TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.08.2017, RV/7102590/2017

Österreichische Zuständigkeit für Familienleistungen? Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Unterhaltskostentragung?

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/7102590/2017-RS1
wie RV/7104415/2016-RS1
§ 115 BAO verpflichtet die Behörde dazu, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Al*****ar Ma***** (ал****** ма******), österreichische Anschrift *****Adresse_Ö*****, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom auf Ausgleichszahlung für die im Oktober 1999 geborenen Zh***** (Jh*****) An*****a (жа***** ан*****ва) für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2014 sowie ab Oktober 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 7*****,

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2010 bis Oktober 2012 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt insoweit unverändert, als er den Antrag vom auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012 abweist;

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen, hinsichtlich der Zeiträume November 2012 bis Dezember 2014 sowie Oktober 2015 bis März 2016, werden der angefochtene Bescheid vom und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzamt zurückverwiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom

Mit offenbar am beim Finanzamt eingelangtem undatiertem Antrag beantragte der Beschwerdeführer (Bf) Al*****ar Ma*****, bulgarischer Staatsbürger, Familienbeihilfe für die im Oktober 1999 geborene Zh***** Al*****rova An*****a, ebenfalls bulgarische Staatsbürgerin.

Das Formular Beih 1 ist nur teilweise ausgefüllt. Diesem lässt sich entnehmen:

Der Antragsteller sei selbständig erwerbstätig und wohne in *****Adresse_Ö*****.

Seine Tochter gehe in Svishtov in eine allgemeinbildende Oberschule, wo sie im Schuljahr 2013/2014 die 9. Klasse besucht habe.

Beigeschlossen waren folgende Urkunden:

Bescheinigung des Amtsgerichts Svishtov

Das Amtsgericht Sviosthov bescheinigte am  (beglaubigte Übersetzung), dass die zwischen Le***** Ad*****a Ma*****a und Al*****ar An***** Ma***** geschlossene Ehe aufgelöst wurde und die Ausübung der Elternrechte für das minderjährige Kind Zh***** Al*****rova An*****a dem Vater gewährt wird, wobei der Mutter ein näher ausgeführtes Besuchsrecht zukommt und die Mutter nach der Scheidung ihren vorehelichen Familiennamen M***** trägt.

Schulbesuchsbestätigung

Eine näher bezeichnete allgemeinbildende Oberschule in Svishtov bestätigte am (beglaubigte Übersetzung):

Die vorliegende Bescheinigung wird Zh***** Al*****rova An*****a, mit Personenkennzahl ... ausgestellt zur Bestätigung dessen, dass sie in 9. B Klasse als Schüler/in im Schuljahr 2013/2014 immatrikuliert ist und im Buch für Kinder, die bis Alter von 16 Jahren obligatorischer Ausbildung unterliegen, auf Seite 62, N° ... eingetragen ist.

Sie besucht den Unterricht regelmäßig.

Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt, um vor der Direktion "Sozialhilfe" - Stadt Svishtov zu dienen.

Geburtsurkunde

Laut (beglaubigt übersetzter) Geburtsurkunde ist Zh***** Al*****rova An*****a im Oktober 1999 in Svishtov geboren, Eltern sind Le***** Ad*****a M***** und Al*****ar An***** Ma*****.

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/innen

Das Amt der Wiener Landesregierung fertigte am eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Bf aus. Dieser sei Selbständiger.

Einkommensteuerbescheid 2013

Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom hatte der Bf im Jahr 2013 (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -3.689,82 €. Die Einkommensteuer wurde mit 0, 00 € festgesetzt.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom "auf Ausgleichszahlung" für seine Tochter für den Zeitraum Jänner 2015 bis September 2015 ab:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Da Sie das Ersuchen um Ergänzung vom nicht beantwortet haben., war wie im Spruch zu entscheiden.

Der Bescheid wurde am hinterlegt (Beginn der Abholfrist ), er langte nicht behoben am Finanzamt zurück.

Antrag vom

Mit am beim Finanzamt persönlich abgegebenen Antrag vom beantragte der Bf eine Differenzzahlung für die im Oktober 1999 geborenen Zh***** Al*****rova An*****a für den Zeitraum von Oktober 2010 bis laufend.

Das Formular Beih 1 ist nur teilweise ausgefüllt. Diesem lässt sich entnehmen:

Der Antragsteller sei am nach Österreich eingereist, sei selbständig erwerbstätig und wohne in *****Adresse_Ö*****.

Seine Tochter gehe in Svishtov in eine allgemeinbildende Oberschule, wo sie die 10. Klasse besuche. Die Kindererziehung werde allein vom Bf vorgenommen.

Beigeschlossen waren folgende Urkunden:

Bescheinigung des Amtsgerichts Svishtov

Siehe Antrag vom .

Meldebestätigung

Die Stadt Svishtov bestätigte am , dass Zh***** Al*****rova An*****a seit ihre ständige Anschrift in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005, habe.

Geburtsurkunde

Siehe Antrag vom .

Schulbesuchsbescheinigung vom

Siehe Antrag vom .

Schulbesuchsbestätigung vom

Eine näher bezeichnete allgemeinbildende Oberschule in Svishtov bestätigte am (beglaubigte Übersetzung):

Die vorliegende Bescheinigung wird Zh***** Al*****ROVA An*****A, mit Personenkennzahl ... ausgestellt zur Bestätigung dessen, dass sie eine Vollzeitschülerin in täglicher Ausbildungsform ist.

Im Schuljahr 2014-2015 hat sie 10. Klasse erfolgreich abgeschlossen.

Die Dauer des Ausbildungskurses der allgemeinbildenden Schule ist 12 Jahre.

Die Schülerin ist die Schule in Juni 2017 abzuschließen.

Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt, um vor der Familienkasse in Österreich zu dienen.

Bescheinigung der Anstalt für Sozialhilfe vom

Die Republik Bulgarien, Anstalt für Sozialhilfe, Direktion "Sozialhilfe - Stadt Svishtov bestätigte am (beglaubigte Übersetzung):

BESCHEINIGUNG

Direktion "Sozialhilfe" - Stadt Svishtov bescheinigt hiermit, dass Herr Al*****ar An***** Ma*****, mit Personenkennzahl ... und ständiger Anschrift; Republik Bulgarien, Gebiet Veliko Tamovo, Gemeinde Svishtov, Stadf Svishtov, T*****-O*****-Straße № 5, Kinderzulage in Höhe von 35.00 BGN monatlich für das Kind Zh***** Al*****rova An*****a, mit Personenkennzahl ... auf Grund des Artikels 7, Absatz 1 des Gesetzes über Familiensozialhilfe für Kinder von der Direktion "Sozialhilfe" - Stadt Svishtov bekommen hat. In den letzten 5 Jahre hat er für die folgenden Zeiträume Kinderzulage bekommen:

- Vom bis - 35.00 BGN monatlich

- Vom bis  - 35.00 BGN monatlich

- Vom bis - 35.00 BGN monatlich

- Vom bis - 35.00 BGN monatlich

Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt, um vor den Behörden in Österreich zu dienen.

Personalausweis Tochter

(Offenbar, die Kopie ist unvollständig) wurde der Personalausweis der Tochter vorgelegt.

Meldebestätigung

Laut Meldebestätigung vom ist der Bf seit diesem Tag an der Adresse *****Adresse_Ö***** mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Personalausweis Vater

Ferner wurde der Personalausweis des Vaters vorgelegt.

Ergänzungsersuchen vom

In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts vom

- vorzulegen seien

-- Kopie des Dienstvertrag bzw Werkvertrag ab 10/2010

-- Kopie des Gewerbeschein

--- Einkommensnachweis z.B.Honorarnoten etc von Ihnen ab 2010-lfd

-- Einzahlbestätigung der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge £01$ f* °£Oi5

-- Einkommensnachweis Kopie der Unterhaltszahlungen an Ihre Tochter

-- EWR Anmeldebescheinigung von Ihnen  -

legte der Bf am vor:

Erklärung der Großmutter vom

Die Großmutter von Zh***** erklärte laut beglaubigter Übersetzung am :

ERKLÄRUNG

Ich, die Unterzeichnete Em***** A***** H***** erkläre, dass ich einen finanziellen Unterhalt von Al*****ar An***** Ma***** filr Zh***** Al*****rova An*****a in Höhe von 300 Lewa (150 Euro) jeden Monat für den Zeitraum vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2015 erhalte.

Bulgarische Steuererklärung 2010

Vorgelegt wurde ein nicht übersetztes Formular des министерство на финансите (Finzanzministeriums), национална агенця 3а приходите (Staatliche Steuerverwaltung), betreffend Jahressteuererklärung (годишна данъчна декларация) offenkundig für den Zeitraum bis , des Bf. Diese weist einen Gewinn (положителен) von in Summe (сума) 5899,07 bei Gesamteinnahmen (общо приходи) von 111.814,53 und Gesamtausgaben (общо ра3ходи) von 105.915,46 aus.

Bulgarische Steuererklärung 2011

Vorgelegt wurde ein nicht übersetztes Formular des министерство на финансите (Finzanzministeriums), национална агенця 3а приходите (Staatliche Steuerverwaltung), betreffend Jahressteuererklärung (годишна данъчна декларация) offenkundig für den Zeitraum bis , des Bf. Diese weist einen Verlust (отрицателен) von in Summe (сума) 56,65 bei Gesamteinnahmen (общо приходи) von 98.471,30 und Gesamtausgaben (общо ра3ходи) von 98.527,95 aus.

Bulgarische Steuererklärung 2012

Vorgelegt wurde ein nicht übersetztes Formular des министерство на финансите (Finzanzministeriums), национална агенця 3а приходите (Staatliche Steuerverwaltung), betreffend Jahressteuererklärung (годишна данъчна декларация) offenkundig für den Zeitraum bis , des Bf. Diese weist einen Verlust (отрицателен) von in Summe (сума) 1.435,17 bei Gesamteinnahmen (общо приходи) von 9.083,14 und Gesamtausgaben (общо ра3ходи) von 10.518,31 aus.

Einnahmen-Ausgabenrechnung 2013

Laut Einnahmen-Ausgabenrechnung 2013 standen im Jahr 2013 Erlösen (zu 0%, Kleinunternehmer) von 5.928,83 € Aufwendungen für Wareneinkauf (zu 0%) von 7.122,43 € sowie für sonstigen Ausgaben, darunter 1.719,52 € Pflichtbeiträge, von 2.496,22 €, insgesamt daher 9.618,65 € gegenüber, sodass der Verlust 3.689,82 € betrug. Die Art der Tätigkeit lässt sich der Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht entnehmen.

Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014

Laut Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014 standen im Jahr 2014 Erlösen (zu 10%) von 11.137,89 € Aufwendungen für Wareneinkauf (zu 10% und zu 20%), Betriebsstoffverbrauch und AfA von 16.572,09 € sowie für sonstigen Ausgaben, darunter 1.890,36 € Pflichtbeiträge, von 2.7995,22 €, insgesamt daher 19.367,41 € gegenüber, sodass der Verlust 8.229,42 € betrug. Die Art der Tätigkeit lässt sich der Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht entnehmen.

Einzahlung Pflichtversicherung

Am wurde vom Bf ein  Betrag von 775,48 € auf sein Betragskonto bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingezahlt, am ein Betrag von 472,02 €, am ebenfalls 472,02 €, am 472,59 €, am 472,59 €, am 472,59 €, am 618,24 € (vorgelegt samt Kontoauszug der SVA der gewerblichen Wirtschaft), am 618,24 € (vorgelegt samt Kontoauszug der SVA der gewerblichen Wirtschaft), am 618,24 € (vorgelegt samt Kontoauszug der SVA der gewerblichen Wirtschaft).

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/innen

Siehe oben.

Gewerberegisterauszug

Laut Auszug aus dem Gewerberegister vom hat der Bf am das Gewerbe "Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen" angemeldet.

Abweisungsbescheid vom

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom auf Ausgleichszahlung für die im Oktober 1999 geborenen An*****a Al*****rova Zh***** für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2014 sowie ab Oktober 2015 ab und führte hierzu aus:

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Anmerkung:

Für den Zeitraum Jänner bis September 2015 muss der Antrag zurückgewiesen werden, weil darüber bereits mit Abweisungsbescheid vom entschieden worden ist.

Diese Bescheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, daher kann darüber nicht mehr abgesprochen werden.

Der Abweisungsbescheid wurde dem Bf laut Zustellnachweis am persönlich ausgefolgt.

Beschwerde

Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob der Bf am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom .

Da dieses Formular einen Beschwerdeantrag (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) nicht vorsieht, wurde ein solcher vom Bf auch nicht ausdrücklich gestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch ersichtlich, dass der Bf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:

Bei der erste Bestätigung wurde bei der Übersetzung falsch formuliert. Es handelt sich nicht um Alimente, sondern um finanzielle Unterstützung, die an die Oma bar 150 € pro Monat + an Konto wie ein Sicherung 1500 LV (= 750 €, 1 LV = € 1,95583) Familienbeihilfe bitte Rückwirkend ab 2011.

Beigefügt waren neben einer Kopie des Abweisungsbescheids folgende Unterlagen:

Erklärung der Großmutter

Die Großmutter gab am folgende Erklärung ab (beglaubigte Übersetzung):

ERKLÄRUNG

Von Em***** A***** H***** (Großmutter von Zh*****) in Bezug auf die finanziele Unterstützung von Zh***** Al*****rova An*****a in Höhe von 300 Lewa (150 Euro) von Al*****ar An***** Ma***** für den Zeitraum vom Monat 01.2010 bis ; 01.2011 bis ; 01.2012 bis .

Energiekosten

Vorgelegt wurden verschiedene unübersetzte E-Mails in cyrillischer Schrift, aus denen sich laut handschriftlicher Anmerkung Energiekosten entnehmen lassen sollen.

Zahlungsbeleg

Laut ebenfalls unübersetztem Beleg in cyrillischer Schrift dürfte am ein Betrag von 1.500,00 (Lewa?) auf ein Konto bei einer bulgarischen Bank eingezahlt worden sein.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.

Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedsstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedsstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.

Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen verstößt.

Tätigkeiten, die sich als völlig unwesentlich darstellen, bleiben dabei außer Betracht.

Der Begriff des "familienangehörigen Kindes" wird im § 2 Abs. 3 des  Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 definiert; darunter zu verstehen sind leibliche Kinder, Enkel, Stiefkinder usw., allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage kommenden Eltemteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).

Sie haben in Österreich ab November 2012 eine gewerblich selbständige Tätigkeit in der österreichischen Sozialversicherung angemeldet und ab dem Kalenderjahr 2013 dem Finanzamt zu versteuernde Einkünfte erklärt. Die für die Kalenderjahre 2013 und 2014 vorliegenden Einkommensteuererklärungen weisen allerdings nur negative Einkünfte (Verluste) aus.

Ihre Ehe mit der Mutter des Kindes Zh***** wurde im Februar 2005 geschieden und die Obsorge für das Kind wurde Ihnen übertragen, der Mutter wurden wöchentliche Aufenthalte an den Wochenenden zuerkannt. Tatsächlich lebt das Kind bei seinen Großeltern in Bulgarien.

Von der Großmutter wurde bestätigt, sie würde monatlich 300 Lewa (etwa 153 €) von Ihnen für den Unterhalt des Kindes erhalten.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 67 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß lit. c) nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet und die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt.

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Grundsätzlich besteht für in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebendes Kind nur für Zeiten einer Erwerbstätigkeit in Österreich Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung). Sie haben aber erst ab November 2012 eine Erwerbstätigkeit in der österreichischen Sozialversicherung angemeldet, daher sind für den Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012 keinerlei Tatbestände für einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen vorhanden.

Bezüglich der angegebenen Unterhaltszahlungen an die Großmutter von monatlich etwa 153 € muss einerseits festgestellt werden, dass diese eindeutig geringer als die österreichischen Familienleistungen (etwa 195 € mtl.) sind, andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, dass diese tatsächlich geleistet wurden, zumal sie bis dato nur negative Einkünfte in Österreich erzielt haben.

Da eine Haushaltszugehörigkeit nicht vorliegt und die angegebenen Unterhaltsbeiträge weit unter den vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen liegen, können keine Ansprüche auf Familienleistungen (Ausgleichszahlung) erkannt werden, Ihre Beschwerde wird daher abgewiesen.

Anmerkung:

Der Zeitraum Jänner bis September 2015 wurde bereits mit Bescheid vom abgewiesen. Da dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, ist über diesen Zeitraum nicht mehr abzusprechen.

Vorlageantrag

Am überreichte der Bf einen mit datierten Vorlageantrag beim Finanzamt:

Am , 14.00 Uhr hat eine Bekannte von mir mit Ihnen bezüglich der o.a. Beschwerdevorentscheidung telefoniert und mir mitgeteilt, dass ich meine tatsächliche familiäre Situation darlegen soll.

Am habe ich Familienbeihilfe beantragt. (Beilage 1)

Am habe ich ein Schreiben bekommen mit ersuche um Ergänzung. (Beilage 2)

Am habe ich alle Unterlagen mitgebracht. (Beilage 3)

Am habe ich einen negativen Bescheid darüber bekommen. (Beilage 4)

Meine Überraschung über diese Abweisung war sehr groß, da in der Absage angeführt ist, dass meine Tochter bei ihre Mutter (meine Exfrau) wohnt und ich Alimente zahle.In der Scheidungsurkunde (sieh Unterlagen) steht, dass ich erziehungsberechtigl bin und meine Tochter bei mir wohnt.

Daraufhin habe ich beim Finanzamt vorgesprochen und versucht, die Situation zu klären. Ich habe eine Vorlage zum ausfüllen erhalten. Außerdem sollte ich lt. Der Mitarbeiterin des FA eine bessere Übersetzung von meiner Mutter (Oma von Jh*****) beibringen. Zusätzlich sollte noch Unterlagen über die Kosten meiner Wohnung in Bulgarien (in der meine Tochter wohnt) vorlegen.

Am habe ich eine Beschwerde erhoben. Ich habe alle gewünschten Unterlagen vorgelegt. (Beilage 5)

Am bekam ich wieder eine negative Beschwerdevorentscheidung. Es wird angeführt, dass meine Tochter bei den Großeltern wohnt. Diese Annahme ist jedoch falsch. (Beilage 6)

Deswegen möchte ich versuchen, den Fall so gut wie möglich zu beschreiben:

Punk 1:

alle Namen klar stellen:

1. Meine Tochter heißt; Jh***** Al*****rova An*****a

2. Meine Ex Frau heißt: Le***** Ad*****a Mu*****a

3. Meine Mutter (Oma von Jh*****) heißt: Em***** A***** H*****

Punkt 2.

Nach der Scheidung bin ich alleinig erziehungsberechtigt. Das sieht man in der Kopie Scheidungsurkunde. (Beilage 7)

Meine Tochter wohnt in meiner Wohnung - Kopie von Grundbuchauszug (Beilage 8.) Ich kann nachweisen die Wohnadresse von meiner Tochter - Kopie Urkunde über Ständige Anschrift (Beilage 9), Kopie Personalausweis meiner Tochter (Beilage 10), Kopie Personalausweis von mir (Beilage 11)

Meine Mutter wohnt in ihrer eigenen Wohnung, welche in der Nahe meiner Wohnung ist. Die Wohnadresse von Meine Mutter ist - Kopie Personalausweis. (Beilage 12)

Punkt 3.

Alle Kosten für die Wohnung, wie Strom, Wasser, Müllabfuhr, Grundsteuer, Instandhaltung, etc. werden von mir bezahlt. Kopie von Rechnungen habe ich schon vorgelegt.

Meine Mutter (Oma von Jh*****) bekommt 300 Iv.pro Monat (rd. 150 €) von mir, weil sie für meine Tochter kocht. Alle anfallenden Kosten und Aufwendungen meine Tochter betreffend werden ausschließlich von mir bezahlt (z.B. Gewand, Lehrbücher, usw.).

Ich habe 2012 entschieden, nach Österreich zu ziehen und mich selbständig zu machen. Die ersten Jahren waren sehr hart und es war sehr schwer für mich. Aber schön langsam habe ich das Gefühl, es zu schaffen. Ich denke, dass das, was ich pro Quartal für 2016 an FA an Umsatzsteuer zahle, ist ein Beweis dafür.

Meine Pläne und die meiner Tochter sind, dass sie ab September 2017 zu mir nach Wien kommt und hier ihr Ausbildung (Studium) fortsetzt.

Ich hoffe Sie werden alle Unterlagen noch einmal überprüfen. Wenn Sie weiter Information brauchen oder weitere Unterlagen stehe ich jederzeit zu Verfügung.

Beigefügt waren neben der Seite 1 des Antrags vom (Bgl. ./1), eines Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom (2x, Blg. ./2 und Blg. ./3), des Abweisungsbescheids vom (Blg. ./4), der Beschwerde vom (Blg. ./5), der Beschwerdevorentscheidung vom (Blg. ./6):

Bescheinigung des Amtsgerichts Svishtov (Blg. ./7)

Das Amtsgericht Sviosthov bescheinigte am , dass die zwischen Le***** Ad*****a Ma*****a und Al*****ar An***** Ma***** geschlossene Ehe aufgelöst wurde und die Ausübung der Elternrechte für das minderjährige Kind Zh***** Al*****rova An*****a dem Vater gewährt wird, wobei der Mutter ein näher ausgeführtes Besuchsrecht zukommt und die Mutter nach der Scheidung ihren vorehelichen Familiennamen M***** trägt.

Grundbuchsauszug (Blg. ./8)

Als Beilage 8 wurde ein unübersetztes Dokument in cyrillischer Schrift vorgelegt, laut Vorlageantrag ein Grundbuchsauszug.

Meldebestätigung (Blg. ./9)

Die Stadt Svishtov bestätigte am , dass Al*****rova An*****a Zh***** seit ihre ständige Anschrift in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005, habe.

Personalausweis Tochter (Blg. ./10)

Laut einem (offenbar, die Kopie ist unvollständig) Personalausweis der Tochter hat diese offenbar (unbeglaubigte Übersetzung) ihre Wohnanschrift in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005.

Personalausweis Vater (Blg. ./11)

Laut einem Personalausweis des Vaters hat dieser offenbar (unbeglaubigte Übersetzung) seine Wohnanschrift in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005.

Personalausweis Großmutter (Blg. ./12)

Laut einem Personalausweis der Großmutter Em***** A***** H***** hat diese offenbar (unbeglaubigte Übersetzung) ihrer Wohnanschrift in Svishtov, P***** A***** 2.

Versicherungsdatenauszug

Laut Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum bis ist der Bf seit bis laufend  bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert.

Einkommensteuerbescheid 2013

Laut Screenshot aus dem Abgabeninformationssystem erging der Einkommensteuerbescheid 2013 mit Datum erklärungsgemäß mit einem Verlust aus Gewerbebetrieb von -3.689,82 €.

Einkommensteuerbescheid 2014

Laut Screenshot aus dem Abgabeninformationssystem erging der Einkommensteuerbescheid 2014 mit Datum erklärungsgemäß mit einem Verlust aus Gewerbebetrieb von -8.229,42 €.

Einkommensteuerbescheid 2015

Laut Screenshot aus dem Abgabeninformationssystem erging der Einkommensteuerbescheid 2015 mit Datum erklärungsgemäß mit einem Verlust aus Gewerbebetrieb von -6.107,73 €.

Vorlagebericht

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde 

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 10.2010-12.2014)

Zusatzdokumente Bescheide

3 Maksimow-RS

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Antrag auf Zuerkennung Familienbeihilfe

7 Abweisungsbescheid zum Antrag vom

8 Rückschein und Retourkuvert zum Abweisungsbescheid

9 Antrag auf Zuerkennung Familienbeihilfe

10 Nachreichung

11 Versicherungsdatenauszug, ESt-Veranlagungen 2013-15

Bezughabende Normen

VO (EU) 883/04 i.V.m. § 2 Abs. 3 u. 5 FLAG 67

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am erstmals die Gewährung von österr. Familienleistungen für sein in Bulgarien aufhältiges Kind. Das am zu diesem Antrag erstellte Ergänzungsersuchen wurde nicht beantwortet, daher erfolgte die Abweisung dieses Antrages mit Bescheid vom ab Jänner 2015. Am wurde erneut um Gewährung von österr. Familienleistungen, rückwirkend ab Oktober 2010, angesucht. Aufgrund eines Ergänzungsersuchens wurden im ua. Einkommensnachweise übermittelt. Demnach wurden bis Oktober 2012 nur Einkünfte in Bulgarien erzielt, eine in Österreich ab November 2012 begonnene gewerbliche Tätigkeit erbrachte bis dato (E-Bescheide bis 2015) aber nur negative Ergebnisse. Der Antrag wurde daher am für die Zeiträume Oktober 2010 bis Dezember 2014 und ab Oktober 2015-lfd. abgewiesen. Dagegen wurde am ein Beschwerde eingebracht. Die nochmalige Prüfung des Sachverhalts, bis Oktober 2012 keine Erwerbstätigkeit in Österreich, ab November 2012 nur negative Einkünfte in österreich, Unterhaltszahlungen einerseits geringer als Beihilfenbeträge, andererseits nicht erwiesen, woher diese Beträge stammen bzw. ob Haushaltszugehörigkeit vorliegt, wurde die Beschwerde am abgewiesen. Am langte eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Beweismittel:

Antrag vom Abweisungsbescheid vom Rückschein zur Abweisung vom Antrag vom Ergäzung zu diesem Antrag vom Abweisungsbescheid vom Rückschein zur Abweisung vom Beschwerde vom Beschwerdevorentscheidung vom Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom

Stellungnahme: 

1. Da bis Oktober 2012 überhaupt keine Erwerbstätigkeit in Österreich im Sinne der VO(EU) 883/04 nachgewiesen wurde, steht für diesen Zeitraum die Beihilfe schon unter Zugrundelegung der angeführten Verordnung der EU nicht zu. In Ansehung des Zeitraumes bis Oktober 2012 wird Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Ab November 2015 erzielt der Bf. ausschließlich negative Einkünfte in Österreich. Es wurde in Ansehung der erklärten und bescheidmäßig festrgestellten negativen Einkünften der Jahre 2013-2015 in keinster Weise nachgewiesen, dass der Bf. überhaupt die finanziellen Mittel gehabt hat, um für seine Tochter überwiegende Unterhaltsleistungen zu tragen. Es wurde einerseits eine Hauszugörigkeit am angeblichen Wohnsitz in Bulgarien nicht nachgewiesen und liegt in Ansehung der negativen Einkünfte des Bf. eine überwiegende Kostentragung des Bf. für seine Tochter nicht vor, weswegen in Ansehung der Zeiträume November 2012 bis Dezember 2014 und ab November 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Da über den Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 bereits rechtskräftig entschieden worden ist, wird in Ansehung dieser Zeiträume die Zurückweisung der Beschwerde wegen entschiedener Rechtssache beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Auf Grund des Akteninhalts des Finanzamts steht vorerst fest:

Der Bf und seine im Oktober 1999 geborene Tochter жа***** (Zh***** bzw. Jh*****, Ja*****) sind bulgarische Staatsbürger. Der Bf verfügt über eine Wohnung in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005. In dieser wohnt auch seine Tochter Zh*****.

Der Bf verfügt auch über eine Wohnung in Österreich, nämlich in *****Adresse_Ö*****. Seit wann der Bf auch über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, steht bislang nicht fest. Der Bf ist seit an dieser Adresse gemeldet, die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/innen wurde (erst) am ausgefertigt. Den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte der Bf jedenfalls bis Oktober 2012 nicht in Österreich.

Der Bf war jedenfalls in den Jahren 2010, 2011 und 2012 in Bulgarien selbständig erwerbstätig, wobei die Einkünfte im Jahr 2010 5.899,07 Lewa betrugen und in den Folgejahren negativ waren (2011: -56,65 Lewa bzw. BGN, 2012: -1.435,15 BGN).

Der Bf hat am in Österreich das Gewerbe "Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen" mit Standort *****Adresse_Ö***** angemeldet. Näheres zur Art der Tätigkeit des Bf ist bislang nicht bekannt.

Der Bf ist seit in Österreich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge werden vom Bf entrichtet.

An Einkünften aus Gewerbebetrieb wurden vom Bf in Österreich erklärt (und vom Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt):

2013: -3.689,82 €

2014: -8.229,42 €

2015: -6.107,73 €

Dass der Bf vor dem in Österreich erwerbstätig gewesen sei, kann nicht festgestellt werden.

Ob der Bf seit dem auch in Bulgarien erwerbstätig gewesen ist, steht derzeit noch nicht fest.

Dem Bf kommt seit dem Jahr 2005 die Obsorge für Zh***** zu. Zh***** besuchte im Beschwerdezeitraum eine allgemeinbildende Oberschule in Svishtov. Zh***** wohnte in der Wohnung des Bf in Svishtov. Der Bf kommt für die Kosten dieser Wohnung auf.

Während sich der Bf in Österreich aufhält, sorgt die Großmutter Em***** A***** H***** für ihre Enkelin Zh*****. Insbesondere bereitete die Großmutter das Essen zu. Hierfür erhält sie vom Bf einen Betrag von 300 BGN (ca. 150 €) monatlich. Die Großmutter wohnt nicht in der von Zh***** bewohnten Wohnung.

Wie häufig der Bf von Wien in seine Wohnung im von Wien mehr als 1.000 km entfernte Svishtov zurückkehrt, steht nicht fest.

Ebenso stehen die Unterhaltskosten von Zh***** und wer sie überwiegend trägt, nicht fest.

Der Bf erhielt im Beschwerdezeitraum von der zuständigen bulgarischen Stelle, der Anstalt für Sozialhilfe (република българия агенция 3а социално подпомагане), Familienleistungen wie folgt:

- Vom bis - 35.00 BGN monatlich

- Vom bis - 35.00 BGN monatlich

- Vom bis - 35.00 BGN monatlich

- Vom bis - 35.00 BGN monatlich.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die oben wiedergegebene Aktenlage.

Dass der Bf vor November 2012 in Österreich erwerbstätig gewesen ist, kann das Gericht nicht feststellen.

Dass und bejahendenfalls welcher Erwerbstätigkeit der Bf vor November 2012 in Österreich nachgegangen sein soll, hat der Bf im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens nie dargelegt.

Der Bf verfügt zwar offenbar seit über eine Wohnung in Wien.

Nachweise über eine Erwerbstätigkeit in Österreich bestehen aber erst ab November 2012:

Am wurde vom Bf in Österreich ein Gewerbe angemeldet, seit diesem Zeitpunkt ist der Bf bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert.

Für die Jahre 2010 bis 2012 hat der Bf nur bulgarische Steuererklärungen vorgelegt, für die Jahre 2013 und 2014 nur österreichische. Auch daraus ist zu schließen, dass der Bf erst allenfalls ab November 2012 oder erst ab dem Jahr 2013 in Österreich erwerbstätig gewesen ist.

Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bis Oktober 2012 in Österreich hatte.

Ob mittlerweile der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich besteht, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung. Dies wird im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen für die Zeiträume ab November 2012 zu prüfen sein.

Rechtsgrundlagen

Nationales Recht

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 147 BAO lautet:

§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.

§§ 166, 167 BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.

Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).

"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Art. 11 VO 883/2004 lautet:

Artikel 11
Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Artikel 13 VO 883/2004 lautet:

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.

Art. 11 VO 987/2009 lautet:

Artikel 11
Bestimmung des Wohnortes

(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschließlich

i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,

ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,

iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,

iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,

vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Zeitraum Jänner bis Oktober 2015

Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Abweisungsbescheid vom .

Dieser weist in seinem Spruch den Antrag des Bf vom auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2014 sowie ab Oktober 2015 ab.

Daher ist Beschwerdezeitraum einerseits Oktober 2010 bis Dezember 2014 und andererseits Oktober 2015 bis März 2016 (Bescheid vom ).

Aus der oben wiedergegeben "Anmerkung" und dem vorgelegten Akt lässt sich nicht entnehmen, ob ein eigener Zurückweisungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis September 2015 ergangen ist.

Der angefochtene Bescheid bezieht sich jedenfalls nicht auf den Zeitraum Jänner bis September 2015.

Auch wenn die Begründung eines Bescheides zur Auslegung seines Spruches herangezogen werden kann, kann der mit Unterüberschrift "Anmerkung:" unterhalb der Hauptüberschrift "Begründung" versehene Text betreffend Zurückweisung den eindeutig abgegrenzten Spruch des Bescheides nicht über dessen Wortlaut hinaus ergänzen.

Wenn das Finanzamt in seinem Vorlagebericht unter anderem beantragt, das Bundesfinanzgericht möge betreffend den Zeitraum "Jänner bis Oktober 2015" (richtig wohl: bis September 2015") die Beschwerde zurückweisen, ist ihm zu sagen, dass das Verwaltungsgericht für eine erstmalige Entscheidung - sei es formell, sei es materiell - nicht zuständig ist.

Soweit sich der Antrag vom  auch auf den Zeitraum Jänner bis September 2015 bezieht, ist dieser, wenn kein Zurückweisungsbescheid erlassen wurde, somit noch unerledigt.

Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verfügte der Bf im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012 über eine Wohnung in Svishtov, in der auch seine Tochter wohnte, und über eine Wohnung in Wien. Der Bf war in dieser Zeit in Bulgarien erwerbstätig. Dass der Bf in dieser Zeit auch in Österreich erwerbstätig gewesen sei, konnte das Gericht nicht feststellen, ebenso wenig, dass der Bf in diesem Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt hätte.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach nationalem Recht setzt unter anderem nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 voraus, dass der Antragsteller im Antragszeitraum den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gehabt hat.

Der Bf hat nicht vorgetragen, seinen Lebensmittelpunkt von Bulgarien nach Österreich verlegt zu haben. Die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) bestanden im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012 offenkundig zu Bulgarien, wo jedenfalls die Tochter und die Mutter des Bf lebt und der Bf einem Beruf nachging.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Unionsrecht käme nach Art. 11 VO 883/2004 grundsätzlich in Betracht, wenn der Bf im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012 in Österreich (selbständig oder unselbständig) erwerbstätig gewesen wäre.

Eine Erwerbstätigkeit in Österreich im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012 wurde weder vom Bf konkret behauptet noch bestehen hierfür nach der Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich seines Spruches nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), soweit er den Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012 abweist.

Die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2010 bis Oktober 2012 als unbegründet abzuweisen.

Zeitraum November 2012 bis Dezember 2014 sowie Oktober 2015 bis März 2016

Für den Zeitraum November 2012 bis Dezember 2014 sowie Oktober 2015 bis März 2016 ist die Sache hingegen nicht entscheidungsreif:

Hat der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in diesem Zeitraum nach Österreich verlagert, was zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen ist, käme ein Anspruch auf Familienbeihilfe auf seine in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, lebende und zur Schule gehende Tochter dann in Betracht, wenn diese in Bulgarien entweder dem Haushalt des Bf angehört (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967) oder die überwiegenden Unterhaltskosten der Tochter vom Bf getragen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967).

Hatte der Bf weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in Bulgarien, wovon bei der bisher gegebenen Sachverhaltskonstellation voraussichtlich auszugehen sein wird, kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung zu den von der zuständigen bulgarischen Stelle erbrachten Familienleistungen dann in Betracht, wenn der Bf im Zeitraum November 2012 bis Dezember 2014 sowie Oktober 2015 bis März 2016 zum einen in Österreich tatsächlich erwerbstätig war und zum anderen in Bulgarien nicht oder nur zum unwesentlichen Teil erwerbstätig war (Art. 13 VO 883/2004).

Besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Erbringung von Familienleistungen (zur Gänze oder als Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung), dann setzt ein Anspruch des Bf voraus, dass er im Zeitraum November 2012 bis Dezember 2014 sowie Oktober 2015 bis März 2016 entweder einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter in Bulgarien (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967) geführt (was eine häufige Rückkehr in diese Wohnung voraussetzt) oder die überwiegenden Unterhaltskosten seiner Tochter getragen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) hat.

Um diese Fragen beurteilen zu können, sind ergänzende Ermittlungen geboten.

Der angefochtene Abweisungsbescheid wirft dem Bf unter Hinweis auf § 115 BAO mangelnde Mitwirkung vor und nimmt an, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe.

Ein Blick in das Gesetz würde genügen um zu sehen, dass § 115 BAO der Partei (§ 78 BAO) keine Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern im Gegenteil die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl. ).

Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei (§ 78 BAO) ihre Verpflichtungen verletzt (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz. 9 m.w.N.).

Auch wenn den Bf gemäß § 119 BAO eine Mitwirkungspflicht am Verfahren trifft, ändert dies nichts daran, dass die Abgabenbehörden gemäß § 115 BAO zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verpflichtet sind. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. ).

Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nur unzureichend nachgekommen.

Sie hat sich etwa mit den Ausführungen im Vorlageantrag und den dort vorgelegten Beweismitteln nicht weiter auseinandergesetzt.

Richtig ist, dass der Bf bisher nicht nachgewiesen hat, dass er die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter getragen hat und diese angesichts seiner wirtschaftlichen Lage tragen konnte.

Die Behörde hat aber bisher nicht zielgerichtet versucht, die hier entscheidungswesentlichen Fragen zu klären.

Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa ), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa , oder ).

Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa oder ), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt, den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich hierauf eine Entscheidung stützen lässt.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern, vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen.

Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde im Ergebnis erstmals ein Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Sollte das Finanzamt im weiteren Verfahren einen Anspruch des Bf auf Ausgleichszahlung/Differenzzahlung feststellen, kann dieses verwaltungsökonomisch mit der Auszahlung vorgehen, ohne dass eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen und diese dann erst vom Finanzamt umzusetzen ist (vgl. ).

Das Finanzamt verweist zutreffend darauf, dass die vom Bf vorgelegten Unterlagen die Frage nach sich ziehen, wovon der Bf und seine Familie in den letzten Jahren überhaupt gelebt haben.

Das Finanzamt wird zweckmäßigerweise eine Außenprüfung (§ 147 BAO) beim Bf zu veranlassen haben.

Hierbei wäre zunächst zu klären, ob der Bf in Österreich im verbleibenden Beschwerdezeitraum tatsächlich einer Erwerbstätigkeit, und wenn ja, welcher konkret (womit wurde wie gehandelt), nachgegangen ist oder ob es sich um eine vorgetäuschte Tätigkeit, also eine Scheintätigkeit, handelt.

Bei Vorliegen einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit wäre zu erheben, ob die vom Bf bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen, die den erklärungsgemäß ergangenen Abgabenbescheiden zugrunde liegen, zutreffend sind.

In weiterer Folge wäre unter Einbeziehung der in den Vorjahren in Bulgarien erzielten Einkünfte bzw. Verluste zu prüfen, womit der Bf seinen Lebensunterhalt, den Lebensunterhalt seiner Tochter sowie die Ausgaben seines österreichischen Betriebs, insbesondere die Wareneinkäufe sowie offenbar die Anschaffung eines LKW, finanziert hat. Eine Kreditfinanzierung ist aus den Einnahmen-Ausgabenrechnungen nicht ersichtlich.

Entscheidungswesentlich ist ferner, ob der Bf im Beschwerdezeitraum auch in Bulgarien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und bejahendenfalls, ob es sich hierbei um den wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO 883/2004) gehandelt hat.

Schließlich wäre zu erheben, wo der Bf im Beschwerdezeitraum den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, also ob Bulgarien Wohnmitgliedstaat i. S. d. VO 883/2204 war, ob der Bf im Beschwerdezeitraum einen Haushalt mit seiner Tochter in Bulgarien geführt hat und verneinendenfalls, wie hoch die Unterhaltskosten für Zh***** gewesen sind und wer diese jeweils in welchem Umfang getragen hat.

Diesbezüglich wäre, falls mit den Angaben des Bf und dem von ihm vorzulegenden Beweise nicht das Auslangen gefunden werden kann, auch Kontakt mit der zuständigen bulgarischen Behörde durch das Finanzamt aufzunehmen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig , da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich Spruchpunkt I und II sind die Rechtsfragen vielmehr geklärt. Zur Lösung von Tatfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (Spruchpunkt I), zu Spruchpunkt II sind noch Ermittlungen zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102590.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at