Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2017, RV/7103941/2017

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des NN, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes 3 vom , Steuernummer SN, betreffend die Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den Bescheiden des Finanzamtes 3 vom wurde gegenüber der K.KG die Pfändung einer Geldforderung wegen aushaftender Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers (Bf.) in der Höhe von 219,91 Euro verfügt und gegenüber dem Bf. ein Bescheid betreffend die Pfändung von ihm angeblich gegen die K.KG zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe erlassen.

Die K.KG teilte dem Finanzamt am dazu mit, das Vertragsverhältnis mit dem Bf. sei am beendet worden.

Mit dem Schriftsatz vom brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Bescheid vom mit der Begründung ein, das Finanzamt sei nicht berechtigt, Arbeitsmittel zu pfänden. Das Einkommen des Bf. werde zu über 100% zur Ausübung seines Berufes gebraucht.

Jede weitere rechtswidrige Handlung seitens des Finanzamtes sei als erneuter Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB zu ahnden.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Am sei ein Rückstandsausweis ausgefertigt worden, da Abgaben (Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen) nicht einbezahlt wurden. Am und am seien gegenüber dem Bf. Zahlungsaufforderungen erlassen worden. Im Zuge einer Außendiensthandlung eines Erhebungsorganes des Finanzamtes am sei der Bf. nicht angetroffen worden, weshalb am der Bescheid über die Forderungspfändung erlassen wurde.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung und Veranlassung der Forderungspfändung seien daher vorgelegen. Die vom Bf. herangezogene Bestimmung des § 29 AbgEO betreffend unpfändbare Gegenstände sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich beim Betrieb des Bf. (Zeitungskolporteur) nicht um den eines Handwerkers oder Kleingewerbetreibenden handle.

Mit dem Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Wörtlich führte der Bf. aus:

Vorauszuschicken ist, daß durch Hr. H des FA 1 mit Beschwerdevorentscheidung vom , AUSSCHLIESSLICH "Sachverhalte" des Finanzamtes wiedergegeben wurden. Einwände meinerseits wurden vorsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG zur Gänze ignoriert um Schade gemäß §§ 1293 ff., 1301 ff. u. 1323 ff. ABGB zuzufügen. Da lediglich zu Gunsten des Finanzamtes "entschieden" wurde hat diese Beschwerdevorentscheidung - aufgrund des gänzlichen Ignorierens des rechtlichen Sachverhalts - die NICHTIGKEIT nach sich zu ziehen.

Weiters die Behauptung des H, es würden mir als (ehemaliger) Zeitungskolporteur keine Arbeitsmittel zustehen, da ich kein Handwerker oder Kleingewerbetreibender bin, entspricht NICHT dem Gesetz, da ich auch als Zeitungskolporteuer (Hauszustellung) einen Einkommensteuerausgleich machen muß.

Auch werden Arbeitsmittel benötigt, da ich mit meinem eigenen Fzg. Zeitungen im Ausmaß von ≈ 6000 km/Monat kolportieren mußte.

Wodurch auch Betriebskosten (Arbeitsmittel) wie Ausgaben für Benzin, Autokredit, Autoversicherung, Reifen, Bremsen, Service, Pickerl, Kleinteile, Reparaturen usw. in Höhe ÜBER dem meines Einkommens entstanden.

Zzgl. ist erwiesen, daß sich auch das FA 2 vorsätzlich nicht an den Sachverhalt halten möchte um mit dem FA 1 NICHT an bestehende Rechte und Gesetze zur Einkommensteuererklärung für 2014 und 2015 um Schade gemäß dem ABGB zuzufügen und das Finanzministerium zu bereichern. Wodurch vorsätzlich gemäß § 5 StGB die Straftatbestände des
) Missbrauchs der Amtsgewalt gem. § 302 Abs. 1 StGB
) der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 StGB
) der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB
) der schweren Nötigung durch die Vernichtung meiner wirtschaftlichen Existenz gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 StGB

) der Täuschung mich in meinen Rechten und Gesetzen vorsätzlich (§ 5 StGB) über Tatsachen zu einer Handlung (Zahlungen an FA, SVA u. AMS in Höhe von bislang € 24.593,27) und Duldung gemäß § 108 Abs. 1 StGB

) des vorsätzl. (§ 5 StGB iVm § 8 Abs. 1 FinStrG) Diebstahls - durch die rechtswidrigen Zahlungsverpflichtungen -, gemäß § 127 StGB iVm u.a. § 184 BAO usw.... (gemäß der eingebrachten AHK b. LG 4)

) der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB durch das vorsätzliche (§ 5 StGB iVm § 8 Abs. 1 FinStrG) Unterdrücken meiner Einwände und Beschwerde vom und dem rechtswidrigen "Mängelbehebungsauftrag" vom

) der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 StGB durch die Behauptung ich hätte "vergessen" meinen Einkommensteuerausgleich für 2014 mit Datum einzureichen, obwohl NACHGEWIESEN die Internetseite des Finanzministerieums vom bis NICHT zur Verfügung stand. Durch die Behauptung des FA 2, die Internetseite hätte "einwandfrei" funktioniert wurde ich somit als Lügner bezichtigt. Da ich VERPFLICHTET bin, die Einkommensteuererklärung online einzureichen, ist das Finanzministerium verpflichtet für die gesetzeskonforme Funktionalität ihrer Internetseite zu sorgen.

) Weiters sind die Straftatbestände des gewerbsmäßigen Diebstahl als kriminelle Vereinigung gemäß § 130 Abs. 1 u. § 278 Abs.1, 2 u. 3 StGB durch die vorsätzlichen Diebstähle unter Missbrauch einer Amtsstellung gemäß § 313 StGB an meiner Person und Dritten

) der vorsätzlichen (§ 5 StGB iVm § 8 Abs. 1 FinStrG) Erpressung gemäß § 145 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 und 2 StGB, durch die Vernichtung wirtschaftlicher Existenzen durch die vorsätzl. strafbaren Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung aufgrund der Amtsgewalt durch gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB (Exekution, Gehaltspfändung, Ersatzfreiheitsstrafe usw. und der Bedrohung meiner wirtschaftlichen Existenz) über längere Zeit (fortgesetzte, rechtswidrige Verfolgungsmaßnahmen bis zur Exekution nicht pfändbarer Arbeitsmittel) und
) der Gewerbsmäßigkeit nach § 130 Abs. 1 StGB

) des vorsätzlichen (§ 5 StGB iVm § 8 Abs. 1 FinStrG) Betruges gemäß § 146 StGB durch die Behauptung vom , es wären "Mängel" zu beheben, obwohl diese "Mängel" NACHWEISLICH nicht existent waren und des vorsätzlichen Ignorierens meiner "Mängelbehebung" vom 

) des vorsätzlichen gemäß § 5 StGB iVm § 8 Abs. 1 FinStrG schweren Betruges gemäß § 147 Abs. 1 Z 1 StGB durch die Verwendung vorsätzlich verfälschter Urkunden (siehe zu § 146 StGB) und dem Bescheid vom "Beschwerde zurückgenommen" und gemäß Absatz 2 durch die Schadensumme von € 24.593,27
) wodurch auch der Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 148 iVm § 130 Abs. 1 StGB - aus genannten Gründen - ERNEUT vollzogen sind.

) durch die Behauptung die Internetseite zur Einbringung von Erklärungen des Finanzministeriums hätte "einwandfrei" funktioniert, obwohl dieses NACHGEWIESEN NICHT der Fall war und den finanzellen "Verpflichtungen" zu meinem Nachteil (Schade gemäß §§ 1293 ff., 1301 ff. u. 1323 ff ABGB) OHNE rechtliche Handhabe, unter Ausnützung einer Amtsstellung, der Straftatbestand des betrügerischen Datenverabeitungsmissbrauchs gemäß § 148a Abs. 1 StGB durch die Disfunktionalität der Internetseite des Finanzministerieums für die Dauer vom 3.11. - (16 Tage!), wodurch der Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflußt wurde.

Gemäß Abs. 2 durch den bislang entstandenen Schade (Forderung SVA in Höhe von € 6.233,40 zzgl. Zinsen pro Quartal, Forderung des AMS in Höhe von € 16.394,46, Forderung des FA für 2016 UND Folgejahre gleich wie hoch mein "Einkommen" oder meine Ausgaben sind in Höhe von bislang € 1.607,-, Zwangsstrafe des FA in Höhe von € 211,91 (oder doch 219,91?) zzgl. Exekutionskosten, Verspätungszuschlag des FA v. bislang € 147,50) iVm § 152 Abs. 1 StGB (Kreditschädigung) durch die vorsätzlichen (§ 5 StGB iVm § 8 Abs. 1 FinStrG) Schädigungsabsichten an meinem Einkommen, dem Erwerb (betrügerische Krida gemäß § 156 Abs. 1 StGB durch das vorschützen nicht bestehender Verbindlichkeiten, verursacht durch das FA 2 und 1 um mein "Vermögen" zu schmälern) und dem beruflichen Fortkommen.

) durch die vorsätzliche (§ 5 StGB iVm § 8 Abs. 1 FinStrG) Unterfertigung von rechtswidrigen Zahlungsafforderungen, Mängelbehebungsaufträge OHNE vorhandene "Mängel", Mahnungen und Beschlüßen der Straftatbestand der mittelbaren unrichtigen Beurkundung und Beglaubigung gemäß § 228 Abs. 1 und 2 StGB zum weiteren Gebrauch im Rechtsverkehr und vermeintlichen "Beweisen" eines Rechts oder Rechtsverhältnisses

) durch besagte Betrügereien, Erpressungen, Schädigungsabsichten, Nötigungen, Diebstähle die Gewerbsmäßigkeit mit Vorsatz (§ 5 StGB, § 8 Abs. 1 FinStrG) auch die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, durch die geplanten und wiederkehrenden strafbaren Handlungen gegen die Freiheit (im Falle einer rechtswidrigen Ersatzfreiheitsstrafe), das Vermögen und aufgrund der "Amtsstellung" des Finanzamtes durch verbotene Intervention der Strafverfolgung gemäß § 278a Z 1 u. 3 StGB zu entziehen suchen

)aufgrund der "Amtsstellung und der Mitgliedschaften in kriminellen Vereinigungen und Organisationen gemäß §§ 278 und 278a Z 1 und 3 StGB einige Mitarbeiter des Finanzministerieums aus genannten Gründen und dem vorsätzlichen Ignorieren des tatsächlichen Sachverhalts und gesetzlicher VERPFLICHTUNGEN von Amts wegen, strafbare Handlungen in den eigenen Reihen gemäß § 282 Abs. 2 StGB offensichtlich gutzuheißen (siehe Bescheid vom des Hr. H, FA 1)

) aus genannten Gründen wurde es vorsätzlich gemäß § 5 StGB iVm § 8 FinStrG in den Reihen des Finanzministerieums unterlassen, strafbare Handlungen zu verhindern oder gemäß § 286 Abs. 1 StGB an Behörden zu melden (Korruptionsmeldegesetz).

) durch das vorsätzliche (§ 5 StGB) Unterdrücken von Beweismitteln (siehe "Mängelbehebungsauftrag" OHNE Mängel und der offensichtlichen Unterdrückung beigefügter Fotobeweise) um Schade gemäß §§ 1293 ff., 1301ff. u. 1323 ff. ABGB und § 295 StGB zuzufügen

) durch genannte vorsätzliche (§ 5 StGB iVm § 8 FinStrG) Straftaten in Ausübung eines Amtes um Schade OHNE rechtliche Handhabe zuzufügen, die Straftatbestände des Missbrauchs der Amtsgewalt gem. § 302 Abs. 1 StGB erneut vollzogen wurden

) Beamte des Finanzministeriums welche in div. Mahnungen, Bescheiden, Zahlungsaufforderungen, Vollstreckungsaufträgen usw., Rechte, Rechtsverhältnisse und TATSACHEN gemäß § 311 StGB iVm § 5 StGB u. § 8 FinStrG vorsätzlich fälschlich beurkundeten um ein Rechtsverhältnis im Rechtsverkehr in Ausübung eines Amtes falsch zu beurkunden und zu beglaubigen

) von Amtsanmaßungen gemäß § 314 StGB und Erschleichung von Ämtern gemäß § 315 StGB, bar jeglicher Kenntnis verfassungsgeschützter Rechte und Gesetze durch Beamte des Finanzminsterieums ist auszugehen

) durch genannte Straftaten und Finanzvergehen durch das Finanzamt und juristischer, rechtsverbindlich handelnder Personen ist die Mitgleidschaft in einem kriminellen Verband gemäß § 1 VbVG, vollzogen. Die Verantwortlichkeit dieses kriminellen Verbandes erfolgte mit Amtshaftungsklage. Weitere "vorgeschriebene" Kosten ziehen weitere Amtshaftungsklagen nach sich.

) weiters wurden durch das vorsätzliche Handeln des Finanzamtes 3 (2, 1) div. (mit Amtshaftung genannte) Verfassungsgesetze ignoriert

) durch die rechtswidrigen Einbringungsversuche vermeintlicher Abgabenschulden am (€ 205,68), dem Vollstreckungsauftrag vom wurde mein Hausrecht gemäß §§ 1; 3 1. Satz HausRG vorsätzlich gemäß § 8 FinStrG missachtet. § 302 Abs. 1 StGB iVm § 4 HausRG durch den Versuch mein Haus zu durchsuchen um pfändbare Wertgegenstände zu eroieren

Gemäß Artikel 2 Staatsgrundgesetz sind vor dem Recht ALLE gleich. Ausnahmen aufgrund der "Amtsstellung" existieren somit nicht. Auch insbes. da das Recht vom Volk aus geht.

) weiters vorsätzlich gemäß § 5 StGB u. § 8 FinStrG mein Recht auf wirksame Beschwerde gemäß Artikel 13 iVm Art. 17 MRK, Artikel 2 und Art. 9 Abs. 1 StGG, Artikel 1 Abs. 2 und 3 PersFrG (im Falle einer gesetzwidrigen Ersatzfreiheitsstrafe = Amtshaftung), Artikel 6 und Art. 47 EU-GRC missachtet wurde

Hr. H des FA 1 leistete unter völligem Ignorieren des TATSÄCHLICHEN Sachverhalts, des Gesetzes und der Realität mit Datum und (übergeben am !) Beihilfe zu den vorsätzlichen Schädigungsabsichten und somit strafbarer Handlungen gegen meine Person und Dritte, des FA 2.

Während mit "Beschwerdevorentscheidung" vom des Hr H, AUSSCHLIESSLICH "Sachverhalte" des FA des FA seit 2016 wiedergegeben wurden meine Einwände vorsätzlich missachtet.

Die landläufige Meinung div. Behörden "sie würden ohnehin am längeren Ast sitzen" zeugt von der vorsätzlichen KORRUPTION in der Verwaltung Österreichs. Die Schädigungsabsichten des FA 3, sowie die strafbaren Handlungen an Verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, aufgrund der Amtshaftungsklagen stellen den Straftatbestand der Staatsfeindlichen Verbindung gemäß § 246 StGB dar.

Die Strafverfolgung wg. Ausübung von Straftaten des Finanzstrafgesetzes durch das Finanzamt selbst, ist unverzüglich einzuleiten. "Natürliche" Personen existieren gemäß dem Staatsgrundgesetz, MRK usw. nicht, weswegen das FinStrG auch auf Straftaten und Gesetzesverstöße des Finanzamtes anzuwenden ist.


 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).

Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld gegliedert nach Abgabenschuldigkeiten sowie den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt auch nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab (vgl. ).

Der Bf. bestreitet nicht, dass am ein Rückstandsausweis in Bezug auf die mit dem Bescheid vom verhängte Zwangs- und Ordnungsstrafe ausgestellt wurde. Dem Vollstreckungsverfahren lag daher als Exekutionstitel der Rückstandsausweis vom , der alle erforderlichen Merkmale des § 229 BAO aufweist, zu Grunde.

Insoweit der Bf. vorbringt, er habe keine Abgabenerklärungen einbringen können, weil die Internetseite des Finanzministeriums nicht funktioniert habe, wendet er sich damit gegen die Festsetzung der der Pfändung zu Grunde liegenden Zwangs- und Ordnungsstrafe.

Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist jedoch im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabenfestsetzung und nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2380 ). Etwaige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch wären daher mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen gewesen () und stellen unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel dar ().

Das Vorbringen des Bf. in Bezug auf § 29 AbgEO geht ins Leere, weil die Exekution der dort aufgezählten (zur Berufsausübung bzw. zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen) Gegenstände nie Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens gegen den Bf. war.

Die vom Bf. erwähnte Beschwerde vom und der Mängelbehebungsauftrag vom sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Nach der Aktenlage lag auch keiner der in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vor.

Da der gegenständlichen Forderungspfändung somit ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde liegt, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war, kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag und auch keine Einhebungsverjährung eingetreten ist, wurde der angefochtene Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung von der belangten Behörde zu Recht erlassen.

Insoweit sich das Vorbringen des Bf. gegen rechtswidriges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten von Organen des Finanzamtes bzw. des Finanzministeriums richtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht weder gegenüber den Abgabenbehörden noch gegenüber dem Finanzministerium weisungsbefugt ist noch die Dienstaufsicht ausüben kann. Die Verfolgung strafrechtlicher Taten liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes, weshalb sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen im Rahmen dieses Verfahrens erübrigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung gründet sich auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103941.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at