Vertreterbestellung durch Finanzamt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Vertreterbestellung gem. § 81 (2) Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Nach dem Tod von V im Jahr 2013 wurde die Liegenschaft EZ folgenden Personen eingeantwortet:
G (Gatte der Verstorbenen) mit einem Anteil von 21/30
B (Bruder der Verstorbenen) mit einem Anteil von 1/30 und N (Neffe der Verstorbenen) mit einem Anteil von 8/30.
Das Finanzamt bestellte mit Bescheid vom N gemäß § 81 Abs. 2 BAO als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer.
Im Bescheid war ausgeführt, dass die Bestellung gilt, solange und soweit nicht eine andere Person der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter namhaft gemacht wird.
Begründet war die Bestellung damit, dass für den Grundbesitz kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht worden war.
Der im Inland wohnhafte Miteigentümer wurde gemäß § 81 Abs. 2 letzter Satz BAO von dieser Bestellung informiert.
In dem gegen diesen Bescheid am erhobenen Rechtsmittel wandte der Beschwerdeführer (Bf) ein, dass er lediglich einen kleinen Teil der Liegenschaft besitze (8/30), sein Onkel, O, dagegen 21/30. Um Streitigkeiten zu vermeiden, solle der Mehrheitseigentümer dieser Liegenschaft die Entscheidungen treffen.
Dies betreffe auch die Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages. Somit mache er seinen Onkel als Vertreter namhaft.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde die Bestimmung des § 81 (2) BAO zitiert und ausgeführt, dass zur Namhaftmachung der vertretungsbefugten Person zumindest so viele Miteigentümer (Beteiligte) zustimmen müssten, deren Stimmen mehr als die Hälfte (51 %) der Liegenschaftsanteile repräsentieren.
Die Verpflichtung zur Namhaftmachung der vertretungsbefugten Personen ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedürfe keiner besonderen Aufforderung der Behörde. Sie könne unter der Voraussetzung des Absatzes 2 ohne erst alle Miteigentümer ermitteln und befragen zu müssen, nach freiem Ermessen einen Beteiligten herausgreifen und als Bevollmächtigten behandeln.
Im beschwerdegegenständlichen Fall handle es sich um eine Grundstücksgemeinschaft. Die Abgabenbehörde sei nicht verpflichtet, unter den als Vertreter in Frage kommenden Personen eine Miteigentümergemeinschaft eine Eignungsprüfung durchzuführern und zu begründen ().
Die Abgabenbehörde sei auch nicht dazu verpflichtet, einen "Mehrheitsgesellschafter" als vertretungsbefugte Person auszuwählen ().
Der Bf wandte im Vorlageantrag ein, das Finanzamt wolle den Weg des geringsten Widerstandes gehen und den "kleinen Mann" Österreichischer Staatsbürger und Steuerzahler zur Kasse bitten.
Wie im Feststellungsbescheid vom angemerkt sei, sei sein Onkel Mehrheitsanteil Träger. B und er haben gemeinsam nicht einmal die Hälfte der Anteile von G.
Da sie nach dem Tod seiner Tante und diversen Vorgängen innerhalb der Familie keinen Kontakt mit G pflegen, wolle das Finanzamt den Bf zum Gesamtverpflichteten (abgabetechnisch) machen und er habe keine Chance, das Geld beim Mehrheitseigentümer einzutreiben.
Die Begründung des Finanzamtes, es könne bei Nichtbestimmung eines gemeinsamen Bevollmächtigten den Weg des geringsten Widerstandes gehen und anstelle eines deutschen Bundesbürgers einen braven österreichischen Steuerzahler verpflichten, finde er nicht in Ordnung. Zumal der deutsche Staatsbürger, der als einziger mehr als die Hälfte der Liegenschaftsanteile repräsentiere, nie über die österreichische Judikatur aufgeklärt worden sei und ihn das Finantzamt auch nicht auf seine "Rechte und Pflichten" hingewiesen habe.
Er sehe die Entscheidung des Finanzamtes als grobe Benachteiligung an. Es sei daher nur logisch, diese negative Beschwerdevorentscheidung nochmals zu beeinspruchen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Nach § 81 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Bevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen (§ 81 Abs. 2 BAO).
Das Gesetz lastet die Erfüllung der Pflichten einer Personenvereinigung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) vorrangig den Personen an, die von der Personenvereinigung hierfür vorgesehen und bestimmt sind, nämlich den von der Personenvereinigung "zur Führung der Geschäfte bestellten Personen" und folgt damit dem Willen der Mitglieder. Nur wenn nach dieser Regel mehrere Personen in Betracht kommen, so ist eine Person aus der Mitte der Mitglieder oder ein gemeinsamer Bevollmächtigter (Drittorgan) der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte namhaft zu machen.
Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können. Wurde kein Geschäftsführer (im weiteren Sinn gemeint) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter benannt, so ist die gesetzliche Verpflichtung aufrecht, der Abgabenbehörde gegenüber jedenfalls einen (und nur einen) Vertreter namhaft zu machen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf keiner besonderen Aufforderung der Behörde. Sie kann daher unter der Voraussetzung des Absatzes 2, zweiter Satz, ohne erst alle Mitglieder ermitteln und befragen zu müssen, nach freiem Ermessen einen Beteiligten herausgreifen und als Bevollmächtigten behandeln.
Der Bf wird darauf hingewiesen, dass die Miteigentümer ihrer Verpflichtung zur Vertreterbestellung nachkommen können. Sobald durch die Eigentümer, welchen die Liegenschaft zu mehr als 51% zugerechnet ist, die Namhaftmachung eines gemeinsamen Bevollmächtigten erfolgt, ist die derzeit erfolgte Bestellung durch die Abgabenbehörde zu widerrufen.
Der angefochtene Bescheid wird damit begründet, dass dem Finanzamt gegenüber bisher kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht worden ist und deshalb die Vertreterbestellung von Amts wegen vorgenommen wurde. Diese Begründung ist deshalb ausreichend, weil die Bestimmung des § 81 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, unter den als Vertreter in Frage kommenden Personen einer Miteigentümergemeinschaft eine Eignungsprüfung durchzuführen und diese zu begründen. Es reicht vielmehr aus, dass die Behörde eine von mehreren in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellt.
Voraussetzung für eine solche Bestellung ist lediglich, dass die Miteigentümergemeinschaft ihrer Verpflichtung nach § 81 Abs. 2 BAO, erster Satz, nicht nachgekommen ist.Der Behauptung, der Mehrheitseigentümer sei nie über die österreichische Judikatur aufgeklärt worden, ist zu entgegnen, dass sich die Verpflichtung der Miteigentümer, einen Vertreter zu bestellen, aus dem Gesetz ergibt.
Wenn der Bf anführt, dass innerhalb der Familie kein Kontakt zum Mehrheitseigentümer gepflegt werde, ist dem zu entgegnen, dass in Zukunft wohl Kontakt zu diesem Miteigentümer aufzunehmen sein wird, da die Nutzung dieser Liegenschaft durch die Eigentümergemeinschaft zu regeln ist.
Es ist erforderlich, dass sich innerhalb der Miteigentümer eine Mehrheit findet, die jemanden anderen als die derzeit bestellte vertretungsberechtigte Person als solche namhaft macht. Die Gesetzesbestimmung sieht nicht ausschließlich die Bestellung einer Person aus der Mitte der Eigentümer vor. Sie können auch einen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellen.
Eine mangelhafte Begründung der Ermessensentscheidung des Finanzamtes ist nicht erkennbar.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100555.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at