Kein Sachbezug für ein vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung gestelltes Gehaltskonto, wenn dies im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom betreffend die Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (L), die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe (DB) sowie die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden vom betreffend die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2010 wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Den Beschwerden vom betreffend das Jahr 2009 wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide betreffend das Jahr 2009 werden dahingehend abgeändert, als Lohnsteuer in Höhe von Euro 10.556,70 anstatt in Höhe von Euro 11.145,70, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe in Höhe von Euro 1.239,02 anstatt in Höhe von Euro 1.308,77 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von Euro 110,12 anstatt in Höhe von Euro 116,32 nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2009 vermindert sich von Euro 1.249.631,33 um Euro 1.550,- auf Euro 1.248.081,33.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben stellte der Prüfer laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung unter anderem fest, dass den Mitarbeitern vom Arbeitgeber Leistungen (Gehaltskonto, Bank-Karte, Depotgebühren) unentgeltlich zur Verfügung gestellt und in der Lohnverrechnung dafür keine Sachbezüge angesetzt worden seien. Die daraus entstandenen Vorteile seien nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes ermittelt worden.
Das Finanzamt folgte diesen, wie auch den anderen Feststellungen und erließ unter Hinweis auf den oben genannten Bericht als Begründung die angefochtenen Bescheide.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Reihe anderer Banken schon seit einigen Jahren kostenlose bzw. erheblich preisreduzierte Gehaltskonten für Kunden anbieten würden. Die Mitarbeiter würden daher im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs auch bei anderen Banken ein kostenloses Gehaltskonto bekommen. Die Beschwerdeführerin habe aber ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer ihre Konten bei ihr und nicht bei einer Konkurrenzbank hätten.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes im Sinne des § 15 EStG 1988 wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten einer vergleichbaren Leistung aus eigenem aufkommen müsste (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0078).
Bezüglich des gegenständlichen Sachbezuges, im Wesentlichen in Form eines Gehaltskontos, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2010/13/0196, ausgesprochen, dass für den Fall eines (erheblichen) betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung nach der ständigen ertragsteuerrechtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann kein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 vorliegt, wenn die Inanspruchnahme im "ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers" liegt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 2009/13/0157, mwN). Die Beurteilung der strittigen kostenlosen Kontoführung als nicht steuerbar setzt damit die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers (hier Bankinstitut) an dieser Kontenführung derart voraus, dass nach der Lage des konkreten Einzelfalles für den Arbeitnehmer ein aus der kostenfreien Führung des Mitarbeiterkontos resultierender Vorteil schlechthin nicht besteht (vgl. in diesem Sinne z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 97/13/0100, und vom , 99/15/0101).
Da der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt dem Sachverhalt in dem oben zitierten Erkenntnis des , gleicht, war den Beschwerden im Sinne diese Erkenntnisses stattzugeben. Nachdem den in den angefochtenen Bescheiden für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2010 nachgeforderten Beträgen lediglich die Feststellung der Gratiskontenführung zu Grunde liegt, fallen die festgesetzten Abgaben zur Gänze weg, weshalb die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben für das Jahr 2009 wurden entsprechend vermindert.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem das gegenständliche Erkenntnis der höchstgerichtlichen Judikatur folgt und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden bzw. erkennbar sind, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100281.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at