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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2017, RV/3100660/2017

Feste Gebühren und Gebührenerhöhung: Wenn Gebühr verspätet bezahlt wird, ändert sich nichts am Umstand der "nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung". Die Erhöhung ist eine objektive Säumnisfolge bzw. Sanktion für die Versäumung der Zahlungsfrist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, über die Beschwerde vom gegen den (Sammel)Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr, betreffend feste Gebühren (gemäß § 14 TP 5 und TP 6 GebG) und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr A (= Beschwerdeführer, Bf) hatte mit Ansuchen vom die "Nachsicht für die Ausübung des Gewerbes (Gastgewerbe)" beim Magistrat der Stadt X, Magistratsabteilung XX, beantragt. Im Zuge des dortigen Verfahrens hat der Bf am eine Stellungnahme erstattet und dazu mehrere Beilagen übermittelt.
Mit Bescheid vom , GZ. 123, der dem Bf laut im Akt erliegenden RSb-Rückschein am zugestellt wurde, hat die XX das betr. Ansuchen als unzulässig zurückgewiesen.
Im Bescheid findet sich im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung folgender "Hinweis":

"Für die vorliegende Eingabe sind Bundesstempel von 14,30 Euro, für 9 Beilagen je 3,90 Euro pro Bogen, innerhalb der am gesondert übermittelten Zahlschein angegebenen Frist zu entrichten, da ansonsten das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel verständigt werden müsste."

Vom Magistrat der Stadt X, Abt. XX, wurde in der Folge am ein "Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren" (Formular StuR 1) betreffend das Gewerbeverfahren des Bf zu Zl. 123 erstellt und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt.
Demzufolge war die für 1 Eingabe samt 9 Beilagen in Höhe von gesamt € 49,40 zu entrichtende Gebühr vom Bf (bislang) nicht entrichtet worden. Laut weiterer Anmerkung am amtl. Befund "wurde der Bescheid zugestellt und die Partei zur Zahlung aufgefordert".

Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , StrNr, gegenüber dem Bf
1. gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF., die
    Gebühr für 1 Eingabe mit € 14,30 sowie gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG die Gebühr
    für 9 Beilagen (gesamt 9 Bogen) mit zusammen € 35,10, sohin feste Gebühren im
    Betrag von gesamt € 49,40 festgesetzt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet
    worden sei;
2. gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der
    nicht entrichteten Gebühr, sohin im Betrag von € 24,70, festgesetzt, da bei
    bescheidmäßiger Festsetzung einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten festen
    Gebühr eine solche Erhöhung (50 vH) von der verkürzten Gebühr zu erheben sei.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet der Bf ein, er habe den Gebührenbetrag von € 49,40 für die XX am auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren bezahlt; zum Nachweis wurde der entsprechende Überweisungsbeleg bzw. eine Bestätigung der Abbuchung vom Konto des Bf bei der X-Bank beigebracht. Die Gebührenerhöhung sei daher – soweit sinngemäß verständlich – zu Unrecht vorgeschrieben worden und sei zu korrigieren.

Mit Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt der Beschwerde im Hinblick auf die getätigte Zahlung insgesamt teilweise stattgegeben.

Im Vorlageantrag vom bringt der Bf begründend vor, er habe die "Gerichts- bzw. Finanzamtsgebühren rechtzeitig bezahlt".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 idgF. beträgt die feste Gebühr bei Eingaben von Privatpersonen (juristische und natürliche Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 14,30 Euro.

Nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro.

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO sinngemäß (§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG).

Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist (§ 203 BAO).

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Entrichtungsarten gemäß § 3 Abs. 2 GebG 1957 bezahlt wurde.

Im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei den (übrigen) Eingaben sowie ua. bei Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren bei Eingaben und ua. deren Beilagen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften (Nichtentrichtung der Gebühr) fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

Die Behörde, bei welcher die gebührenpflichtige Schrift anfällt, hat über die Höhe der festen Gebühr keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die, ihrer Auffassung nach, zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der, ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten, Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde einen Befund an das Finanzamt zu übersenden, welches über die Gebührenschuld abzusprechen hat.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957).

2.) Vorliegender Sachverhalt:

Der Bf hat beim Magistrat der Stadt X, XX, am den og. Antrag um "Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung" eingebracht und im Zuge des Verfahrens mehrere Beilagen vorgelegt. Dieses Ansuchen wurde von der zuständigen Behörde mit Bescheid vom , welcher dem Bf nachweislich am zugestellt wurde, erledigt und als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid enthält abschließend den Hinweis, dass der als gebührenpflichtige Eingabe qualifizierte Antrag der festen Gebühr von € 14,30 sowie die beigebrachten 9 Beilagen der festen Gebühr von je € 3,90 unterliegen; dies samt der befristeten Zahlungsaufforderung laut gesondert übermitteltem Zahlschein, andernfalls eine Verständigung an das zuständige Finanzamt zu erfolgen habe.

Der Bf ist der Zahlungsaufforderung innerhalb der gesetzten Frist offenkundig nicht nachgekommen, da mangels fristgerechter Entrichtung von der XX am der amtliche Befund über die Verkürzung der Stempelgebühr in Höhe von gesamt € 49,40 aufgenommen und dem Finanzamt übersandt wurde. Dieses hat in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen.

Im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nunmehr hervorgekommen, dass der Bf die festen Gebühren im Betrag von gesamt € 49,40 am nachweislich entrichtet hat (siehe vorgelegten Zahlungs-/Überweisungsbeleg).

3.) Rechtliche Beurteilung:

a) feste Gebühren:

Im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist im Zeitpunkt der Zustellung des zurückweisenden Bescheides des Magistrates der Stadt X, das ist am , gegenüber dem Bf (Gebührenschuldner) die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (betr. Eingabe) sowie gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG (betr. 9 Beilagen) entstanden.
Die Gebührenpflicht ist dem Grunde und der Höhe nach gänzlich unbestritten.

Anhand des vorliegenden Sachverhaltes steht fest, dass der Bf die Gebühren weder im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch innerhalb der von der zuständigen Behörde (XX) gesetzten Zahlungsfrist, die sich aus der Aufforderung im "Hinweis" am Bescheid in Verbindung mit dem gesondert übermittelten Zahlschein  ergibt, entrichtet hat.

Aus diesem Grund wurde von der Behörde am ein amtlicher Befund iSd § 34 GebG über die Gebührenverkürzung aufgenommen und dem zuständigen Finanzamt übersandt.
Dieses hat im Anschluss völlig zu Recht mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung den gegenständlich bekämpften Bescheid vom erlassen und die festen Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und § 14 TP 5 Abs. 1 GebG im Betrag von zusammen € 49,40 festgesetzt.

In Zusammenhalt mit der dagegen erhobenen Beschwerde ist erstmals hervorgekommen, dass der Bf zwischenzeitig den genannten Gebührenbetrag nachweislich am entrichtet hat.

Dieser Umstand ändert allerdings nichts an der (unumstößlichen) Tatsache, dass die Entrichtung somit zu einem Zeitpunkt erst rund zwei Monate nach dem von der XX aufgenommenen amtlichen Befund über die Verkürzung der festen Gebühren erfolgte.

Entgegen der Ansicht des Bf, er habe die Gebühren "rechtzeitig bezahlt",  war damit aber aufgrund wesentlich verspäteter Bezahlung definitiv keine vorschriftsgemäße Entrichtung iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 vorgelegen.

Angesichts dessen ist die Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung der festen Gebühren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die zwischenzeitig am erfolgte Entrichtung des gesamten Gebührenbetrages von € 49,40 gilt allerdings noch festzuhalten, dass die diesbezügliche Nachforderung an Gebühren letztlich 0,00 (Null) Euro betragen wird.   

b.) Gebührenerhöhung:

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().

Bei dieser Erhöhung handelt es sich daher um eine vom Verschulden und von der strafrechtlichen Wertung unabhängige Sanktion für die bloße Versäumung der Zahlungsfrist (vgl. u.a.; siehe zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 6 ff. zu § 9).

Wie oben bereits dargelegt, war im Gegenstandsfalle - entgegen dem Dafürhalten des Bf - keine "rechtzeitige Bezahlung" der Gebühren, sondern vielmehr eine wesentlich verspätete Entrichtung und sohin keine vorschriftsgemäße Entrichtung iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 vorgelegen.

Da es sich bei der Gebührenerhöhung um eine zwingende (objektive) Rechtsfolge der nicht vorschriftsgemäß entrichteten festen Gebühren und um eine Sanktion für die – wie hier gegebene - Versäumung der Zahlungsfrist handelt, ist daher die Vorschreibung der Gebührenerhöhung zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebührenerhöhung ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der im Beschwerdefall allein wesentlichen Frage nach der "Rechtzeitigkeit" der Entrichtung der Gebühren und in der Folge danach, ob eine Gebührenerhöhung festzusetzen ist, handelt es sich weitgehend um die Lösung von Tatfragen anhand des gegebenen Sachverhaltes. Mangels zugrundeliegender "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" ist daher eine Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Gebührenerhöhung
nicht vorschriftsmäßige Entrichtung
objektive Säumnisfolge
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100660.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at