Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/16/0141. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ****, Adr., vertreten durch
V., gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Z. vom , Zahl: 0000, betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom , Zahl: 0000, nahm das Zollamt Z. Herrn **** (Beschwerdeführer, Bf.) gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der XY GmbH in der Höhe von insgesamt 4.314.679,14 Euro als Haftungspflichtigen im Ausmaß von 200.000,00 Euro in Anspruch.
Nach der Aktenlage (Zustellnachweis) wurde dieser Bescheid dem Bf. am zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am ohne Verwendung eines Telefaxgerätes (Telekopierers) im sog. „e-Fax-System" („Online-Fax-System“) eingebracht.
Das Zollamt wies in der Folge den Bf. mit Schreiben vom , Zahl: 0001, darauf hin, dass mit e-Fax eingebrachte Beschwerden nicht zugelassen seien und keine Entscheidungspflicht der Behörde auslösen würden.
Am langte sodann beim Zollamt Z. die mit datierte und dem Stempelaufdruck auf dem Briefumschlag, mit dem die Beschwerde übermittelt wurde, zufolge am zur Post gegebene Beschwerde gegen den oben genannten Haftungsbescheid vom ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 0002, wies das Zollamt die Beschwerde als verspätet zurück.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. gemäß § 264 BAO die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom legte das Zollamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden dem Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme sowie die sich daraus ergebenden Sachverhaltsannahmen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
In seiner Stellungnahme vom trägt der Bf. vor, dass der Sachverhalt in der Form, wie er vom Bundesfinanzgericht im Vorhalt vom dargestellt worden sei, zutreffe.
Richtig sei, dass er seine Beschwerde zunächst am elektropostalisch mittels e-Fax an die Zollbehörde übermittelt habe. Diese Beschwerde sei sodann am selben Tag bei der Behörde eingelangt. Das Zollamt habe ihn sodann erst am und somit nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Übermittlung im elektropostalischen Wege unzulässig sei.
Hätte ihn die Behörde umgehend informiert, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine Beschwerde neuerlich fristgerecht einzubringen.
Der Grund, warum er seine Beschwerde zunächst auf elektropostalischem Wege eingebracht habe, sei jener, dass auf dem Haftungsbescheid explizit eine Mailadresse und eine Faxnummer angeführt seien und in der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis enthalten sei, dass eine Übermittlung im elektropostalischen Wege (sei es mittels e-Fax oder E-Mail) nicht zulässig sei. Die Behörde erster Instanz habe auch in ihrer Verständigung vom keine entsprechende gesetzliche Grundlage angeführt.
Für den Bf. als Laien, der im gegenständlichen Verfahren zunächst unvertreten gewesen sei, sei nicht erkennbar gewesen, dass er dann, wenn er seine Beschwerde elektropostalisch übermittle, auch noch verpflichtet sei, diese gesondert per Post zu übermitteln.
Er sei der festen Überzeugung, dass er seine Beschwerde fristgerecht eingebracht habe und diese daher inhaltlich zu behandeln sei.
II.) Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Ausgehend von den oben dargestellten Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegen, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
III.) Rechtslage
Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom (Zollkodex - UZK) lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.
…
(2) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:
a) auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle,
b) auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.
(3) Der Rechtsbehelf wird in dem Mitgliedstaat eingelegt, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.“
Gemäß § 43 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), idF BGBl. I Nr. 163/2015, steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.
Gemäß § 44 ZollR-DG bildet das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex).
Gemäß § 243 BAO (idF. BGBl. I Nr. 14/2013) sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden nach Abs. 4 leg. cit. in die Frist nicht eingerechnet.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (BGBl. Nr. 494/1991) wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 – FonV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) wird die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Anbringen im Sinn des § 86a BAO geregelt, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
IV.) Rechtliche Erwägungen
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO5, § 245 Tz 4).
Im gegenständlichen Fall begann die einmonatige Beschwerdefrist mit der nicht bestrittenen Zustellung des Haftungsbescheides vom , Zahl: 0000. Diese erfolgte am . Ausgehend von diesem Zustelldatum erweist sich die am zur Post gegebene Beschwerde jedenfalls als verspätet.
Auch die Fristenberechnung nach der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABlEG. Nr. L 124 vom , S. 1 (Fristenverordnung), würde im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. das ).
§ 85 und § 86a BAO und die diesbezüglichen Verordnungen stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes () nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern, dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgesehen ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist (abgesehen von Fällen der FOnV 2006) mit der Verordnung BGBl Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Eingaben zugelassen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass bei einer Einbringung im sogenannten „e-Fax-System" („Online-Fax-System“), bei der ein Telefaxgerät (Telekopierer) keine Verwendung findet, es sich um keine Eingabe handelt (Ritz, BAO5, § 86a, Tz 18a unter Hinweis auf Gutl, UFSjournal 2012, 455).
Demnach ist die Behörde nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.
Eine Eingabe mittels „e-Fax“, löst analog zur Eingabe mittels „E-Mail“ weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (vgl. etwa ; , RV/7100454/2016).
Da es sich bei der am ohne Verwendung eines Telefaxgerätes (Telekopierers) im sog. „e-Fax-System" („Online-Fax-System“) übermittelten „Beschwerde“ nach geltender Rechtslage somit nicht um eine verfahrensrechtlich relevante Eingabe an die Abgabenbehörde handelte, wurde gegen den Haftungsbescheid vom , Zahl: 0000, erstmals am (Datum der Postaufgabe) rechtswirksam Beschwerde erhoben.
In der Stellungnahme vom wird der dem Bf. bereits vorgehaltene maßgebliche Sachverhalt (Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom ) nicht bestritten.
Der Bf. führt jedoch ins Treffen, die Zollbehörde habe ihn erst nach Ablauf der Beschwerdefrist davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Übermittlung im elektropostalischen Wege unzulässig sei. Hätte ihn die Behörde umgehend informiert, wäre es ihm möglich gewesen, seine Beschwerde fristwahrend einzubringen.
Der Grund, warum er seine Beschwerde zunächst auf elektropostalischem Wege eingebracht habe, sei jener, dass auf dem Haftungsbescheid explizit eine Mailadresse und eine Faxnummer angeführt seien und in der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis enthalten sei, dass eine Übermittlung im elektropostalischen Wege (sei es mittels e-Fax oder E-Mail) nicht zulässig sei. Die Behörde erster Instanz habe auch in ihrer Verständigung vom keine entsprechende gesetzliche Grundlage angeführt.
Für den Bf. als Laien, der im gegenständlichen Verfahren zunächst nicht vertreten gewesen sei, sei nicht erkennbar gewesen, dass er dann, wenn er seine Beschwerde elektropostalisch übermittle, auch noch verpflichtet sei, diese gesondert per Post zu übermitteln.
Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung bescheinigt. Der Bf. macht der Sache nach Gründe für die Versäumung der Beschwerdefrist geltend. Damit zielt dieses Vorbringen in Richtung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die es hier jedoch nicht zu prüfen gilt. Für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist es rechtlich bedeutungslos, aus welchen Gründen die rechtzeitige Einbringung unterlassen wurde (vgl. ; ).
Die Beschwerde war somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 Abs. 1 lit. a BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
V.) Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Revision unzulässig. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200013.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at