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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.08.2017, RV/3100698/2016

Zustellung, Zustellvollmacht, Nichtbeachtung einer Zustellvollmacht, Unwirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung, Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch die WT-Ges. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2014 beschlossen:

1.) Der Antrag vom auf Vorlage der Beschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Verfahrensgang:

A 1.) ZB. ist Zustellungsbevollmächtigter der Abgabepflichtigen. Das Finanzamt Innsbruck fertigte am eine Beschwerdevorentscheidung (betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 7/2014) aus und adressierte dieses an die "X-Ges., zH Herrn Mag. X2, WT-Ges1". Dieses Schriftstück wurde am an die WT-Ges3, zugestellt. Die Abgabepflichtige beantragte am (per Fax) durch ihren steuerlichen Vertreter WT-Ges4 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
A 2) Uber Ersuchen des Finanzamtes Innsbruck vom teilte die Abgabepflichtige im Schreiben vom mit, X2 habe ZB. vor der Beschwerdeverfassung von der Beschwerdevorentscheidung betreffend USt- Festsetzung vom informiert. Auf die Zusendung der Orginalunterlagen habe er verzichtet.

B.) Beweiswürdigung:

B 1.) ZB. ist bei der Abgabenbehörde seit ununterbrochen als Zustellungsbevollmächtigter der Abgabepflichtigen angemerkt. Steuerlicher Vertreter der Abgabepflichtigen (einschließlich Vertreter/Quote ab 2008, Geldvollmacht und Akteneinsicht gemäß § 90a BAO) ist seit 2010 die WT-Ges5 (siehe abgabenbehördlicher Datensatz laut Abfrage vom ). Das Finanzamt Innsbruck adressierte die Beschwerdevorentscheidung vom an "X-Ges., zH WT-Ges6". Dieser wurde das Schriftstück auch zugestellt.
X2 informierte ZB. über den Eingang der Beschwerdevorentscheidung. Das Original wurde nie an ZB. ausgehändigt, da dieser auf die Zusendung verzichtet hat (siehe Schreiben der Abgabepflichtigen vom ).

B 2.) Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Schreiben. lm Schreiben vom wurde unzweifelhaft dargelegt, dass dem Zustellungsbevollmächtigten die streitgegenständliche Original-Unterlage nie zugekommen ist.

C) Rechtslage:

C 1.) Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (von Ausnahmefallen abgesehen) durch Zustellung. Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat nach § 9 Abs. 3 ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem ZustellungsbevolImächtigten tatsachlich zugekommen ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsachlich zugekommen ist.

C 2.) Der Zustellungsbevollmächtigte muss "gegenüber der Behörde" bevollmächtigt sein. Dies bedeutet, dass das Vollmachtverhältnis der Zustellbehörde mitgeteilt werden muss. Wenn ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG namhaft gemacht wird, hat dies zur Folge, dass rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr auch an die Partei selbst zugestellt werden kann (; OGH 10 ObS 221/92; Stoll, BAO I 1061). Die Zustellbehörde hat bei Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (in der Regel nach Einlangen der Vollmacht) an den Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung grundsätzlich als Empfänger (§ 2 Z 1 ZustellG) zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 9 Rz. 3b, 8). Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ZustellG eine Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung ist (nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG) allerdings möglich (Ritz, BAO5, § 9 Zustellgesetz Tz 24; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 9 Rz. 8).

C 3.) Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG (Sonderheilungsregel) gilt die Zustellung trotz falscher Zustellverfügung (Adressierung des Dokuments an die Partei anstelle des Zustellungsbevollmächtigten) als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsachlich zugekommen ist. Wird daher beispielsweise auf einem Dokument und in der Zustellverfügung ein prozessunfähiger Beklagter als Empfänger bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an ihn dadurch heilen, dass das Dokument später dem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) zukommt (AsylGH , C5 316737- 1/2008; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/ Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 9 Rz. 8a).
Die skizzierte Heilung tritt zu jenem Zeitpunkt ein, zu dem dem (richtigen) Vertreter das Dokument tatsächlich, mithin im Original zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (; ) bewirken das geforderte Zukommen (; ). Die Behörde hat das tatsachliche Zukommen von Amts wegen zu prüfen (; Raschauer/Riesz in Frauenberger—Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Osterreichisches Zustellrecht2, § 9 Rz. 8a).
Ein Dokument gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen im Sinne des § 7 ZustellG und ein im Zustellverfahren unterlaufener Mangel wird nur dann geheilt, wenn das Dokument in die Verfügungsgewalt ("Besitz", Gewahrsame) des Empfängers (§ 2 Z 1 ZustellG) gelangt (OGH 3 Ob 168/93; ; Ritz, BAO5, § 7 ZustellG Tz. 7), ihn also tatsachlich erreicht (Stoll, BAO l 1048). Die an den Empfänger adressierte Ausfertigung muss ihm im Original zukommen. Die Empfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Organwalter, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden (OGH 9 ObA 321/00x). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments infolge der Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Dokuments oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie genügt hingegen nicht (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 357; Stoll, BAO l 1048; OGH 9 ObA 321/00x; OGH SZ 71/204; ; ; ) und kann die Wirkung einer Zustellung an ihn nicht ersetzen (; ; Raschauer/ Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, §7 Rz 5).

D) Erwägungen:

D 1.) Im gegebenen Fall steht außer Zweifel, dass die Abgabepflichtige ZB. eine Zustellungsvollmacht erteilt hat und das Finanzamt Innsbruck zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung vom Kenntnis vom bestehenden Vollmachtsverhältnis hatte. Eine die Abgabepflichtige betreffende Beschwerdevorentscheidung wäre sohin an ZB. als Vertreter der Abgabepflichtigen zu adressieren und zuzustellen gewesen. Trotz aufrechter Zustellungsvollmacht wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung nicht an den ZustellungsbevolImächtigten ZB., sondern an WT-Ges7 adressiert und zugestellt.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung ist demzufolge mit einem Zustellmangel nach § 9 Abs. 3 ZustellG behaftet. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung kam in Folge auch nicht dem ZustellungsbevolImächtigten tatsächlich (im Original) zu, sondern wurde dieser von X2 lediglich von der Beschwerdevorentscheidung informiert. Da eine bloße Kenntnisnahme durch den Zustellungsbevollmächtigten ohne tatsachlicher Besitzerlangung des Dokumentes (im Original) nicht als ausreichend anzusehen ist, wurde die mangelhafte Zustellung hierdurch nicht saniert. Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächlichem Zukommen) des Schriftstückes  nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt, die fehlende Zustellung (Ritz, BAO5, § 7 ZustellG Tz. 7). Die Einreichung des Vorlageantrages vom bewirkt daher keine Sanierung der unwirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom .

D 2.) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Zustellung nach § 9 Abs. 3 ZustellG unwirksam blieb. Die Beschwerdevorentscheidung vom hat somit keinerlei Rechtswirkungen entfaltet.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auch hierauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Beschwerdevorentscheidung nicht an den steuerlichen Vertreter der Abgabepflichtigen, nämlich die WT-Ges5, sondern an die WTGes8 adressiert und zugestellt wurde.
Der Adressatin kann sohin mangels einer Vertretungsvollmacht der Abgabepflichtigen auch keine etwaige Zustellungsvollmacht zukommen.

D 3.) Ein Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht) setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (; ). Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (; ; Ritz, BAO5, § 264 Tz 6). Wird- wie im vorliegenden Fall – ein Vorlageantrag eingebracht, noch ehe die Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden ist und damit wirksam ergangen ist, ist dieser Antrag unzulässig und gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 260 Abs. 1 lit.a BAO durch das Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO) zurückzuweisen.

D 4.) Ist ein Senat zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, obliegt nach § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter die Erlassung von Zurückweisungen gemäß § 260 BAO. Der Senat kann nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 260 BAO). Trotz der eingebrachten Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat hatte daher der gegenständliche Beschluss im vorliegenden Fall ohne Durchführung einer mündlicher Verhandlung durch den Einzelrichter zu ergehen.

E.) Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. lm vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Bescheidzustellung bei bestehenden Zustellungsvollmachten.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100698.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at