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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2017, RV/5101814/2016

Einstellung des Finanzstrafverfahrens stellt keinen Wiederaufnahmegrund für das Veranlagungsverfahren dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch RA, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA, StNr, vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) hinsichtlich Einkommensteuer 2009 bis 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Parteienvorbringen und Sachverhalt:
Im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2014 (Bescheide vom ) wurde Frau Bf, der Beschwerdeführerin, der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht (mehr) zuerkannt. Die daraus resultierende Abgabenschuld betrug jährlich 669,-- €, in Summe daher 4.014,00 €. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2014 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde und in der Folge Vorlageantrag eingebracht, der im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (GZ: RV/5100208/2016) zurückgezogen wurde, worauf das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde (Beschluss vom ). Die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2014 erwuchsen somit in Rechtskraft, die Abgabennachforderung wurde durch die Verrechnung einer Gutschrift aus der Veranlagung 2015 (Bescheid vom ) und durch die Überweisung des Betrages von 3.910,13 € am getilgt.
Am wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in Zusammenhang mit der Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2014 eingeleitet werde. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid vom (StrafNr. 123) eingestellt, da im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2014. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den Alleinverdienerabsetzbetrag (offensichtlich gemeint: Alleinerzieherabsetzbetrag) zu Recht geltend gemacht habe, weil sie alleinerziehende Mutter sei. Den Betrag von 4.014,00 € habe sie irrtümlich einbezahlt, weil ihr der damalige Bearbeiter des Strafverfahrens in A zugesagt habe, dass das Strafverfahren eingestellt werde, wenn sie diesen Betrag einzahle. Sie habe also unter falschen Voraussetzungen eine Zahlung geleistet. Auch die Zusage der Einstellung des Strafverfahrens sei ex post betrachtet unrichtig gewesen. Da die Geltendmachung des Steuerabsetzbetrages in den Jahren 2009 bis 2014 zu Recht erfolgt sei, werde beantragt, das Steuerverfahren für die Jahre 2009 bis 2014 wieder zu eröffnen und durch Bescheid festzustellen, dass die Geltendmachung des Alleinerzieherabsetzbetrages zu Recht erfolgt sei. Zur Begründung werde auf das Rechtsmittel vom verwiesen, das als integrierender Bestandteil dieses Antrages gesehen werden möge. Im Ermittlungsverfahren habe sich gezeigt, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Recht geltend gemacht worden sei. Der Anspruch auf Neufestsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2014 sei nicht verspätet oder verfristet, weil die Berechtigung der Geltendmachung des Alleinerzieherabsetzbetrages erst durch den Einstellungsbescheid vom feststünde.
Mit den Bescheiden vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2014 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass keiner der im § 303 Abs. 1 BAO geregelten Wiederaufnahmegründe aufgezeigt worden sei und auch im Rahmen der amtswegigen Prüfung nicht festgestellt werden könnte. Es werde darauf hingewiesen, dass über die Rechtmäßigkeit des Alleinerzieherabsetzbetrages die Abgabenbehörde, nicht die Strafbehörde, entscheiden würde. Dem Bescheid der Strafbehörde vom 9. Ausgust 2016 sei daher keine Aussage darüber zu entnehmen, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Recht geltend gemacht worden sei.
Mit Schriftsatz vom brachte der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom , mit denen der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2014 abgewiesen worden war, das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Es wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, das Verfahren für die Jahre 2009 bis 2014 wiederaufzunehmen und die Einkommensteuer 2009 bis 2014 wieder zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren anhängig gewesen sei, welches mit Einstellungsbescheid vom eingestellt worden wäre, weil die ihr zur Last gelegte Tat nicht vorliegen würde. Sie habe den Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht geltend gemacht, weil sie alleinerziehende Mutter sei. Von der Finanzstrafbehörde sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die für die Jahre 2009 bis 2014 vorgeschreibene Einkommensteuer nachzuzahlen. Vom damals zuständigen Sachbearbeiter des Strafverfahrens in A sei ihr zugesichert worden, dass das Strafverfahren eingestellt werde, wenn sie den Betrag einzahle. Tatsächlich sei das Verfahren fortgeführt und erst beendet worden, als sie sich durch ihren Anwalt zur Wehr gesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe also unter falschen Voraussetzungen eine Zahlung geleistet. Geschäftsgrundlage für die falsche Einzahlung sei gewesen, dass die Forderung zu Recht bestehe und das Finanzstrafverfahren eingestellt werde. Tatsächlich habe die Forderung nicht zu Recht bestanden, weil der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Recht geltend gemacht worden sei. Auch die Zusage der Einstellung des Strafverfahrens wäre ex post betrachtet unrichtig. Wäre die Beschwerdeführerin nicht vom Sachbearbeiter in A zur Zahlung aufgefordert worde, hätte sie keinen Rückzahlungsantrag stellen müssen. Sie hätte den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und keine Zahlung leisten können. Tatsächlich habe sie am einen Betrag von 3.910,13 € bezahlt, weil ein anderes Guthaben gegenverrechnet worden sei. Durch die zu Recht erfolgte Einstellung des Strafverfahrens hätten sich neue Ergebnisse und Beweismittel für die Frage der Berechtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages ergeben. Nach Einstellung des Strafverfahrens habe deshalb die Steuerbehörde erster Instanz die Sach- und Rechtslage über Antrag neuerlich zu überprüfen. Aufgrund der umfangreichen Erhebungen der Finanzstrafbehörde sei man zum Ergebnis gekommen, dass kein strafbares Verhalten vorliege, weshalb auch der Antrag auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages berechtigt wäre. Damit sei auch der Antrag auf Rückzahlung der diesbezüglichen Steuernachzahlung berechtigt. Es handle sich sohin um neue Umstände und einen neuen Sachverhalt, der die Beschwerdeführerin aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Berechnung der Einkommensteuer 2009 bis 2014 berechtigen würde. Dass das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei und dies nur deshalb eingeleitet worden wäre, weil angeblich der Steuerabsetzbetrag zu Unrecht geltend gemacht worden wäre, sei ein Wiederaufnahmegrund gegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Strafverfahren mit Verständigung vom eingeleitet und mit Bescheid vom eingestellt worden sei. Am , im Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2014, seien die Umstände des Strafverfahrens noch nicht existent gewesen und könnten somit keinen Wiederaufnahmegrund bilden. Im Rahmen des Strafverfahrens seien auch keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die der Abgabenbehörde am noch nicht bekannt gewesen seien. Der Einstellungsbeschluss vom sei weder ein Beweismittel noch stelle er einen Wiederaufnahmegrund dar. Nicht zutreffend sei die Schlussfolgerung, dass der Antrag auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages berechtigt gewesen sei, da die Finanzstrafbehörde zum Ergebnis gekommen sei, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Richtig sei vielmehr, dass die Finanzstrafbehörde nur über das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung absprechen könne. Über den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag entscheide die Abgabenbehörde. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass der Betrag von 4.014,00 € zu Recht vorgeschrieben worden sei, da infolge Zurücknahme der Beschwerde und Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages durch das Bundesfinanzgericht die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO nicht erfüllt seien, sei die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt und die Beschwerde daher abzuweisen.
Im Vorlageantrag vom wurde seitens der Beschwerdeführerin kein weiteres Vorbringen erstattet.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Auf entsprechendes Ersuchen der Richterin wurde der Finanzstrafakt die Beschwerdeführerin betreffend, Straflistennummer Nr, mit dem Vermerk vorgelegt, dass das Finanzstrafverfahren eingestellt worden sei, weil die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen worden sei. Feststellungen, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, seien nicht getroffen worden.

2. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu beurteilen ist gegenständlich, ob ein tauglicher Wiederaufnahmegrund für die Wiederaufnahme den Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2014 vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Erstveranlagungen der Einkommensteuer 2009 bis 2014 die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages geltend gemacht, die ihr auch gewährt wurde (jährlich 669,00 €). Im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme wurde festgestellt, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zusteht. Die diesbezüglichen Einkommensteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft, da das gegen die Einkommensteuerbescheide gerichtete Rechtsmittel zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde. Ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in Zusammenhang mit der Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2014 wurde eingeleitet und mit Bescheid vom  eingestellt, da im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wurde, dass die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Im Umstand der Einstellung des Finanzstrafverfahrens erblickt die Beschwerdeführerin nunmehr einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 BAO.

§ 303 Abs. 1 BAO normiert:
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann also ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zweck dieser Regelung ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (; Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 303, Tz 6).

Der Einstellungsbescheid vom existierte im Zeitpunkt der Entscheidung über das Einkommensteuerverfahren 2009 bis 2014 () noch gar nicht und kommt daher schon deswegen als Wiederaufnahmegrund nicht in Betracht. Der Einstellungsbescheid der Finanzstrafbehörde ist nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und somit kein Wiederaufnahmegrund.

Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen einer Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO, wenn sie behauptet, im Strafverfahren habe sich herausgestellt, dass sie die steuerliche Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages in den Jahren 2009 bis 2014 zu Recht beantragt habe, denn die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu eine allfällige Unrichtigkeit des im wieder aufzunehmenden Verfahrens ergangenen Bescheides aufzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass der Einstellungsbescheid der Finanzstrafbehörde auf Tatsachen oder Beweismittel beruht, die sie (ohne Verschulden) im Finanzverfahren nicht hätte geltend machen können. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen darzulegen, welcher gesetzliche Wiederaufnahmegrund durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht anzusehen und daher als solcher heranzuziehen ist. Auch eine Einsichtnahme durch die Richterin in den Finanzstrafakt, Straflistennummer Nr, hat ergeben, dass darin keine Beweismittel aufliegen, die im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt gewesen wären und einen im spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen würden.

Maßgebend ist, dass der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt vollständig bekannt gewesen ist und sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung der abschließenden Bescheide nicht geändert hat. Es wurde nicht aufgezeigt, dass durch das Finanzstrafverfahren bisher unbekannte, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente hervor gekommen wären, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Entscheidend ist jedoch im gegenständlichen Verfahren, ob und welche Umstände seit der Veranlagung der Einkommensteuer 2009 bis 2014 für die Beschwerdeführerin neu hervorgekommen sind. Liegt der von der Beschwerdeführerin angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor und stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf keinen weiteren Wiederaufnahmegrund, ist dem Antrag der Erfolg versagt.

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe unter falschen Voraussetzungen den Betrag von 4.014,00 € bezahlt, ist nicht nachvollziehbar. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2014 sind rechtskräftig und verpflichten die Beschwerdeführerin zu einer Zahlung an Einkommensteuer in Höhe von 669,00 € jährlich für die Jahre 2009 bis 2014.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits keinen Wiederaufnahmsgrund darstellt (vgl. ).

3. Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag fallbezogen daher nicht vor. Eine ordentliche Revision ist somit unzulässig.
 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101814.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at