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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2016, RV/2100229/2009

Übermittlung von unrichtigen Lohnzetteln?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, gegen

1) den Bescheid des FA Judenburg Liezen vom    betreffend

Einkommensteuer 2003 (im wiederaufgenommenen Verfahren)

2) gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom

3) gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2003 wird als unbegründet abgewiesen.

Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidungen vom teilweise stattgegeben. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am  langten beim Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers elektronisch zu seiner Steuernummer Lohnzettel des Arbeitgebers A A1 ein, wonach der Beschwerdeführer (Bf) im Jahr 2003 als deren Arbeitnehmer steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 3.689,22 bezogen hat.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO mit folgender Begründung wieder auf:

Von einem der Arbeitgeber des Bf. sei ein berichtigter Lohnzettel übermittelt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Mit Bescheid - ebenfalls vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für Jahr 2003 neu fest, woraus sich eine Gutschrift in Höhe von EUR 185,72 ergab.

Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom hat folgenden Wortlaut:

"Die Begründung, dass das Verfahren aufzunehmen war, weil von unserem Arbeitgeber ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde ist unrichtig. Zutreffend, aber aus Ihrem Bescheid nicht ersichtlich, ist, dass unsererseits aufgeworfen wurde, dass der Bescheid der befassten Behörde mit dem uns seitens Arbeitgeber ausgestellten Lohnzettel nicht übereinstimmt. Aus den uns vorliegenden Unterlagen können wir also nur schließen, dass sowohl Arbeitgeber (weil Zahlungsaufforderung gemäß Gerichtsentscheidung) als auch wir die korrekten Daten in Händen halten und immer hielten und auch schlüssigerweise die Behörde immer den korrekten und absolut zutreffenden Lohnzettel irgendwo vorliegen haben musste, und, mangels Gegenbeweis und dem zu berücksichtigenden Zeitraum seither (2008- 2003=halbes Jahrzehnt) einzig und allein die im Bescheid angeführten Zahlen falsch sein konnten und können.

Die einzige Unstetigkeit ist also der Bescheid der Behörde, welcher abweichende Daten in den Vorläuferbescheid aufweist. Weder der ursprüngliche Lohnzettel, auf den sich ihre Behörde beruft, noch ein „berichtigter oder neu ausgestellter Lohnzettel“ wurde uns bis dato vorgelegt. Die Begründung des Bescheides dürfen wir daher als nicht zutreffend zurückweisen; der jetzige Bescheid berücksichtigt nur die korrekten Daten für dieses Dienstverhältnis und diesen Zeitraum.

b.) Für die Ihrerseits dargestellte Gutschrift wurden keine Zinsen ausgewiesen. Uns wurden für  diesen Zeitraum sehr wohl und in maßgeblicher Höhe erquickliche Mengen an Zinsen verrechnet.

c.) Die für das Dienstverhältnis B angeführten Beträge sind unsererseits nicht nachvollziehbar. Die Entlohnung für meine Leistungen war mit monatlichen pauschalierten 8.000 ATS (später Euro) vereinbart und l2 x jährlich ausgezahlt. Die in Ihren Bescheiden  angeführten und mitgerechneten 14.560,- Euro mit den angeblich entrichteten Beiträgen zur SV und Lohnsteuer würden einen monatlichen Betrag von 162.304/12 = 13.525 ATS = 983 EUR entsprechen. Da wir diese Beträge nie erhalten haben, können wir definitiv behaupten, dass zumindest die B (bei zutreffen der seitens Behörde dargestellten Zahlen) diese Zahlungen naturgemäß nicht beweisen kann (Buchhaltung + Belege). Da bei etwaiger und gemäß Gesetz unausweichlicher und nur terminhaft unbestimmter Buchhaltungsprüfung der  B dieser Umstand wohl auffallen würde und die B damit für diese (nicht ausbezahlten bzw. gemeldeten, jedoch uns nicht ausgezahlten Beträge) steuerlich belangt werden würde, können wir es aus grundlegenden Erwägungen nicht akzeptieren, dass auch wir steuerlich für diese (gemeldeten?) aber definitiv nie erhaltenen Zahlungen herangezogen werden und somit die Behörde aus einem Nichtbetrag zweimal finanziell gewinnt, wir jedoch unzweifelhaft nur geschädigt werden. Da uns die B die vereinbarte Entlohnung für die vereinbarten Leistungen zukommen ließ (Überweisung) besteht unsererseits keine und fehlt jegliche Veranlassung, wegen des Ihrereseits im Einkommensbescheid 2003 angeführten Betrages an die B heranzutreten, da diese Zahlen ja ausschließlich in Ihren Unterlagen zu finden sind. Und nur in Ihren Unterlagen (Bescheid) ergibt sich eine Diskrepanz zum Auszahlungsbetrag. Die Forderung auf Vorlage der zugrundeliegenden Unterlagen müssen wir daher an Ihre Behörde richten, da es an Ihnen liegt diese Abweichung zu erklären und Ihren bereits geltend gemachten und zu barer Münze gemachten Anspruch zu belegen. Grundsätzlich müssen wir natürlich aufgrund der steuerlich zu berücksichtigenden Lebenserfahrung davon ausgehen, dass entweder die seitens B entrichtete Lohnsteuer unberücksichtigt blieb oder die gemeldeten Beträge nicht korrekt in den Bescheid übertragen wurden.

d.) Im Einkommenssteuerbescheid finden wir an keiner Stelle eine Feststellung der Behörde, dass die gemäß (nicht unsererseits) aufrechterhaltenen Einheitswertbescheid und gemäß Behörde als nicht gewinnbringend festgestellten h auch einkommenssteuerlich als Liebhaberei und so wie seitens Behörde festgestellt (und ausschließlich von der Behörde) als nicht gewinnbringend und nachhaltig nicht als wirtschaftlich einstufbare und steuerlich berücksichtigbare (respektive besonders und speziell betreffend alles, was die Geltendmachung der Anfangsverluste und der Investitionen betrifft) offengelegt wird. Einzig und allein aufgrund der Feststellung der Behörde (ausschließlich Behörde) wurde die Betriebsgröße unsererseits wesentlich und um ein Beträchtliches, im Besonderen erwähnt auf fast ein Drittel (62 Stück),verringert wurde, und zwar ausschließlich aufgrund der Feststellung der Behörde, und nicht aufgrund Folgewirkungen jeglicher Art aufgrund Feststellungen der Behörde, ausgenommen selbstverständlich und selbstredend die, die rechtlich von Belang waren, sind oder vielleicht noch werden (könnten). Die Verkleinerung der Betriebsgröße wurde zeitgerecht und mehrfach (und nachweislich) den Behörden gemeldet."

Mit endgültigen Bescheiden vom wurde die Einkommensteuer für 2004 mit EUR 2.978,47 und für 2005 mit EUR 3.359,64 festgesetzt.

Gegen die gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Einkommensteuerbescheide für 2004 (Steuer EUR 2.978,47) und 2005 (Steuer EUR 3.359,64) - jeweils vom  wurde am Beschwerde (vormals Berufung) mit folgender Begründung eingebracht. In den Bescheiden seien Einkünfte aus dem Dienstverhältnis C aufgelistet worden, obwohl diese Firma dem Beschwerdeführer Gehälter in nicht unwesentlicher Höhe schuldig geblieben sei. Die Firma sei von ihm beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verklagt worden. Der IAF habe die Zahlungen des insolventen Betriebes zum Teil übernommen. Diese Zahlungen würden Beträge beinhalten, die bereits 2004 und 2005 versteuert worden sind, weil die Lohnzettel offensichtlich nicht übereinstimmen. Die Bemessung würde auf Zahlungen beruhen, welche der Bf. teilweise nicht erhalten habe. Für die offenen Beträge 2004 seien laut Bescheid IAF EUR 750 nicht an ihn bezahlt worden. Für die offenen Beträge 2005 sei nur der Jänner Gehalt bezahlt worden. Alle anderen Zahlungen (auch Sonderzahlungen etc.) seien offen geblieben.

Am ersuchte der Beschwerdeführer das Finanzamt um Übermittlung von Daten aus den Lohnzetteln. Die "neuen" Lohnzettel der Firma C seien für eine mögliche zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dieser Firma bzw. deren Nachfolger als Beweismittel wichtig. Für die Jahre 2004 und 2005 wurden dem Beschwerdeführer vom FA am Ausdrucke zugesandt.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden den Beschwerden gegen die endgültigen Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 teilweise stattgegeben. Begründet wurden die BVE gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und 2005 mit der Korrektur des Lohnzettels der Firma C durch das Betriebsstättenfinanzamt. 

Am wurde der Vorlageantrag mit folgendem Wortlaut eingebracht:

"Betreff: Einkommenssteuerbescheide 2004 und 2005 per Sehr geehrte Damen und Herren !

Die Ihrerseits neu ausgestellten Bescheide fiir 2004 und 2005 müssen unsererseits dem Grunde und der Höhe nach beeinsprucht werden, Grundlegend müssen aus rechtlicher Sicht beide Bescheide als nicht rechtskonform angesprochen werden. Eine Verfristung kann daher auch grundsätzlich nicht erfolgen. Dies ist wie folgt u.a. zu begründen:

a.) Es wurde seitens der Firmen C und D aus meinem ordentlichen Dienstverhältnis keinerlei Auszahlungen an mich getätigt. Aus dem Dienstverhältnis
B sind überhöhte Beträge einkommensteuerlich angelastet worden.
b.) Die nicht erfolgten Zahlungen wurden seitens FA nie nachgewiesen; auch nie ansatzweise. Dies ist alleine schon ein Indiz dafiir, dass das FA natürlich weiß, dass mir keinerlei Zahlungen betreffend og. Dienstverhältnisse zugeflossen sind.
c.) Die in Bescheiden und div. Schreiben (respektive vom des FA Purkersdorf) angeführten „Lohntettel“ sind mir jedenfalls unbekannt und deren Herkunft wurde seitens FA nie nachgewiesen. Es erfolgte auch kein ansatzweiser Versuch diese zu beweisen.
d.) Die Lohnzettel 2004 und 2005 der C sind seitens Dritter ebenfalls als unrichtig bewiesen (IAF und Gericht). Auch das FA folgt diesem Erkenntnis.
e
.) Das FA folgt dem Erkenntnis aber nur in der Weise, dass eine wesentlich höhere Steuerverpflichtung (dem bereits durch Gericht und IAF als Geschädigten bestätigten) aus den Dienstverhältnissen anlastet. Das FA unternimmt zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise den Versuch die Herkunft der behaupteten Lohnzettel zu beweisen, die Richtigkeit dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen, - allfällige Zahlungsflüsse überhaupt zu verifizieren, die seitens FA selbsterrechneten Zahlen auch nur irgendwie entferntest zu plausibilisieren.

f.) Die (Neu-)Berechnungen des FA schmälern im Nachhinein noch Ansprüche bezügliche Sozialversicherung und Pensionsversicherung. Diese werden (konsequenterweise) in der Ermittlung der Steuerverpflichtung nicht mehr berücksichtigt. Dadurch käme es ja zu einer Schmälerung der 3 bis 4 Jahre später neu errechneten wesentlich höheren Steuerlast.
g.) AUS dem Schreiben des FA vom gehr eindeutig hervor, dass der Behörde keine Beweise vorliegen (Dies ist nicht verwunderlich, weil wo keine Zahlung, da kein Beweis).
h.) Dem FA liegt der Schriftverkehr zur Entstehung des Bescheides der IAF nicht vor.
i.) Dem FA generell liegen keine Unterlagen des Arbeits- und Sozialgerichtes vor, noch jegliche Unterlagen zum Verfahren.
j.) Das FA berücksichtigt nicht die Unterlagen der SVA.
k.) Das FA verweigert Auskünfie jeglicher Art, welche die Rechtsposition des seitens FA konstruierten Steuerverpflichteten gegenüber Dritten und der FA verbessern könnten.  Dies tut das FA unter Berufung der Amtverschwiegenheit und erlöst damit überhaupt erst signifikante (nicht nur signifikant höhere) und zusätzlich rechtwidrig errechnete Steuereinnahmen.
l.) Die neuen Bescheide entstehen zu einem Zeitpunkt, in welchem kurz nachfolgend die Strafverfahren gegen die mutmaßlich schuldhaft handelnden handelsrechtlichen Geschäftsführungen an den befassten Gerichten beginnen. Mit diesen Verfahren werden Daten, welcher der (seitens FA) behaupteten Amtsverschwiegenheit unterliegen, öffentlich und auch dem (zu unrecht) Steuerverpflichteten zugänglich. Soll dies ein Zufall sein?
m.) Die Bescheide widersprechen im Besonderen der Kontoprüfung des FA für die Jahre 2003 bis 2006 aus dem Jahre 2007.
n.) Das FA hat sich für jegliche Zuflüsse durch Kontoprüfung Gewissheit verschafft. Die Kontoprüfung umfasste sogar die Privatkontodaten!
o.) Das FA verfügt gesetzesgemäß über alle FA-Daten und hat nach diesen zu handeln und Ihre Handlungen rechtlich zu rechtfertigen.

Im Besonderen muss festgestellt werden, dass 1.) Lohnzettel „neu“

Der ursprüngliche „Lohnzettel“ ("wer hat diesen ausgestellt - Beweis?) für das Jahr 2005 weist für rund 3,5 Monate einen steuerpflichtigen Bezug von 2.507,23 Euro aus. Die Neuberechnung (woher? Zahlung/Belegung Beweis?) führt zu einem Betrag fiir einen Monat von 1516,17 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von ursprünglichen 2.507,33/3,5 - 716,38 Euro auf 1.516,17 Euro einer Verdoppelung des Monatsgehaltes. Bei Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeitrage von ursprünglich 550,37 Euro auf 332,88 Euro ergibt sich damit ein seitens Hrn. x errechneter Betrag von 1.516,l7+332,88= 1.849,76 Euro zu ursprünglichen 3.057,70 Euro und ergibt damit einen zu errechnenden Monatsbetrag von 1.849,76 zu 3.057,70/3,5= 873,63 Euro, sodass anstatt ursprünglich (wer hat so etwas gemeldet? Beweis!) 3.057,70 Euro nun ein Betrag von 1.849,76 x 3,5 = 6.747,16 Euro aus dem nachgewiesen falsche Zahlungszeiträumen zu errechnen wäre. Der Schaden würde damit zusätzlich zum ursprünglichen auf das 6.747,l6/873,63= 7,4 fache vergrößert.

Da das FA naturgemäß keine Beweise vorlegen kann (Die Firmen zahlten keine Beträge aus, der durch die Handlungen des FA Verpflichteten erhielt nie eine Zahlung) sollte man naturgemäß erwarten, dass durch das FA keinerlei Angaben hiezu durch den (nichtwissend durch die FA Verpflichteten) eingefordert werden, um eine „neue“ Steuerverpflichtung zu errechnen. Diese Erwartung traf ein. Zur Erstellung eines „neuen“ Lohnzettels wurde der Steuerverpflichtete durch das FA in keinster Weise eingebunden. Und dieser Umstand wird durch das FA schriftlich bestätigt und liegt als Beweis vor.

2.) Zeitpunkt Bescheid

Quasi um lediglich Stunden nachfolgend den „neuen“ Bescheiden des FA kam eine Anfrage wegen Zeugenaussage bezüglich Strafsache gegen HR GF gegenständlich betroffener Firmen dem Steuerverpflichteten zu. Diese Zeitabfolge (zuerst Bescheid) ist aus allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten.

3.) Amtsverschwiegenheit

Die Berufung auf Amtsverschwiegenheit gemäß Schreiben FA belegt, dass der Behörde keinerlei Unterlagen vorliegen, die die (unhaltbare) Vorgehensweise der Behörde rechtfertigen und deren Behauptungen stützen. Belange, die mich betreffen fallen schließlich nicht in die Amtsverschiegenheit mir gegenüber.

4.) Die Weigerung des FA auf Beweisvorlage

Das FA hat bis dato naturgemäß keinerlei Beweise vorgelegt. Es gibt keine, weil keine Zahlungen erfolgt sind. Davon hat sich das FA durch Kontoprüfung bereits zu anderer Gelegenheit überzeugt. Die weiteren Handlungen widersprechen diesem Erkenntnis!

5.) Schaden

Der entstandene Schaden durch die nicht auszahlenden Firmen  führt dadurch zu einen weiteren Schaden, dass durch das befasste FA Steuerverpflichtungen errechnet werden, welche seitens Steuerverpflichteten unnachvollziehbar, weil absolut falsch, und seitens FA nicht im Geringsten nachgewiesen sind. Der Steuerverpflichtete geht naturgemäß davon aus, dass nur das nachgewiesen werden kann, das auch tatsächlich eingetroffen ist. Der Schaden beziffert sich auf alle genannten Beträge und die Sozialversicherungsbeträge und alle Nebenkosten; Zinsen nicht zu vergessen. Weiters fallen Verdienstentgänge an. Wiederum darf ich Sie auffordern, die verrechneten Beträge zu beweisen. Bis dato haben Sie keine Beweise vorgelegt. Ihr Schriftverkehr bestätigt ausschließlich meinen Rechtsstandpunkt.

6.) Ihre Begründungen

Bis dato haben Sie (verschiedene FA) keine Beweise vorgelegt. Bis dato haben Sie keine Zahlungen belegt. Ihrerseits behauptete Zahlungen an SVA und PVA haben Sie dennoch (wiederum unbewiesen) nachträglich (wie immer unbewiesen) zu meinem ausschließlichen ungunsten geändert. Alle Änderungen Ihrerseits filhrten zu einem weiteren, über den bereits durch Dritte verschuldeten finanziellen Nachteil hinaus.

Jegliche nachgewiesene Rechtswidrigkeit Dritter gegenüber mich führte Ihrerseits zu einer ausschließlichen Errechnung eines weiteren Nachteiles zu meinen Ungunsten. In der Errechnung spiegelt sich eine ungeheuerliche Maßlosigkeit wider (zB Jänner 2005).

Conclusio

Ihre Forderungen sind rechtlich gesehen ungeheuerlich. Bis dato fehlt Ihrerseits jeglicher Beweis. Selbst im entferntesten als plausible Vermutung anzusprechende Ansätze haben Sie bis dato nicht schriftlich oder telefonisch formulieren können. Ihre Forderungen haben Sie bereits in die Tat umgesetzt! (halbes Jahrzehnt oder so?) Ich verweise ein weiteres Mal darauf, dass mir seitens C als auch seitens D keine Zahlungen zugeflossen sind. Seitens FA  wurden nie Beweise vorgelegt (wie auch?!) Beide Dienstverhältnisse fallen in den Bereich des FA Purkersdorf. Nachdem der Behörde keine Unterlagen (Schreiben FA vom ) zur Steuerermittlung 2005 (C) vorliegen, darf ich behaupten, dass der Steuerbescheid 2005 in Bezug auf C in jedem Fall auf frei erfundenen, nicht bewiesenen Zahlen und sogar wider besseren Wissens durch die Behörde erfunden wurde. Die „Neuberechnung“ endet (oh Wunder) wiederum in einer (noch) höheren Steuerverpflichtung als ursprünglich. Der neue Steuerbescheid bereinigt um gerade soviel, dass keine Steuerminderung eintritt, ist rechtlich gesehen noch weit über einer Zumutung. Für den Verbleib der Sozialversicherungsbeiträge (was haben Sie damit gemacht?!) und der Lohnnebenkosten gibt es seitens FA keine Erklärung. Wo sind diese Gelder hingekommen?

Aus vorgehenden Ausfiihrungen muss ich aus grundlegend rechtstaatlichen Gründen  darauf bestehen, dass Sie als FA (FMA) Ihre falschen Behauptungen beweisen. Da unser Hinweis, dass Ihre Feststellungen falsch sind, Ihre Weiterrechnungen überhaupt (selbstverschuldet, wie sonst?) schon Jahre zurückliegt, alle Unterlagen Ihnen vorliegen (Die Unterlagen der Firmen haben Sie bereits in anderwärtigen Verfahren eingesehen. Beweis u.a.: Amtsverschwiegenheit worüber ?), müssen wir auf eine Vorlage von Beweisen bestehen.

Schon jetzt dürfen wir festhalten, dass Sie keine Beweise vorlegen werden, weil dies nicht möglich, da keine Zahlungen aus o. g. Titeln an uns erfolgt sind und Sie darum, im Besonderen durch Ihre Überprüfungen wissen.

Dieser Umstand befreit Sie jedoch nicht davon, dass Sie Ihre Vorgehensweise und Ihre Entscheidungen zu belegen haben. Mit der Aufforderung um endlicher Vorlage für Beweise zur Rechtfertigung Ihrer getätigten Behauptungen verbleibe ich...."

Wegen der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, von der Firma p Handels GmbH keinerlei Auszahlungen erhalten zu haben führte das Finanzamt in der Folge umfangreiche Erhebungen betreffend Überprüfung der Lohnsteuerbescheinigung 2005 für den Beschwerdeführer durch.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt 12/13/14 in Wien mit, dass der in der Datenbank befindliche Lohnzettel 2005 der Firma p am von der steuerlichen Vertretung der GmbH über den Hauptverband elektronisch eingespielt worden sei. Am sei Konkurs angemeldet worden. Anlässlich einer am  durchgeführte Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO konnten von der zuständigen Masseverwalterin keinerlei Lohnunterlagen vorgelegt werde. Aus den übergebenen Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Forderungen über den IAF beantragt hat. Vom Bf. seien keine Unterlagen-wie Zahlungsaufforderungen, Klagsdrohungen, Klage beim Arbeitsgericht etc. vorgelegt worden, die seine Behauptung der Nichtauszahlung der Bezüge untermauert hätten. Das Betriebsstättenfinanzamt gehe davon aus, dass die Bezüge für den Zeitraum bis zugeflossen sind.

Ermittlungen beim Betriebsstättenfinanzamt der Firma B ergaben, das Lohnzettelkorrekturen aus den Prüfungsberichten nicht ersichtlich seien. Hinsichtlich des Bf. seien im konkreten Zeitraum keinerlei Berichtigungen irgendwelcher Art vorgenommen worden. Die SV mäßig erfassten Daten würden mit den Lohnzetteln übereinstimmen. Allfällige Minderauszahlungen seien SV mäßig nicht relevant. Die Lohnverrechnung sei von der l durchgeführt worden.

Aus einem von der IAF-Service GmbH Geschäftsstelle Wien ausgestellten Bescheid vom geht hervor, dass der Antrag des Bf. auf Insolvenzausfallsgeld iHv EUR 746 abgewiesen wurde. Das Dienstverhältnis des Bf. bei der Firma C habe am und damit vor dem Insolvenzstichtag geendet.

Am übermittelte das Finanzamt (Fachbereich) dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:

"Betreff: Berufungsverfahren gegen die ESt-Veranlagung 2004 und 2005; bzw. ihre Eingaben vom 2.1. und .

Sehr geehrter Herr NN!
Die oa. Eingaben wurde finanzintern dem Fachbereich übergeben. Seitens des Finanzamtes Judenburg Liezen wird die Eingabe vom als Vorlageantrag (Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat) gewertet. Über diese Vorlage erhalten Sie eine gesonderte Verständigung.

Das Finanzamt Judenburg Liezen hat in der Zwischenzeit umfangreiche Erhebungen eingeleitet und möchte diese Ihnen — zur Wahrung des Parteiengehörs -— bekanntgegeben.

Bezüge der Firma B

Nachfragen bei der Gebietskrankenkasse Burgenland, welche die GPLA-Prüfungen beim genannten Arbeitgeber durchführt, haben ergeben, dass die in den Lohnzetteln ausgewiesenen Zeiträume mit den für diese Monate gemeldeten Bezügen und entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) voll übereinstimmen.

Auch die ausgefertigten Lohnsteuerbescheinigungen sind mit den SV-Zeiten und SV mäßig erfassten konform. Es bestand seitens der GPLA-Prüfung und somit auch seitens des Betriebsstättenfinanzamtes keine Veranlassung, die übermittelten Lohnzettel in irgendeinerweise zu korrigieren. Die ausgewiesenen Sozialversicherungsbeträge (Arbeitnehmeranteile) wurden bei der Veranlagung berücksichtigt. Die Lohnverrechnung wurde lt. Auskunft der Gebietskrankenkasse (GKK) von einem befugten Wirtschaftstreuhänder durchgeführt. An der Richtigkeit seiner Berechnungen hegt die GKK keine Zweifel. Außerdem - Sie teilten im Schreiben vom mit, dass eine monatliche Pauschalentlohnung von ATS 8.000,00 vereinbart war. Unabhängig von der Tatsache, dass es möglicherweise eine Nettolohnvereinbarung gegeben hat, ist zu bemerken, dass schon die seit 2001 ha. aufliegenden Lohnzettelmeldungen durchaus höhere Beträge, als die von ihnen angegeben, ausweisen. Ein „hochgerechneter“ Nettobetrag ergibt beträchtlich höhere Bruttobeträge.

Beispielsweise 2001 (3.10.- 31.12.): Brutto ATS 45.524,00, Sonderzahlungen brutto ATS 6.492,00. Lohnsteuereinbehalte ATS1.404,40.
Beispielsweise 2002 (1. 1.2—31. 12.): Brutto € 14.452,20, Sonderzahlungen brutto EUR 2.062,030. Lohnsteuereinbehalte € 544,79 ähnlich auch 2003.

Diese Bezüge wurden bei den Veranlagungen dieser Jahre ihrerseits voll akzeptiert. Es widerspricht jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens, dass bei gleichbleibender Arbeitszeit und Tätigkeit plötzlich niedrigere Bezüge bezahlt werden. Sie haben bisher außer Behauptungen keinerlei Unterlagen, beispielsweise Monatslohnabrechnungen, Gebietskrankenkassenanmeldungen, Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtzahlung der laut Lohnverrechnung ausgewiesenen Beträge und dgl., vorgelegt. Das Finanzamt hat aufgrund des genannten Sachverhaltes keine Zweifel, dass die eingespielten Lohnsteuerbescheinigungen nicht der Realität entsprechen. Bemerkt wird, dass — wie es Ihnen bereits mitgeteilt wurde — für Korrekturen der Lohnzettel das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig ist.

Löhne der Firma C1

Außer Zweifel ist, dass ihr Dienstverhältnis mit endete. Da über das Vermögen dieser Firma am das Konkursverfahren eingeleitet wurde, wurden die ausstehenden laufenden und sonstigen Bezüge durch den IEF-Fonds (früher IAF-Fonds) für den Zeitraum ab Feber 2005 bis und auch die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Entschädigungen und dgl. entsprechend den insolvenzrechtlichen Bestimmungen auf Basis in lt. Lohnverrechnung bisher erfassten Höhe ausbezahlt. Die Auszahlung der ausständigen Sonderzahlungen 2004 wurde vom Fonds infolge verspäteter Antragstellung abgelehnt.

Die der Veranlagung zu Grunde gelegten Lohnzettei weisen für den Zeitraum bis Bruttobezüge iHv € 3.244,62 auf; es sind darin keine Sonderzahlungen enthalten, sprich diejenigen Sonderzahlungen, deren Zahlung der Fonds abgelehnt hat. Für den Zeitraum Jänner 2005 wurden lohnzettelmäßig auch nur brutto € 1.849, 35 erfasst. Es sind an Abzügen nur Sozialversicherungsbeträge, nicht jedoch Lohnsteuereinbehalte ausgewiesen. Der Bruttobetrag entspricht in etwa jenen, ab Feber 2005 durch den Fonds ausbezahlten Nettobeträgen.

Zu Versteuerung durch den I-Fonds wird grundsätzlich bemerkt, dass diese nur vorläufig ist. Es werden (ausgenommen bei bestimmten Sonderzahlungen, wie ges. Abfertigung) 1/5 der Bezüge global ausgeschieden (für Sonderzahlungen, Zuschläge); der Rest wird mit 15 % versteuert. Die Auszahlung von Bezügen durch den I-Fonds löst eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 EStG aus.

In einer Eingabe — eingelangt ha. am - teilten Sie dem Finanzamt ua. mit, dass aus dem Dienstverhältnis der Firma C ein arbeitsrechtliches Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen ausstehender Gehälter anhängig sei. Sie werden daher ersucht, die gerichtliche Entscheidung über den Ausgang dieses Verfahrens beizubringen und mitzuteilen. Handelt es sich dabei um die Bezüge 2—6l2005 oder betrafen die eingeklagten Beträge auch das Kalenderjahr 2004?

Löhne der Firma D:

In der Lohnsteuerbescheinigung der Firma D sind für den Zeitraum bis Bruttobezüge iHv € 1.683,31 gemeldet worden. In diesen Bezügen sind auch Sonderzahlungen iHv 241,98 enthalten.

Da die Nichtzahlung dieser Beträge durch den Dienstgeber aus ihrem ordentlichen Dienstverhältnis von Ihnen behauptet wurde, hat das Finanzamt Judenburg Liezen das für die oa. Firma zuständige Betriebsstättenfinanzamt diesbezüglich kontaktiert.

Anbei wird die Antwort dieser Erhebung bekanntgegeben. betreff: Lohnzettei 2005 P1

Der in der Datenbank befindliche Lohnzettei 2005 der Firma P1 wurde am von der steuerlichen Vertretung der GmbH über den Hauptverband elektronisch übermittelt. Am erfolgte die Eröffnung des Konkurses.

Bei einer am durchgeführten Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO konnten von der zuständigen Masseverwalterin keinerlei Lohnunterlagen vorgelegt werden. Aus den übergebenen Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer ist ersichtlich, dass der Bf. keine Forderungen über den IAF beantragt hat. Es wurden von ihm keine Unterlagen wie Zahlungsaufforderungen, Klagsdrohungen, Klage beim Arbeitsgericht usw. vorgelegt, die seine Behauptung der Nichtauszahlung der Bezüge untermauern. Das Betriebsfinanzamt geht daher davon aus, dass die Bezüge für den Zeitraum bis zugeflossen sind.

Das Wohnsitzfinanzamt schließt sich in freier Beweiswürdigung der Darstellung des Finanzamtes Purkersdorf an. Einer Gegenäußerung ihrerseits wird entgegengesehen; eine solche würde an das vorgenannte Betriebsstättenfinanzamt weitergeleitet werden. Es steht Ihnen frei, entsprechende Beweismittel jeglicher Art vorzulegen.

Berufungsgunkt Nachzahlungen aus dem Dienstverhältnis K:

Nachstehend werden Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen über Nachzahlungen bekanntgegeben. Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen

Allgemeines

o Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988),

o Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für den Verzicht auf

Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988),

o Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen

Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988) und

o Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988),

o sind nach Abzug

o der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und weiters

o des steuerfreien Teiles von einem Fünftel des Differenzbetrages

gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988, bei Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren mit 15%, zu versteuern. Die Steuerfreiheit von einem Fünftel als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten.

Bei der Lohnsteuerberechnung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Werden im Kalendermonat der Auszahlung Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, gleichzeitig mit laufenden Bezügen, die zum Tarif zu versteuern sind, ausgezahlt, sind sie den laufenden Bezügen des Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. Erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, ist trotz der Unterstellung des monatlichen Lohnzahlungszeitraumes am Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen. Erfolgt die Zahlung nicht im Kalendermonat der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Beispiel Rz 1102a), ist ein gesonderter Lohnzettel für diesen Kalendermonat auszustellen (Beginn erster Tag des Kalendermonats der Auszahlung, Ende letzter Tag des Kalendermonats).

In den genannten Vergütungen enthaltene Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 behalten ihre Steuerfreiheit. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988 bleiben dann steuerfrei, wenn sie ohne Rücksicht auf die Höhe anderer Bezugsteile und ohne Rücksicht auf die Modalitäten der Auszahlung bzw. Gewährung steuerfrei sind. Gelangen hingegen steuerfreie Bezugsteile (Zulagen und Zuschläge) gemäß § 68 EStG 1988 zur Nachzahlung, sind diese zusammen mit der (übrigen) Nachzahlung zu erfassen und gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988, im Falle der Nachzahlung in einem Insolvenzverfahren mit 15% zu versteuern (vgl. ).

Eingabe vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2003:

Es liegt ein Anbringen ha. auf, welches Feststellungen ihrerseits darlegt. Das Finanzamt ersucht um Mitteilung, ob dieses Anliegen eine Berufung darstellen soll oder ein sonstiges Begehren. Die in der Bundesabgabenordnung normierten Voraussetzungen einer Berufung sind nach ho. Ansicht nicht erfüllt.

Sie werden eingeladen, zu den angeführten Punkten innerhalb von drei Wochen eine ausführliche Stellungnahme abzugeben. Eine persönliche Vorsprache im Fachbereich Lohnabgaben/GPLA Prüfung wäre nach ho. Ansicht durchaus sinnvoll... "

Am gab der Beschwerdeführer dazu folgende Stellungnahme ab:

"Im Weiteren erlauben wir uns das Schreiben zu erwidern und ergänzend Stellung zu beziehen. Besonders möchten wir festhalten, dass die weiteren Ausführungen nicht personenbezogen verstanden werden. Daher treffen wir nachstehend weitestgehend keine  Unterschiede wer was geschrieben hat, sondern bezeichnen mit „Sie“ unsere Gegenseite, für welche das Finanzamt als Bescheidaussteller uns gegenüber rechtlich verantwortlich ist und alle anderen seitens Finanzamt genannten, welche deren Erfüllungsgehilfen sind. Da es nicht jeden Tag vorkommt, dass man jemandem der keine Zahlungen erhalten hat, formschön mitteilt, dass man beweisen kann, dass er diese Zahlungen erhalten hat, bitte ich im voraus um Verzeihung, wenn manche Beschreibungen deutlicher formuliert werden. Vorab dürfen wir  feststellen, dass schriftlich belegt ist, dass Sie bis dato (seit 3 Jahren) keine Fakten vorgelegt haben.

a.) Zeitablauf

In Ihrem Schreiben behaupten Sie zwischenzeitlich umfangreiche Erhebungen geführt zu haben. Tatsache ist, dass Sie Mitte Jänner 2009 bei der Fa. B vorstellig wurden. Im Zeitraum zwischen Anfang 2008 bis Mitte Jänner 2009 wurde nachweislich in Bezug auf diese Firma Ihrerseits nichts unternommen und, aus den allgemeinen Lebenserfahrungen abgeleitet, sind dann auch im Fall C und p keine Erhebungen in diesem Zeitraum durchgeführt worden. Der IAF gab bereits 2006 die Zahlungen aus der RS C Ihnen bekannt. Anlässlich der Betriebsprüfung Frühjahr 2007 haben wir Ihnen damals bereits mitgeteilt, dass wir eine zweifache Besteuerung (DA) eines nur einmal geflossenen Betrages nicht akzeptieren werden. Dennoch haben Sie wider besseren Wissens eine Doppelbesteuerung (DA) vorgenommen. Nach Einspruch unsererseits wurde dann eine weitere Versteuerung (TA) auf Basis eines seitens BMF erfundenen Lohnzettels vorgenommen und in diesem Wissen bescheidmäßig vorgeschrieben. Die Zeitspanne der Causa umfasst daher 2006 bis (nunmehr) 2009. In diesem Zeitraum sind die Tätigkeiten des BMF weder umfangreich noch tiefgehend, sondern stellen, bei objektiver und sachlicher Betrachtung, vermutlich darauf ab eine möglichst hohe Steuerverpflichtung bei gleichzeitiger minimalstem/keinen Aufwand zu erhalten und gegebenenfalls zu konstruieren. Auf diese Umstände wird nachfolgend noch eingegangen werden. Die Zeitfrist, welche Ihrerseits uns für die Entgegnung eingeräumt wurde (3 Wochen) stimmt größenordnungsmäßig mit der Zeitfrist, welche Sie für sich beansprucht haben nicht im Geringsten überein. Nimmt man die Zeitspanne seit April 2008 bis so ergeben sich 10 Monate für 3 Finanzämter, die parallel (?) an Ihrem Schreiben/Erhebungen arbeiteten; das sind 30 Monate = 129 Wochen. Von uns verlangen Sie Antwort in 3 Wochen; d.h. 43fach schneller! Und das, wo wir dieses neben der Arbeit, Sie jedoch als Arbeitszeit erbringen können.

Diese Ihre sicherlich „Erfahrung des täglichen Lebens“ trifft sogar zu, wobei für die Antwort gar nur 2 Wochen notwendig waren und somit 129/2=65 mal schneller als Sie; eingeräumt muss selbstverständlich werden, dass wir nicht durch ein Dienstrecht gezwungen sind die Mahlzeiten bezahlt in der Dienstzeit einzunehmen und solange brauchen müssen, wie es eben erfordert, und damit selbstverständlich schneller sein können. Aus rein rechtlicher Sicht jedoch ist diese massive Zeitdiskrepanz natürlich objektiv nicht erklärbar, sondern alleinig in Ihrem Verantwortungsbereich und in Ihrer Vorgehensweise zu suchen, und beweist weiters, dass Sie die nichtgeflossenen Zahlungen eben schwer als geflossen nachweisen können.

b.) Thematiksplittlung

In Ihrem Schreiben sind wesentliche Vorgänge der Causa nicht angeführt, welche jedoch schriftlich belegt sind, z.B. Lohnzettelerfindung durch Ihren Erfiillungsgehilfen FA Purkersdorf etc. Desweiteren wird mit keinem Wort auf die höchst zweifelhafte Vorgangsweise bei der Einheitswertermittlung und Vorschreibung fiir die Causa h eingegangen. Der bis dato Ihrerseits nie ausgeräumte Widerspruch, dass Sie einerseits feststellen, dass kein Ertragswert vorliegt und deswegen Liebhaberei vorliegt und damit steuerlich keine Aufwendungen geltend gemacht werden dürfen, andererseits jedoch Ihrerseits gleichzeitig der Einheitswert aufrecht gelassen wird und wir dafür veranlagt werden, obwohl sogar Liebhaberei bei h im Bewertungsgesetz zu finden ist und von Bewertung ausgenommen ist, gleichzeitig bei negativen Ertragswerten kein (positiver) Einheitswert errechenbar ist und die h sowieso eine Grundbesteuerung auf eine bereits vorhandene ist. Der Umstand, dass die durchschnittlichen Ertragswerte ausschließlich von Betrieben errechnet wurden, die nicht Liebhaberei waren und sind, sagt sein übriges. Der Bewertungsvorgang an sich war ebenfalls schon Thema von Schriftverkehr, weil Sie nachbewertet haben obwohl Sie bereits die Daten Jahre vorher im Haus hatten (alles schriftlich belegt). Da sich in einem Rechtsstaat, zu welchem sich auch Österreich durch Beitritt zur EU in vollem Umfang bekennen musste, weder Gesetze und Verordnungen, noch Bescheide widersprechen dürfen, ist die Feststellung „kein Wirtschaftsbetrieb-kein Ertragswert“ aber zugleich „wir unterstellen Wirtschaftbetrieb und Ertragswert nicht zulässig. Aus geschichtlicher Entwicklung war dies nicht eimnal im Österreich 1934-1938 (austrofaschistischer Ständestaat) und 1938- 1945 (NS-Regime) zulässig und ist auch eine derartige Vorgangsweise nicht bekannt geworden (siehe auch Nürnberger Prozesse und Justiz in Österreich ab 1945). Wir dürfen daher davon ausgehen, dass der Rechtswiderspruch aufzulösen sein wird. Wie Sie nämlich wissen, wurden wir durch Ihre Feststellung (kein Ertrag) u.a. um die Abschreibbarkeit der Aufwendungen gebracht, welche eine massive Steuernachzahlung (samt Zinsen) auslöste. Wie Sie auch wissen, musste daraufhin die h massiv verkleinert werden (wurde auch massiv verkleinert), was in direktem Zusammenhang mit Ihrer Entscheidung stand und steht. Dies ist mit Schriftverkehr belegt und daher unbestreitbar (Sie haben diesen Umstand auch nie bestritten). Uns entstanden damit Kosten aus Investitionen, Zinsen für Steuernachzahlungen, uns entgingen und entgehen Einkünfte und die Möglichkeit zukünftige Gewinne, Pensionsansprüche, zusätzlich werden jedenfalls die Aufwendungen aus Arbeit in der Investitionsphase nicht kompensiert. Damit ergeben sich zu den Aufwendungen (aus dem Gedächtnis heraus) grob ca. 40.000,- Euro noch die Steuernachzahlungen von (Gedächtnis) grob ca. 30.000,- Euro zusätzlich (zukünftiger) Gewinnentfall (ist Rechtssache), Pensionsansprüche (ist Rechtssache) und jedenfalls mindestens die Aufwendungen für die nicht kompensierte Arbeit (zu schätzen mit einem Stundensatz a priori wie Selbständiger) von ca. 60.000,- Euro. Ihre Entscheidung, falls nicht richtig/gesetzeskonfonn, hat uns damit mindestens einen Schaden in der Höhe der Aufwendungen von grob. ca. 130.000,- Euro zuzgl. aller möglichen entgangenen Gewinne, Pension etc. verursacht. Die Causa h vom Rest der untersuchungswürdigen Vorgänge des BMF zu trennen werden wir daher nicht akzeptieren.

c.) Lebenserfahrung

Unter dem Absatz B führen Sie aus, dass es jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht, dass bei gleich bleibender Arbeitszeit und Tätigkeit plötzlich niedrigere Bezüge bezahlt werden. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Ihre Feststellung im Themenbereich B nicht zutrifft, weil immer nur die „niedrigen“ Pauschalbeträge bezahlt wurden, ist diese Erfahrung des täglichen Lebens nicht die Erfahrung des täglichen Lebens von schätzungweise derzeit mindestens 7 Milliarden Menschen und deren Vorfahren. Wie Sie Ihre Zeilen geschrieben haben, hat Ihr Bundesminister das neue Kurzarbeitszeitgesetz mitbeschlossen. Weiters hat bekanntlich die Lehrergewerkschaft in dieser Zeit verkündet, dass eine l0%ige Gehaltskürzung (weil 2 Std mehr, gleiches Geld) droht. Die Industriellenvereinigung und die Wirtschaftskammer wollen eine Lohnkürzung („Lohnverzicht “) für weite Teile der Arbeitswelt, in den 80iger Jahren wurde in Rottenmann Bauknecht/AHT die Belegschaft zum Lohnverzicht gebracht, in Liezen zahlt die MFL auch nicht mehr soviel wie unter der VOEST, in Deutschland arbeitet seit 2006 die gesamte Bauwirtschaft um 1 Stunde länger und kriegt keinen Cent mehr dafiir etc, etc. in Österreich, Deutschland, Frankreich etc, etc ...

Mit dieser grundsätzliche Nichtübereinstimmung Ihrer behaupteten „Erfahrung des täglichen Lebens“ mit der Realität, und zwar tagesaktuell, mittelfristig Ende letzten Jahrhunderts, langfristig seit es Arbeit gibt, disqualifizieren Sie sich selbst für Bemerkungen aus „Lebenserfahrung“. Aber ohnehin haben Sie die rechtliche Verpflichtung Ihre Behauptungen zu belegen, und durch „Lebenserfahrung“ kann kein Sachbeweis widerlegt oder/und ersetzt Werden.

d.) Verantwortlichkeit der Behörde

Da für jeden Vorgang in Österreich grundsätzlich jemand in rechtlicher Hinsicht verantwortlich ist, sind auch fiir die Bescheide und Lohnzettel etc. Ihrerseits Personen, natürlicher und/oder juristischer Natur verantwortlich. Der Einwand, dass Sie möglicherweise nicht feststellen können, wer für welchen Vorgang im juristischen Sinne haften kann, wird daher nachhaltig nicht anerkannt; dann -haftet subsidiär der jeweils Vorgesetzte.

B

Wer für Sie Überprüfungen etc. durchführt ist im Rechtsverhältnis BMF und uns irrelevant. Da wir auf die Auswahl und Qualität Ihrer Erfüllungsgehilfen weder Einfluss haben, noch deren zeitlichen Tätigkeitsbeginn etc. überprüfen und deren Tätigkeitsinhalt ersehen können, sind sowohl Leistungen als auch Wahrheitsgehalt Ihrer Erfüllungsgehilfen rein Ihre Verantwortlichkeit. Dies gilt für FAs und jedwed anderes. Für uns gibt es aus rechtlicher Sicht nur Sie als BMF in Form des FA. Wie aus Ihrem Schreiben eindeutig ersichtlich (schwarz auf weiß) wurde Ihrerseits überprüft, ob quasi „der Zettel (die Zahlen) die jemand am einen Ende in ein Fax (in die Elektronik) steckt, derselbe Zettel ist (dieselben Zahlen sind), welche am anderen Ende der Leitung vom Fax (der Elektronik) herauskommt (herauskommen). Diese Prüfung ist erstens absurd und zweitens in jeglicher Weise überflüssig, weil a.) Sie ja ohnehin der Meinung waren, dass die „Zettel“ ident sind
b.) es technisch nicht anders sein kann c.) es sicher ist, dass man diesen Zettel (Daten) so auch der GKK geschickt hat.

Das Prüfergebnis für Ihren Prüfaufirag war damit ohnehin von vornherein klar, war also aus Ihrer Sicht auch nie in Frage zu stellen, weil diese Prüfanordnung selbstbeweisend ist. Die grundsätzliche Frage die sich Ihnen aber immer stellen musste, war, warum auf der einen Seite jemand sagt, dass er die Beträge in der im Lohnzettel behaupteten Höhe nicht erhalten hat und auf der anderen Seite ein Lohnzettel vom Dienstgeber übermittelt wird, welcher einen weit höheren Auszahlungsbetrag aufweist (in Summe und im einzelnen). Diese Überprüfung kann nur in der Weise erfolgen, dass die Buchhaltungsdaten dahingehend überprüft werden, ob und wie diese Zahlungen verbucht wurden und wie und ob diese überhaupt nachgewiesen wurden. Beides ist unverständlicherweise nicht erfolgt! Aus welchen Gründen diese Prüfung nicht erfolgt ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Weiters haben Sie Ihre Behauptung auch gar nicht belegt, ist für uns sogar dieses wieder unprüfbar, weil das Ergebnis der GKK nicht ausgehändigt wurde.

Faktum ist, dass a.) bei Prüfung der Buchhaltung die unsererseits dargestellten Tatsachen bewiesen hätten werden können, und b.) durch diese Prüfung Ihre gesamte Argumentationslinie in sich zusammenbrechen hätte können. 

Durch Ihre Unterlassung einer stichhaltigen Prüfung (die Ihrerseits berichtete ist objektiv betrachtet keine Prüfung der vorliegenden Causa) und der Anordnung/Durchführung einer GPLA, welche ohne Überprüfung der Zahlungen an den Dienstnehmer erfolgt, stellt sich aber grundsätzlich die Frage, welche Ziele Sie verfolgten und verfolgen. Da Sie und Ihr Erfüllungsgehilfe (GKK Burgenland) schreiben, dass Sie die Richtigkeit der (Lohn-) Berechnungen nicht bezweifeln, und nicht behaupten, dass die Zahlungen nicht bezweifelt, ist alleine abzulesen, dass Sie die Zahlungen nicht untersucht haben und offensichtlich gar nicht untersuchen wollten.

Da die „Berechnungen“ des „Wirtschaftstreuhänders“ derjenige des „Zettel“ ist, der auf der „einen Seite Faxgerätes“ hineingesteckt wird und dann bei Ihnen und der GKK herauskommt, werden die Zahlen immer übereinstimmen, wenn Sie keine Änderungen machen; aus diesem Umstand auch nur alleinig dafür Beweis. Dieser „Beweis“ war für Sie und für alle auf der Welt überflüssig, weil technisch gar nicht anders möglich.

In Ihrem Schreiben vom behaupten Sie, dass wir die Bezüge der Jahre 2001 bis 2003 voll akzeptiert hätten. Diese Behauptung ist a.) unrichtig, weil die Nichtbeeinspruchung eines Bescheides nicht gleichzusetzen ist damit, dass die Bescheidinhalte zutreffen und/oder als richtig anerkannt werden b.) unrichtig, weil die Pauschalvergütung von 8.000,- ATS bzw. der Betrag in Euro Sie selbst in unseren Kontoauszügen überprüft haben (auch fiir diese Zeiträume) c.) unrichtig, weil wir als EU-Bürger davon rechtlich ausgehen müssen, dass amtliche Schreiben und Bescheide grundsätzlich richtig sind

d.) unrichtig, weil wir als EU Bürger davon rechtlich ausgehen müssen, dass die Behörden (also auch SIE) ihren Kontroll- und Überprüfungsverpflichtungen so nachgehen, dass die in Bescheiden ausgewiesenen Daten grundsätzlich richtig sind

e.) unrichtig, weil z.B. sogar die Reichsfluchtsteuerbescheide und Arisierungsbescheide zwischen 1938-1945, welche in seltensten Fällen beeinsprucht wurden (den Grund wissen wir) nicht einen tatsächlichen (realen) Bescheidgegenstand bewiesen haben und auch jetzt keiner behauptet, dass der kranke Inhalt anerkannt wurde.

Die Vergütung 12 x pro Jahr und die kontomäßig festgehaltenen Zahlungen betreffen den Zeitpunkt ab Dienstbeginn. Dies ist mit Sachbeweisen belegt.

Der Vergleich von 2001 mit 45.524,- ATS im Lohnzettel zu den 3 x 8000 ATS ergibt, dass die Differenz von 45.524 -- 24.000 = 21.524 ATS bei Berücksichtigung der SV von 24 % = 5.166 ATS einen offenen Betrag in der Buchhaltung von 16.358 ATS ergibt. Wie sich aus den 8.000,- ATS je Monat im Vergleich zu den „Lohnzetteln“ von 45.524 ATS ein weit höherer „hochgerechneter“ Betrag ergeben soll ist uns schleierhaft. Wenn Sie Bruttobeträge in den Lohnzetteln natürlich nocheinmal mit Zuschlägen beaufschlagen, dann wird der neu erfundene Betrag  selbstverständlich höher sein wie der Bruttobetrag ohne neue Bruttozuschläge. Dies Verhält sich so wie der „Zettel im Fax“, ist also nicht wirklich ein Mysterium. Nehmen Sie zum Beispiel einen Bruttopreis beim z.B. Billa und schlagen Sie 20 % MWST nocheimnal drauf, dann ist der neue Preis wahrscheinlich höher als der alte Bruttopreis, welcher wahrscheinlich niedriger ist als der neue; und das sogarmit ziemlich genau 20%, was natürlich alles eindeutig beweist.

Da eine Überprüfung der Buchhaltung der B genau die Zahlungsflüsse beinhalten muss und sich daraus (und nur daraus) eine Zahlung in Verbindung mit uns ableiten und darstellen lässt, können wir auch nur eine Darstellung auf dieser Basis akzeptieren. Ihre Darstellung der „hochgerechneten“ Nettobeträge vermittelt fast schon die Absicht wiederum, so wie bei C, neue Lohnzettel ohne jeglicher Grundlage zu erfinden. Daraus wird die Ihrerseitige Vermeidung einer Buchprüfung bei B1 umso verständlicher, da die Tatsachen einer DA und TA dann Ihnen im Wege stehen würden. Nachdem es sich aber gerade bei der B um eine Firma handelt, die nicht im Konkurs ist, sondern aktiv und damit uneingeschränkt überprüft werden kann, fordern wir Sie auf uns sämtliche Buchhaltungs- und Bankunterlagen zukommen zu lassen, aus denen wir die Zahlungsflüsse auch seitens der B an uns darstellen können. Außerdem ist der Prüfauftrag und das Prüfergebnis der GKK vorzulegen um die Übereinstimmung mit Ihren Behauptungen überprüfen zu können. Ihre Behauptungen sind nicht belegt und auch nicht überprüfbar.

Durch die Ihrerseits verschleppte Verfahrensabwicklung seit 2006/2008 dürfen wir Sie der Ordnung halber auf die Fristen der Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen erinnern, welche nun besonders für die Dienstbeginnszeit 2001 bei der B schlagend werden könnten. Die Verantwortung fiir Datenverlust liegt in diesen Fall ausschließlich bei Ihnen.

C1

Tatsache ist, dass unsererseits Ansprüche für den Zeitraum ab Feber 2005 und die Sonderzahlungen eingeklagt wurden und wegen Konkurs die IAF dann die Auszahlung gemäß IAF-Recht übernahm. Den Zeitraum Feber 2005 bis Ende Lohnzettel C haben Sie, trotz IAF, doppelt verrechnet. Bereits Frühjahr 2007, vor Ihrer Erstellung des Bescheides, habe ich Sie darauf aufmerksam gemacht, dass wir eine doppelte Versteuerung eines nur einmal geflossenen Betrages nicht akzeptieren werden. Dennoch haben Sie diesen Zeitraum, entgegen besseren Wissens, doppelt versteuert (DA) und einen dazugehörigen (falschen) Bescheid ausgestellt. Dieser Bescheid wurde beeinsprucht. Sie haben dann diese Doppelversteuerung ein dreiviertel Jahr später zurücknehmen müssen und dafür dann fiir den Zeitraum Jänner 2005 eine neuen Lohnzettel erfunden (aus welchen Gründen auch immer) der (selbstverständlich?) höher war als der ursprüngliche. Diesen (falschen und) höheren Lohnzettel haben Sie bis dato nicht beweisen können und auch nicht bewiesen, was ja auch absurd wäre und unmöglich. Mit diesem falschen Lohnzettel, der unsererseits bereits vor Ausstellung des dazugehörigen Bescheides als falsch bewiesen wurde, haben Sie einen neuen Bescheid ausgestellt der Sie finanziell wiederum begünstigt.

Dieser Bescheid musste unsererseits wieder beeinsprucht werden. Diese Vorgänge sprechen Sie in Ihrem Schreiben vom nicht an. Diese Vorgänge sind schließlich aber grundlegend von Bedeutung. Wesentlich ist auch hier die Tatsache, dass wir nach Ihrem Vorwurf nicht (weiter) die noch offenen und in der RS IAF noch nicht erledigten Zahlungen einzuklagen, um Informationen betreffend der C gebeten haben, damit eine weitere Prozessführung möglich wird (diese wäre nur mehr gegen die HR GF möglich), von Ihnen jegliche Unterstützung verweigert wurde. Dieser Umstand liegt in Schriftform vor. Wegen Ihrer Weigerung konnte daher keine weitere (erfolgversprechende) Prozessführung unternommen werden. Diese Klagsvereitelung haben Sie sich zuzuschreiben. Berufen Sie sich nun auf die im Schreiben angeführte Amtsverschwiegenheit und geben deswegen keine Auskünfte, dann kann die Folge daraus „Nicht geklagt“ nicht uns vorgeworfen werden. Damit geht Ihnen aber auch die „Beweishaftigkeit“ eines solchen Umstandes verloren, weil wie wollten Sie ethisch-moralisch erklären, dass Sie einerseits wegen Berufung auf ein Gesetz einem anderen eine erfolgreiche Prozessführung verweigern, und im selben Atemzug demselben vorwerfen, dass er schließlich (durch Weigerung der Behörde unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit) nicht (in dann aussichtloser Lage) geklagt hat?

Eine derartige Argumentationsweise ist selbst aus den Jahren 1934-1945 (uns) nicht bekannt, kann also in der EU nur unmöglich sein. Dennoch dürfen wir Sie noch einmal auffordern uns sämtliche Unterlagen bezüglich der C zukommen zu lassen, die Ihnen vorliegen und/oder auf die Sie sich berufen. Bis dato haben Sie Ihre Behauptungen in keinem Punkt belegt; die Sachbeweise sprechen gegen Sie. Selbstverständlich wollen Sie auch erklären, warum die Lohndaten für 2004 erst mit dem EST-Bescheid 2004 Mitte 2005 übermittelt wurden. Weiters müssen wir darauf bestehen, dass Sie die Amtsverschwiegenheit im Fall C aufheben und das Einverständnis der ehemaligen aber noch nicht entlasteten GF einholen, damit ich Unterlagen aus dem Prozess vorlegen darf. Falls Sie Klagsbegehren etc. gegen diese Firma angestrengt haben, dann dürfen wir Sie auffordern diese zu belegen. Ansonsten darf man davon ausgehen, dass Sie keine Klagen angestrengt haben. Aus der Frage nach den „Bezügen...“ dürfen wir vielleicht annehmen, dass Sie wieder weitere neue Lohnzettel erfinden wollen?

D

Bezüglich dieser Firma berufen Sie sich auf dieselbe Person, welche bereits den „Lohnzettel Jänner 2006“ der C manipuliert hat. Aus Ihren Ausfiihrungen ist ersichtlich, dass Sie keinerlei Anhaltspunkte für Zahlungen gefunden haben, aber auch nicht mit Nachdruck gesucht haben. Der Ihrerseits festgestellte Umstand, dass nicht einmal Lohnunterlagen vorliegen ist einerseits ein weiterer Beweis fiir die Nichtzahlung, andererseits wäre selbst bei Vorliegen von Lohnunterlagen eine Zahlung nicht bewiesen. Wie aber aus der dargestellten „Prüfung“ welche bereits mit Datum erfolgte, also ein dreiviertel Jahr bevor der dazugehörige Bescheid zugestellt wurde, ersichtlich ist, wurden weder die Buchhaltung noch die Bankbewegungen geprüft. Aus Ihrem Schreiben muss davon ausgegangen werden, dass man sich diese Unterlagen nicht vorlegen ließ bzw. diese unverständlicherweise nicht forderte. Die Unterlagen der Bank liegen heute noch vor (weil bei der Bank). Nachdem Sie den Bescheid fiir das Jahr 2005 erst im Mai/Juli 2006 ausgestellt haben, konnten wir auch erst frühestens zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass die p, abgesehen trotz der Nichtzahlung des Gehaltes etc an uns, einen Lohnzettel an das FA an die WGKK übermittelt hat. Da die Konkurseröffnung bereits vor Ihrer Ausstellung des Bescheides 2005 erfolgte, nämlich am wie Sie schreiben, war es uns unmöglich (praktisch aber besonders auch theoretisch) Forderungen jedweder Art beim Masseverwalter einzubringen. Hätten Sie diesen Lohnzettel früher übermittelt oder zumindest bekannt gegeben, dass eine Lohnmeldung seitens p vorliegt, dann..

Eine Klage war bis zur zusätzlichen Information, dass eine falsche Lohnmeldung erstellt wurde, auch nicht in einer geeigneten Höhe um einen Prozess zu starten. Denn die Bruttobezüge waren wie Sie behaupten in der gemeldeten Höhe von 1683,31 Euro abzgl. SVA 1260 Euro, welche dann mit rd. 40% LST 750 Euro ausmachen würden. Davon wäre dann, gemäß der seit 2006 ja schwarz auf weiß dokumentierten Vorgangsweise noch eimnal dieser Betrag versteuert worden (siehe C) und es blieben dann nur mehr 240 Euro über (Ergebnis DA). Weiters würde dann der ursprüngliche Betrag im Lohnzettel erhöht womit dann die letzten 240 Euro auch noch weg sind (Ergebnis TA). Daher ist es objektiv leicht möglich zu errechnen, ab welchem Streitbetrag es unsinnig ist zu klagen. Der Vorwurf oder die Behauptung „keine Klage, kein IAF etc. daher Beweis...“ ist damit eben aus den dokumentierten Vorgängen ab 2006 objektiv nicht haltbar, weil es ganz natürlich nicht opportun war zu klagen und Sie Ihre Unterlagen erst 1 Jahr später (!) verschicken.

Weiters muss natürlich auch besonders festgestellt werden, dass die Argumentation keinerlei Unterlagen wie Zahlungsaufforderungen,. . .Klage beim Arbeitsgericht. ..“ gerade deswegen weder Indiz noch Beweis fiir Ihre Position darstellen können, weil durch den vorliegenden Schriftverkehr erwiesen ist, dass diese Dinge fiir Sie ja auch im umgekehrten Sinn nicht relevant sind. Sie widersprechen sich dabei damit zu x-ten mal. Weiters wissen Sie, weil Sie meine Bankdaten aus diesem Zeitraum überprüft haben, ganz genau, dass zu diesem Zeitpunkt gar keine finanziellen Mittel für eine (weitere) Klage vorhanden waren. Diesen Umstand kennen Sie, und dennoch greifen Sie auf das (ohnehin belanglose) Argument zurück, dass man klagen muss, sonst...In diesem speziellen Fall verlangen Sie allen Ernstes, dass man bis zur finanziellen Existenzvernichtung und darüberhinaus klagen muss, eine Ansicht, welche nicht einmal im Dritten Reich oder unter Stalin von einer Behörde verlangt wurde. Daher können wir beruhigt davon ausgehen, dass Ihre Ansicht eine Einzelmeinung und kein haltbares Argument darstellt und schon gar kein „Beweis“ ist.

Die „freie Beweiswürdigung. . .“ und wem Sie sich anschließen, sei Ihnen unbenommen. Rechtlich verantwortlich sind und bleiben Sie als bescheidausstellende Behörde. Wie Sie die Verantwortung in Ihrem Haus oder unter Ihren Erfüllungsgehilfen weiterverteilen, ist nicht unsere Angelegenheit.

Da Sie bis dato, wie in allen anderen Fällen keine Ihrer Behauptungen belegt haben, und wir damit Ihre Behauptungen nicht einmal prüfen können, müssen wir auch hier verlangen, dass Sie die Unterlagen der p (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bankbewegungen etc.) vorlegen. Weiters wollen Sie erklären, warum die Lohndaten erst mit EST-Bescheid 2005 Mitte 2006, übermittelt wurden. Weiters müssen wir darauf bestehen, dass Sie belegen, welche Klagsbegehren Ihrerseits gegen diese Firma laufen und/oder liefen, ansonsten man davon ausgehen darf, dass keine Klagsbegehren angestrengt wurden. 

K

Bleibt wie vorgebracht. „Eingabe vom “ etc. Sämtliche eingebrachte Schriftstücke unsererseits sind Bestandteil des Ganzen, seien es Vorbringen, Berufungen oder Ergänzungen. Auf die Verwendung der Schriftstücke in Ihrem Haus habe ich grundsätzlich (Faktum) keine Einflussmöglichkeit. „Vorlageantrag UFS“ Grundsätzlich halten wir fest, dass wir bis dato keinen Antrag bezüglich UFS gestellt haben. Inwiefern der UFS in der vorliegenden Gesamtcausa mitwirken kann bzw. auch zuständig ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Die Verantwortlichkeit Ihrerseits bleibt aber gänzlich unberührt. Es ist Ihnen seit 2006 nicht gelungen nachzuweisen, dass die Ihrerseits behaupteten Zahlungen an uns geflossen sind. Und dies in allen 3 Fällen. Aus den schriftlichen Unterlagen ist auch für keinen Fall belegt, dass Sie eine Zahlung auch untersucht hätten, ja nicht einmal den Versuch „ unternommen haben, weder bei den in Konkurs gegangenen noch bei der B, wo es Ihrerseits nicht argumentiert werden kann, dass keine Unterlagen vorhanden sind. Andererseits haben Sie bereits in meinem Bankkonto anlässlich 2007 sich überzeugen können, nur dass die meinerseits behaupteten Zahlungen eingetroffen sind. Sie haben damit bereits alle Unterlagen seit 2006 in Ihrem Haus und in Ihrem Wirkungsbereich. Bis dato haben Sie auch nicht belegen können, dass die formalen Forderungen, welche Sie an uns stellen, selbstüberhaupt eingehalten haben. Darüberhinaus widersprechen Sie sich in Ihrer jeweiligen Argumentation. Generell müssen wir festhalten, dass Sie für die Überwachung der korrekten Führung und Aufbewahrung der Buchhaltungs- und Lohnunterlagen, der Bankunterlagen etc. per Gesetz vorgesehen sind. Ihre diversen Feststellungen, dass keine Unterlagen bei den Unternehmungen vorhanden sind, treffen daher ausschließlich Sie, denn der Umstand, dass z.B. wegen etwaig Ihrem Unvermögen Unterlagen verschwinden, welche Ihre Behauptungen mit weiteren Sachbeweisen widerlegen können, schlussendlich Sie uns dann vorhalten und argumentieren, dass wir unseren Standpunkt nicht (weiter) beweisen können, Sie hingegen, weil die Unterlagen, deren Führung und Aufbewahrungspflicht in Ihre Überwachungsaufgaben gehören, „verschwunden“ sind, Ihre aus der Luft gegriffenen Behauptungen damit belegen wollen, dass diese Fehlen, ist rechtlich nicht haltbar. Mit der Aufforderung, dass Sie Ihre unwahren Behauptungen zukünftig unterlassen und eine korrekte Rückzahlung durchführen verbleibe ich.....

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG (BGBl. I Nr. 142/2000) sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen.

Dieser Einkommensteuerbescheid vom führte infolge Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels eines Arbeitgebers des Beschwerdeführers 
(Firma A) zu einer Reduzierung der Einkommensteuer in Höhe von EUR 185,72. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm kein "berichtigter oder neu ausgestellter Lohnzettel vorgelegt worden sei, wird entgegengehalten, dass dem Einkommensteuerbescheid 2003 die der Veranlagung zu Grunde liegenden Lohneinkünfte zu entnehmen sind (K1 2003 EUR 1.976,42 und 1.712,80). Darüberhinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 EStG dem Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen (BGBl. 1993/818 ab 1994).  

Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung für alle im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer einen Lohnzettel zu übermitteln. Bei Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation eines Betriebes ist der Lohnzettel bereits zu diesem Zeitpunkt zu übermitteln. Erfolgen nach Übermittlung des Lohnzettels steuerlich relevante Ergänzungen des Lohnkontos, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung. Die Übermittlung der Lohnzettel hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen, und zwar bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres.

Für Lohnzahlungs- und Beitragszeiträume ab 2003 müssen die lohnsteuerrechtlichen und die sozialversicherungsrechtlichen Daten (LStR 2002 Rz 1224) in einem Datenpaket übermittelt werden, sofern beide Teile erforderlich sind.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die im Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Beträge von der Firma B nicht erhalten zu haben, wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Finanzamt vom keinerlei Unterlagen, beispielsweise Monatslohnabrechnungen, Gebietskrankenkassenanmeldungen, Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtzahlung der laut Lohnverrechnung ausgewiesenen Beträge und dgl., zur Untermauerung seiner Behauptung vorgelegt hat. Einwendungen, wie - die Behörde würde aus einem Nichtbetrag zweimal finanziell gewinnen bzw. das Finanzamt würde Lohnzettel "erfinden"- sind nicht nachvollziehbar. Umfangreiche diesbezügliche Ermittlungen des Finanzamtes, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, brachten folgendes Ergebnis.

Nachfragen bei der Gebietskrankenkasse Burgenland, welche die GPLA-Prüfungen beim genannten Arbeitgeber (Firma B) durchführt, haben ergeben, dass die in den Lohnzetteln ausgewiesenen Zeiträume mit den für diese Monate gemeldeten Bezügen und entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) voll übereinstimmen.

Auch die ausgefertigten Lohnsteuerbescheinigungen sind mit den SV-Zeiten und SV mäßig erfassten konform. Es bestand seitens der GPLA-Prüfung und somit auch seitens des Betriebsstättenfinanzamtes keine Veranlassung, die übermittelten Lohnzettel in irgendeinerweise zu korrigieren. Die ausgewiesenen Sozialversicherungsbeträge (Arbeitnehmeranteile) wurden bei der Veranlagung berücksichtigt. Die Lohnverrechnung wurde lt. Auskunft der Gebietskrankenkasse (GKK) von einem befugten Wirtschaftstreuhänder durchgeführt. An der Richtigkeit seiner Berechnungen hegt die GKK keine Zweifel.

Unter diesen Voraussetzungen bestand jedoch für das Betriebsstättenfinanzamt keine Veranlassung die Lohnzetteldaten zu adaptieren. Bei der Veranlagung 2003 wurden daher vom Wohnsitzfinanzamt zu Recht die vom Betriebsstättenfinanzamt eingespielten Lohnsteuerbescheinigungen zu Grunde gelegt und war die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom als unbegründet abzuweisen.

Beschwerdepunkt Zinsen:

Der mit "Anspruchszinsen" übertitelte § 205 BAO lautet:

§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (Ritz, BAO5, § 205 Tz. 33 f). Im vorliegenden Fall ergab sich durch den Einkommensteuerbescheid 2003 vom ) für den Beschwerdeführer eine verminderte Steuervorschreibung (Gutschrift in Höhe von € 185,72). Aufgrund der Gutschrift (einem Differenzbetrag) aus diesem Bescheid ergab die Berechnung von Anspruchszinsen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Einkommensteuerbescheides einen Betrag unter € 50,00. Aufgrund der oben zitierten Bestimmung des § 205 Abs. 2 BAO wurden daher die Anspruchszinsen (Gutschriftszinsen für den Betrag von € 185,72) nicht festgesetzt, da der Bagatellbetrag von € 50,00 bei der Berechnung nicht erreicht wurde.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Feststellung der Einheitswerte bzw. aus welchen Gründen die Einheitswertbescheide nach dem Reglement des Bewertungsgesetzes in Form der Nachfeststellung erfolgt sei, betreffen ein vom zu beurteilenden Fall gesondertes Verfahren. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom wurde lediglich über die von einem Arbeitgeber bekanntgegebenen geringeren Lohneinkünfte des Beschwerdeführers abgesprochen.

Einkommensteuer 2004:

Der Beschwerdeführer wendet gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom ein, dass ihm die Firma C Gehälter in nicht unwesentlicher Höhe schuldig geblieben sei, weshalb von ihm beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage erhoben worden sei und die betreffende Firma zur Zahlung der offenen Beträge verurteilt worden sei. Der Aufforderung des Finanzamtes vom , die gerichtliche Entscheidung über den Ausgang dieses Verfahrens beizubringen bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen kam der Bf. nicht nach.

Im bekämpften Bescheid wurden die steuerpflichtigen Einkünfte des Bf. von der Firma C zunächst mit EUR 2.764 beziffert (Bruttobezüge EUR 3.786,96). Dem Umstand, dass die Bezüge dieser Firma nicht in voller Höhe zur Auszahlung kamen, wurde mit BVE vom Rechnung getragen. Der korrigierte Lohnzettel weist für den Zeitraum bis Bruttobezüge der oa. Firma in Höhe von EUR 3.244,62 (steuerpflichtige Bezüge von EUR 2.662,24) auf, welche in weiterer Folge zu Recht vom FA (BVE) der Veranlagung zu Grunde gelegt wurden. 

Laut Bescheid der IAF-Service GmbH vom wurden die mit Antrag des Bf. auf Insolvenz-Ausfallsgeld auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma C1 geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Sowohl Urlaubszuschuss als auch Weihnachtsrenumeration für 2004 (insgesamt EUR 746) waren mehr als sechs Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses () fällig. Die Ansprüche wurden erst nach Ende des Dienstverhältnisses und nicht binnen 6 Monaten ab Fälligkeit eingeklagt, weshalb diese Forderungen nicht im gesicherten Zeitraum des § 3a Abs. 1 IESG liegen. Diese Sonderzahlungen, deren Zahlung der Fonds abgelehnt hat, sind in den der Veranlagung 2004 zu Grunde gelegten Bruttobezügen nicht enthalten, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er für diese Beträge steuerlich veranlagt worden sei, ins Leere gehen.

Zum Vorbringen, der Bf. könne nicht überprüfen, inwieweit Nachzahlungen aus dem Dienstverhältnis K steuerliche Berücksichtigung gefunden hätten, wird darauf verwiesen, dass Nachzahlungen im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind.

Gemäß § 67 (8) lit. a EStG gilt f ür die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge Folgendes:

auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

  • b)  Kündigungsentschädigungen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG.

  • c)  Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. 

  • d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.

  • e)  Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

  • f)  Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.

  • g)  Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f leg.cit.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gem. Abs. 2.

Die Versteuerung der Nachzahlungen erfolgte im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 67 Abs. 10 EStG, wobei die Steuerfreiheit von einem Fünftel als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen auch bei der Veranlagung erhalten blieb.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die bescheidmäßige Festsetzung der h als Liebhaberei aus den Bescheiden nicht ersichtlich sei, wird ausgeführt, dass dem Einkommensteuerbescheid vom zu entnehmen ist, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Die ertragssteuerlichen Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung wurden dem Bf. nachweislich zur Kenntnis gebracht. Im angefochtenen Bescheid sind keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen.

Einkommensteuer 2005:

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ihm von der Firma C keine Zahlungen zugeflossen seien. Dazu wird ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Bf. bei dieser Firma am geendet hat. Für den Zeitraum Februar 2005 - wurden die ausstehenden laufenden und sonstigen Bezüge durch den IEF -Fonds ausbezahlt. Der ursprüngliche Lohnzettel für den Zeitraum 1.1. bis wurde vom Betriebsstättenfinanzamt berichtigt.

Das Finanzamt hat in der BVE vom daher zu Recht der Veranlagung 2005 lediglich die Bezüge vom - in Höhe von EUR 1.516,47 zu Grunde gelegt. Die ab vom IEF-Fonds ausbezahlten Bezüge wurden entsprechend den Normen des § 67 Abs. 10 EStG versteuert und lösten eine Pflichtveranlagung aus.

Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

Der Bf. ist seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung durch das Finanzamt am , Unterlagen aus einem behaupteten arbeitsrechtlichen Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht betreffend das Dienstverhältnis der Firma C vorzulegen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seiner Behauptungen vorgebracht, weshalb der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 im Umfang der BVE teilweise statt zugeben ist. 

Es war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100229.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at