Landesabgaben Wien - Abwassergebühren - Zurückweisung wegen fehlender Aktivlegitimation
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik
1. über den Antrag der WEG, XY u.a. laut Grundbuchsauszug, 12345 Wien, A-Straße, vertreten durch ABCDE Gesellschaft m.b.H., 23456 Wien, Y-Straße, diese vertreten durch YZ, 34567 Wien, C-Straße, datiert mit und mit E-Mail übermittelt, auf Entscheidung über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, MA 31, Fachgruppe Gebühren, Zahl jeweils MA 31 – 123456789, vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom – und vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom – , durch das Bundefinanzgericht
2. über die Beschwerde der WEG, XY u.a. laut Grundbuchsauszug, 12345 Wien, A-Straße, vertreten durch ABCDE Gesellschaft m.b.H., 23456 Wien, Y-Straße, diese vertreten durch YZ, 34567 Wien, C-Straße, datiert mit und mit E-Mail am übermittelt, gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, MA 31, Fachgruppe Gebühren, Zahl jeweils MA 31 – 123456789, vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom – und vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom – ,
beschlossen:
1. Der Vorlageantrag, datiert mit und mit E-Mail übermittelt, wird gemäß § 260 Abs 1 lit a iVm § 264 Abs 4 lit e der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF (BAO), als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde, datiert mit und mit E-Mail am übermittelt, wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 13 Abs 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG, LGBl für Wien Nr 2/1978 idgF, ist für nach § 12 Abs 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.
Im ggstdl Fall sind die angefochtenen Bescheide vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom – und vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom – , Zahl jeweils MA 31 – 123456789, an Frau XY ergangen und wurden an den von deren Liegenschaftsverwaltung, der ABCDE Gesellschaft mbH, bevollmächtigten Vertreter, Herrn YZ, am mittels RSb-Brief zugestellt.
1) Vorlageantrag, datiert mit und mit E-Mail übermittelt
Die Beschwerde vom gegen obige Bescheide wurde von der ABCDE Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Herrn YZ, im eigenen Namen eingebracht.
Die Beschwerde wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31 – 987654321 mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Die durch Beschwerde angefochtenen Bescheide vom und , jeweils MA 31-123456789, betreffend Anträge auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom – und – bis , seien an Frau XY ergangen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei, sei somit nur Frau XY beschwerdeberechtigt gewesen. Die von der ABCDE Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Hrn YZ, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Frau XY zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich der mit E-Mail übermittelte Vorlageantrag, datiert mit , eingebracht von der WEG, XY u.a. lt. Grundbuchsauszug, vertreten durch ABCDE Gesellschaft m.b.H., diese vertreten durch YZ.
Darin wird iW vorgebracht, die belangte Behörde habe in Wahrheit Willkür geübt. Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr sei durch „unser Büro“ (Anm: gemeint das Büro des YZ) im Jahr 2013 eingebracht und ein entsprechendes Gutachten eingereicht worden. Sämtliche der eingebrachten Unterlagen seien im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der ABCDE Gesellschaft m.b.H. getätigt worden. Basierend auf dieser Einreichung habe die belangte Behörde die nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Gebührenbescheide für 2013 und 2014 erlassen.
Trotz der nunmehr am als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- respektive Beschwerdeberechtigten, namentlich YZ, seien sämtliche Bescheide ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs 1 BAO, nach dem nunmehrigen Rechtsstand eigentlich unzulässiger Weise auf die ABCDE Gesellschaft m.b.H. ausgefertigt worden.
Die als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel aus dem Jahr 2016 seien niemals im eigenen Namen des YZ, sondern stets im Namen und in Bevollmächtigung der ABCDE Gesellschaft m.b.H. eingebracht worden.
Die Zurückweisung des Rechtsmittels sei somit unzulässig.
Auch Rechtswidrigkeit des Inhalts sei gegeben. Diese finde ihren eindeutigen Ursprung in den seit dem Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hätten.
Es könne nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet worden sei, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs 1 BAO, dem YZ die ordnungsgemäße Bescheidung verwehrt worden sei, obwohl bekannt gewesen sei, dass diese Vertreterin der ABCDE Gesellschaft m.b.H. sei.
Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2013 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen und stelle dies im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert worden sei und somit unter Betrachtung von Prozessinhalt, Prozessdauer und Abhandlung keinesfalls einer rechtlich ordentlich anzuwendenden Sittlichkeit entspreche.
Es werde daher der Antrag gestellt, die angefochtene BVE sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 619m3 festzusetzen.
2) Beschwerde , datiert mit und mit E-Mail am übermittelt
Die Beschwerde, datiert mit und per E-Mail am übermittelt, wurde von der WEG, Frau XY u.a. laut Grundbuchsauszug, vertreten durch ABCDE Gesellschaft m.b.H., diese vertreten durch YZ, eingebracht. Es wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 619 m3 festzusetzen.
Am wurde über die Beschwerde vom die Beschwerdevorentscheidung zur Zl MA 31 – 234567890, gerichtet an Frau XY zH Herrn YZ erlassen. Die Beschwerde wurde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
In der Begründung wurde iW ausgeführt, die Bescheide vom und seien nachweislich am zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe somit am geendet. Die am eingebrachte Beschwerde sei daher als nicht fristgerecht zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom brachte die WEG, Frau XY u.a. lt. Grundbuchsauszug, vertreten durch ABCDE Gesellschaft m.b.H., diese vertreten durch YZ, vor, es handle sich insofern um eine Klarstellung der Eingabe vom , als es sich bei diesem Schreiben um keine neuerliche Beschwerde, sondern lediglich um eine Richtigstellung gehandelt habe, welche sich auf die Beschwerde vom bezogen habe.
Die Beschwerdewerberin stelle daher den Antrag, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 619 m3 festzusetzen.
Der Magistrat der Stadt Wien wertete diese Eingabe als Vorlageantrag und legte die Beschwerde, datiert mit und mit E-Mail am übermittelt, dem BFG zur Entscheidung vor.
Erwägungen
Aus den vorstehend angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen, welches rechtlich wie folgt zu beurteilen ist:
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO).
Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl zB ).
Gemäß § 243 Abs 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Zur Einbringu ng einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).
Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().
Gemäß § 257 Abs 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.
Gemäß § 257 Abs 2 BAO kann, wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde (vgl Ritz, BAO5, § 257 Tz 4).
Gemäß § 258 Abs 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Betrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (). Ebenso ist ein Vorlageantrag nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (). Ein Beitritt ist jedoch nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (vgl ; sowie Ritz, BAO5, § 258 Tz 1).
Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).
Gemäß § 264 Abs 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (§ 264 Abs 2 lit a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs 2 lit b BAO), befugt.
Im gegenständlichen Fall gelangt man daher zu folgendem Ergebnis:
Ad 1) Betreffend den mit E-Mail übermittelten und mit datierten Vorlageantrag:
Da die Beschwerde von der ABCDE Gesellschaft m.b.H. im eigenen Namen eingebracht worden war, obwohl die angefochtenen Bescheide vom und gegenüber Frau XY erlassen wurden und demnach nur dieser gegenüber wirksam geworden waren, und die Beschwerde überdies auch keinen Hinweis enthält, dass die ABCDE Gesellschaft m.b.H. (vertreten durch YZ) als Vertreterin der Bescheidadressatin, Frau XY, handelt, wurde die Beschwerde zu Recht mangels Aktivlegitimation mit Beschwerdevorentscheidung vom als nicht zulässig zurückgewiesen.
Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich die ABCDE Gesellschaft m.b.H. Damit wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs 2 lit a BAO befugt gewesen.
Eine Antragslegitimation zur Einbringung des mit E-Mail übermittelten und mit datierten Vorlageantrages durch die "WEG, Frau XY u.a. lt. Grundbuchsauszug", s ohin durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ggstdl Liegenschaft als Einschreiterin, liegt nicht vor und ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 264 Abs 2 lit b iVm § 257 Abs 1 BAO nicht.
Der mit E-Mail übermittelte und mit datierte Vorlageantrag war daher mangels Antragslegitimation der Eigentümergemeinschaft "WEG, Frau XY u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Ad 2) Betreffend die mit datierte und mit E-Mail am übermittelte Beschwerde:
Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide laut Aktenlage Frau XY gegenüber mit Datum der Zustellung am gegenüber wirksam geworden sind und daher die gegenständliche Beschwerde auch dann – und zwar diesfalls nach § 260 Abs 1 lit b BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung – zurückzuweisen wäre, wenn als Einschreiterin Frau XY aufgetreten wäre.
Was die vorliegende Beschwerde anbelangt, steht allerdings unzweifelhaft fest, dass als Einschreiterin die "WEG, Frau XY u.a. lt. Grundbuchsauszug" auftritt. Dieser Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) mangelt es jedoch an der Aktivlegitimation, da die den Gegenstand der Anfechtung bildenden Bescheide nicht an die WEG, sondern ausdrücklich an einen anderes Rechtssubjekt, nämlich Frau XY, ergangen sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass letztere dem Kreis der die einschreitende WEG bildenden Wohnungseigentümer angehört. Auch ist eine Beitrittserklärung der WEG nicht aktenkundig. Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.
Soweit im Schriftsatz vom eingewendet wird, es handle sich nur um eine Richtigstellung bzw Klarstellung, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der mit datierte und mit E-Mail am übermittelte Schriftsatz ausdrücklich als "Beschwerde gegen die Bescheide vom uns " bezeichnet wird und eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt und es andererseits nicht möglich ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine sog. "Richtigstellung" – was in Bezug auf die als Einschreiterin angeführte Wohnungseigentumsgemeinschaft ohnehin nicht zutrifft – einfach auszutauschen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO unterbleiben.
Zulässigkeit einer Revision :
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (), entspricht, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 257 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Landesabgaben Abwassergebühren Zurückweisung wegen fehlender Aktivlegitimation |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400087.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at