kein rechtlich existenter Bescheid mangels unwirksamer Zustellung (die Zustellung erfolgte nicht an den Zustellungsbevollmächtigten, sondern an einen Steuerberater)
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_A, vertreten durch Steuerberater_A, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für August 2014 beschlossen:
Die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für August 2014 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Verfahrensgang:
A 1.) Person_A ist Zustellungsbevollmächtigter der Abgabepflichtigen.
Das Finanzamt_A fertigte am einen als "Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum August 2014" bezeichnetes Schreiben aus und adressierte dieses an "Beschwerdeführer_Adressierung_B". Dieses Schriftstück wurde am an Steuerberater_B_Adressierung_B zugestellt.
Die Abgabepflichtige erhob am durch ihren steuerlichen Vertreter Steuerberater_A gegen obiges Schreiben Beschwerde.
A 2). Das Finanzamt_A wies die Beschwerde mit der an Beschwerdeführer_Adressierung_B adressierten Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, wogegen die Abgabepflichtige mit Schreiben vom den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht einbrachte.
A 3.) Über Ersuchen des Finanzamtes_A vom teilte die Abgabepflichtige im Schreiben vom mit, Steuerberater_B habe Person_A per E-Mail am den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 08/2014 (vom ) sowie am die Beschwerdevorentscheidung (vom ) übermittelt. Auf die Zusendung der Original-Unterlagen habe Person_A verzichtet.
B) Sachverhalt und Beweiswürdigung:
B 1.) Person_A ist bei der Abgabenbehörde seit ununterbrochen als Zustellungsbevollmächtigter der Abgabepflichtigen angemerkt. Steuerlicher Vertreter der Abgabepflichtigen (einschließlich Vertreter/Quote ab 2008, Geldvollmacht und Akteneinsicht gemäß § 90a BAO) ist seit 2010 die Steuerberater_A (siehe abgabenbehördlicher Datensatz laut Abfrage vom ).
Das Finanzamt_A adressierte den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für August 2014 (Ausfertigungsdatum ) sowie die Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) an "Steuerberater_B". Dieser wurden die Schriftstücke auch zugestellt.
Steuerberater_B übermittelte Person_A den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für August 2014 per E-Mail am sowie die Beschwerdevorentscheidung am . Person_A wurden von Steuerberater_B die Original-Bescheide nie ausgehändigt, da dieser auf deren Zusendung verzichtet hat (siehe Schreiben der Abgabepflichtigen vom ).
B 2.) Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Schreiben. Im Schreiben vom wurde unzweifelhaft dargelegt, dass dem Zustellungsbevollmächtigten die streitgegenständlichen Original-Unterlagen nie zugekommen sind.
C) Rechtslage:
C 1.) Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (von Ausnahmefällen abgesehen) durch Zustellung.
Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat nach § 9 Abs. 3 ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
C 2.) Der Zustellungsbevollmächtigte muss "gegenüber der Behörde" bevollmächtigt sein. Dies bedeutet, dass das Vollmachtverhältnis der Zustellbehörde mitgeteilt werden muss.
Wenn ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG namhaft gemacht wird, hat dies zur Folge, dass rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr auch an die Partei selbst zugestellt werden kann (; OGH 10 ObS 221/92; Stoll, BAO I 1061). Die Zustellbehörde hat bei Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (in der Regel nach Einlangen der Vollmacht) an den Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung grundsätzlich als Empfänger (§ 2 Z 1 ZustellG) zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 3b, 8). Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ZustellG eine Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung ist (nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG) allerdings möglich (Ritz, BAO5, § 9 Zustellgesetz Tz 24; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8).
C 3.) Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG (Sonderheilungsregel) gilt die Zustellung trotz falscher Zustellverfügung (Adressierung des Dokuments an die Partei anstelle des Zustellungsbevollmächtigten) als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Wird daher beispielsweise auf einem Dokument und in der Zustellverfügung ein prozessunfähiger Beklagter als Empfänger bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an ihn dadurch heilen, dass das Dokument später dem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) zukommt (AsylGH , C5 316737-1/2008; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).
Die skizzierte Heilung tritt zu jenem Zeitpunkt ein, zu dem dem (richtigen) Vertreter das Dokument tatsächlich, mithin im Original zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (; ) bewirken das geforderte Zukommen (; ). Die Behörde hat das tatsächliche Zukommen von Amts wegen zu prüfen (; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).
Ein Dokument gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustellG und ein im Zustellverfahren unterlaufener Mangel wird nur dann geheilt, wenn das Dokument in die Verfügungsgewalt ("Besitz", Gewahrsame) des Empfängers (§ 2 Z 1 ZustellG) gelangt (OGH 3 Ob 168/93; ; Ritz, BAO5, § 7 ZustellG Tz. 7), ihn also tatsächlich erreicht (Stoll, BAO I 1048). Die an den Empfänger adressierte Ausfertigung muss ihm im Original zukommen. Die Empfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden (OGH 9 ObA 321/00x). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments infolge der Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Dokuments oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie genügt hingegen nicht (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 357; Stoll, BAO I 1048; OGH 9 ObA 321/00x; OGH SZ 71/204; ; ; ) und kann die Wirkung einer Zustellung an ihn nicht ersetzen (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 7 Rz. 5).
D) Erwägungen:
D 1.) Im gegebenen Fall steht außer Zweifel, dass die Abgabepflichtige Person_A eine Zustellungsvollmacht erteilt hat und das Finanzamt_A zum Zeitpunkt der Ausfertigung des streitgegenständlichen "Bescheides" vom Kenntnis vom bestehenden Vollmachtsverhältnis hatte. Ein die Abgabepflichtige betreffender Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 8/2014 (sowie die Beschwerdevorentscheidung) wäre(n) sohin an Person_A als Zustellungsbevollmächtigten der Abgabepflichtigen zu adressieren und zuzustellen gewesen.
Trotz aufrechter Zustellungsvollmacht wurden der streitgegenständliche "Bescheid" (mit Ausfertigungsdatum ) sowie die Beschwerdevorentscheidung (mit Ausfertigungsdatum ) nicht an den Zustellungsbevollmächtigten Person_A, sondern an Steuerberater_B, adressiert und zugestellt. Diese Bescheide sind demzufolge mit einem Zustellmangel nach § 9 Abs. 3 ZustellG behaftet.
Die gegenständlichen "Bescheide" kamen in Folge auch nicht dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich (in Original) zu, sondern wurden ihm diese von Steuerberater_B lediglich am per E-Mail bzw. übermittelt. Da eine bloße Kenntnisnahme durch den Zustellungsbevollmächtigten ohne tatsächlicher Besitzerlangung des Dokumentes (in Original) nicht als ausreichend anzusehen ist, wurde die mangelhafte Zustellung hierdurch nicht saniert.
Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächlichem Zukommen) der Schriftstücke nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt, die fehlende Zustellung (Ritz, BAO5, § 7 ZustellG Tz. 7). Die Einreichung der Beschwerde vom bewirkt daher keine Sanierung der unwirksamen Zustellung des "Bescheides über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für August 2014".
D 2.) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Zustellung nach § 9 Abs. 3 ZustellG unwirksam blieb. Der "Bescheid" über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum August 2014 (mit Ausfertigungsdatum ) hat somit keinerlei Rechtswirkungen entfaltet.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auch hierauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid (sowie die Beschwerdevorentscheidung) nicht an den steuerlichen Vertreter der Abgabepflichtigen, nämlich die Steuerberater_A, sondern an die Steuerberater_B adressiert und zugestellt wurde(n). Der Adressatin kann sohin mangels einer Vertretungsvollmacht der Abgabepflichtigen auch keine etwaige Zustellungsvollmacht zukommen.
D 3.) Eine Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Bescheidqualität unzulässig. Eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist zurückzuweisen (; ; Ritz, BAO5, § 260 Tz 5, 8).
Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels rechtmäßiger Zustellung nicht wirksam ergangenen Bescheid erhoben, so ist diese Beschwerde unzulässig und gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO durch das Verwaltungsgericht (§ 278 Abs. 1 BAO) zurückzuweisen.
D 4.) Ist ein Senat zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, obliegt nach § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter die Erlassung von Zurückweisungen gemäß § 260 BAO. Der Senat kann nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).
Trotz der eingebrachten Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat hatte daher der gegenständliche Beschluss im vorliegenden Fall ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter zu ergehen.
E.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Bescheidzustellung bei bestehenden Zustellungsvollmachten, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100330.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at