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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2017, RV/7103011/2015

Rückforderung bei Überweisung der Familienbeihilfe nach § 14 FLAG 1967 auf das Konto des Kindes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103011/2015-RS1
Auch bei Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 auf ein Konto des Kindes bleibt der bisherige Anspruchsberechtigte unverändert. Wurden also Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, hat eine Rückforderung vom Anspruchsberechtigten zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückforderung deshalb erfolgt, weil das Kind selbst im Streitzeitraum einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar bis Juni 2014, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bezieherin der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge war die beschwerdeführende Kindesmutter, die am gem. § 14 Abs. 2 FLAG 1967 einer Direktauszahlung an ihren Sohn zugestimmt hat.

Im Akt liegt ein Schreiben des Finanzamtes vom zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe; aus der Beantwortung dieses Schreibens durch die Beschwerdeführerin (Bf.) ergibt sich, dass der Sohn der Bf. ab Jänner 2014 einen eigenen Haushalt führt.

Die Frage des Finanzamtes, wer in welcher Höhe für den Unterhalt des Sohnes aufkomme, beantwortete die Bf. wie folgt:

"Der (Sohn) bekommt vom Sozialamt (MA 40) die Mindestsicherung in Höhe von 794,91 € pro Monat (siehe Beilage) und die Familienbeihilfe. Nach Abstimmung mit ihm unterstützen wir ihn materiell sowie finanziell, wenn größere Ausgaben bei ihm anstehen."

Das Finanzamt erließ am unter Verweis auf § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) einen Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Februar bis Juni 2014 mit einem Rückforderungsbetrag von 1.055,50 (Familienbeihilfe: 763,50 €, Kinderabsetzbeträge: 292 €).

Die dagegen gerichtete Beschwerde lautet wie folgt:

"...am ist unser Sohn ausgezogen und wohnt seitdem, gemeinsam mit einem Schulkollegen in ... Ich habe den Antrag auf Direktauszahlung der Familienbeihiife für ihn vor seinem Auszug unterschrieben. Seither habe ich keine Familienbeihilfe erhalten oder überwiesen bekommen. Beiliegend die Bestätigung über Direktüberweisung mit seiner Kontonummer. Die Familienbeihilfe hat er dann laufend bis Juni 2014 bekommen. Da er das Schuljahr leider wiederholen musste besucht er derzeit die 4. Klasse des TGM. Beiliegend die Schulbestätigung für 2014/15. Seither hat er keine Familienbeihilfe mehr bekommen. Das ist sehr schlimm für ihn. Er bekommt vom Sozialamt die Mindestsicherung in Höhe von 794,91 siehe Beilage. Die alleine reicht nicht um seine Kosten zu decken.

Nach Abstimmung mit ihm unterstützen wir ihn derzeit materiell sowie finanziell, wenn größere Ausgaben bei ihm anstehen."

Im November 2014 stellte der Sohn der Bf. einen Eigenantrag auf Gewährung von Familienbeihilfe, dem durch das Finanzamt entsprochen wurde.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab:

"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Volljährige, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto erfolgt. Voraussetzung für eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe ist, dass die Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe hat, der Überweisung zustimmt. Das ist durch eine Unterschrift am Antragsformular zu dokumentieren. Um steuerrechtliche und unterhaltsrechtliche Probleme zu vermeiden, sind die Eltern weiterhin Anspruchsberechtigte. Rückforderungen an Familienbeihilfe richten sich daher an den anspruchsberechtigten Elternteil.

Ihr Sohn ... ist mit aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Weiters hat
(Sohn) einen Eigenantrag gestellt und damit bekanntgegeben, dass er selbst für den Unterhalt aufkommt. Somit bestand ab 2/2014 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Am haben Sie einen Antrag auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe für (Sohn) auf dessen Girokonto abgegeben und mittels Unterschrift Ihr Einverständnis erklärt. Der Antrag wurde am bearbeitet und die Familienbeihilfe ab 4/2014 auf das Konto Ihres Sohnes überwiesen.

Da Sie aber weiterhin als anspruchsberechtigter Elternteil für Rückzahlungen herangezogen werden müssen, wurde die Familienbeihilfe ab 2/2014 von Ihnen rückgefordert, unerheblich davon, an wen die Familienbeihilfe tatsächlich geflossen ist."

Der Vorlageantrag lautet wie folgt:

"...bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ... bringe ich diese Beschwerde ein. In Ihrem Schreiben werde ich aufgefordert eine angeblich von meinem Sohn ... im Jahr
2014 doppelt bezogene Familienbeihilfe in der Höhe von 2.067,70 Euro, sowie ein
Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 759,20 Euro bis zum zurückzuzahlen...

Dabei frage ich mich, wie es passieren konnte, dass Finanzamt meinem Sohn die Kinderbeihilfe doppelt bezahlt hat. Selbst das Wechseln vom zuständigen Finanzamt sollte nicht zu solchen Fehler führen, weil die Finanzämter mit einander vernetzt sind und Finanzamt 18. Bezirk hätte somit sehen sollen bis wann mein Sohn 2014 bereits die Kinderbeihilfe bezogen hat und die Auszahlung ab dort fortsetzen hätte sollen.

Hat Finanzamt im System gesehen bis wann mein Sohn die Familienbeihilfe bezogen hat und ihm trotzdem nochmal die Familienbeihilfe ab Februar 2014 ausgezahlt, ohne ihn aufmerksam darüber zu machen und ohne mich darüber zu informieren, lässt sich die Frage stellen, was für Profit Finanzamt dabei hat. Aus allen diesen Gründen ist der Fehler eindeutig beim Finanzamt zurückzuführen. Ich sehe somit nicht warum von mir das Geld rückgefordert wird, obwohl es eindeutig zu erkennen ist, dass der Fehler beim Finanzamt liegt.

Weiteres wurde meinem Mann am Telefon am gesagt, dass mein Sohn 2014 die Familienbeihilfe doppelt überwiesen bekommen hat. Nach Überprüfung seiner Kontoauszüge ist zweifellos zu sehen, dass diese Behauptung nicht stimmen kann. Um das zu verdeutlichen, habe ich mit den von meinem Sohn zur Verfügung gestellten Finanzamt Zahlungseingängen in Excel übernommen und Berechnungen durchgeführt - siehe die Ergebnisse unten.


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Bezeichnung
Valutadatum
Betrag EUR
FAMILIENBEIHILFE 02/14—03/14 Finanzamt DVR 0009121
 435.00
FAMILIENBEIHILFE 04/14—05/14 Finanzamt DVR 0009121
 435.00
FAMILIENBEIHILFE 06/14 Finanzamt DVR 0009121
 217.50
FAMILIENBEIHILFE 07/14 Finanzamt DVR 0009121
 
 0.00
FAMILIENBEIHILFE 08/14 Finanzamt DVR 0009121
 
 0.00
FAMILIENBEIHILFE 09/14 Finanzamt DVR 0009121
 
 0.00
FAMILIENBEIHILFE 10/14 Finanzamt DVR 0009121
 
 0.00
FAMILIENBEIHILFE 11/14 Finanzamt DVR 0009121
 
 0.00
FAMILIENBEIHILFE 12/14 Finanzamt DVR 0009121
 
 0.00
Zwischensumme
 
 1.087.50
FAMILIENBEIHILFE 02/14-12/14 Finanzamt DVR 0009075
2.359.30
Betrag, der (Sohn) 2014 tatsächlich bezogen hat
 
 3.446.80
Betrag, der (Sohn) 2014 hätte beziehen dürfen
 
2.610.00
Differenz
 
836.80

Interpretation der Tabelle

Die Kinderbeihilfe für 02/14 - 03/14 ging auf mein Konto. Finanzamt hat die Überweisung am getätigt. Am ist das Geld auf mein Konto eingetroffen... ( Gutschrift a/Finanzamt DVR 0009121 EUR 870,00)

Am habe ich in der Früh, jedem Kind die Hälfte des Betrages überwiesen.

Aus diesem Grund erscheint diese Zeile in der Tabelle. Danach habe ich bis heute keine
Kinderbeihilfe mehr von Finanzamt bekommen.

In der Tabelle ist es zu erkennen, dass mein Sohn danach zwei (2) Mal die Kinder Beihilfe
bekommen hat. Zuerst am für 04/15 bis 05/14 (435,00 Euro) und dann wieder am für 06/14 (217,50 Euro). Vom 07/14 bis 12/14 hat er unter der Referenz DVR 0009121 (blau markiert in der Tabelle) keine Familienbeihilfe mehr bekommen. Der gesamt bezogene Betrag im Jahr 2014 unter dieser Referenz beträgt somit 1.087,50 Euro.

Am hat mein Sohn unter der Referenz DVR 0009075 ... vermutlich vom Finanzamt 18. Bezirk 2.359.30 Euro auf sein Konto überwiesen bekommen. Da er sechs (6) Monate lang die Familienbeihilfe nicht bekommen hat, schien ihm der Betrag in Ordnung und hat sich somit keine Gedanken mehr darüber gemacht.

Addiert man diesen Betrag mit dem von 02/14 bis 06/14, ergibt sich ein Betrag von 3.446,80 Euro, den (Sohn) tatsächlich von Finanzamt 2014 bekommen hat. Rechnet man mit 435,00 Euro (alle zwei (2) Monate) oder mit 215,50 Euro (monatlich) hoch, kommt man auf den Betrag 2.600,10 Euro, den (Sohn) 2014 hätte beziehen dürfen.

Die Differenz zwischen dem tatsächlich bezogenen Betrag und dem Betrag, der hätte
bezogen werden dürfen beträgt nicht 2.826,90 Euro wie rückgefordert wird, sondern 836,80 Euro.

Auch diesen Betrag kann ich nicht zurückzahlen bzw. bin ich nicht bereit zurückzuzahlen,
weil da kein Fehler bei mir bzw. bei meinem Sohn, sondern beim Finanzamt liegt.
Ich fühle mich zu Unrecht behandelt, wenn Finanzamt von mir einen Betrag rückfordert, den ich erstens nie bezogen habe und zweiten vom Finanzamt selbst verursacht wurde.
Ich ersuche Finanzamt den Fall nochmal zu überprüfen..."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Sachverhaltsmäßig steht fest und ist unbestritten, dass die Bf. am gem. § 14 Abs. 2 FLAG 1967 einer Direktauszahlung an ihren Sohn zugestimmt hat. Fest steht weiters, dass der Sohn der Bf. ab Jänner 2014 einen eigenen Haushalt führt. Aufgrund der Beschwerdeausführungen ist es ferner als erwiesen anzunehmen, dass die Bf. ihrem Sohn im Streitzeitzeitraum nicht überwiegend Unterhalt geleistet hat.

2. Rechtliche Beurteilung

Nach § 5 Abs. 2 FLAG 1967 hat primären Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Führt das Kind zB einen eigenen Haushalt, ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Führt das Kind einen eigenen Haushalt und trägt auch niemand überwiegend seine Unterhaltskosten, besteht nach § 6 Abs. 2 iVm Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes.

§ 14 FLAG 1967 lautet:

"(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4."

Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Rechtlich folgt daraus:

Im Beschwerdefall geht es entgegen der Ansicht der Bf. nicht darum, ob Beträge an Familienbeihilfe doppelt bezogen worden sind. Entscheidend ist ausschließlich, ob die Bf. im Streitzeitraum (Februar bis Juni 2014) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat.

Wie sich aus § 5 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, hätte die Bf. nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihr Sohn im Streitzeitraum zu ihr haushaltszugehörig gewesen wäre oder sie überwiegend seine Unterhaltskosten getragen hätte. Beides ist nach dem obigen als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt nicht der Fall gewesen. Anspruchsberechtigt ist daher nicht die Bf., sondern ihr Sohn. Die Rückforderung erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfen­bezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (sh. zB ).

Der Beschwerdefall weist allerdings insofern eine Besonderheit auf, als gemäß § 14 FLAG 1967 eine Überweisung der Familienbeihilfe auf das Konto des Sohnes erfolgt ist. Bezieherin der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge ist aber dennoch - ungeachtet der Weitergabe der Beträge - die Bf. gewesen. Hat diese also nach dem oben Gesagten die in Rede stehenden Beträge zu Unrecht bezogen, ist eine Rückforderung auch bei einer Überweisung nach § 14 FLAG 1967 rechtens. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Sohn selbst im Streitzeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hat.

Somit umfasst die Rückforderung sowohl die Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, die auf das Konto der Bf. als auch ihres Sohnes überwiesen worden sind. Angemerkt sei, dass die Bf. nicht einer Direktauszahlung hätte zustimmen dürfen, sondern dem Finanzamt gem. § 25 FLAG 1967 bekanntgeben hätte müssen, dass sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr hat.

Da die Bf. nicht bestreitet, dass entweder sie oder ihr Sohn die rückgeforderten Beträge tatsächlich erhalten hat, besteht die Rückforderung auch betragsmäßig zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auf der ständigen Judikatur des VwGH beruht.

Wien, am

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