at