Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin (vormals N-GmbH), Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl ******/*****/2012, betreffend Alkoholsteuer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom , Zahl ******/*****/2012, setzte das Zollamt Linz Wels Alkoholsteuer in Höhe von insgesamt € 332.860,69 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von € 6.429,70 für die im Zeitraum 1. Jänner bis in das Lager der D-GmbH, Adr1, verbrachten Alkoholmengen fest.
In seiner Begründung führte das Zollamt aus, dass anlässlich einer Prüfung am 3. Dezember 2012 festgestellt worden sei, dass unter Steueraussetzung bezogener Ethylalkohol nach erfolgter Wareneingangskontrolle im bewilligten Teil des offenen Alkohollagers ohne weiteres Steueraussetzungsverfahren zur D-GmbH verbracht worden sei. Dadurch sei die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 AlkStG entstanden. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO könne eine Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben werde oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. In der gegenständlichen Sache sei keine Steueranmeldung abgegeben worden. Die Festsetzung entspreche daher den gesetzlichen Erfordernissen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Festsetzung der Alkoholsteuer mit nur € 321.485,17 beantragt .
Mit dem am beim Zollamt eingelangten Schriftsatz wurde hierzu die Begründung nachgereicht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass wegen eines Engpasses Alkohol in Örtlichkeiten der D-GmbH zwischengelagert worden sei. Dieser Alkohol sei aber wieder in das Alkohollager der Beschwerdeführerin aufgenommen und der Bewilligung entsprechend verwendet worden. Am sei das Zollamt von einer geplanten Bestandsaufnahme im sich auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin befindlichen "offenen Alkohollager" als auch im vermeintlichen Alkohollager in Form des "D-Lager" per E-Mail informiert und zur Teilnahme eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass sich die Wirkung des Alkohollagers auch auf das D-Lager beziehe. Aufgrund der großen Zeitspanne zwischen erstmaliger Information der Zollbehörde über die Existenz des Lagers im Jahr 2009 und der Festsetzung der Alkoholsteuer im Dezember 2012 habe auch kein Antrag auf Erstattung- oder Vergütung der Alkoholsteuer gestellt werden können. Zweck des § 8 Abs. 1 Z 1 erster Satz AlkStG sei es sicherzustellen, dass kein Alkohol der zollamtlichen Überwachung entzogen und somit unversteuert in den freien Verkehr gelangen könne. Dies sei aufgrund der umfassenden Aufzeichnungen ausgeschlossen gewesen und werde von der Zollverwaltung auch nicht in Zweifel gezogen. Diese Interpretation werde durch die Möglichkeit der Rückerstattung gemäß § 5 AlkStG unterstützt. Aus Vereinfachungsgründen könne das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes eine entstandene Steuer nach § 10 Abs. 3a AlkSG auch nicht erheben. Außerdem könne die Alkoholsteuer nur einmal ausgelöst werden. Die Festsetzung betreffe auch angemeldeten Alkohol, weshalb dieser doppelt besteuert worden sei. Dies sei auch bei der Festsetzung des Säumniszuschlages zu berücksichtigen.
Das Zollamt Linz Wels wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2013, zugestellt am , Zahl ******/****/001/2013, als unbegründet ab, weil die Örtlichkeit der D-GmbH nicht von der Bewilligung umfasst sei und verwies auf das Erkenntnis des Zl 2003/17/0022.
Die Rückbringung des Alkohols und dessen Nachvollziehung aufgrund der Aufzeichnungen ändere nichts an der Tatsache des Wegbringens. Eine eventuelle Doppelbesteuerung nehme der Gesetzgeber bewusst in Kauf, da einem Steuerlagerinhaber durch den zeitlichen Aufschub bei der Entstehung der Steuerschuld und der zeitlich späteren Selbstberechnung und der damit verbundenen selbständigen Erstattungs- bzw. Vergütungsmöglichkeit erhebliche Vergünstigungen zukämen. Es sei nicht Aufgabe der Zollbehörde Wirtschaftsbeteiligte "zeitgerecht" auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam zu machen. Auf § 10 Abs. 3a AlkStG sei nicht näher einzugehen, weil diese Bestimmung erst ab anzuwenden gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin dagegen den Vorlageantrag ein und beantragte gleichzeitig die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung . Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom vor, dass § 10 Abs. 3a AlkStG sehr wohl eine Nichtfestsetzung der Alkoholsteuer trotz Unregelmäßigkeiten vorsehe. Die Regelung sei im fraglichen Zeitpunkt im § 46 Abs. 6 AlkStG enthalten gewesen. Der Verweis auf das VwGH-Erkenntnis gehe ins Leere, da diese Entscheidung nicht zu einem Alkohollager, sondern zu einem Freischein im Zusammenhang mit einem Verwendungsbetrieb ergangen sei. Trotz der Entnahme aus dem Alkohollager trete die Steuerbefreiung des § 4 Abs. 1 Z 1 AlkStG zu Tage, da der Alkohol unzweifelhaft für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet worden sei.
Zur Weigerung der Behörde die aufgrund der Entnahme aus dem Alkohollager festgesetzte Alkoholsteuer bei der Berechnung der Jahressteuerschuld zu berücksichtigen, führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass diese Entscheidung nicht mit dem Ziel der EU-Richtlinie vereinbar sei. Waren, die aus einem Steuerlager entnommen worden seien, befänden sich aufgrund des Erfüllens des Tatbestands der unrechtmäßigen Entnahme nicht mehr im Verfahren der Steueraussetzung. Demzufolge könnten für diese Waren nicht abermals ein Tatbestand im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a RL 2008/112/EG gesetzt werden. Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs könnten keinem Verfahren der Steueraussetzung mehr zugeführt werden. Es sei auch die Wiederaufnahme des Alkohols im Lager fraglich, da die Aufnahme in ein Alkohollager nicht jegliches körperliche Verbringen umfasse, sondern zudem einen Willensakt des Steuerpflichtigen voraussetze. Der Vorteil des zeitlichen Aufschubs der Alkoholsteuerentrichtung sei nicht gegeben, da ohnehin Sicherheit geleistet werden müsse. Zudem werden verfassungsmäßige Bedenken betreffend die Doppelbesteuerung ins Treffen geführt.
Im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sich das Zollamt sich nicht damit auseinander gesetzt habe, ob nicht die zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Bewilligung als Verwendungsbetrieb zur Anwendung gebracht werden könne. Außerdem bestehe eine mögliche EU-Widrigkeit betreffend der Einjahresfrist gemäß § 5 AlkStG. Art. 20 der RL 92/12/EWG sehe eine Frist von drei Jahren vor. § 46 Abs. 5 AlkStG sehe eine Erstattung bei Unregelmäßigkeiten im innergemeinschaftlichen Verkehr vor, bei Inlandsfällen sei dies nicht vorgesehen. Damit sei der verfassungsmäßig gebotenen Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort Adr, ein offenes Alkohollager gemäß § 31 Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Aufgrund des Platzmangels im Alkohollager wurde ab April 2007 unversteuerter Alkohol nach der Wareneingangskontrolle zur D-GmbH, Adr1, verbracht , deren Lagerräume von der Bewilligung nicht umfasst waren. Das D-Lager war auch nicht von der zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Bewilligung als Verwendungsbetrieb (§ 11 AlkStG) umfasst. Eine Aufnahme der weggebrachten Mengen in die monatliche Steueranmeldung erfolgte nicht.
Im Vorfeld einer Bestandsaufnahme teilte die Beschwerdeführerin dem Zollamt mittels E-Mail am mit, dass sich auch im D-Lager ein Bestand befinde. Es wurde nachgefragt, ob die Zählung dort selbst durchgeführt werden könne oder ob das Zollamt bei der Zählung anwesend sein wolle. Die Sachbearbeiterin antwortete am 19. Oktober, dass die Zählung im D-Lager durch die Beschwerdeführerin durchgeführt werden könne und sie um 07:30 (die Bestandsaufnahme war für den vorgesehen) am Lagerort (P-Straße) sein würden. Ein Protokoll über die Bestandsaufnahme kann vom Zollamt nicht mehr vorgelegt werden. Betreffend die Lagerung von (unversteuertem) Alkohol im D-Lager erfolgten keine weiteren Maßnahmen seitens des Zollamtes.
In der Folge einer Aufsichtsmaßnahme am wurde für die im Zeitraum 1. Jänner bis 19. Oktober in das D-Lager verbrachte Alkoholmenge von insgesamt 33.286,069 Liter mit Bescheid vom gemäß § 201 BAO die Alkoholsteuer nacherhoben.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig und schlüssig aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
IV. Rechtslage:
§ 8 Abs. 1 Z 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) lautet:
"§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß
1. Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19), Zollverfahren (§ 38 Abs. 1 Z 3) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),"
§ 10 AlkStG in der bis geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 161/2005 lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern . Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.
(3) ...
(4) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(5) ..."
§ 10 AlkStG in der ab geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 122/2008 lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.
(3) ...
(4) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(5) ..."
§ 201 Abs. 1 und 2 BAO in der hier schon anzuwendenden Fassung nach dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 (§ 323 Abs. 37 BAO) und nach dem VwG-AnpG, BGBl. I Nr. 70/2013 (§ 323 Abs. 4 BAO) lauten auszugsweise:
"§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. ...
2. ...
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegebe nwird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen des Verfahrens vorliegen würden."
V. Erwägungen:
Mit der Wegbringung des Alkohols aus den nach der Bewilligung vom als Steuerlager ausgewiesenen Teilen des Betriebes, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren angeschlossen hat, ist die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 AlkStG entstanden. Die Steuerlagerinhaberin hätte daher die weggebrachten Alkoholmengen mit ihren monatlichen bis zum 25. des nachfolgenden Kalendermonats abzugebenden Steueranmeldungen schriftlich anmelden und die sich ergebende Alkoholsteuerschuld entrichten müssen.
Eine Nichterhebung der entstandenen Alkoholsteuerschuld gemäß § 46 Abs. 5 AlkStG (Rechtslage bis ) bzw. Abs. 6 (nach der Rechtslage ab schließt sich aus, weil sich diese Bestimmung auf die Entstehung einer Steuerschuld nach § 46 Abs. 1 AlkStG (Entziehung eines Erzeugnisses aus dem Steueraussetzungsverfahren während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 oder 48) und nicht auf die Entstehung der Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 AlkStG durch Wegbringung aus einem Steuerlager bezieht, was Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist.
Da die Beschwerdeführerin nicht von sich aus die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalendermonats beseitigt hat, hatte die Abgabenbehörde nach Maßgabe des § 201 BAO einen Festsetzungsbescheid zu erlassen.
Das Zollamt stützt die Festsetzung der Alkoholsteuer nach § 201 BAO nach seiner Begründung ("In der gegenständlichen Sache wurde keine Steueranmeldung abgebeben") dabei auf Abs. 2 Z 3 erster Tatbestand, wonach eine Festsetzung einer selbst zu berechnenden Abgabe unter anderem dann erfolgen kann, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch davon abweichend in jedem der hier gegenständlichen Zeiträume Jänner bis Oktober 2009 eine Steueranmeldung abgegeben.
Die Festsetzung der Alkoholsteuer wäre daher nur dann zulässig gewesen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 vorliegen und sich das Zollamt in seinem Bescheid darauf gestützt hätte. Die Bestimmung hat insoweit den Zweck, einen "Gleichklang" mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen (vgl. , Tz 17).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht außer in hier nicht interessierenden Fällen des § 278 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei einer Beschwerde gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründen, als jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die die Abgabenbehörde als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. mit weiteren Hinweisen ; , Tz 24).
Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus dem von der Abgabenbehörde gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der von der Abgabenbehörde angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde ersatzlos beheben (vgl. ebenso , Tz 25).
Abgesehen davon, dass das Zollamt rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 201, Tz 42 mit Hinweisen zur Rechtsprechung) teilweise nur den nachzufordernden Betrag an Alkoholsteuer festgesetzt hat und im Oktober 2009 nur den Zeitraum bis zum 19. des Monates in die Festsetzung miteinbezogen hat, hat es die Festsetzung auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, sondern eindeutig - aktenwidrig - darauf, dass keine Steueranmeldungen abgegeben worden seien. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gründe, warum allenfalls keine Alkoholsteuerschuld für die weggebrachten Alkoholmengen entstanden sei, braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.
VI. Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich im gegenständlichen Fall auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 10 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200006.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at