Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages nach § 165 FinStrG mangels Konkretisierung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf, AdresseBf, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 2011***, über die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 165 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.) Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG iVm. § 185 Abs. 8 FinStrG hat der Beschuldigte als Wiederaufnahmswerber die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von € 320,00 zu tragen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde den Antrag des Beschwerdeführers (=Bf) auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom zur SN 2011***als nicht innerhalb der Frist des § 165 Abs. 4 FinStrG eingebracht zurückgewiesen.
In seiner Begründung führte das Finanzamt unter Zitierung der vorgenannten Gesetzesstelle aus, dass der Bf am durch das Straflandesgericht Wien vom Vorwurf der §§ 156, 159 u.a. StGB frei gesprochen wurde. Auf diesen Freispruch habe sich der Wiederaufnahmegrund im Finanzstrafverfahren gestützt und seien andere relevante Wiederaufnahmsgründe nicht vorgebracht worden. Die 3monatige Frist, welche eine Fall- bzw. Ausschlussfrist darstelle, sei mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht verlängerbar und am definitiv abgelaufen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerechte eingebrachte Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf halte alle seine Antragsargumente aufrecht, die auch als Inhalt für die Wiederaufnahme zu gelten hätten. Die Verfristungsklausel, wie es das FA zitiere, widerspreche den garantierten Grundsätzen der EMRK, die Bestimmung sei verfassungswidrig (weil unbillig und verletze erheblich den Betroffenen in seinen Verfahrensrechten). Hilfsweise werde dieser Antrag auf jeglichen nur erdenklichen Rechtsgrund gestützt und gelte auch als Antrag, amtswegig die Wiederaufnahme zu veranlassen bzw. zu berichtigen.
Er stelle daher den Beschwerdeantrag, es wolle der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom Folge gegeben werden, dieser im Sinne der Antragstellung abgeändert, hilfsweise aufgehoben werden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Die Aktenlage zu SN 2011*** ergibt für die sich von vornherein lediglich auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungbescheides vom zu beschränkende gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Beschwerdeentscheidung (vgl. zB. ) nachstehenden entscheidungserheblichen Sachverhalt:
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom wurde der Bf schuldig erkannt, als Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher der X.GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von € 10.820,50 zu bewirken versucht zu haben, indem er eine unrichtige Umsatzsteuererklärung abgegeben und dadurch das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §33 iVm § 13 FinStrG begangen habe. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 3.200,00 verhängt und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt.
Laut Aktenlage wurde die gegenständliche Strafverfügung nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der festgelegt wurde. Nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist iSd § 145 Abs. 1 FinStrG erwuchs der erfolgte Schuld-, Straf- und Kostenausspruch mit Ablauf des , da der auf einen Samstag fiel, in materielle Rechtskraft (vgl § 145 Abs. 5 FinStrG).
Im Zuge einer Beschwerde gegen einen Haftungsbescheid führte der Bf mit Schreiben vom im Wesentlichen aus, dass ein gegen ihn wegen §§ 156, 159 StGB durchgeführtes Strafverfahren mit Urteil des LG für Strafsachen Wien eingestellt und er freigesprochen worden sei. Er stelle daher unter Hinweis auf dieses freisprechende Urteil den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, da der gerichtliche Freispruch einer Verurteilung nach § 33 FinStrG entgegenstehe.
Gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde oder
e) die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel liegt dann vor, wenn diese Tatsache oder dieses Beweismittel im Verfahren bereits existent, der Partei jedoch (bis zum Abschluss desselben) unbekannt geblieben ist. Tatsachen oder Beweismittel hingegen, die erst nach rechtskräftiger Beendigung des Finanzstrafverfahrens entstehen, können von vornherein nicht zu einer Wiederaufnahme führen (vgl. zB. - ÖStZB 1998, 714, bzw. ).
Im Anlassfall stellt daher allenfalls der nach rechtskräftiger Beendigung des Finanzstrafverfahrens SN 2011***existente bzw seitens des Bf geltend gemachte Umstand, dass er am durch das Straflandesgericht Wien vom Vorwurf der §§ 156, 159 u.a. StGB frei gesprochen wurde, eine, sich aus dem neu entstandenen Beweismittel erschließende, allenfalls eine wiederaufnahmetaugliche neue Tatsache dar (vgl. , bzw. ).
Nach § 165 Abs. 4 FinStrG ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat. Falls das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der im ersten Satz genannten Frist bei diesem einzubringen.
Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd. § 165 FinStrG beantragt wird, hat dabei nicht nur die konkreten Umstände darzulegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes erkennbar sind, sondern auch, schon im Antrag, datumsmäßig oder sonst exakte Angaben darüber zu enthalten, wann bzw. zu welchem Zeitpunkt von dem Vorhandensein des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes erstmals Kenntnis erlangt wurde. Das Fehlen derartiger Angaben über den genauen Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Antragstellung stellt kein bloßes, mit einem Mängelbehebungsverfahren sanierbares Formgebrechen dar (vgl. anders § 303 a Abs. 2 BAO) und ist diesfalls der Antrag jedenfalls zurückzuweisen (vgl. zB. - SWK 1991 R 89, bzw. ).
Im vorliegenden Fall enthält aber weder der Antrag vom , noch die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung von der allenfalls wiederaufnahmetauglichen Tatsache des Freispruchs durch das Straflandesgericht Wien, sodass, wenngleich die diesbezügliche Annahme der Erstbehörde, der Bf habe wohl schon Ende Juli bzw. im August 2013 gewusst, an sich schlüssig und nachvollziehbar erscheint, der Antrag gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG schon aus diesem Grund (mangels Berechnungsmöglichkeit der Frist des § 165 Abs. 4 FinStrG) zurückzuweisen gewesen wäre.
Insoweit der Bf. behauptet, der angefochtenen Bescheid bzw. der Hinweis, es handle sich bei der 3monatigen Frist um eine Fall- bzw. Ausschlussfrist, sei verfassungswidrig bzw. widerspreche den garantierten Grundsätzen der EMRK, wird auf die ständige Rechtsprechung des VfGH verwiesen, wonach durch einen lediglich die beantragte Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ablehnenden Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt werden kann, soferne von der Behörde nicht Willkür geübt und dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt oder der Antragsteller seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (). Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte für derartige Fälle vor.
Abschließend wird zum "hilfsweisen" weiteren Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde "... amtswegig die Wiederaufnahme zu veranlassen bzw. zu berichtigen" auf die Bestimmung des § 165 Abs. 2 FinstrG hingewiesen, wonach in den Fällen des § 165 Abs. 1 lit. b bis d die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden darf, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 Abs. 8 FinStrG, wonach einem Wiederaufnahmswerber, dessen Antrag abgewiesen wird, pauschal ein Kostenersatz nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG im Ausmaß von 10% der im abgeschlossenen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 vorzuschreiben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 165 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 165 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 165 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300062.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at