Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2017, RV/7103017/2017

Überwiegende Unterhaltstragung?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103017/2017-RS4
Auch wenn allgemein bekannt ist, dass die Preisverhältnisse in einigen östlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (freilich auch wohnortabhängig) sehr wesentlich unter dem österreichischen Niveau liegen, bedarf es zur rechtsrichtigen Beurteilung, ob die überwiegenden Unterhaltskosten getragen wurden, konkreter Feststellungen zum Unterhaltsbedarf von Kindern des entsprechenden Alters im jeweiligen Mitgliedstaat.
RV/7103017/2017-RS5
Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht kennen als allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von Familienbeihilfe oder eine Differenzzahlung bzw. Ausgleichszahlung, dass der jeweilige Antragsteller Unterhaltsleistungen zumindest in Höhe der ihm zufließenden Familienleistungen erbringt.
RV/7103017/2017-RS6
Das Unionsrecht stellt in Art. 68a VO 883/2004 sicher, dass die Familienleistungen für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet werden. Sollte ein Unionsbürger nach den Vorschriften der VO 883/2004 i. V. m. dem FLAG 1967 Anspruch auf österreichische Familienleistungen haben, die höher sind als seine tatsächliche Unterhaltsleistung, wird die zuständige Stelle im jeweiligen Wohnortmitgliedstaat im Hinblick auf einen Antrag nach Art. 68a VO 883/2004 vom österreichischen Finanzamt zu informieren sein, um sicherzustellen, dass die österreichischen Familienleistungen zur Gänze dem anspruchsvermittelnden Kind zugutekommen.
RV/7103017/2017-RS7
Familienleistungen gelten nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Der Antragsteller muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten – formellen und materiellen – Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. , Ragazzoni; , Salzano; , Schwemmer), wobei der von einer Erwerbstätigkeit im Beschäftigungsmitgliedstaat abgeleitete Familienleistungsanspruch auch einer Person, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, zustehen kann, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind (vgl. , Tomisław Trapkowski).
Folgerechtssätze
RV/7103017/2017-RS1
wie RV/7100093/2016-RS4
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen. Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich.
RV/7103017/2017-RS2
wie RV/7100643/2014-RS1
Wurde an einem bestimmten Tag kein Antrag gestellt, darf die Behörde in einem Bescheid über keinen Antrag von diesem Tag absprechen.
RV/7103017/2017-RS3
wie RV/7104415/2016-RS1
§ 115 BAO verpflichtet die Behörde dazu, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des Dénes Z*****, H 7*****5 G*****, U***** u. 276, Ungarn, Anschrift laut Vorlagebericht H 7*****4 N*****, B**** u. 4, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem ein Antrag vom auf Ausgleichszahlung für die im Mai 2006 geborene Vanessa (richtig: Vanessza) Vivien Z***** von Jänner 2013 bis Mai 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 5*****,

I. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2015 bis Mai 2015 Folge gegeben.

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom wird, insoweit er einen Antrag vom hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2015 bis Mai 2015 abweist, gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben;

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen, hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2013 bis Dezember 2014, werden der angefochtene Abweisungsb escheid vom und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzamt zurückverwiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Dénes Z***** vom gegen den Abweisungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (OZ 11) und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2013-05.2015) (A.3.2.2.3)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Antrag

4 Antrag für 2013

5 Antrag ab 2014

Beschwerdevorentscheidung

6 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

7 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

8 Vorhaltsbeantwortung

9 Vorhalt

10 Vorhaltsbeantwortung

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 2 FLAG iVm VO 883/2004

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt: kein gemeinsamer Haushalt mit KM und Kind

Beweismittel: Vorhaltsbeantwortung vom

Stellungnahme: zu wenig Unterhalt

Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts lässt sich entnehmen (Reihenfolge gemäß Finanzamtsakt):

Abweisungsbescheid

Mit dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom (OZ 2) wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom auf Ausgleichszahlung für die im Mai 2006 geborene Vanessa (richtig: Vanessza) Vivien Z***** für den Zeitraum von Jänner 2013 bis Mai 2015 ab und begründete dies wie folgt:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Beschwerde

Mit Schreiben vom (OZ 1) erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid mit dem ersichtlichen Antrag auf dessen Aufhebung und führte aus:

Am . bekam ich eine Abweisungsbescheid von Ihnen, dass die Ausgleichzahlung wird abgewiesen nach meine Tochter Z***** Vanessza Vivien auf Zeitraum Jän.2013-Mai 2015.

Anbei schicke ich ein Kopie von meinem Antrag, dass ich es am es verlangt hatte, nur das Amt in Györ hat es liegen lassen. Nach meinem Telephonat am bekam ich die Mitteilung (Kopie anbei), dass Sie das Formular E-411 an Finanzamt Wien weitergeschickt hatten.

Ich habe mit Ihnen mein Mitwirkungsplicht befüllt, nur das Amt in Györ hat es nicht weitergeschickt.

Bitte um weitere Verwaltung.

Beigefügt waren:

Bescheid von Magyar Államkincstár vom

Magyar Államkincstár Tolna Megyei Igazgatóság (Ungarisches Schatzamt, Direktion Tolna Megyei) erließ gegenüber der Mutter Márta K*****, 7*****7 Gy*****, I***** u. 8, mit Datum folgenden Bescheid (OZ 1, eine Übersetzung ist nicht aktenkundig):

Végzés

A Magyar Államkincstár Tolna Megyei Igazgatósághoz K***** Márta 7*****7 Gy*****, I***** u. 8., szám alatti lakos családtámogatási ellátása ügyével kapcsolatos megkeresést hatáskör hiányában a Tolna Megyei Kormányhivatal Családtámogatási és Társadalombiztosítási Föosztály Családtámogatási Osztályához

átteszem.

A végzés ellen önálló fellebbezésnek helye nincs.

Indokolás

K***** Márta 7*****7 Gy*****, I***** u. 8. szám alatti lakos hivatalunkhoz megküldte a családtámogatäsi ellátása ügyével kapcsolatos megkeresést.

Az eljárás során észleltem hatásköröm hiányát, ezért a rendelkezö részben foglaltak szerint jártam el.

Végzésem jogalapja a közigazgatási hatósägi eljárás és szolgáltatás általános szabályairól szóló 2004. évi CXL. törvény (Ket.) 22. § (2) bekezdése.

Végzeéem ellen az önállá fellebbezes a Ket. 98. § (2) bekezdése alapján kizárt, ellene a jogorvoslati jogot aKet. 96. §. biztosítja.

Jelen döntés meghozatala során a hatáskörrel rendelkezö Magyar Államkincstár Tolna Megyei igazgatoja, Fe***** János neveben järtam el.

Schreiben von Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal vom

Die Bezirksbehörde von Győr-Moson-Sopron (Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal) teilte dem Bf mit Schreiben vom mit, dass das Formular E 411 gleichzeitig an die österreichische Behörde übermittelt worden sei (OZ 2, nicht übersetzt).

Antrag (1. 1. - ) vom

Mit am beim Finanzamt Wien 4/5/10 (Scanvermerk des FA 06, eingelangt offenbar beim FA 04, möglicherweise mit anderen Anträgen am beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingelangt und von diesem weitergeleitet) eingelangtem Antrag Beih 38 (OZ 3, "Antrag") wurde Differenzzahlung für Vanessza Vivien Z***** beantragt.

Als antragstellende Person wurde Dénes Z***** angeben.

Er sei ungarischer Staatsbürger, wohne 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn, sei seit bei der Trockenbau Ki***** Ltd & Co KG beschäftigt, seine Ehegattin Márta K***** sei bei einem näher genannten ungarischen Arbeitgeber seit beschäftigt ("Beschäftigungszeitraum - ").

Das Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" weist zwar den Namen Márta K***** aus, nicht aber eine Unterschrift.

Beantragt werde Differenzzahlung für den Zeitraum bis . Im Zeitraum bis seien ungarische Familienleistungen von 146.400 HUF bezogen worden.

Beantragt werde Differenzzahlung für die im Mai 2006 geborene Vanessza Vivien Z*****, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8.

Der Bf finanziere monatliche die überwiegenden Kosten.

Die Tochter besuche eine Schule in Gy*****.

Das Formular Beih 38 trägt nicht die Unterschrift des Bf, sondern von Márta K*****.

E 411

Aktenkundig ist ein Formular E 411 (OZ 3), dessen Felder 1, 2, 3, 4 (Felder 1 - 3 offenbar vom Bf. oder dessen Arbeitgeber) ausgefüllt sind (Auskunftszeitraum "-05.15.2015").

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn (Feld 1). Ehegatte (Feld 2) sei Márta K*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8, Ungarn. Familienangehörige (Feld 3) ist Vanessza Vivien Z*****, 7*****7 Gy*****, I***** u. 8. In Feld 4 ist handschriftlich der ungarische Arbeitgeber der Mutter eingetragen. Weitere Eintragungen sind nicht ersichtlich.

E 401

Aktenkundig ist ein Formular E 401 (OZ 3), dessen Felder 1, 2, 4 (offenbar vom Bf. oder dessen Arbeitgeber) ausgefüllt sind (Auskunftszeitraum "-05.15.2015").

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn (Feld 1). Ehegatte (Feld 2) sei Márta K*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8, Ungarn. Bei der in Feld 2 genannten Person lebt (Feld 3) Vanessza Vivien Z*****, 7*****7 Gy*****, I***** u. 8.

Das Formular trägt das Amtssiegel Paksi Járási Hivatala (Bezirksverwaltungsbehörde Paks), einen Langstempel dieser Behörde, das Datum und eine Unterschrift. 

E 411

Aktenkundig ist ein weiteres Formular E 411 (OZ 3), dessen Felder 1, 2, 3, 4 (Felder 1 - 3 offenbar vom Bf. oder dessen Arbeitgeber) ausgefüllt sind (Auskunftszeitraum "-05.15.2015").

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn (Feld 1). Ehegatte (Feld 2) sei Márta K*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8, Ungarn. Familienangehörige (Feld 3) ist Vanessza Vivien Z*****, 7*****7 Gy*****, I***** u. 8. In Feld 4 ist handschriftlich der ungarische Arbeitgeber der Mutter eingetragen. Weitere Eintragungen sind nicht ersichtlich.

Offenbar ident mit dem obigen E 411.

Geburtsurkunde Kincső Krisztina Z*****

In OZ 3 befindet sich ferner die Geburtsurkunde der im September 2014 geborenen Kincső Krisztina Z*****, Vater Dénes Z*****, Mutter Gyöngyi O*****.

Geburtsurkunde Vanessza Vivien Z*****

In OZ 3 ist außerdem die Geburtsurkunde der im Mai 2006 geborenen Vanessza Vivien Z*****, Vater Dénes Z*****, Mutter Márta K*****, enthalten.

Antrag (1. 1. - [richtig wohl: 1. 1. - ]) vom /

Mit am beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingelangtem Antrag Beih 38 (OZ 4, "Antrag für 2013"), der von diesem an das Finanzamt Wien 4/5/10 weitergeleitet wurde, wo er am einlangte, wurde Differenzzahlung für Vanessza Vivien Z***** beantragt.

Als antragstellende Person wurde Dénes Z***** angeben.

Er sei ungarischer Staatsbürger, seit geschieden, wohne 7*****4 G*****, U***** u. 276, Ungarn, sei bei der Trockenbau Ki***** Ltd & Co KG in Wien 5 beschäftigt (im Jahr 2013 von 1. 1. bis 31. 12.), seine Ehegattin Márta K***** sei bei einem näher genannten ungarischen Arbeitgeber seit beschäftigt.

Das Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" weist die Unterschrift von Márta K***** auf.

Beantragt werde Differenzzahlung für den Zeitraum 1. 1. - . Im Zeitraum bis seien ungarische Familienleistungen von 146.400 HUF bezogen worden. Das Finanzamt werte (in Zusammenschau mit dem weiteren Antrag von diesem Tag) dies als Antrag für das Jahr 2013 und ging insoweit von einem Schreibfehler hinsichtlich des Antragszeitraums aus.

Beantragt werde Differenzzahlung für die im Mai 2006 geborene Vanessza Vivien Z*****, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8.

Der Bf finanziere monatlich die überwiegenden Kosten.

Die Tochter besuche eine Schule in Gy*****.

Das Formular Beih 38 trägt die Unterschrift des Bf.

E 411

Aktenkundig ist ein Formular E 411 (OZ 4, S 7, Finanzamtseingangsstempel ), dessen Felder 1, 2, 3, (offenbar vom Bf. oder Márta K*****) ausgefüllt sind (Auskunftszeitraum "01.01.-").

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****5 G*****, U***** u. 276, Ungarn, Ungarn (Feld 1). Ehegatte (Feld 2) sei Márta K*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8, Ungarn. Familienangehörige (Feld 3) ist Vanessza Vivien Z*****, 7*****7 Gy*****, I***** u. 8. Weitere Eintragungen sind nicht ersichtlich.

Dieses Formular ist zweimal hintereinander in OZ 4 (S 7 ff, S 11 ff) enthalten.

E 401

Aktenkundig ist ein Formular E 401 (OZ 4,  15), dessen Felder 1, 2, 4 (offenbar vom Bf. oder Márta K*****) ausgefüllt sind.

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn (Feld 1). Geschiedener Ehegatte (Feld 2) sei Márta K*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8, Ungarn, erwerbstätig. Bei der in Feld 2 genannten Person lebt (Feld 3) Vanessza Vivien Z*****, 7*****7 Gy*****, I***** u. 8.

Das Formular trägt das Amtssiegel Paksi Járási Hivatala (Bezirksverwaltungsbehörde Paks), einen Langstempel dieser Behörde, das Datum 18 (?). 9. 2015 und eine Unterschrift. 

Antrag (1. 1. - ) vom  /

Mit am beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingelangtem weiteren Antrag Beih 38 (OZ 4, S 20, ein Eingangsstempel des Finanzamts Wien 4/5/10 ist nicht ersichtlich, laut Mitteilung des Finanzamts Wien 4/5/10 vom ist dieser Antrag gleichzeitig mit dem anderen am beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingereichten Antrag dem Finanzamt Wien 4/5/10 übermittelt worden und dort am eingelangt) wurde Differenzzahlung für Vanessza Vivien Z***** beantragt.

Als antragstellende Person wurde Dénes Z***** angeben.

Er sei ungarischer Staatsbürger, seit geschieden, wohne 7*****4 G*****, U***** u. 276, Ungarn, sei bei der Trockenbau Ki***** Ltd & Co KG in Wien 5 beschäftigt (im Jahr 2013 von 1. 1. bis 31. 12.), seine Ehegattin Márta K***** sei bei einem näher genannten ungarischen Arbeitgeber seit beschäftigt.

Das Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" weist die Unterschrift von Márta K***** auf.

Beantragt werde Differenzzahlung für den Zeitraum 1. 1. - . Im Zeitraum bis seien ungarische Familienleistungen von 146.400 HUF bezogen worden.

Beantragt werde Differenzzahlung für die im Mai 2006 geborene Vanessza Vivien Z*****, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8.

Der Bf finanziere monatlich die überwiegenden Kosten.

Die Tochter besuche eine Schule in Gy*****.

Das Formular Beih 38 trägt die Unterschrift des Bf.

E 411

Aktenkundig ist ein Formular E 411 (OZ 4, S 26), dessen Felder 1, 2, 3, (offenbar vom Bf. oder Márta K*****) ausgefüllt sind (Auskunftszeitraum "01.01.-").

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****5 G*****, U***** u. 276, Ungarn (Feld 1). Ehegatte (Feld 2) sei Márta K*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8, Ungarn. Familienangehörige (Feld 3) ist Vanessza Vivien Z*****, 7*****7 Gy*****, I***** u. 8. Weitere Eintragungen sind nicht ersichtlich.

E 401

Aktenkundig ist ein Formular E 401 (OZ 4, S 30), dessen Felder 1, 2, 4 (offenbar vom Bf. oder Márta K*****) ausgefüllt sind (Auskunftszeitraum "01.01.-").

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****5 G*****, U***** u. 276, Ungarn (Feld 1). (Früherer) Ehegatte (Feld 2) sei Márta K*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8, Ungarn, erwerbstätig. Bei der in Feld 2 genannten Person lebt (Feld 3) Vanessza Vivien Z*****, 7*****7 Gy*****, I***** u. 8. Weitere Eintragungen sind nicht ersichtlich.

Das Formular trägt das Amtssiegel Paksi Járási Hivatala (Bezirksverwaltungsbehörde Paks), einen Langstempel dieser Behörde, das Datum und eine Unterschrift.

E 411

Aktenkundig ist ein weiteres Formular E 411 (OZ 4, S 35), dessen Felder 1, 2, 3, (offenbar vom Bf. oder Márta K*****) ausgefüllt sind (Auskunftszeitraum "01.01.-").

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****5 G*****, U***** u. 276, Ungarn (Feld 1). Ehegatte (Feld 2) sei Márta K*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****7 Gy*****, I***** u. 8, Ungarn. Familienangehörige (Feld 3) ist Vanessza Vivien Z*****, 7*****7 Gy*****, I***** u. 8. Weitere Eintragungen sind nicht ersichtlich.

Meldeabfrage

Laut Meldeabfrage des Finanzamts vom (OZ 4, S 39) hat der Bf seinen Hauptwohnsitz in *****Adresse_Wien*****. Diese Anschrift stimmt mit jener seines Arbeitgebers überein, Unterkunftgeber ist Jozsef Ki*****.

Antrag (... 9. 2014 - ) vom 8. /

Mit am beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingelangtem Antrag Beih 38 (OZ 5, S 1, "Antrag ab 2014"),  der von diesem an das Finanzamt Wien 4/5/10 weitergeleitet wurde, wo er am einlangte,  wurde Differenzzahlung für die im September 2014 geborene Kincső Krisztina Z***** (ab deren Geburtsdatum) beantragt.

Als antragstellende Person wurde Dénes Z***** angeben.

Er sei ungarischer Staatsbürger, wohne 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn, sei seit bei der Trockenbau Ki***** Ltd & Co KG beschäftigt ("Beschäftigungszeitraum - "), seine Ehegattin Gyöngyi O***** sei bei einem näher genannten ungarischen Arbeitgeber seit beschäftigt.

Das Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" weist zwar den Namen Gyöngyi O***** aus, nicht aber eine Unterschrift.

Beantragt werde Differenzzahlung für den Zeitraum  bis . Im Zeitraum .... 9. 2014 (Geburt seiner Tochter Kincső) - seien ungarische Familienleistungen von 212.800 HUF bezogen worden.

Beantragt werde Differenzzahlung für die im September 2014 geborene Kincső Krisztina Z*****, wohnhaft beim Antragsteller.

Der Bf finanziere monatlich die überwiegenden Kosten.

Das Formular Beih 38 trägt nicht die Unterschrift des Bf, sondern von Gyöngyi O*****.

E 411

Aktenkundig ist ein Formular E 411 (OZ 5, S 6), dessen Felder 1, 2, 3, 4 (offenbar vom Bf. oder seinem Arbeitgeber) ausgefüllt sind (Auskunftszeitraum "-05.15.2015").

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn (Feld 1). (Früherer) Ehegatte (Feld 2) sei Gyöngyi O*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn. Familienangehörige (Feld 3) ist Kincső Krisztina Z*****, 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn. In Feld 4 ist der ungarische Arbeitgeber von Gyöngyi O***** angegeben. Weitere Eintragungen sind nicht ersichtlich.

Dieses Formular ist in OZ 5, S 11, nochmals abgelegt.

E 401

Aktenkundig ist ein Formular E 401 (OZ 5, S 16), dessen Felder 1, 2, 4 (offenbar vom Bf. oder seinem Arbeitgeber) ausgefüllt sind.

Demzufolge ist Dénes Z***** ungarischer Staatsbürger, wohnhaft 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn (Feld 1). (Früherer) Ehegatte (Feld 2) sei Gyöngyi O*****, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft 7*****4 N*****, B**** u. 4, Ungarn, erwerbstätig. Bei der in Feld 2 genannten Person lebt (Feld 4) Kincső Krisztina Z*****, 7*****4 N*****, B**** u. 4. Weitere Eintragungen sind nicht ersichtlich.

Das Formular trägt das Amtssiegel Paksi Járási Hivatala (Bezirksverwaltungsbehörde Paks), einen Langstempel dieser Behörde, das Datum und eine Unterschrift.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 6) wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab und führte dazu aus:

Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt für den Fall, dass für dieselben Familienangehörigen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, welcher Staat vorrangig/nachrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist.

Der Begriff des "familienangehörigen Kindes" wird im § 2 Abs. 3 des FLAG 1967 definiert; darunter zu verstehen sind leibliche Kinder, Enkel, Stiefkinder usw., allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage kommenden Elternteil im E gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elterntei! überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).

Vom Vorliegen einer überwiegenden Kostentragung kann jedoch nur unter der Voraussetzung ausgegangen werden, dass der Unterhalt des Kindes mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) bestritten wird.

Sowohl die Familienbeihilfe -insoweit unstrittig- als auch der Kinderabsetzbetrag stellen eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchst, u Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Beide Beträge werden für jedes unterhaltsberechtigte Kind gezahlt und stellen einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget dar, der die Kosten für den Unterhalt der Kinder verringern soll; sie sind jeweils als staatliche familienfördernde Transferleistung zu werten.

Da Ihre Unterhaltsleistung nicht zumindest in Höhe der Familienbeihilfe war, war die Beschwerde abzuweisen.

Ein Zustellnachweis ist nicht ersichtlich.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , Postaufgabe , beim Finanzamt am selben Tag eingelangt, stellte der Bf Vorlageantrag (OZ 7, S 5):

Sehr geehrte Frau Gr***** !

Am . entstand (angekommen erst in der erste Woche im Januar) eine Beschwerdevorentscheidung über Kindergeld für meine erste Tochter Z***** Vanessza Vivien. Sie lebt nicht in meinem Haushalt, sondern bei Ihre Mutter, ich zahle jeden Monat 20.000 Ft für Sie.

Wir haben das Formular nach Vorschrift ausgefüllt, unterschrieben und bewiesen. Die Mutter hat kein Konto in Österreich, deshalb wurde mein Konto angegeben, das Geld gehört natürlich dem Kind und Sie bekommt es auch von mir.

Jetzt schicke ich noch einmal die Geburtsurkunde und die Vereinbarung, was vor einem Rechtsanwalt geschrieben wurde.

Wo haben wir Fehler gemacht ? Was können wir noch machen ? Besteht für das Kind kein Kindergeld ?

Bitte teilen Sie es mir mit.

Beigefügt war die bereits aktenkundige Geburtsurkunde (OZ 7, S 1) sowie eine (nicht übersetzte) Urkunde eines Rechtsanwalts ("MEGÁLLAPODÁS GYERMEKTARTÁSDÍJ FIZETÉSÉRŐL ÉS MÁS JÁRULÉKOS KÉRDÉSEKRŐL", Unterhaltszahlungsvereinbarung und damit zusammenhängende Fragen), unterfertigt am von Márta K***** und Dénes Z*****. Soweit ersichtlich ergibt sich hieraus neben anderen Vereinbarungen, dass Vanessza Vivien bei ihrer Mutter lebt und sich der Vater verpflichtet, 20% seines Einkommens, mindestens aber 15.000 HUF monatlich an Unterhalt für Vanessza zu zahlen.

Vorhaltsbeantwortung vom

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , gab der Bf bekannt (OZ 9):

Sehr geehrter Finanzamt Wien !

Am hatte ich ein Schreibens erhalten über Kindergeld für Vanessa Vivien.

Zum Ergänzung schicke ich ein Kopie von Geburtsurkunde.

Die Bestätigung habe ich beantragt bei Amt in Ungarn in Komitat, es dauert aber länger, bis ich es habe.

Sie schicken es nach Györ und wenn ich es bestätigt habe, kann ich es Ihnen zum Ergänzung weiterleiten. Sie haben mich aber so informiert in Szekszárd, wenn es in Györ ist, können Sie Kontakt aufnehmen mit dem Amt in Györ automatisch.

Wenn es nicht so funktioniert, bitte teilen Sie es mir mit.

Beigefügt war die Geburtsurkunde von Vanessza Vivien (bereits in OZ 3 enthalten).

Vorhalt vom

Mit Vorhalt vom (in OZ 10 ist hierüber lediglich ein Screenshot enthalten) ersuchte das Finanzamt den Bf:

Versdat 300516 Atermin 200616 Art E Betrag Pers RS

Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG DW ... Zi AV2

Do Dokumentbeschreibung

89 Bestätigung über die monatlichen Unterhaltszahlungen nach Ungarn für Vanessa Vivien

Vorhaltsbeantwortung vom

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , gab der Bf bekannt (OZ 11):

Sehr geehrte Finanzamt!

Anbei schicke ich die Kopien über die Unterhaltsleistungen für Z***** Vanessza Vivien.

Ich hatte Sie Monatlich besucht und das Geld bar für die Mutter übergeben, Sie hat es mit Unterschrift bestätigt, bzw. 2-mal wurde es per Post geschickt.

Ein Monat fehlt, das hatte ich vermisst, aber sicherlich übergeben.

Ich habe es so verstanden, dass diese Ergänzung fehlt, wenn es falsch war, bitte schreiben Sie es und ich schicke es noch nach.

Beigefügt waren Bestätigungen auf einem Formular von Maygar Posta Zrt mit Unterschrift von Márta K***** wie folgt (Reihenfolge wie auf der Kopie):

Vermerk: ab 01 - bis 06. Monat 2013


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Betrag
18.000,00 HUF
18.000,00 HUF
18.000,00 HUF
18.000,00 HUF
18.000,00 HUF

Vermerk: ab 07 - bis 12. Monat 2013


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Datum
Betrag
18.000,00 HUF
18.000,00 HUF
... 2013
18.000,00 HUF
18.000,00 HUF
18.000,00 HUF
18.000,00 HUF

Vermerk: ab 01 - bis 06. Monat 2014


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Datum
Betrag
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF
(Post)
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF

Vermerk: ab 07 - bis 12. Monat 2014


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Datum
Betrag
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF

Vermerk: ab 01 - bis 05. Monat 2015


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Datum
Betrag
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF
... (Post)
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF
20.000,00 HUF

Mitteilung des Finanzamts vom

Über Anfrage des Gerichts teilte das Finanzamt Wien 4/5/10 mit E-Mail vom mit, dass ein Antrag mit Dénes Z***** als Antragsteller in Bezug auf Vanessza vom betreffend den Zeitraum Jänner bis Mai 2015 nicht existiere, sondern nur ein solcher eingelangt am , aber "mit der falschen Unterschrift". Die beiden Anträge betreffend die Jahre 2013 und 2014 seien am gleichzeitig eingelangt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der angefochtene Bescheid vom betrifft die Zeiträume Jänner 2013 bis Mai 2015.

Hinsichtlich der im Mai 2006 geborenen Vanessza Vivien Z***** sind folgende Anträge auf Differenzzahlung, die den Vater Dénes Z***** als Antragsteller aufweisen und teilweise vom Vater, teilweise von der Mutter Márta K***** unterfertigt sind, aktenkundig:


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OZ
eingelangt beim FA 38 am
eingelangt beim FA 04 am
Antragszeitraum
unterfertigt von
3/1
?
 - 
Márta K*****
4/1
" - ", richtig wohl:
-
Dénes Z*****
4/20
-
Dénes Z*****

Die Anträge OZ 4 Seite 1 und OZ 4 Seite 20 weisen eine Verzichtsverklärung von Márta K***** zugunsten Dénes Z***** aus.

Hinsichtlich der im September 2014 geborenen Kincső Krisztina Z***** sind ebenfalls Anträge auf Differenzzahlung aktenkundig, diese sind aber nicht verfahrensgegenständlich.

Im Beschwerdezeitraum Jänner 2013 bis Mai 2015 wohnte Vanessza Vivien Z***** bei ihrer Mutter Márta K***** in 7*****7 Gy*****, I***** u. 8., ihr Vater getrennt von ihnen in 7*****4 N*****, B**** u. 4 bzw. 7*****4 G*****, U***** u. 276, jeweils Ungarn, und hatte auch eine Wohnung bei seinem Arbeitgeber in Wien 5.

Der Vater Dénes Z***** arbeitete im Beschwerdezeitraum als Arbeitnehmer bei der Trockenbau Ki***** Ltd & Co KG in Wien 5.

Vanessza Vivien Z***** besuchte in Ungarn eine Schule, ihre Mutter war in Ungarn teilweise erwerbstätig.

Der Vater Dénes Z***** leistete der Mutter Márta K***** für Vanessza Vivien Z***** im Beschwerdezeitraum bis Ende 2013 gemäß einer Vereinbarung vom monatlichen Unterhalt von 18.000,00 HUF, seit Anfang 2014 von 20.000,00 HUF.

Die Höhe der Unterhaltskosten für Vanessza Vivien Z***** im Beschwerdezeitraum steht bislang nicht fest, ebenso nicht, wer diese jeweils überwiegend getragen hat.

Beweiswürdigung

Die (bisher) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind nicht strittig.

Zur Höhe der Unterhaltskosten für Vanessza gibt es keine Feststellungen des Finanzamts, ebenso nicht zur Frage, wer gegebenenfalls die die Unterhaltszahlungen des Bf übersteigenden Unterhaltskosten getragen hat.

Rechtsgrundlagen

Nationales Recht

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§§ 166, 167 BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.

Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).

"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Art. 11 VO 883/2004 lautet:

Artikel 11
Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Artikel 13 VO 883/2004 lautet:

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Art. 68a VO 883/2004 lautet:

Artikel 68a
Gewährung von Leistungen

Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zustän­dige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.

Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 (Spruchpunkt I.)

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom spricht über einen Antrag des Bf vom () auf Ausgleichszahlung für die im Mai 2006 geborene Vanessa (richtig: Vanessza) Vivien Z***** für den Zeitraum von Jänner 2013 bis Mai 2015 ab.

Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2015 bis Mai 2015 ist nach der Aktenlage ein Antrag des Bf vom nicht ersichtlich.

Es besteht lediglich ein am () beim Finanzamt Wien 4/5/10 eingelangter, undatierter Antrag betreffend Differenzzahlung von bis , der möglicherweise am beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingelangt ist und von diesem weitergeleitet wurde (OZ 3, S 1).

Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Antrag für diesen Zeitraum (am ) gestellt wurde, finden sich im Finanzamtsakt nicht.

Das Finanzamt hat am bestätigt, dass ein Antrag vom für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 nicht bestehe, jedoch ein Antrag vom "mit der falschen Unterschrift".

Ein Zusammenhang eines am 8. 9. oder 13. 9. eingebrachten undatierten Antrags mit einem Antrag vom 13. 1. ist nicht herstellbar.

Hingegen sind die undatierten Anträge für die Zeiträume bis (OZ 4, S 1, wenn man die zweimalige Angabe in zwei Anträgen " - " in Zusammenhang mit den übrigen Angaben einmal als Schreibfehler, der richtig - lauten soll, liest) und bis (OZ 4, Seite 20) zwar am beim unzuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingelangt, trafen aber erst am beim zuständigen Finanzamt Wien 4/5/10 ein.

Hier ist von einem unmittelbaren Zusammenhang des im Abweisungsbescheid genannten Antragsdatum mit diesen beiden undatierten, am beim zuständigen Finanzamt Wien 4/5/10 eingelangten Anträgen auszugehen.

Jedenfalls teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt, gleiches gilt für eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 bzw. Differenzzahlung nach Art. 68 VO 883/2004.

Der angefochtene Bescheid vom spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom "  hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2015 bis Mai 2015 über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (), abgesehen davon, dass die spärliche und rechtlich überdies unrichtige Begründung keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, über welche Anträge der Bescheid konkret absprechen wollte.

Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. ), wobei sich freilich auch aus der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich nichts gewinnen lässt.

Da der Bf am keinen Antrag auf Differenzzahlung für Jänner 2015 bis Mai 2015 gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.

Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Eingangsdatums bei der zuständigen Behörde, wenn ein Anbringen bei einer unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser weitergeleitet wurde.

Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend.

Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen stehen.

Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Es zeigt auch das gegenständliche Verfahren, dass mehrere Anträge an unterschiedlichen Tagen gestellt wurden.

Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe bzw. gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 die Ausgleichszahlung nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu.

In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahren ist, der Antrag die Sache des behördlichen Verfahrens fest (vgl. ; ).

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa ; ; , oder ).

Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. ; ; ).

Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. ; ; ).

Teilweise ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Abweisungsbescheid vom ist daher insoweit jedenfalls rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), als er über einen am nicht gestellten Antrag für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 abspricht; er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ).

Hinweise für das weitere Verfahren betreffend Jänner bis Mai 2015

Für das weitere Verfahren betreffend Jänner bis Mai 2015 wird bemerkt, dass der Antrag vom (OZ 3 Seite 1) für den Zeitraum Jänner bis Mai 2015 unerledigt ist.

Dieser Antrag nennt zwar Dénes Z***** als Antragsteller, ist aber (nur) von Márta K***** unterfertigt.

Es wird daher der Bf entweder seine Unterschrift auf diesem Antrag nachzuholen oder zu erklären haben, dass Márta K***** zu seiner Vertretung bevollmächtigt gewesen sei.

Außerdem setzt ein Anspruch des Bf für diesen Zeitraum eine wirksame Verzichtserklärung der haushaltsführenden Mutter Márta K***** voraus.

Im Übrigen werden die zu Spruchpunkt II. genannten Ermittlungen durchzuführen sein.

Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2014 (Spruchpunkt II.)

Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht des Finanzamts, die zweimalige Antragstellung für " - " sei ein Schreibfehler und tatsächlich sei einmal für das Jahr 2013 und das andere Mal für das Jahr 2014 beantragt worden, in Zusammensicht mit den übrigen Angaben in den einzelnen Anträgen sowie den diesen beigeschlossenen Beilagen keinen Bedenken durch das Bundesfinanzgericht begegnet.

Fehlende Mitwirkung des Bf

Der angefochtene Abweisungsbescheid wirft dem Bf unter Hinweis auf § 115 BAO mangelnde Mitwirkung vor und nimmt an, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe.

Ein Blick in das Gesetz würde genügen um zu sehen, dass § 115 BAO der Partei (§ 78 BAO) keine Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern im Gegenteil die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl. ).

Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei (§ 78 BAO) ihre Verpflichtungen verletzt (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz. 9 m.w.N.).

Auch wenn den Bf gemäß § 119 BAO eine Mitwirkungspflicht am Verfahren trifft, ändert dies nichts daran, dass die Abgabenbehörden gemäß § 115 BAO zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verpflichtet sind. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. ).

Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nur unzureichend nachgekommen.

Für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2014 ist die Sache daher nicht entscheidungsreif:

Überwiegende Unterhaltskostentragung

Familienleistungen gelten nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Der Antragsteller muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten – formellen und materiellen – Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. , Ragazzoni; , Salzano; , Schwemmer), wobei der von einer Erwerbstätigkeit im Beschäftigungsmitgliedstaat abgeleitete Familienleistungsanspruch auch einer Person, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, zustehen kann, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind (vgl. , Tomisław Trapkowski).

Anspruchsvoraussetzung nach dem nationalen Recht ist zufolge § 2 Abs. 2 FLAG 1967 vorrangig die Haushaltszugehörigkeit, nachrangig die überwiegende Unterhaltskostentragung.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass im Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2014 Vanessza Vivien Z***** dem Haushalt ihrer Mutter angehörte, die von dem Vater von Vanessza, dem Bf, getrennt lebte.

Ein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe (Ausgleichzahlung) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 kommt mangels Zugehörigkeit von Vanessza zu seinem Haushalt im Beschwerdezeitraum nicht in Betracht.

Ob der Bf einen Anspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 hat, hängt davon ab, ob er im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Vanessza getragen hat.

Das Gesetz verlangt für den Anspruch auf Familienleistungen nicht die Leistung des gesetzlichen Unterhalts, sondern die Tragung der überwiegenden tatsächlichen Unterhaltskosten.

Selbst wenn der Bf seiner Tochter im Beschwerdezeitraum den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben soll, sagt dies allein noch nichts über einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen aus.

Da Vanessza im Beschwerdezeitraum beim Bf nicht haushaltszugehörig war, kommt es entscheidend darauf an, ob der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten für Vanessza getragen hat.

Das Finanzamt vertritt in der Beschwerdevorentscheidung vom die Ansicht, vom Vorliegen einer überwiegenden Kostentragung könne nur unter der Voraussetzung ausgegangen werden, dass der Unterhalt des Kindes mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) bestritten wird.

Diese Ansicht ist in dieser Form unzutreffend.

Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht kennen als allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von Familienbeihilfe oder eine Differenzzahlung bzw. Ausgleichszahlung, dass der jeweilige Antragsteller Unterhaltsleistungen zumindest in Höhe der ihm zufließenden Familienleistungen erbringt.

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 will sicherstellen, dass die Familienbeihilfe jener Person zugute kommt, die entweder Naturalunterhalt leistet oder die überwiegenden (tatsächlichen) Unterhaltskosten trägt.

Die Regelung des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 in Bezug auf in Anstaltspflege befindliche Kinder lässt sich auf andere Fallkonstellationen nicht ohne weiters übertragen, da es sich zum einen um eine Ausnahmeregelung und keine allgemeine Vorschrift des FLAG 1967 handelt und zum anderen bei einer Anstaltspflege der Kindesunterhalt grundsätzlich durch die öffentliche Hand sichergestellt wird.

Eine generelle Regelung, bei Leistung des tatsächlichen überwiegenden Unterhalts Familienleistungen gänzlich zu versagen, weil der tatsächliche überwiegende Unterhalt die Höhe der Familienleistungen nicht erreicht, wäre nicht verfassungskonform. Eine Begrenzung der Höhe der Familienleistungen mit den tatsächlich für das Kind erbrachten Leistungen sieht das FLAG 1967 nicht vor.

Das Unionsrecht stellt in Art. 68a VO 883/2004 sicher, dass die Familienleistungen für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet werden. Sollte ein Unionsbürger nach den Vorschriften der VO 883/2004 i. V. m. dem FLAG 1967 Anspruch auf österreichische Familienleistungen haben, die höher sind als seine tatsächliche Unterhaltsleistung, wird die zuständige Stelle im jeweiligen Wohnortmitgliedstaat im Hinblick auf einen Antrag nach Art. 68a VO 883/2004 vom österreichischen Finanzamt zu informieren sein, um sicherzustellen, dass die österreichischen Familienleistungen zur Gänze dem anspruchsvermittelnden Kind zugute kommen.

Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass auch bei niedrigeren Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes als in Österreich zweifelhaft sein kann, ob ein Unterhaltsbeitrag, der die Höhe der österreichischen Familienleistungen unterschreitet, tatsächlich die überwiegenden Unterhaltskosten eines Kindes abdeckt.

In Ungarn betrugen nach den Daten des Zentralen Statistischen Amtes von Ungarn die monatlichen Verbrauchskosten im ersten Quartal 2016 pro Person 74.400 HUF (vgl. https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8701&acro=living&lang=de&parentId=7813&countryId=HU), also rund 240 €.

Zu den Lebenshaltungskosten der Vorjahre im Detail etwa (Quelle: http://www.ksh.hu/docs/hun/xftp/stattukor/haztfogy/haztfogyhavi1406.pdf):

Bei durchschnittlichen Pro-Kopf-Monatsausgaben von 66.539 HUF im Jahr 2014 (entsprach rund 215 €) und nach den Angaben des Bf tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen von 20.000 HUF in diesem Jahr läge der Unterhaltsbeitrag des Bf für die damals achtjährige Vanessza deutlich unter der Hälfe der statistischen Lebenshaltungskosten.

Die österreichische Familienbeihilfe betrug ab Juli 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 35/2014 monatlich 117,30 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 35/2014 monatlich 58,40 € für jedes Kind, zusammen somit österreichische Familienleistungen 175,70 €. Dieser Betrag wäre jedoch weitaus höher als die Hälfte der statistischen Pro-Kopf-Lebenshaltungskosten.

Auch wenn allgemein bekannt ist, dass die Preisverhältnisse in Ungarn (freilich auch wohnortabhängig) sehr wesentlich unter dem österreichischen Niveau liegen, bedarf es zur  rechtsrichtigen Beurteilung, ob die überwiegenden Unterhaltskosten getragen wurden, konkreter Feststellungen zum Unterhaltsbedarf (im gegenständlichen Fall von Kindern im Grundschulalter) in Ungarn (vgl. ; oder sowie - für das Unterhaltsrecht - ).

Richtig ist, dass der Bf bisher nicht nachgewiesen hat, dass er die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter getragen hat.

Nach den bisherigen Ermittlungen des Finanzamts stehen die tatsächlichen Unterhaltskosten von Vanessza (wozu vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller u sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung, gehören, vgl. Nowotny in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 150) nicht fest, ebenso nicht, wer sie getragen hat.

Um diese Frage beurteilen zu können, sind ergänzende Ermittlungen geboten.

Die Behörde hat aber bisher nicht zielgerichtet versucht, die hier entscheidungswesentliche Frage zu klären.

Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa ), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa , oder ).

Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa oder ), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt, den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich hierauf eine Entscheidung stützen lässt.

Zur entscheidenden Frage, nämlich der tatsächlichen Höhe der Unterhaltskosten und deren Tragung, liegen nämlich - abgesehen von den Angaben des Bf über seine Unterhaltsleistungen - überhaupt keine Ermittlungen des Finanzamts vor.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern, vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen.

Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde im Ergebnis erstmals ein Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Sollte das Finanzamt im weiteren Verfahren einen Anspruch des Bf auf Ausgleichszahlung/Differenzzahlung feststellen, kann dieses verwaltungsökonomisch mit der Auszahlung vorgehen, ohne dass eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen und diese dann erst vom Finanzamt umzusetzen ist (vgl. ).

Falls mit den Angaben des Bf und dem von ihm im weiteren Verfahren vorzulegenden Beweise nicht das Auslangen gefunden werden kann, wäre gegebenenfalls Kontakt mit der zuständigen ungarischen Behörde durch das Finanzamt aufzunehmen.

Der Bf wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Finanzamt zunächst aufzufordern sein, die tatsächlichen Unterhaltskosten für Vanessza im Antragszeitraum detailliert aufzuschlüsseln und diesbezüglich auch eine Bestätigung der haushaltsführenden Mutter beizubringen haben.

Könnten in weiterer Folge die tatsächlichen Unterhaltskosten nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).

Wenn die Feststellung, dass eine Anspruchsvoraussetzung vorliegt, nämlich hier die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten, nicht getroffen werden kann, geht dies daher zu Lasten des Bf, die Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung oder Ausgleichszahlung beantragt (vgl. ).

Verzicht auf den vorrangigen Anspruch der haushaltsführenden Mutter

Bemerkt wird, dass nach der Aktenlage die haushaltsführende Mutter jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2013 bis Dezember 2014 auf den ihr primär zustehenden Anspruch auf Familienleistungen zugunsten des Bf verzichtet hat.

Solange dieser Verzicht nicht widerrufen ist, kann der vorrangige Anspruch der Mutter auf Familienleistungen (vgl. , und ; ) nicht zum Tragen kommen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Bf zum Verzicht der Mutter ist anzumerken, dass es für den vorrangigen Anspruch der Mutter ohne Bedeutung ist, ob diese über ein Konto bei einer österreichischen Bank verfügt. Österreichische Familienleistungen können auch auf ein Konto der Mutter in einem anderen Unionsstaat überwiesen werden, ebenso besteht die Möglichkeit das die Mutter ein nicht auf sie lautendes Konto bei einer österreichischen Bank benennt.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig , da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich Spruchpunkt I und II sind die Rechtsfragen vielmehr geklärt. Zur Lösung von Tatfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (Spruchpunkt I), zu Spruchpunkt II sind noch Ermittlungen zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 2 Z 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1


































ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103017.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at