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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2017, RV/5300004/2015

Zurückweisung eines vor Ablauf der 6-Monatsfrist gestellten Antrages auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. 19XX, whft. WS , vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer und Dr. Alexandra Aschauer, Rechtsanwälte, Bismarckstrasse 3/3, 4020 Linz, wegen des Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen den Bescheid des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, betreffend Einstellung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dessen Spruch zu lauten hat:

I.1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom auf die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen .

I.2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das bezeichnete Zollamt als Finanzstrafbehörde den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf die Einstellung des mit Bescheid vom gegen ihn wegen des Verdachtes der Begehung eines Finanzvergehens nach § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 FinStrG nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahrens zur bezeichneten StrNr. als unzulässig ab.

In der Begründung wurde unter (sinngemäßer) Wiedergabe der Bestimmung des § 124 Abs. 1 3. Satz FinStrG darauf hingewiesen, dass gegen den Antragsteller (seit ) beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) bzw. beim Bundesfinanzgericht (BFG) im Zusammenhang mit dem strafverfahrensgegenständlichen Sachverhalt ein bisher (noch) nicht abgeschlossenes „Abgabenverfahren“ anhängig sei, weshalb die beantragte Einstellung (des Finanzstrafverfahrens) als unzulässig abzuweisen gewesen sei.

Mit Beschwerde (iSd § 150 iVm § 152 FinStrG) begehrte der Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (als rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes) bzw., der bezeichneten Finanzstrafbehörde aufzutragen, über den Antrag auf Einstellung des genannten Finanzstrafverfahrens zu entscheiden. Gleichzeitig wurde vom Bf., für den Fall, dass der Beschwerde keine Folge gegeben werde, der (Eventual-)Antrag gestellt, das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Der angefochtene Bescheid verweise darauf, dass – gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG – ein Antrag auf Verfahrenseinstellung erst nach sechs Monaten ab der dem Bf. am zugekommenen Einleitungsmitteilung, d. h. hier ab dem (Ablauf der genannten Frist), gestellt werden könne. Da die Entscheidung über den (verfrühten) Antrag auf Verfahrenseinstellung aber erst nach Ablauf der genannten Frist bzw. nach sieben Monaten mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) erfolgt sei, sei der Mangel (einer verfrühten Antragstellung) geheilt und hätte die Behörde daher inhaltlich über den gestellten Antrag absprechen müssen und liege insofern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Auch der Begründungshinweis auf das noch nicht abgeschlossene Abgabenverfahren beim UFS bzw. beim BFG sei insofern (rechtlich) verfehlt, als ja grundsätzlich ein allfälliges Finanzstrafverfahren und ein Abgabenverfahren unabhängig voneinander zu führen seien (inhaltliche Rechtswidrigkeit).

Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen nicht begangen habe. Unstrittig sei lediglich, dass der verfahrensgegenständliche, auf eine Schweizer Firma zugelassene PKW vom außerhalb des Zollgebietes ansässigen Bf., am über eine bestimmte Grenzstelle in das gemeinschaftliche Zollgebiet eingebracht und dort vom Bf. auch verwendet worden sei. In weiterer Folge sei dann am das Fahrzeug vom Bf. in Deutschland vorübergehend einem (namentlich bezeichneten), im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Angestellten einer mit der Zulassungsinhaberin zusammenarbeitenden (deutschen) Zeitarbeits-Firma überlassen worden, damit dieser eine geschäftliche Fahrt im Zusammenhang mit einem auch die Zulassungsinhaberin betreffenden Zeitarbeitsprojekt in bzw. nach Österreich durchführen und anschließend das Fahrzeug zur Zulassungsinhaberin in die Schweiz zurückbringen möge. Durch den dann auch so stattgefundenen Vorgang sei es aber insofern zu keiner Eingangsabgabenverkürzung gekommen, als nämlich entsprechende Befreiungstatbestände laut den Art. 558, 560 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) vorlägen. Ein von den deutschen Finanzbehörden gegen den Angestellten der deutschen Zeitarbeits-Firma wegen des Verdachtes einer Steuerhinterziehung eingeleitetes Strafverfahren sei mittlerweile wegen Nichterkennbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eingestellt worden und ließen sich daraus auch entsprechende Rückschlüsse für das zollrechtlich ordnungsgemäße Verhalten des Bf. ableiten. Selbst wenn man aber den dem Bf. zur Last gelegten Tatbestand bejahen würde, so sei jedenfalls unter Hinweis auf den geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ dem Bf. jedenfalls kein finanzstrafrechtliches, fahrlässiges Verhalten laut Einleitungsbescheid vorwerfbar bzw. nachweisbar, da (er als) ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener, mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch vom Vorliegen entsprechender Zollbefreiungen ausgehen durfte. Im Übrigen sei ein angebliches Finanzvergehen ohnehin bereits verjährt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 124 Abs. 1 3. Satz FinStrG hat der Beschuldigte (eines Finanzstrafverfahrens) nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens aus den oben, bzw. aus den in § 82 Abs. 3 FinStrG, genannten Gründen zu beantragen.

Die Abweisung dieses Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen (§ 124 Abs. 1 4. Satz FinStrG).

Aus der genannten Bestimmung folgt, dass ein vor Ablauf der genannten (6-Monatsfrist-)Frist gestellter Antrag des Beschuldigten in einem Finanzstrafverfahren [vgl. Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Seite 383], als ein nicht den gesetzlich vorgesehenen Anforderungen entsprechendes Anbringen iSd § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 85 Bundesabgabenordnung (BAO), ohne ein Eingehen auf die (inhaltlich) geltend gemachten Aufhebungsgründe, von vornherein als wirkungslos bzw. unzulässig zurückzuweisen, und nicht als unbegründet, etwa weil die inhaltlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 FinStrG nicht vorliegen, abzuweisen ist. Wie bei einer verfrüht, d. h. noch vor Ablauf der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Entscheidungsfrist, eingebrachten Säumnisbeschwerde nach § 284 leg. cit. bzw., vor dem FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 (BAO aF), bei einem (verfrüht gestellten) Devolutionsantrag iSd § 311 Abs. 2 BAO aF (vgl. etwa ), ist eine nachträgliche Beseitigung bzw. eine Sanierung eines derartigen, sich ja auch nicht als (verbesserungsfähiges) Form- oder sonstiges (inhaltliches) -Gebrechen iSd § 85 Abs. 2 BAO (vgl. § 56 Abs. 2 FinStrG), sondern als Fehlen einer sachlichen, im Nachhinein nicht mehr beseitigbaren Antragsberechtigung darstellenden Mangels (vgl. dazu etwa Ritz, BAO5, § 85 Tz 15, bzw. Fellner, FinStrG6, § 56 Rz 5b, jeweils mwN), durch einen nachträglich (bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erledigung) eingetretenen Fristablauf, nicht vorgesehen bzw. rechtlich nicht möglich.

Indem dem Ausspruch einer somit vorzunehmenden Zurückweisung auch nicht, wie im Fall des § 260 Abs. 2 BAO (keine Zurückweisung einer vor dem Beginn der Beschwerdefrist eingebrachten Bescheidbeschwerde), eine ausdrückliche anderslautende gesetzliche Regelung entgegensteht (vgl. in diesem Zusammenhang zur Wirkungslosigkeit eines noch vor der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrages etwa ), wäre der (nach wie vor) wirkungslose bzw. (noch) nicht zulässige Antrag des Bf. gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das im Beschwerdeverfahren angerufene BFG, soweit die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, (mit Erkenntnis) in der Sache selbst (reformatorisch) zu entscheiden und ist (dieses) berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtwidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl. zu der mit Maßgabe des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG ähnlich geregelten Sachentscheidung iSd § 279 Abs. 1 BAO etwa ).

Da somit im Anlassfall dem Antrag vom mangels (vorherigem) Ablauf der 6-Monatsfrist keine sachliche Berechtigung zukam, die darüber entscheidungsbefugte Finanzstrafbehörde im angefochtenen Bescheid jedoch dessen Abweisung und nicht die Zurückweisung (als unzulässig) ausgesprochen hat, war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid vom entsprechend abzuändern.

Darauf, dass die Finanzstrafbehörde über den (in der Beschwerde) gestellten neuerlichen (zulässigen) Antrag auf Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahrens meritorisch, unter Eingehen auf die vom Bf. in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente [vgl. dazu generell Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd 24 (2016) Seite 598 f], zu entscheiden haben wird, wobei dem möglichen Einwand einer (inhaltlich) bereits entschiedenen Sache, als in der behördlichen Begründung ein inhaltlicher Grund für die Abweisung des Antrages ins Treffen geführt wurde, die nunmehr vorstehend ausgesprochene Entscheidung (Änderung auf Zurückweisung) entgegensteht, wird abschließend hingewiesen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens
Zulässigkeit
Zurückweisung statt Abweisung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300004.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at