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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2017, RV/3100331/2014

Übergang von Verlusten im Rahmen einer verschmelzenden Umwandlung auf den Alleingesellschafter

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch die Stb-GmbH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt R vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

1)   Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuergutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der von ihm gegründeten und am ins Firmenbuch eingetragenen B C GmbH. Als Geschäftszweig war im Firmenbuch das „Betreiben und das Führen eines Wettbüros“ angeführt. Betrieben wurde das Wettbüro in einem angemieteten Geschäftslokal in E.

Im Juli 2011 nahm der Bf bei der Rochus GmbH als Dienstnehmer eine Vollzeitbeschäftigung an, die in einem ähnlichen Geschäftszweig tätig ist als die B C GmbH. Ab September 2011 wurde das Geschäftslokal in dem die B C GmbH ihr Unternehmen betrieb, samt Inventar und der gesamten Geschäftsausstattung an die G Verwaltungsgesellschaft mbH untervermietet, die das Geschäftslokal laut Mietvertrag ihrerseits zum Betrieb eines Wettbüros an die L AG weitervermietete.

Mit Schreiben vom teilte die steuerliche Vertreterin dem Finanzamt mit, dass mit notariell beurkundeten Umwandlungsvertrag vom zum Umwandlungsstichtag vom die B C GmbH auf den Bf als Alleingesellschafter umgewandelt und diese Umwandlung zum Firmenbuch eingereicht worden sei.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 erklärte der Bf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie (negative) gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der in ein Einzelunternehmen umgewandelten B C GmbH und machte die von ihr herrührenden Verluste von 33.613,69 € als Sonderausgaben geltend.

In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2012 ließ das Finanzamt die als Sonderausgaben geltend gemachten Verluste unberücksichtigt und führte dazu in der Begründung aus, ist gemäß § 4 Abs. 1 lit. c UmgrStG in den Fällen des lit. a und b der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zuordenbare Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben sei, sei der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen. Maßgeblich sei somit die Vergleichbarkeit des Betriebes zum Umwandlungsstichtag mit dem Zeitpunkt der Verlustentstehung. Die operative, verlustbringende Tätigkeit sei mit eingestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei ausschließlich das angemietete Geschäftslokal an die Submieterin G GmbH untervermietet worden. Der Vergleich habe nach dem Gesetzeswortlaut anhand von quantitativen Kriterien, wie Vermögen, Umsatz, Beschäftigte, etc. zu erfolgen. Da im gegenständlichen Fall eine Umfangverringerung quasi bis zur letztlich reinen „Vermögensverwaltung“ vorliege, sei eine Vergleichbarkeit iSd § 4 Abs. 1 lit. c UmgrStG eindeutig nicht mehr gegeben. Der Verlustabzug sei somit nicht anzuerkennen.

Mit Schreiben vom erhob der Bf gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid Beschwerde und brachte vor, er habe im Frühjahr 2011 ein Geschäftslokal angemietet und in wenigen Monaten einen vorher nicht bestehenden Betrieb aufgebaut. Das Unternehmen sei in der Rechtsform einer GmbH betrieben worden. Noch in der ersten Jahreshälfte 2011 sei ihm ein lukratives Dienstverhältnis angeboten worden, welches er dann auch angenommen und mit angetreten habe. Aufgrund der damaligen Situation sei umgehend ein Pächter des Gewerbebetriebes gesucht und mit auch rasch gefunden worden. Der Betrieb sei mit nicht aufgegeben sondern nur vorübergehend für drei Jahre, also gemäß Vereinbarung bis längstens mit samt der Einrichtung verpachtet worden. Im ersten Geschäftsjahr 2011 sei ein Verlust erwirtschaftet worden. Gemäß dem Protokoll vom sei unter Anwendung der Begünstigungen des UmgrStG mit Stichtag die B C GmbH auf ein Einzelunternehmen umgewandelt worden. Gemäß RZ 207 der Umgründungssteuerrichtlinien würden vortragsfähige Verluste auf die übernehmende Körperschaft übergehen, da ja zum Zeitpunkt der Verpachtung keine Betriebsaufgabe vorgelegen habe und mit einer Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit zu rechnen gewesen sei und noch immer damit zu rechnen sei. Er habe sein Dienstverhältnis inzwischen (seit ) aufgelöst und habe nun (wie auch damals bereits) geplant, den Betrieb so rasch als möglich, spätestens jedoch mit wieder selbst zu führen.

Der Bf beantragte den als Sonderausgaben geltend gemachten Verlust erklärungsgemäß anzuerkennen, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen sondern die Beschwerde unmittelbar dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Ein an den Bf gerichteter Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde vom Bf mit Schreiben (E-Mail) vom beantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der B C GmbH herrührenden Verluste von 33.613,69 €  im Rahmen der verschmelzende n Umwandlung dieser GmbH auf den Bf übergegangen sind und bei ihm als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

I) Sachverhalt:

1) Aus dem vom Finanzamtes vorgelegten Akten, der Vorhaltsbeantwortung des Bf sowie einem an die G Verwaltungsgesellschaft mbH gerichtetes Auskunftsersuchen und einer telefonischen Anfrage beim Bf ergibt sich zusammengefasst folgender wesentliche Sachverhalt:

2) Wie bereits eingangs dargestellt, war der Bf Alleingesellschafter und Geschäftsführer der von ihm gegründeten B C GmbH. Bereits mit 1. März und somit kurz vor der Gründung der B C GmbH, hat der Bf einen Mietvertrag (in dem die B C GmbH nach der Gründung eingetreten ist) über das Geschäftslokal abgeschossen. Ab April 2011 hat die B C GmbH in diesem angemieteten Geschäftslokal ihr Wettbüro betrieben. Im Juli 2011 nahm der Bf bei der Rochus GmbH als Dienstnehmer eine Vollzeitbeschäftigung an, führte daneben aber als Geschäftsführer das von der B C GmbH mit zwei Mitarbeitern betriebene Wettbüro bis Ende August 2011 weiter. Ab September 2011 wurde das Geschäftslokal samt Inventar und der gesamten Geschäftsausstattung, befristet auf drei Jahre (bis ), an die G Verwaltungsgesellschaft mbH untervermietet, die nach Pkt. V des vorliegenden Mietvertragsanbots ihrerseits berechtigt wurde, das Geschäftslokal an die L AG zum Betrieb eines Wettbüros weiter zu vermieteten.

3) Die von der B C GmbH erzielten Umsätze setzten sich während ihrer operativen Tätigkeit im Wesentlichen aus Wettannahmen und aus dem Verkauf von Automatengetränken zusammen, nach der Verpachtung des Geschäftslokales erzielte sie nur mehr Umsätze aus der Verpachtung des Geschäftslokales samt Geschäftsausstattung.

4) In der am abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung wurde, unter Verzicht auf die Liquidation, die Umwandlung der B C GmbH durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter (Bf) als Nachfolgeunternehmer nach den Vorschriften des Umwandlung sgesetzes auf der Grundlage der Schlussbilanz zum und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. II UmgrStG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge beschlossen. Am ist die Umwandlung und gleichzeitig die Löschung der B C GmbH im Firmenbuch eingetragen worden (vgl. dazu das notarielle Protokoll über die Generalversammlung der B GmbH und den notariell beglaubigter Umwandlungsplan vom 28. September bzw. den diesbezüglichen Firmenbuchauszug zu FN xxx).

5) In der Zeit von Anfang September 2011 bis Ende August 2014 wurde das Wettbüro in E von der L AG betrieben. Nachdem der Bf das Arbeitsverhältnis bei der Rochus wieder gelöst hatte und der Mietvertrag über das Geschäftslokal mit der G Verwaltungsgesellschaft mbH Ende August 2014 vereinbarungsgemäß abgelaufen war, wurde das Wettbüro ab September 2014 wieder vom Bf betrieben.

II) Rechtliche Würdigung:

1) Gemäß § 1 UmwG können Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 1. Teilstrich UmgrStG sind Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. II) verschmelzende Umwandlungen nach dem UmwG, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist. Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 UmgrStG anzuwenden (§ 7 Abs. 4 UmgrStG).

2) Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Übertragung des Vermögens der B C GmbH auf den Bf als Alleingesellschafter dieser GmbH. Dass es sich hiebei um eine verschmelzende Umwandlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 1. Teilstrich UmgrStG handelte auf die der Art. II UmgrStG anwendbar ist, steht zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht in Streit.

3) Strittig ist allein, ob auf Basis dieser Umwandlung nach Art. II UmgrStG ein Übergang der Verlustvorträge der GmbH auf den Rechtsnachfolger möglich ist.

4) § 10 UmgrStG regelt den Verlustabzug im Zusammenhang mit Umwandlungen (Art. II UmgrStG), wobei hinsichtlich der Beurteilung von Zulässigkeit und Art eines entsprechenden Verlustabzuges zum Teil auf Bestimmungen des KStG, des EStG und auf § 4 UmgrStG verwiesen wird.

§ 10 UmgrStG  verweist zunächst auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988.
Gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG ist der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen.

5) Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug), wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

6) Gemäß § 10 Z 1 lit. a UmgrStG ist für Verluste der übertragenden Körperschaft § 4 Z 1 lit a, c, und d anzuwenden.

Übergehende Verluste sind nach § 10 Z 1 lit. b UmgrStG den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 oder § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlung sbeschlusses in das Firmenbuch unter Beachtung der in lit. c leg.cit. normierten Einschränkungen ergibt.

7) § 4 UmgrStG regelt an sich den Verlustabzug bei Verschmelzungen nach Art. I. Durch den Verweis im § 10 Z 1 lit. a leg.cit. sind die Z 1 lit. a, c und d des § 4 UmgrStG jedoch auch für Verluste einer übertragenden Körperschaft im Sinne des Art. II (Umwandlung) anzuwenden.

In § 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG wird normiert:

„a) Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden ist.

b) ...

c) Ist in den Fällen der lit. a und b der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, ist der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen.“

8) Dass im gegenständlichen Fall noch nicht verrechnete Verluste der B C GmbH vorlagen, ist unstrittig. Die Möglichkeit des Abzuges dieser Verluste ist daher nach den angeführten Kriterien zu prüfen.

§ 4 Z 1 lit. a UmgrStG nennt als verlustverursachendes Vermögen Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteile.

9) Entscheidend ist, ob der verlustverursachende Betrieb oder Teilbetrieb am Umwandlung sstichtag als eigenständiges Verlustobjekt tatsächlich vorhanden ist. Die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nach ertragsteuerlichen Kriterien auszulegen; danach ist ein Betrieb die Zusammenfassung von menschlicher Arbeitskraft und sachlichen Produktionsmitteln zu einer organisatorischen Einheit zur Erzielung von Einkünften (vgl. , und die dort angeführten Literaturstellen).

10) Unstrittig ist, dass das Wettbüro zum Umwandlungsstichtag nicht mehr von der B C GmbH betrieben worden ist, sondern seit September 2011 an einen Dritten verpachtet war. Unter den Anwendungsbereich von Art. II UmgrStG können aber auch Kapitalgesellschaften fallen, die einen ruhenden oder verpachteten Betrieb besitzen. Voraussetzung ist, dass die Kapitalgesellschaft noch als betriebsführend gilt. Übertragende Gesellschaften dürfen daher den Betrieb noch nicht aufgegeben haben (Stefaner in Kofler, UmgrStG3 § 7 Rz 135 und § 4 Rz 54).

11) Im Falle der Betriebsverpachtung ist somit zu prüfen, ob nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen mit der Verpachtung - wie vom Finanzamt offensichtich angenommen - eine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG 1988 verbunden war. Ist dies zu verneinen, gehen die mit dem verpachteten Betrieb verbundenen Verluste auf den Rechtsnachfolger über (Wiesner/Schwarzinger, SWK, 2000, S 707). Wird hingegen ein bereits eingestellter Betrieb nachträglich wieder aufgenommen, ändert dies nichts am Wegfall der damit verbundenen Verlustvorträge ( mwN; Fraberger/Papst in Doralt el al. EStG18, § 24 Tz, 122, 165).

12) Nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung ist die Verpachtung eines Betriebes für sich allein in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Die Frage, ob eine solche im Fall der Verpachtung dennoch anzunehmen ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab; sie wird dann bejaht, wenn diese Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, den Gewerbebetrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Gewerbebetrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen.

13) Indizien für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Verpachtung des Gewerbebetriebes sind u.a. das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung, hohes Alter des Verpächters sowie Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter. Die Aufgabe des Gewerbebetriebes liegt im Fall der Verpachtung in der Regel nicht, in konkret gegebenen Fällen aber stets dann vor, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter seinen Gewebebetrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird; nicht nötig hingegen ist es, dass Letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen ist (vgl. ua ; ; Fraberger/Papst in Doralt el al. EStG18, § 24 Tz 156; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 24, Rz 43 ff).

14) Eine Aufgabe eines Betriebes liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb aufgelöst wird und besteht in der Zerschlagung der betrieblichen Einheit in der Form, dass das Betriebsvermögen veräußert oder ins Privatvermögen übernommen wird (Fraberger/Papst in Doralt el al. EStG18, § 24 Tz 122, 165).

15) All das liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Wettbüro ist von der B C GmbH bis Ende August 2011 betrieben worden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den erklärten Umsätzen und den vom Bf vorgelegen Lohnkonten der beiden Dienstnehmer der GmbH. Mit Beginn des Pachtverhältnisses am ist der Pächterin von der B-C GmbH das gesamte Anlagevermögen, das aus den Mieterinvestitionen der B-C GmbH und der Betriebs-und Geschäftsausstattung bestand, mitverpachtet worden. Nach Pkt. V.2 des Bestandsvertrages wurde das Inventar, das sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandsvertrages im Geschäftslokal befand, mitvermietet. Der vom Bf vorgelegten Inventarliste über die der Pächterin mitverpachteten Gegenstände ist zu entnehmen, dass neben den für den Betrieb eines Wettbüros notwendigen technischen Einrichtungen, wie die entsprechenden Monitore, Internetverteiler udg auch tatsächlich sämtliche Einrichtungsgegenstände des Wettbüros wie z.B. Tische, Stühle, Wettannahmeschalter, 2 Safes aber auch Vorhänge, Geldkassetten und selbst zwei Kellner-Geldtaschen mitübergeben worden sind. Es besteht daher kein Zweifel, dass nicht nur ein Geschäftslokal sondern tatsächlich ein lebender Betrieb, so wie er von der B C GmbH bis dahin betrieben worden ist, Gegenstand des Bestandsvertrages war. Dafür spricht auch der Umstand, dass die L AG das von der B C GmbH in diesem Geschäftslokal betriebe Wettbüro nahtlos weitergeführt hat.

16) Ebenso erscheint es glaubwürdig, dass der Bf, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandsvertrages erst 40 Jahre alt war, die Absicht gehabt hat, das Wettbüro nach Ablauf des Bestandsverhältnisses von 3 Jahren wieder zu betreiben. Tatsächlich ist das Wettbüro unmittelbar nach Ablauf des befristeten Bestandsverhältnisses vom Bf auch wieder in unveränderter Form als Wettbüro betrieben worden. Das Wettbüro hat somit seit der Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2011 durchgehend ihren Charakter als Betrieb beibehalten.

17) Wie dem Anlagenverzeichnis des Bf zum zu entnehmen ist, hat der Bf mit den von der Pächterin zurückgestellten Betriebseinrichtungen mit lediglich geringfügigen Erneuerungsinvestitionen von rd.11.000 € das Wettbüro fortgeführt. Dem Bf war es daher auch möglich ohne erhebliche Investitionen das Wettbüro weiter zu betreiben.

Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur im Zeitpunkt der Verpachtung () sondern auch zum Umwandlungsstichtag () von einem lebenden Betrieb auszugehen.

18) Aufgrund der dargestellten Sachlage ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der verpachtete Betrieb bis zum Umgründungsstichtag gegenüber dem von der B C GmbH bis Ende August 2011 aktiv geführten Betrieb in einer Weise geschrumpft wäre, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben wäre, das iSd § 4 Z 1 lit. c UmgrStG dazu geführt hätte, dass die von diesem Betrieb verursachten Verluste vom Abzug ausgeschlossen wären. Dagegen spricht allein schon der Umstand, dass das Wettbüro von der Pächterin mit allen Anlagegütern und Betriebsmitteln der B C GmbH weiter geführt worden ist.

Die von der Wettbüro GmbH erzielten Verluste sind somit anlässlich der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Bf als deren Alleingesellschafter übergegangen und sind bei ihm als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 6 EStG abzugsfähig.

III) Zulässigkeit einer Revision

1) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2) Die gegenständliche Entscheidung hing in erster Linie von der Klärung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung ab. Unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer Umwandlung Verluste der übertragenden Gesellschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist aufgrund der oben angeführten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu lösen. Für die Zulässigkeit der Revision besteht daher kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Raab/Renner in BFGjournal 2018, 154
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100331.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at