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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2017, RV/7104001/2016

Familienheimfahrten und auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch STEUERKANZLEI st.V., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien W vom , St.Nr.: **** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2012 und 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezieht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beschwerdegegenständlich sind in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 und 2013 vom geltend gemachte Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen in Höhe von von 4.200 Euro bzw. 4.500 Euro und doppelte Haushaltsführung in Höhe von jährlich 3.000 Euro  als Werbungskosten.

Die belangte Behörde (bel. Beh.) setzte in den Einkommensteuerbescheiden (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und 2013 vom nur den Pauschbetrag an Werbungskosten von 132 Euro mit der Begründung an, Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend könne bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden. Da im Fall des Bf. die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 erhobenen Beschwerde vom wurde vorgebracht: " Eine Übersiedlung meiner Familie ist weiterhin nicht möglich. Meine Gattin ist in Polen als Arbeitssuchend gemeldet. Weiters betreut sie unseren 13-jährigen Sohn. Wir haben beschlossen, dass er in Polen die Ausbildung absolviert. Eine Bestätigung der polnischen AHS samt Übersetzung lege ich bei."

Der Bf. legte der Beschwerde die beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung des Kreisarbeitsamtes S. vom bei, mit der bestätigt wird, dass die Ehegattin des Bf., in dem hiesigen Arbeitsamt im Zeitraum von bis   und seit bis weiterhin als Arbeitslose ohne Recht auf Arbeitslosengeld registriert sei. 

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Bf. um Übermittlung eines Einkommensnachweises für die Jahre 2012 und 2013 seiner im EU-Ausland lebenden Ehefrau ( mit dem Formular E 9 -bestätigt durch die ausländische Steuerbehörde).

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. die angeforderten Bescheinigungen der polnischen Steuerbehörde für die Jahre 2012 und 2013, aus denen sich keine im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterliegenden Einkünfte der Ehefrau ergaben.

Die  belangte Behörde wies die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, gemäß § 16 EStG 1988 könnten Kosten in Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung, zu denen auch Aufwendungen für Familienheimfahrten  gehören, nur dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ausschließlich berufliche Ursachen habe (unter Hinweis auf ). Das Erfordernis der beruflichen Veranlassung beziehe sich nicht nur auf den Steuerpflichtigen selbst, auch relevante Einkünfte des Ehepartners im Bereich des Familienwohnsitzes ( im gegenständlichen Fall: Polen)  seien ein entscheidendes Kriterium für die Absetzbarkeit der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Der Bf. selbst beziehe ausschließlich Einkünfte in Österreich, während seine in Polen lebende Ehefrau am Familienwohnort überhaupt keine Einkünfte erziele. Das Aufrechterhalten beider Wohnsitze sei daher überwiegend privat veranlasst und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Dagegen erhob der Bf. ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens den Vorlageantrag vom .

Die belangte Behörde legte die Beschwerde nicht sofort dem Bundesfinanzgericht vor, sondern richtete an den Bf. ein weiteres Ersuchen um Ergänzung vom  unter Auflistung folgender Ergänzungspunkte:  

"Betreffend der geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung werden Sie ersucht folgende Fragen zu beantworten, bzw. folgende Belege ha. vorzulegen:

1. Womit wurden die Familienheimfahrten durchgeführt? (eigenes Auto, Mitfahrer, öffentliches Verkehrsmittel,...)

2. Falls mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, bitte Belege (Fahrscheine), falls mit dem eigenen Auto, Kopie des Zulassungsscheines, Führerscheines, Benzinrechnungen, Fahrtenbuch und KFZ-Überprüfungsbericht (Unterlagen betreffend der § 57a-Überprüfungen (Pickerl) sowie ihrer detaillierten Servicehefte f. PKW &..).

3. Wie oft wurden Familienheimfahrten durchgeführt? detaillierte Aufstellung.

4, Welche Tätigkeit übte ihre Gattin seit der Geburt des Sohnes aus?

5, Personenversicherungen- finanzbehördliche Bestätigungen

6. Nachweis des  Mietaufwandes am Ort der Beschäftigung "

Dieser Vorhalt wurde vom Bf. mit Eingabe vom wie folgt beantwortet:

"In den Jahren 2012 und 2013 fuhr ich jeweils 35 Mal, mit eigenem PKW nach Hause. Eine Hin- und Rückfahrt beträgt ca. 1800 Km.
Im Jahr 2012 bin ich 9 Monate mit einem Wagen gefahren, der 6,5 L Diesel/ 100 Km
verbraucht; somit kostete mich eine Fahrt € 164. Dann kaufte ich ein neuen Wagen, der 8, 5 L/ 100 Km  Benzin verbraucht; eine Fahrt kostete € 214,- Insgesamt fuhr ich 28 Mal mit dem Diesel und 7 Mal mit der Benzin. Gesamtkosten betrugen € 6.090,-, ich machte geltend nur € 4.020,—.
Im Jahr 2013 fuhr ich nur den Wagen mit 8,5 L/ 100 Km Benzinverbrauch, eine Fahrt kostete  € 214,-, die Gesamtkosten betrugen € 7.490,-, geltend gemacht: € 4.500,-.

Ich schließe an: eine Kopie der Zulassungsscheine, des Führerscheins, detaillierte Aufstellungen der Heimreisen, Serviceheft und Pickerl -Überprüfungen sowie Kauf- und Verkaufsverträge der Autos.

Meine Gattin war Hausfrau bis unser Sohn die Volksschule abgeschlossen hatte. Im Jahr
2012 fing sie an eine Stelle zu suchen. Sie war auch bei dem polnischen AMS als
arbeitssuchend gemeldet. Seit arbeitet sie in XY Sp.z o.o. -


Bestätigungen des örtlichen Arbeitsamtes sowie des Arbeitsgebers lege ich bei.


Die Versicherungen schloss ich bei der Firma xyz in Wien ab, die keine Bestätigungen
verschickt; ich zahle mittels Dauerauftrages von meinem Konto: Die Kontoauszüge lege ich ebenfalls bei.


Die Wohnung in der AdresseBf. wurde mir von Verwandten zur Verfügung gestellt. Daher habe ich keinen schriftlichen, sondern nur einen mündlichen Mietvertrag. Die Kosten für diese Wohnung betragen € 300,— monatlich, die ich mit einem Mitbewohner  -Herrn ZZ — teile. Die Erklärung schließe ich an."

Sämtliche in der Vorhaltsbeantwortung  jeweils angesprochenen Beilagen/Nachweise waren beigeschlossen und sind aktenkundig.

Im Vorlagebericht eingelangt am gab die belangte Behörde gegenüber dem Bundesfinanzgericht (BFG) an:

"Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist lt. ZMR seit 2002 in Österreich gemeldet bzw. beschäftigt. Die Gattin des Bf. ist laut Aktenlage in des Beschwerdejahren nicht beschäftigt. Der minderjährige Sohn (geboren 2001) besucht die Schule in Polen.

Begehrt werden die Aufwendungen für die Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als erhöhte Werbungskosten und Prämien für Personenversicherungen als erhöhte Sonderausgaben.

Beweismittel: lt. der im Beschwerde- bzw. Vorlageverfahren vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Unterlagen

Stellungnahme: Im Ersuchen um Ergänzung im Rahmen des Vorlageverfahrens wurden Benzinrechnungen, Kfz-Prüfberichte und eine Aufstellung über die Familienheimfahrten vorgelegt.

Hinsichtlich des Mietaufwandes (beantragt wurden € 3.000,--) wurde eine Bestätigung der Wohnungsinhaberin vorgelegt, welche angeblich seine Nichte ist, aus der hervorgeht, dass der Mietaufwand lediglich € 150,-- monatlich beträgt.

Die ebenfalls abverlangten finanzbehördlichen Bestätigungen für die geltend gemachten Personenversicherungen (lt. Angabe des Bf. von der "xyz" Versicherung) wurden nicht beigebracht.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Beantwortungen der Ergänzungsersuchen als auch aufgrund der Aktenlage-die Gattin des Bf. war in den Beschwerdejahren ohne Erwerbstätigkeit und der Sohn zu Beginn der Erwerbstätigkeit des Bf. im nichtschulpflichtigen Alter- ist keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zum Ort der Beschäftigung erblickbar.

Der Verbleib des Familie am Familienwohnsitz, also die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes weist nur private und keine beruflich bedingte Beweggründe auf, wodurch keine Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und den damit zusammenhängenden Familienheimfahrten vorlagen.

Es wird die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Aufwendungen für die Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten und der Rückforderung der als Sonderausgaben berücksichtigten "xyz" Versicherungsprämien beantragt, weil dahingehend kein Nachweis erbracht wurde, ob diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 absetzbar sind."

Mit Schriftsatz vom , beim BFG eingelangt am  stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Bf. einen Fristsetzungsantrag an den VwGH wegen "Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesfinanzgericht", mit verfahrensleitender Anordnung zu Fr 2017/13/0002, zugestellt am , forderte der VwGH das BFG auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung dem VwGH vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Über Nachfrage des Bundesfinanzgerichts bzw. über Ersuchen um Vorlage einer finanzbehördlichen Bestätigung der steuerlichen Absetzbarkeit der geltend gemachten Versicherungsprämien durch die xyz -Versicherung gab der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter bekannt, dass sich zwar die Zahlung der von ihm als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bankauszügen ergäbe, er aber zum Zweck einer raschen Verfahrenserledigung die Beschwerde, soweit sie sich auf die Nichtanerkennung der Versicherungsprämien als Sonderausgaben beziehe, zurückziehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der aus Polen stammende Bf. war in den Streitjahren als Maler in Österreich unselbständig beschäftigt. Seine Gattin wohnte in dieser Zeit mit dem gemeinsamen minderjährigen, schulpflichtigen und unterhaltsberechtigten Sohn am Familienwohnsitz in Polen, wo sie zwar keiner Erwerbstätigkeit nachging, da sie sich um Haushalt und die Kindererziehung kümmerte, wo sie jedoch ab Oktober 2012 nachweislich als arbeitssuchend gemeldet war. Seit ist die Ehefrau des Bf. als Produktionsarbeiterin bei der polnischen Firma XY beschäftigt, bei der sie einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag hat. 

Der Bf. bewohnte in den Jahren 2012 und 2013 gemeinsam mit einer Verwandten und einem weiteren Mitbewohner eine Unterkunft in AdresseBf., AdresseBf., für die er anteilig einen Beitrag zu den Miet- und Energiekosten in Höhe von € 150,-- monatlich zahlte, die Wohnkosten pro Streitjahr beliefen sich demnach aus € 1.800,-- Die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort ist beruflich veranlasst.

Für seine regelmäßigen Familienheimfahrten entstanden ihm im Jahr 2012 Kosten iHv  € 6.090,-- , im Jahr 2013 € 7.490.--, geltend gemacht wurden im Jahr 2012 € 4.020,-- im Jahr 2013 € 4.500,--.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bf. und den über Vorhalt der belangten Behörde von ihm vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere die Bescheinigung des polnischen (örtlich zuständigen) Arbeitsamtes betreffend die Registrierung  der Gattin des Bf. als Arbeitslose, die Bescheinigung der polnischen Steuerbehörde über die von der Gattin des Bf. in den Jahren 2012 und 2013 nicht erzielten Einkünfte, die Schulbestätigung betreffend den Besuch der Pflichtschule durch den Sohn des Bf., die umfassenden Aufzeichnungen betreffend die geltend gemachten Fahrtkosten wie die detaillierte Aufstellung über die stattgefundenen Heimfahrten mit seinem eigenen PKW, die seinen PKW betreffenden Unterlagen wie Zulassungsschein, Führerschein, Benzinrechnungen, KFZ-Überprüfungsberichte etc., die Bestätigung der Unterkunftsgeberin (Wohnungsbesitzerin) über den Erhalt der anteiligen Miet- und Energiekosten betreffend die Wohnung in AdresseBf. sowie den ZMR-Auskünften. 

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Unter doppelter Haushaltsführung sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

a) von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.  ) ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen.

Die Verlegung des Familienwohnsitzes ist ua dann unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist.

Der Bf. gibt nachgewiesenermaßen an, dass er 35-mal im Jahr mit dem eigenen PKW nach Hause gefahren sei. Von den ihm aus diesen Heimfahrten (-Hin- und Rückfahrt beträgt ca. 1800 km) erwachsenen Gesamtkosten ( 2012: € 6.090 und 2013: € 7.490 - siehe die mit der Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Belege) hat er für das Jahr 2012 € 4.020 und 2013 € 4.500 geltend gemacht.

Seine Ehefrau, die bis zum Abschluss der Volksschule seines Sohnes Hausfrau war, fing 2012 an, eine Stelle zu suchen und war nachweislich beim polnischen AMS als arbeitssuchend gemeldet. Seit ist sie -befristet auf drei Jahre- als Produktionsarbeiterin in einem polnischen Unternehmen vollzeitbeschäftigt. Die Bestätigung des Arbeitgebers wurde ebenfalls vorgelegt.

Die durch die Abgabenbehörde abverlangten und durch den Bf. umfassend vorgelegten Belege betreffend die Familienheimfahrten sowie betreffend die Mietaufwendungen am Ort der Arbeitsstätte wurde durch die belangte Behörde nicht beeinsprucht, weshalb von der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und Nachweise auszugehen ist.  Die belangte Behörde zieht grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in Polen an den Ort der Arbeitsstätte des Bf. nach Wien in Zweifel.

Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine tägliche Rückkehr (eine Fahrt: 900 Kilometer) nicht zumutbar. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann ihm aus den oben angeführten wirtschaftlichen Gründen (ua unterhaltsberechtigtes, betreuungsbedürftiges Kind) nicht zugemutet werden. Aufgrund der geringen Mietzinshöhe und der Art der Unterkunft des Beschwerdeführers am Beschäftigungsort (offensichtlich teilt der Bf. die Wohnung mit seiner Nichte und einem weiteren Bewohner) kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine  für eine dreiköpfige Familie ungeeignete Wohnmöglichkeit handelt. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien bzw. in den Einzugsbereich von Wien, würde daher eine größere, entsprechend teurere Wohnung erforderlich machen. Die wesentlich höheren Wohnkosten für die gesamte Familie in Relation zur Höhe der Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2012 und 2013- rund € 19.500,--) stellen nach Auffassung des BFG schon für sich allein wirtschaftliche Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes dar.

Zum schulpflichtigen Kind ist festzustellen, dass zudem eine Wohnsitzverlegung wegen deutscher Unterrichtssprache in Österreich ebenso nicht zumutbar ist, der Besuch einer polnisch-sprachigen Schule in Österreich würde zusätzliche Kosten verursachen. Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner wie im vorliegenden Fall einen Hausstand betreibt (vgl. ). Hinzu tritt , dass das Kind in Polen (Heimatsprache) schulpflichtig ist. Der Familienwohnsitz des Bf. liegt somit in Polen.

Die Auffassung der belangten Behörde, wonach dem Bf. schon vor Jahren die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich zuzumuten gewesen sei, zumal die Ehegattin des Bf. zu Beginn der Erwerbstätigkeit des Bf. in Österreich keiner Beschäftigung in Polen nachgegangen sei bzw. auch der minderjährige Sohn sich damals noch nicht im schulpflichtigen Alter befunden habe, kann durch das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die gegenteilige VwGH-Rechtsprechung nicht geteilt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in dem Erkenntnis vom , 2006/15/0047 unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , 2005/15/0079, zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, dass die Unzumutbarkeit aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen sei und begründete diese Rechtsansicht folgendermaßen:" Unterhält ein Steuerpflichtiger einen vom Beschäftigungsort entfernten (Familien)Wohnsitz, und ist in einem Streitjahr die Verlegung des Familienwohnsitzes - etwa im Hinblick auf den dort wohnhaften, berufstätigen Ehepartner - unzumutbar, sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Familienheimfahrten gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitraum, insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung (am neuen Beschäftigungsort), die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war. Die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem Streitjahr hängt nämlich nicht davon ab, ob in einem Vorjahr die - tatsächlich nicht erfolgte - Verlegung des Wohnsitzes zumutbar gewesen ist. Wenn dem Abgabepflichtigen im Streitjahr die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes nicht zumutbar ist, macht es keinen Unterschied, ob die Unzumutbarkeit bereits früher vorlag oder nicht. Darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige die Lebensgemeinschaft mit einem (Einkommen erzielenden) Ehepartner schon vor oder erst nach der Aufnahme seiner Berufstätigkeit an einem anderen Ort begründet hat, verstieße gegen das in Art. 7 Abs. 1 B-VG verankerte Sachlichkeitsgebot."

Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten (bei einem verheirateten Steuerpflichtigen kann von wöchentlichen Familienheimfahrten ausgegangen werden) sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.

Soweit es die Aufwendungen für die Familienheimfahrten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass diese gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG  der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Absatz 1 Z6 lit c EStG (€ 3.672,00) begrenzt sind.

Die  glaubhaft gemachten Kosten für die Mitbenützung der Unterkunft in Wien  (monatlich € 150,--) haben in Summe 1.800 € pro Jahr betragen  und werden antragsgemäß in dieser Höhe berücksichtigt.

Es waren daher insgesamt € 5.472,00 pro Streitjahr als Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen. 

Die in den angefochtenen Erstbescheiden erklärungsgemäß berücksichtigten Versicherungsprämien waren - nach diesbezüglicher Einschränkung des Beschwerdevorbringens -  nicht als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG  anzuerkennen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall hängt das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die Mietaufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort bzw. die Kosten für die Familienheimfahrten nachgewiesen wurden, ist eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Frage. Hinsichtlich der Frage, ob die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der damit verbundenen Familienheimfahrten Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen, stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist somit nicht zulässig.

Beilagen: Berechnungsblätter Einkommensteuer 2012 u. 2013

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
doppelte Haushaltsführung
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104001.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at