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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2015, RV/2100075/2012

Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des VNNN, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung des Antrages auf Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2005 bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eingebracht. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer festgesetzt.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wiederaufgenommen und mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag die Einkommensteuer neu festgesetzt. Begründet wurden diese Bescheide damit, dass vom Arbeitgeber ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei und die Wiederaufnahme unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen zu verfügen gewesen sei.

Die gegen den Einkommensteuerbescheid vom erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Der gegen diese Entscheidung gestellte Vorlageantrag vom wurde mit Bescheid vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom zog der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurück. Er bat die Rückziehung zur Kenntnis zu nehmen und ein etwaiges Guthaben seinem Konto gutzuschreiben.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag betreffend Rückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sei nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zulässig. Der Einkommensteuerbescheid sei am ergangen. Die Rechtskraft des Bescheides sei ein Monat nach Zustellung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei die Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr möglich.

Mit Schreiben vom wurden folgende Berufungen eingebracht:

"1. Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid 2005 abgelehnt wurde.

2. Berufung gegen den Bescheid vom ______, mit welchem der Antrag auf Rückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr ______ abgewiesen wurde. "

Der Beschwerdeführer brachte vor, im gegenständlichen Fall sei einer Wiederaufnahme prinzipiell stattzugeben gewesen. Es gehe nicht darum, dass der Verwaltungsgerichtshof den zweiten Lohnzettel als entbehrlich bezeichnet habe oder nicht. Fakt sei, dass das zuständige Finanzamt diesen zweiten Lohnzettel gefordert habe. Dies wohl wissend vom selben Arbeitgeber. Die zuständige Behörde habe hier vorsätzlich gehandelt, wobei ihm als Betroffenen diese Vorgangsweise nicht bekannt gewesen sei, da auch auf dem Lohnzettel dies nicht separat ausgewiesen gewesen sei. Dass hier vorsätzlich rechtswidrig gehandelt worden sei, zeige schon der Tatbestand, dass dies das Finanzrechnungssystem nicht verarbeiten habe können, sondern alles händisch eingegeben hätte werden müssen, um das System zu umgehen. Der zweite Lohnzettel sei also bewusst rechtswidrig gefordert worden, um überhaupt eine Möglichkeit der Besteuerung zu bekommen (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).

Da diese Beitragsrückzahlung in keine der sieben in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten zu subsumieren sei, gäbe es keine rechtliche Grundlage für eine Besteuerung. Von Anfang an seien vom Betriebsrat speziell die belangte Behörde und ein anderes Finanzamt darauf hingewiesen worden, dass es sich keinesfalls um öffentlich-rechtliche Pflichtbeiträge handle, sowie dass die Beträge vom Netto - also bereits versteuert - bezahlt worden seien (privater Dienstvertrag, jederzeit kündbar, Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Dies ignorierend sei trotzdem eine zweite Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber gefordert worden, um einen künstlichen Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) zu installieren. Hier habe die Behörde wider besseres Wissen gehandelt, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Besser könne man einen Erschleichungstatbestand nicht erfüllen. Somit begehre er von der zuständigen Behörde (Finanzamt), das Verfahren wieder aufzunehmen. Egal ob vom Bewerber oder von Amts wegen, da sowohl als auch die rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden seien. Ergänzend werde noch bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht beurteilt habe, ob steuerbar oder nicht steuerbar, sondern nur festgestellt habe, dass es keinesfalls unter § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 steuerbar sei. Daraus abzuleiten, dass eine rechtliche Beurteilung der Beiträge dahingehend erfolgt sei, dass diese steuerbar seien, sei verfehlt. Auch § 83 EStG 1988 anzuführen sei verfehlt, da diese Beträge ja vom selben Arbeitgeber gekommen seien und dem Finanzamt vollständig bekannt gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichthof habe nicht einmal geprüft, ob vom Netto- oder Bruttogehalt, also bereits versteuert oder noch zu versteuern, von welchen Jahren diese Beiträge kommen, und Beiträge vor 1998 dürften keinesfalls herangezogen werden (nur 7 Jahre rückwirkend). Derartige Prüfungen hätten vom Verwaltungsgerichtshof nicht stattgefunden, da auch nicht gefordert. Außerdem sei auf keine Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen Rücksicht genommen worden, die klare Besteuerungsnormen für Beitragsleistungen vorgeben würden. Dass die Verantwortlichen der Finanzbehörde keinen Unterschied zwischen Pensionsleistung und Beitragsrückerstattung von Eigenleistungen (vom Nettogehalt) bei der Besteuerung erkannt hätten, sei mehr als fragwürdig und für ihn unverständlich. So sei auch in keiner Weise Rücksicht auf den Besteuerungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der Steuerfestsetzung Rechnung getragen worden. Vielmehr sei ein künstlicher Veranlagungsgrund geschaffen worden, um eine unrechtmäßige Besteuerung zu erwirken. Nachdem sich die belangte Behörde und ein weiteres Finanzamt einer Wiederaufnahme verwehren würden, dagegen andere Finanzämter dem Wiederaufnahmeantrag bei identer Sachlage bereits stattgegeben hätten, dies eben um Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung herbeizuführen, damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen werde, erhärte sich für ihn der Anschein, dass von den genannten Finanzämtern tatsächlich kein sachliches Ermessen geübt werde, sondern aus Willkür Wiederaufnahmeanträge abgewiesen werden würden. Willkürliche Entscheidungen würden gegen den Gleichheitssatz verstoßen und seien verfassungswidrig. Außerdem werde er seinen Arbeitgeber auffordern, einen dem Gesetz entsprechenden, also berichtigten Jahreslohnzettel für 2005, zu übermitteln. Er begehre daher dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Bei der Eingabe vom handelt es sich offenkundig um einen für viele gleichartige Verfahren verfassten EDV-Ausdruck (Vordruck), auf welchem der Beschwerdeführer nur mehr handschriftlich seinen Namen und seine Adresse, Name und Adresse des Finanzamtes, Ort und Datum der Eingabe, Datum der bekämpften Bescheide und das betroffene Veranlagungsjahr einfügen konnte und eingefügt hat. Der Vordruck enthielt bereits die Bescheidbegründung.

Die Berufung vom richtete sich daher zum einen gegen einen (vermeintlichen) Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden sei. Ein solcher Bescheid existiert nicht, es lag auch kein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers vor. Zum anderen richtete sich die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Rückziehung der Arbeitnehmerveranlagung abgewiesen worden ist.

Gemäß § 260 Abs. 2 BAO darf eine Bescheidbeschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. Jedenfalls hat die Behandlung einer vorzeitig eingebrachten Bescheidbeschwerde zur Voraussetzung, dass ein entsprechender Bescheid bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde ergangen ist (). Auch wenn in der Berufung das Datum (des nach der Einbringung der Berufung erlassenen) Bescheides fehlt, so stand für das Bundesfinanzgericht dennoch fest, dass sich die Berufung (nun Beschwerde) gegen den Bescheid richtet, mit dem der Antrag auf Rückziehung der Arbeitnehmerveranlagung abgewiesen worden ist.

Ein Antrag eines Steuerpflichtigen auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 kann bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden ().

Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache ein für allemal endgültig abgesprochen wird und der Bescheid für die Partei unanfechtbar ist. Der Abspruch über die Sache ist auch für die Behörde verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar (Stoll, BAO-Kommentar, 943). Die Verbindlichkeit, die Unwiederholbarkeit, die Unwiderrufbarkeit und die Unabänderbarkeit werden unter dem Sammelbegriff "materielle Rechtskraft" zusammengefasst. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob der Bescheid richtig ist oder nicht (). Die materielle Rechtskraft tritt bereits mit der Erlassung des Bescheides ein; bei Bescheiden, die noch mit ordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden können, also schon vor Beginn der formellen Rechtskraft.

Der Einkommensteuerbescheid 2005 datiert mit . Die materielle Rechtskraft ist bereits mit Erlassung dieses Bescheides eingetreten. Gegen Bescheide sind gemäß § 243 BAO Berufungen (nun Beschwerden) zulässig. Die Berufungsfrist (Beschwerdefrist) beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO). Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben, diese wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Der dagegen gestellte Vorlageantrag wurde nicht fristgerecht eingebracht, der Bescheid ist somit in Rechtskraft (im formellen Sinn) erwachsen. Der Antrag auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurde erst mit Schreiben vom und somit erst vier Jahre nach Eintritt der formellen Rechtskraft gestellt. Eine nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, den zugrundeliegenden Antrag zurückzuziehen, ist wirkungslos (; , 2010/10/0182). Der Antrag war daher abzuweisen.

Betreffend die Berufung gegen den nicht existierenden Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf den Beschluss der Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag, RV/2101136/2015, verwiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100075.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at