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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2017, RV/7101097/2013

Abweisung; Beurteilung der Vereinbarungen eines Partnerschafts-und Ehevertrages als Vergleich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Elmar Obermayr, öffentlicher Notar, Obermarkt 20, 5270 Mauerkirchen , über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 000 Erf.Nr. 111, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit.b GebG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am unterfertigten die Beschwerdeführerin,(Bf.), mit A.B., den, in Form eines Notariatsaktes gehaltenen, verfahrensgegenständlichen Partnerschafts-und Ehevertrag.

Die Präambel dazu lautet wie folgt:

Die Vertragsparteien leben derzeit in aufrechter Partnerschaft, haben zwei gemeinsame Kinder und beabsichtigen sich zu verehelichen. Die gemeinsame Wohnung befindet sich derzeit in der der Bf. alleine gehörigen, a Anteilen BLNR.b,c und d Einlagezahl e, Katastralgemeinde W. verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung f, sowie den Abstellplätzen g und h, I-Straße, jjj K

A.B. beabsichtigt eine Teilfläche des Grundstückes k (östlich des Straßengrundstückes m) KG nnn S zu erwerben und darauf ein Wohnhaus zu errichten. Die Vertragsparteien beabsichtigen sodann ihre gemeinsame Ehewohnung in dieses Haus zu verlegen. Die zum Ankauf des Grundstückes und Errichtung des Hauses erforderlichen Mittel stammen aus dem von A.B. eingebrachten Vermögen.

In Punkt Erstens "Eingebrachtes Vermögen" wird vereinbart:

Die Vertragsparteien halten fest, dass sie folgende Vermögenswerte in die Ehe einbringen, sodass diese gemäß § 82 Ehegesetz grundsätzlich keiner Aufteilung im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe unterliegen

A.B.:

Liegenschaft:

Einlagezahl o Katastralgemeinde nnn S

A.B. beabsichtigt eine Teilfläche des Grundstückes Grundstückes k (östlich des Straßengrundstückes m) KG nnn S zu erwerben und darauf ein Wohnhaus zu errichten

Geschäftsanteile:

A.B. ist Alleingesellschafter folgender Gesellschaft:

A.B. GmbH, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde S. Diese Gesellschaft weist ausschüttungsfähige Gewinne von etwa € 1.350.000.-

(Euro 1 Million dreihundertfünfzigtausend) auf.

Bf. (Name wird genannt)

Liegenschaften:

a Anteile B- Laufnummer b, mit Wohnungseigentum an Wohnung f

p Anteile B-Laufnummer c, mit Wohnungseigentum an Abstellplatz g

p Anteile, B-Laufnummer d, mit Wohnungseigentum am Abstellplatz h jeweils an der Liegenschaft Einlagezahl e Katastralgemeinde r W.

Geschäftsanteile keine

Sonstiges:

Im Zusammenhang mit der Anschaffung der oben angeführten Liegenschaftsanteile bestehen Darlehen im derzeit aushaftenden Betrag von etwa € 120.000.-(Euro einhundertzwanzigtausend), deren Zinsen und Tilgungsbeträge zukünftig aus den Mieteinnahmen dieser Liegenschaft bedient werden sollten.

In Punkt Zweitens: "Aufteilung" wird im Wesentlich folgendes vereinbart:

A.B. und die Bf. halten einvernehmlich fest, dass die von ihnen in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte ungeschmälert ihnen selbst verbleiben sollen. Dies gilt insbesondere auch für den geplanten Liegenschaftserwerb und Hausbau, welcher über Gewinnausschüttungen der von A.B. in die Ehe eingebrachten Gesellschaft finanziert werden sollen, sowie sonstige in Zukunft durchgeführte bauliche Änderungen und die Wertsteigerung des eingebrachten Vermögens, sei es durch den Geschäftserfolg des Gesellschaft des A.B. oder auch die durch Mieterträge reduzierten Darlehensverbindlichkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren demgemäß ausdrücklich gemäß § 97 Absatz 1 Ehegesetz den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung auch über eine allfällige Scheidung, Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe hinaus dahingehend zu verlängern, dass jedem Ehepartner auch nach einer allfälligen Scheidung , Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer Ehe die in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerte, auch solche die eheliche Ersparnisse oder eheliches Gebrauchsvermögen darstellen, in seinem Eigentum verbleiben

Beide Parteien verzichten demnach auf die Einbeziehung der unter Punkt erstens angeführten Liegenschaften einschließlich des erst anzuschaffenden Grundstückes und zu errichtenden Gebäudes, Liegenschaftsanteile (samt der zur Darlehenstilgung aufgewendeten Beträgen) und Geschäftsanteile (diese samt Firmenwert und ausschüttungsfähigen Gewinnen) in den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß § 81 ff Ehegesetz.

Sie vereinbaren jedoch, dass Herr A.B. in Pauschalierung des Anspruches gemäß § 81 ff EheG die unter erstens angeführten Liegenschaftsanteile der Bf. lastenfrei stellt und zusätzlich an die Bf. nach Ablauf einer Ehedauer von fünf Jahren einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von € 100.000.-(Euro Einhunderttausend) leistet, der sich nach einer Ehedauer von zumindest zehn Jahren auf € 200.000.- (Euro Zweihunderttausend) erhöht……..

Anschließend schließen sie wechselseitig gemäß § 87 Abs.1 Satz 2 EheG die Übertragung des Eigentumsrechtes an den jeweils eingebrachten o.a. Liegenschaftsanteilen sowie an der o.a. anzukaufenden Teilfläche und des darauf zu errichtenden Gebäudes sowie die Begründung dinglicher Rechte an diesen Liegenschaften und Gebäuden aus, und vereinbaren, dass die von der Bf. eingebrachten Liegenschaftsanteile im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe in deren alleinigen Eigentum bleiben, bzw. dass die vom Vertragspartner eingebrachten Liegenschaftsanteile sowie die von diesem anzukaufende Teilfläche und das darauf zu errichtende Gebäude im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe in dessen alleinigen Eigentum bleiben.

Unter Punkt Drittens: "Unterhalt" wird zunächst festgehalten, dass A.B. Geschäftsführerbezüge und Mieteinkünfte bezieht, die Bf. derzeit keine Einkünfte hat und dass dies nach einvernehmlicher Gestaltung des ehelichen Lebens zukünftig so beibehalten werden soll.

Weiters wird festgehalten:

A.B. und die Bf. verzichten ausdrücklich und unwiderruflich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Unterhalt bzw. Unterhaltsteile.

A.B. verzichtet im Hinblick auf seine Einkünfte und sein Vermögen ausdrücklich und unwiderruflich schlechthin auf jeglichen Unterhaltsanspruch

Die Bf. verzichtet grundsätzlich nicht auf ihren Unterhaltsanspruch. Für die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit des A.B. wird dieser jedoch mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag von € 2000,00 festgelegt. Im Falle eines Erwerbseinkommens der Bf. verringert sich dieser Unterhaltsbetrag um die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens der Bf. Diese verzichtet hingegen auf einen allenfalls darüberhinausgehenden Unterhaltsanspruch. Nach Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des A.B. wird der Unterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Die Bf. verrzchtet in jedem Fall ausdrücklich und unwiderruflich auf die Einbeziehung der ausschüttungsfähigen Gewinne einschließlich Gewinnvorträge bezüglich der unter Erstens angeführten Gesellschaft in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Diese Verzichte gelten insbesondere auch für den Fall geänderter Verhältnisse und unverschuldeter Not. Die Anwendung der Umstandsklausel wird sohin ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.

In Punkt sechstens wird vereinbart, dass die Parteien die Kosten und Gebühren dieser Vereinbarung zu gleichen Teilen tragen.

Die belangte Behörde wertete die gegenständliche Vereinbarung als Vergleich und schrieb der Bf. gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage von € 416.000,00 (Unterhalt: € 2000,00 x12 x 9 (=unbestimmte Dauer gemäß § f BewG)= € 21.600 +Abfindungsbetrag von € 200.000,00), mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses, angeführten Bescheid die Rechtsgeschäftsgebühr mit € 8.320,00.(= 2% von € 416.000,00 (gerundet gemäß § 204 BAO)) vor.

Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides.

Es seien im Zeitpunkt der Unterfertigung des verfahrensgegenständlichen Partnerschafts-und Ehevertrages keine Ansprüche vorgelegen, die hätten bereinigt werden können, da zu diesem Zeitpunkt die Vertragspartner die Ehe noch nicht geschlossen hatten. Darüber hinaus seien Ansprüche lediglich präzisiert und nicht bereinigt worden. Die verfahrensgegenständliche Vereinbarung sei als Vereinbarung nach § 97 EheG zu werten, welcher nach Abs.2 leg.cit. keine absolut verbindliche Wirkung zukomme; eine derartige Wirkung sei aber unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Vergleiches.

Die belangte Behörde wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

Der VwGH sehe in seiner ständigen Rechtsprechung außergerichtliche Vereinbarungen, mit welchen für den Fall einer künftigen Scheidung zweifelhafte Rechte geregelt werden als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG an, wenn- mit vorbeugender Bereinigungs-bzw. Klarstellungsfunktion- für den Fall der Scheidung die Vermögens-und Unterhaltsfragen geklärt werden.

Im zu beurteilenden Fall liege eine Vorwegvereinbarung mit Klarstellungsfunktion der Vermögens-und Unterhaltsfragen im Falle der Scheidung vor.

Dagegen stellte die Bf. fristgerecht-unter sinngemäßer Wiederholung ihres Berufungsvorbringens- einen Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung, durch den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte sie aus, dass nach der Neuregelung des § 97 EheG eine Vereinbarung nach § 97 EheG, entsprechend der Judikatur des VwGH (z.B. 2001/16/0122), nicht mehr als Vergleich anzusehen sei.

Darüber hinaus bestünden gegen das Gebührengesetz an sich verfassungsrechtliche Bedenken. Gehe man davon aus, dass Gebühren letztlich für die Inanspruchnahme von Gerichten und Behörden zu entrichten sind, so stelle sich die Frage einer Grundlage einer Gebühr für den außergerichtlichen Vergleich. Dazu komme, dass eine solche Gebühr mit 2% erheblich höher ausfalle, als die Gebühr für gerichtliche Vergleiche. Dieser Umstand sei geeignet der, sogar vom Gesetzgeber geforderten, Entlastung der Gerichte diametral entgegenzulaufen und die Inanspruchnahme der Gerichte zu fördern.

Das Bundesfinanzgericht hat als Nachfolgebehörde des UFS über die nunmehr als Beschwerde zu geltende Berufung erwogen:

Die für dieses Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, (GebG), des Bewertungsgesetzes 1955,(BewG),sowie des Ehegesetzes (EheG) lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

Gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b Gebührengesetz 1957 (GebG), unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr 2 v.H.

Gemäß § 17 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird (Abs. 1). Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (Abs. 4).

Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung(§ 16 Abs.1 Z 1 lit.a GebG)

Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr.148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § f Abs.1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs.3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. (§ 26 GebG 1957)

Gemäß § f Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.

Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.

Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.

Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. (§ 81 Abs.1 bis 3 EheG)

Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen die

1.ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,

2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen

3. zu einem Unternehmen gehören oder

4. .Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.(§ 82 Abs.1 EheG)

Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. (§ 82 Abs.2 EheG)

Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind.(§ 83 Abs.1 EheG)

Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. (§ 83 Abs. 2 EheG)

Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen. (§ 87 Abs.1 EheG)

Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt. (§ 87 Abs.2 EheG)

Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. (§ 94 Abs.1 EheG)

Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. (§ 94 Abs.2 EheG)

Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.(§ 97 Abs.1 EheG)

Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.(§ 97 Abs.2 EheG)

Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste. (§ 97 Abs.2 EheG)

Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde. (§ 97 Abs.4 EheG)

Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben. (§ 97 Abs. 5 EheG)

Zuerst war den, von der Bf. für die Verfassungswürdigkeit des GebG ins Treffen geführten Gründen zu entgegnen:

In der Gesetzespraxis werden mit Gebühren öffentlich rechtliche Leistungen verschiedener Art bezeichnet, sodass in jedem einzelnen Fall festgestellt werde muss, ob darunter Abgaben (Steuern) oder Gebühren im engeren Sinn gemeint sind.

Für die Gebühren im engeren Sinn gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. ; ,B 260/01) das Äquivalenzprinzip, dh solche Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, die ihr gegenüber steht. Gerichtsgebühren sind als Gebühren im engeren Sinn zu verstehen.

Im Gegensatz zu Gebühren im engeren Sinn) sind Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht Entgelt für eine entsprechende Leistung, sondern öffentliche Abgaben, bei denen die Verhältnismäßigkeit einer allenfalls gegenüber stehenden Verwaltungstätigkeit nicht von Belang ist. (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Rechts-und Stempelgebühren, § 1 Rz 10)

Die Gebühren iSd GebG sind Steuern (ohne Gegenleistung der Gebietskörperschaft), auch wenn manche Stempelgebühren, mit einer Inanspruchnahme der Verwaltung im Zusammenhang stehen. ()

Rechtsgeschäfte (so auch ein außergerichtlicher Vergleich) unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührengesetzes 1957 (§ 33 GebG) einer Hundertsatzgebühr, unabhängig von einer allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeit.

Die der von der Bf. aufgezeigte Verfassungswidrigkeit liegt sohin nicht vor, da es bei den Rechtsgebühren des § 33 GebG um Steuern handelt, für welchen-im Gegensatz zu den Gebühren im engeren Sinn- keine Äquivalenz zwischen der Höhe der gemäß GebG 1957 zu erhebenden Steuern und der Leistung der für die Erhebung zuständigen Behörde Behörde erforderlich ist.

Im zu beurteilenden Fall ist strittig, ob in dem o.a. Vertragsinhalt ein, der Vergebührung gemäß § 33 TP 20 GebG unterliegender Vergleich erkannt werden kann

Dazu war-im Hinblick auf das gesamte Beschwerdevorbringen- zu erwägen:

Mit Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl .I 2009/75 wurde unter anderem das Ehegüterrecht einer Modernisierung unterzogen, weil Gebräuche aus der Zeit der Entstehung des ABGB heute nicht mehr üblich sind. Ehepakte heißen nach § 1217 ABGB idF des FamRÄG 2009 diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden.

Derartige Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung regeln, sind in § 97 EheG idF FamRÄG 2009 ausdrücklich vorgesehen. Es ist definitionsgemäß gerade auch der Zweck von Ehepakten, eine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehung während der Ehe und für den Fall der Auflösung zu schaffen. ()

Zur Auslegung des Begriffes "Vergleich" ist § 1380 ABGB heranzuziehen, wonach ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich heißt. (vgl. dazu auch das von der Bf. ins Treffen geführte Erkenntnis , )

Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.

Ein Recht ist strittig, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch entsteht. Zweifelhaft ist das Recht wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind.( Ertl in Rummel, Rz 3 zu § 1380 ABGB, )

Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit ist rein subjektiv zu verstehen und kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. Durch den Vergleich muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis neu geregelt werden. Nicht nur bereits bestehende vertragliche Rechtsverhältnisse, auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche können vergleichsweise geregelt werden, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen überhaupt gegeben sein werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind insbesondere vertragliche Regelungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne des § 33 TP 20 GebG anzusehen, und liegt ein Vergleich unter anderem dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragspartner ausgeglichen werden sollen. (z.B. )

Es kann aufgrund des in § 17 Abs.1 GebG 1957 verankerten Urkundenprinzip, wonach, für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist, nicht erkannt werden, dass im Rahmen von Ehepakten iSd FamRÄG 2009 keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, die einen Vergleich iSd 1380 ABBGB darstellen und demzufolge der Vergebührung gemäß § 33 TP 20 GebG unterliegen.

Dass die Bestimmungen des verfahrensgegenständlichen Ehepaktes nur unter der Bedingung der Eheschließung und der allfälligen Nichtanwendung des § 97 Abs.2 EheG schlagend werden, ist, iSd, §§ 17 Abs.4, 26 GebG, für die gebührenrechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Ehepaktes unerheblich.

In Punkt Zweitens des verfahrensgegenständlichen Partnerschafts-und Ehevertrages schließen die Vertragsparteien u.a. eine Aufteilung des zum ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse gehörenden Vermögens gemäß §§ 81ff EheG aus. Sie vereinbaren, dass- in Pauschalierung des Anspruches der Bf. gemäß § 81 ff EheG- diese vom Ehemann nach Ablauf von fünf Ehejahren eine Abfindungssumme von Euro 100.000,00 erhält und nach einer Ehedauer von zumindest zehn Jahren eine Abfindungssumme von € 200,000,00 erhält.

Zu dem, für die Vergebührung iSd § 33 TP 20 GebG, maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Unterfertigung dieses Vertrages, (=20.09.201)war zweifelhaft, ob eine solche Aufteilung überhaupt erfolgen wird bzw. wie eine solche Aufteilung gegebenenfalls nach den gemäß § 83 EheG zu berücksichtigenden Billigkeitsaspekten zu erfolgen hätte.

Mit dieser Vereinbarung iSd § 87 Abs.2 EheG verzichteten beide Parteien auf die gesetzliche Möglichkeit der Aufteilung der, im verfahrensmaßgeblichen Zeitpunkt bestehenden allfälligen Ehewohnung bzw. der der für die Zukunft geplanten Ehewohnung iSd § 82 Abs.2 EheG.

Mit seinem Einverständnis zur Entrichtung der o.a. Geldbeträge verzichtete der Vertragspartner der Bf., auf seinen allfälligen Anspruch iSd § 94 EheG dieser erst dann eine -unter Umständen billigerweise- auch geringere Ausgleichszahlung zukommen zu lassen. soweit eine Aufteilung nach den Bestimmungen der §§ 81 ff nicht erzielt werden könnte.

Mit ihrem Einverständnis zur Annahme dieser Zahlungen verzichtet die Bf., auf ihren Anspruch, gegebenenfalls eine höhere Abfindungssumme infolge der Bestimmung des § 94 EheG zu erhalten.

In Punkt Drittens verzichtet der Vertragspartner der Bf. auf Unterhalt, erklärt sich aber bereit der Bf. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag idHv Euro 2000,00 zu bezahlen bzw. soll sich dieser Beitrag im Falle der Erwerbstätigkeit der Bf. um die Hälfte deren monatlichem Nettoeinkommen verringern. Die Bf. verzichtet auf einen allenfalls darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch auch für den Fall geänderter Verhältnissen und unverschuldeter Not.

Im Sinne des § 94 Abs.2 und 3 ABGB sind für die Höhe des Ehegattenunterhaltes einerseits die angemessenen Bedürfnisse und andererseits die Leistungsfähigkeit der Ehegatten maßgebend. Die Unterhaltsbemessung hat immer auf besondere Umstände abzustellen. Doch hat die Judikatur generalisierende Regeln in Gestalt von Prozentsätzen als Orientierungshilfen mit dem Zweck herausgearbeitet, gleichartige Fälle gleich behandeln zu können.

Im Einzelnen sind dies: Bei beiderseitigen Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Dem Ehegatten ohne eigenes Einkommen gebühren 33% vom Nettoeinkommen des anderen. Ist bei beiderseitigen Einkünften das Einkommen des minderverdienenden Ehegatten so geringfügig, dass sein Unterhaltsanspruch durch Anwendung der 40% Quote vom gesamten Familieneinkommen höher wäre als die 33%ige Bemessung ohne Berücksichtigung des Eigeneinkommens (was dann der Fall ist, wenn das niedrige Einkommen nur zwölf Prozent des höheren oder weniger beträgt), so ist bei der Ermittlung des Unterhaltes so vorzugehen, als wäre der unterhaltspflichtige Alleinverdiener.(Stabentheiner in Rummel ABGB,Kommentar,3; Auflage, 1. Band § 94 Rz 5)

Daraus folgt, dass das Gesetz Beschränkungen der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in der im zu beurteilenden Ehevertrag abgebildeten Form nicht kennt. Eine Regelung dergestalt, dass der vom Ehegatten an seine Frau zu leistende Unterhalt unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen Einkommens und Vermögensverhältnisse ist, ist der geltenden Norm fremd.

Im zu beurteilenden Fall verzichtet die Bf. gegebenenfalls auf den ihr gesetzlich zustehenden angemessenen Unterhalt und der Ehemann gegebenenfalls auf sein Recht auf Anpassung des von ihm zu leistenden Unterhaltes an seine tatsächliche Leistungsfähigkeit.

Somit wurde mit der streitverfangenen Vereinbarung zweifelhafte Rechte durch beiderseitiges Nachgeben vergleichsweise geregelt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Notariatsakt legten die Vertragsparteien für den Fall der Scheidung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer beabsichtigten Ehe Vermögensfolgen, mit Regelungen, die außerhalb der o.a. gesetzlichen Bestimmungen des EheG stehen, fest.

Diese Vereinbarung hat zweifelsohne Klarstellungs-und Streitvorbeugungsfunktion.

Sohin liegt ein, der Vergebührung gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit b, unterliegender Vergleich vor.

Bemessungsgrundlage der Gebühr ist gemäß § 33 TP 20 Abs.1 GebG idF des Art. IV Z 47 AbgÄG 2001 BGBl I 2001/144 der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen (vgl. VwGH 22.03,2004, 2001/16/0040). Dabei sind die Werte aller im Vergleich vereinbarten Leistungen zusammenzurechnen. (vgl. )

Bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer (das Ende ist gewiss, der Zeitpunkt des Fortfalls ungewiss) richtet sich die Bewertung nach f Abs.2 BewG, wenn nicht die Vorschriften über die Bewertung von Nutzungen und Leistungen auf die Lebenszeit einer Person zum Zuge kommen. ( VwGH 01.12.1666,648/66)

Im zu beurteilenden Fall wurde- die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von € 2000,00, für die ungewisse Dauer einer bestehenden Verpflichtung zur Zahlung eines Ehegattenunterhaltes, sowie eine Abschlagszahlung von € 200.000,00, unter der Bedingung des Bestehens einer zumindest 10 jährigen Ehedauer, versprochen.

Nach Maßgabe der §§ 26 GebG , f Abs.2 BewG war der Bemessung der Vergleichsgebühr das 9fache des Jahreswertes von € 2000,00 sowie der Betrag von € 200.000,00 zugrunde zu legen.

Sohin erfolgte die Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b mit dem bekämpften Bescheid zu Recht.

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen der Bewertung einer Vereinbarung als Vergleich keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 82 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 83 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 87 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 97 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 94 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 94 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 94 Abs. 3 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101097.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at