Abweisung einer Beschwerde betreffend die Pfändung einer Geldforderung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100876/2017-RS1 | Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen und nicht im Vollstreckungsverfahren (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2380). Etwaige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch wären daher mit Berufung gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen (vgl. schon ) und stellen unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel dar (). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des *****, *****, *****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit (Haftungs)Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Haftungspflichtiger gemäß §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten einer Bau GmbH in Anspruch genommen und der Rückstand iHv € 101.300,44 entsprechend aufgegliedert.
Mit gegenüber einem Drittschuldner erlassenem Bescheid vom verfügte die belangte Behörde die Pfändung einer dem Beschwerdeführer zustehenden Geldforderung (Guthaben auf Grund sämtlicher Kontoverbindungen sowie Ansprüche aus jedweder Art an bestehenden Depots) gemäß § 65 AbgEO und erließ gegenüber dem Drittschuldner einen Bescheid betreffend die Überweisung einer Geldforderung sowie einen Bescheid betreffend ein Verfügungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer, mit welchem diesem gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt wurden.
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom " und beantragte weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Zuziehung eines Dolmetschers, die kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie die Löschung seiner Abgabenschuld nach § 235 BAO, da er kein pfändbares Vermögen besitze und seine Liegenschaft schwer überschuldet sei. Weiters führte der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ins Treffen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom zur Zahl FA04-48364 betreffend die Pfändung einer Geldforderung wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides habe das Abgabenkonto des Beschwerdeführers vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten aufgewiesen; unter Anwendung des § 229 BAO sei am "als Grundlage für die Einbringung und Exekutionstitel für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren ein Rückstandsausweis ausgefertigt" worden. Die belangte Behörde unterliege der gesetzlichen Verpflichtung, vollstreckbar gewordene Abgaben mit den ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln zwangsweise einzubringen, weshalb die Pfändung zu Recht erfolge.
Mit weiteren zwei "Berufungsvorentscheidungen" vom zu den Zahlen FA04-48362 und FA04 48363 wurden zum einen der als Antrag gemäß § 212a BAO gedeutete Antrag auf "aufschiebende Wirkung" als auch der Antrag auf Löschung gemäß § 235 BAO und zum anderen der Antrag auf Verfahrenshilfe und Hinzuziehung eines Dolmetschers zurückgewiesen.
Mit als Vorlageantrag betiteltem Schreiben vom betreffend den Bescheid zur Zahl FA04-48364 (Pfändung einer Geldforderung) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie einen Antrag auf Löschung seiner Abgabenschulden nach § 235 BAO und einen "Antrag auf aufschiebende Wirkung und Einstellung weiterer Zwangsmaßnahmen, bis zur Feststellung des Bundesfinanzgerichtes in Rechtskraft."
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 1998 bis 2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Bau GmbH und wurde mit Haftungsbescheid vom für deren aushaftende Abgabenschulden iHv insgesamt € 101.300,44 in Anspruch genommen. Dieser Haftungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem zweiten Zustellversuch am durch Hinterlegung zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Rückstandsausweis vom weist eine nach Abgabenart gegliederte Abgabenschuld iHv insgesamt € 71.673,13 auf, enthält den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers, die Fälligkeitstermine sowie den Vermerk, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist. Er gliedert sich im Einzelnen wie folgt:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag |
Umsatzsteuer Umsatzsteuer Umsatzsteuer Kapitalertragsteuer Kapitalertragsteuer Kapitalertragsteuer Kapitalertragsteuer | 1999 2000 2001 1998 1999 2000 2001 | 20.244,25 14.839,80 13.070,07 6.589,39 9.425,75 4.459,57 3.044,30 | |
71.673,13 |
Mit Bescheiden vom wurde gegenüber einer Bank als Drittschuldner die Pfändung einer dem Beschwerdeführer zustehenden Geldforderung (Guthaben auf Grund sämtlicher Kontoverbindungen sowie Ansprüche aus jedweder Art an bestehenden Depots) verfügt sowie ein Bescheid betreffend die Überweisung einer Geldforderung erlassen und dem Drittschuldner am zugestellt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Bescheid betreffend ein Verfügungsverbot erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt wurden.
Im Zeitraum von 2004 bis 2013 fanden diverse Amtshandlungen der belangten Behörde statt - insbesondere in den Jahren 2007 und 2012: So wurde zB gegenüber dem Beschwerdeführer am eine Nachsicht widerrufen, während am eine Zahlungsaufforderung über einen Betrag von € 2.800,86 an diesen erging.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Inanspruchnahme für aushaftende Abgabenschulden ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin befindlichen Firmenbuchauszug sowie aus dem rechtskräftigen Haftungsbescheid vom .
Die Feststellungen hinsichtlich des Rückstandsausweises und der Bescheide vom sowie die Feststellungen hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
Soweit mit dem Vorlagebericht auch die als "Berufungsvorentscheidungen" betitelten Bescheide 1. betreffend Zurückweisung der Anträge auf aufschiebende Wirkung, Löschung gemäß § 235 BAO sowie 2. betreffend Beigebung eines Rechtsanwaltes und eines Dolmetschers dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, wird darauf hingewiesen, dass diese Bescheide nicht vom Vorlageantrag umfasst waren, da sich der Vorlageantrag in seinem Betreff ausdrücklich und ausschließlich auf den Bescheid zur Zahl FA04-48364 betreffend Pfändung einer Geldforderung bezogen hat. Sie sind somit auch nicht Gegenstand des hg. Verfahrens, in dem ausschließlich strittig ist, ob die Pfändung der Geldforderung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
3.1. Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht § 67 leg.cit. zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben. Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO). Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld gegliedert nach Abgabenschuldigkeiten sowie den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis stellt einen Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren dar. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt auch nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab (vgl. , 0200; , 2000/17/0100).
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Haftungsbescheid als Schuldner der der Pfändung zugrunde liegenden Geldforderung herangezogen worden ist. Es wird auch nicht ausdrücklich behauptet, dass die Vollstreckbarkeit iSd § 226 BAO nicht gegeben gewesen wäre oder dass die Abgaben nicht im Rückstandsausweis iSd § 229 BAO enthalten gewesen wären. Die Beschwerde wendet sich vielmehr pauschal "dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit" nach gegen den angefochtenen Pfändungsbescheid. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens in Zweifel zu ziehen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass dem Vollstreckungsverfahren der Rückstandsausweis vom , der alle erforderlichen Merkmale des § 229 BAO aufweist, als Exekutionstitel zugrunde liegt.
Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist außerdem im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen und nicht im Vollstreckungsverfahren (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2380 ). Etwaige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch wären daher mit Berufung gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen gewesen (vgl. schon ) und stellen unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel dar ().
Nur die Einstellung der Vollstreckung führt zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO taxativ aufgezählt. Keiner der in diesen Bestimmungen umschriebenen Tatbestände trifft auf den Beschwerdefall zu. Für die Einstellung der Vollstreckung besteht somit keine Rechtsgrundlage.
Eine allfällige (amtswegig wahrzunehmende) Einhebungsverjährung ist im Beschwerdefall ebenso wenig eingetreten:
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen ().
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Amtshandlung zwar nach außen hin erkennbar, dem Abgabepflichtigen aber nicht zur Kenntnis gelangt sein (vgl. /00151). Ebenso wenig muss die Amtshandlung konkret geeignet sein, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen (vgl. Ritz, BAO5, § 238 Tz 12, mwN).
Die belangte Behörde führte jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – insbesondere mit dem Widerruf einer Nachsicht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2464) im Jahr 2007 und der Erlassung einer Zahlungssaufforderung (vgl. ) im Jahr 2012 nach außen erkennbare Amtshandlungen durch, welche die Verjährungsfrist jedenfalls unterbrochen haben, wobei diese Frist mit Ablauf der Jahre, in welchen die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen begann.
Da der gegenständlichen Forderungspfändung somit ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde liegt, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war, kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag und auch keine Einhebungsverjährung eingetreten ist, wurde der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung von der belangten Behörde zu Recht erlassen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ohne nähere Konkretisierung ein "mangelhaftes Ermittlungsverfahren" bzw. eine unzureichende Begründung durch die belangte Behörde ins Treffen führt, kann ihm vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu dem mit dem Vorlageantrag verbundenen Anträgen auf Löschung der Abgabenschulden nach § 235 BAO sowie auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist abschließend auszuführen, dass derartige Anträge im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht vorgesehen sind.
3.2. Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist unzulässig, da mit der Frage, ob die Pfändung der Geldforderung zu Recht erfolgte und ob der Rückstandsausweis einen Exekutionstitel darstellte, vor dem Hintergrund der unter II.3.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100876.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at