Rückforderung der an den Sohn ausbezahlten Familienbeihilfe vom Vater
Rechtssätze
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RV/7103242/2017-RS1 | Liegen beim Vater die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vor, so ist die Familienbeihilfe von ihm rückzufordern, auch wenn diese direkt an das Kind ausbezahlt wurde, welches im Rückforderungszeitraum bei seiner Mutter haushaltszugehörig war. Durch den Antrag auf Direktzahlung wird kein eigener Anspruch des Kindes auf Gewährung der Familienbeihilfe begründet. Die Auszahlungen an das Kind waren daher dem Vater zuzurechnen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. xx in der Beschwerdesache VN1 VN2 NN, Adressbez-Nr, PLZ Ort, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Rückforderung der für NN VN-Sohn für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2017 gewährten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
VN1 NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, stellte am einen Antrag beim Finanzamt Waldviertel auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn VN-Sohn NN, in der Folge kurz mit Sohn bezeichnet. Laut Antragsformular gab der Bf. eine Änderung wegen Lehre/Wohnsitzänderung ab September 2014 bekannt. Im Antrag wurde erklärt, der Sohn wohne beim Bf. und als Tätigkeit des Kindes wurde Lehre LEHRBERUF beim LEHRHERR bis 2017 angeführt. Vor der datierten Unterschrift des Bf. befand sich unter Punkt 26 folgender, fett gedruckter Vordruck auf dem Formular:
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich sämtliche Änderungen meiner vorstehenden Angaben binnen einem Monat dem Wohnsitzfinanzamt melden muss.
Dem Antrag beigeschlossen war ein Antrag auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe an den Sohn, welcher vom Sohn als Antrag stellender Person und vom Bf. als anspruchsberechtigter Person unterschrieben war.
Mit wurde der Sohn von der gemeinsamen Adresse mit dem Bf. abgemeldet, an welcher er seinen Hauptwohnsitz hatte. Er ist seither gemeinsam mit der Kindesmutter an deren Hauptwohnsitz mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hat keinen Nebenwohnsitz beim Bf..
Der Bf. meldete dem Finanzamt zunächst nicht, dass der Sohn nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihm sondern im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter lebt.
Aufgrund einer Anspruchsüberprüfung erlangte das Finanzamt durch die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars am davon Kenntnis, dass der Sohn bei der Mutter wohnte und sich nicht mehr in Ausbildung befand.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Bf. die für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Mai 2017 für VN-Sohn gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag mit der Begründung zurück, sein Sohn habe bereits am die Lehre abgebrochen. Deshalb sei ab 10/2014 die Familienbeihilfe zurückzuzahlen.
Dagegen erhob der Bf. einen (nicht zulässigen) Einspruch, welcher als (zulässige) Beschwerde anzusehen ist. Begründend führte er aus, die Familienbeihilfe für seinen Sohn sei nie auf sein Konto angewiesen worden, sondern immer direkt auf das Konto seines Sohnes, auf das er keinen Einblick habe. Der Sohn sei schon seit September 2014 nicht mehr bei ihm gemeldet, sondern wieder bei seiner Exfrau, da er die Lehre in ORT2 abgebrochen habe und eine Lehrstelle im XXX in Aussicht gehabt habe. Der Bf. habe mit seiner Exfrau Rücksprache gehalten. Sie habe ihn gebeten, den Bescheid in Kopie weiterzuleiten und habe ihm zugesagt, Rückzahlung zu leisten, und sich um die Angelegenheit zu kümmern, weil sie es damals, als VN-Sohn wieder bei ihr eingezogen sei, verabsäumt habe, dem Finanzamt mitzuteilen, dass die neue Lehrstelle nicht habe angetreten werden können. Abschließend ersuchte der Bf., sich direkt an seine Exfrau zu wenden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend außer der Anführung des Verfahrensganges und der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich der Sohn ab 10/2014 unbestrittenermaßen nicht mehr in Berufsausbildung befinde, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe. Der Bf. wäre als anspruchsberechtigter Bezieher der Familienbeihilfe mehr bestehe. Der Bf. wäre als anspruchsberechtigter Bezieher der Familienbeihilfe gemäß § 25 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, Tatsachen, die bewirkten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlösche (Beendigung der Berufsausbildung des Kindes), sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift des Bf. oder der Kinder, für welche ihm Familienbeihilfe gewährt werde, innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt zu melden. Wer für den Rückforderungsbetrag tatsächlich aufkomme, sei zwischen dem Bf. und der Kindesmutter im Innenverhältnis zu klären.
Dagegen erhob der Bf. einen (nicht zulässigen) Einspruch, welcher als (zulässiger) Vorlageantrag anzusehen ist. In diesem erklärte er, der Sohn gehöre schon seit September 2014 nicht mehr seinem, sondern dem Haushalt seiner Exfrau an und sei auch in diesem seit diesem Zeitpunkt gemeldet. Daher sei sie berechtigt gewesen, die Familienbeihilfe zu beziehen. Der Sohn habe laut Aussage der Exfrau des Bf. weitere Ausbildungen bei verschiedenen Institutionen gemacht. Über Einzelheiten sei der Bf. jedoch nicht informiert worden. Für die fragliche Zeit habe er je nach wirtschaftlicher Lage Unterhalt an den Sohn bezahlt. Er sei auch wirtschaftlich nicht in der Lage, den rückgeforderten Betrag zu leisten. Seine Exfrau habe ihm jedoch zugesagt, wenn das Finanzamt mit ihr Kontakt aufnehme, eine Ratenzahlung zu leisten und dem Finanzamt Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wann der Sohn wo welche Ausbildung gemacht habe. Abschließend ersuchte der Bf., sich direkt an seine Exfrau zu wenden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Der Bf. stellte im August 2014 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn und stimmte als Anspruchsberechtigter dem Antrag auf Direktzahlung (volljähriges Kind) zu. Laut Antrag lebte der Sohn mit dem Bf. im gemeinsamen Haushalt und absolvierte eine Lehre. Der Bf. wurde im Antrag deutlich darauf hingewiesen, dass er Änderungen der Angaben im Antrag binnen einem Monat dem Wohnsitzfinanzamt melden müsse. Die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgte auf das Konto des Sohnes.
Der Sohn brach im September 2014 die Lehre ab und lebt seit Mitte September 2014 wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Der Bf. meldete dies dem Wohnsitzfinanzamt nicht fristgerecht. Das Finanzamt erfuhr davon erst aufgrund einer Mitteilung im Zuge einer Anspruchsüberprüfung im Mai 2017.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 26 Abs. 3 FLAG haftet für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe
Zl. 2008/15/0329, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist.
Zu prüfen ist daher, ob der Bf. die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2a Abs. 1 FLAG geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
Im Hinblick darauf, dass der Sohn im Rückforderungszeitraum unstrittig dem Haushalt der Kindesmutter angehörte und kein gemeinsamer Haushalt mit dem Bf. bestand, hatte der Bf. keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe .
Dieser wendet ein, die Familienbeihilfe sei an seinen Sohn ausbezahlt worden.
Die gesetzliche Regelung des § 14 FLAG, aufgrund welcher Auszahlungen an volljährige Kinder erfolgen können, lautet wie folgt:
(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.
Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind eine Zustimmung oder einen Antrag des Anspruchsberechtigten voraussetzt.
Fraglich ist, ob die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an den Sohn einen unrechtmäßigen Bezug bei diesem bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindesmutter bewirkt hat.
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob man den Ausdruck „zu Unrecht bezogen“ so interpretiert, dass darunter die Auszahlung an eine bestimmte Person verstanden wird.
In den erläuternden Bemerkungen, 2192 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage, wurde die Einführung der Möglichkeit, Auszahlungen an das volljährige Kind vorzunehmen, wie folgt begründet:
„Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern. Nur in Ausnahmefällen können die Kinder selbst einen Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht überwiegend nachkommen. In diesem Fall haben die Kinder einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe.
Es soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe – bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruchs der Eltern – direkt auf das Girokonto von Volljährigen erfolgen kann. Das soll mit einem Antrag der/s Volljährigen beim Finanzamt realisiert werden können.
Bis zur Erlangung der Volljährigkeit wird die Familienbeihilfe im Regelfall unmittelbar an einen Elternteil ausgezahlt. Der Antrag der/s Volljährigen auf die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe kann sich in der Folge nur auf künftige Zeiträume beziehen. Für jene Zeiten, in denen die Familienbeihilfe bereits an die Eltern zur Auszahlung gelangt ist, ist eine Direktauszahlung ausgeschlossen.
Bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe bei einem Elternteil verbleibt, beibehalten werden. Allfällige Rückforderungsmaßnahmen bei der Familienbeihilfe würden sich demzufolge auch an die Eltern richten. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgesehen. Auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht könnte eine derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken.
Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2):
Damit die Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige rechtmäßig erfolgen kann, hat die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, dem Antrag der/s Volljährigen nach Abs. 1 zuzustimmen. Diese Zustimmung kann durch die anspruchsberechtigte Person jederzeit widerrufen werden. Für jene Zeiträume, für die die Familienbeihilfe an Volljährige zur Auszahlung gelangt ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3):
Es soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Eltern einen Antrag auf die Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind stellen können.
Im Rahmen dieser Antragsmöglichkeit durch die Eltern könnte auch eine Auszahlung der Familienbeihilfe an minderjährige Kinder erwirkt werden. Dies ist insofern sinnvoll, als es den Eltern offensteht, beispielsweise für einen Lehrling, der erst das 17. Lebensjahr vollendet hat, die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind zu ermöglichen.
Die Regelungen in Bezug auf die Auszahlung für vergangene Zeiträume und den Widerruf entsprechen den Bestimmungen bei der Antragstellung durch Volljährige.
Zu Z 2 (§ 14 Abs. 4):
Der Betrag, der auf Grund der Anträge nach Abs. 1 und 3 zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den allgemeinen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen. Dabei finden der Alterszuschlag, die – neu zu regelnde – anteilige Geschwisterstaffelung und gegebenenfalls auch der Zuschlag wegen erheblicher Behinderung Berücksichtigung.“
Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass dem Kind kein eigener, auch nicht vom Anspruchsberechtigten abgeleiteter, Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe eingeräumt werden sollte. Während der Gesetzgeber in § 2a im Fall von im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteilen dem vorrangig anspruchsberechtigten Elternteil die Möglichkeit eingeräumt hat, zu Gunsten des anderen Elternteils auf die Gewährung der Familienbeihilfe zu verzichten, besteht keine solche Verzichtsmöglichkeit zugunsten eines Kindes. Dass der Anspruch beim berechtigten Elternteil verbleibt, wurde mit dem Unterhaltsrecht und mit dem Steuerrecht begründet. Tatsächlich ist es so, dass Unterhaltslasten der Eltern ausschließlich durch die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag berücksichtigt werden und die ordentlichen Gerichte bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigen, wem die Familienbeihilfe zugeflossen ist (vgl. ).
Die gesetzlichen Regelungen sind daher so zu verstehen, dass der Zustimmungserklärung nach § 14 Abs. 2 FLAG eine Funktion ähnlich einer Zahlungsanweisung zukommt, während der Anspruch nach wie vor vom dazu Berechtigten geltend zu machen ist. Dies kommt auch in der Vorgangsweise des Finanzamtes zum Ausdruck, gemäß welcher der Antrag auf Familienbeihilfe, in welchem auf die bestehenden Meldepflichten hingewiesen wird, vom anspruchsberechtigten Elternteil auszufüllen ist und lediglich der Antrag auf Direktauszahlung (volljähriges Kind) vom Kind auszufüllen und vom Anspruchsberechtigten zu unterschreiben ist.
Die Auszahlung der Familienbeihilfe an den Sohn ist daher dem Bf. zuzurechnen. Dieser hatte unabhängig vom Abbruch der Lehre durch seinen Sohn bereits aufgrund der unbestrittenen mangelnden Haushaltszugehörigkeit im Oktober 2014 keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für diesen mehr, sodass die Rückforderung der Familienbeihilfe beim Bf. rechtmäßig war.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, da zu der Rechtsfrage, ob die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an ein volljähriges Kind einen Bezug der Familienbeihilfe durch das Kind im Sinne des § 26 BAO bewirkt, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung, weil davon auszugehen ist, dass es sich um keinen Einzelfall handelt.
Hinweis:
Die grundsätzlich anspruchsberechtigte Mutter des Sohnes kann für Zeiten, in welchen der Sohn sich in Ausbildung befunden hat, einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe stellen.
Zahlungsschwierigkeiten des Bf. können im Verfahren betreffend die Rückforderung nicht geltend gemacht werden. Sie können im Rahmen eines eigenen Verfahrens (Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder Abgabennachsicht) beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. Dabei sind zwar auch Einzahlungen durch die Kindesmutter möglich, der Antrag auf Zahlungserleichterungen müsste jedoch vom Bf. gestellt werden, weil die Familienbeihilfe von ihm zurückgefordert wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Direktzahlung kein gemeinsamer Haushalt Rückforderung vom Vater Auszahlung an den Sohn |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103242.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at