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EuGH: Verpflichtende Arbeitszeitaufzeichnungen
Art 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind im Lichte von Art 31 Abs 2 GRC sowie von Art 4 Abs 1, Art 11 Abs 3 und Art 16 Abs 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. – (Art 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl L 299 vom , S 9)
(, Deutsche Bank)
Edith Marhold-Weinmeier