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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.06.2017, RV/7104588/2016

Zahlungserleichterung: Zum Entscheidungszeitpunkt ist beantragte Frist schon abgelaufen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104588/2016-RS2
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung (Beschwerde) bereits abgelaufen ist, ist die Berufung (Beschwerde) als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().
Folgerechtssätze
RV/7104588/2016-RS1
wie RV/7101672/2014-RS2
Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache M. Ltd., Malta, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer 10, über die Abweisung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde der Antrag der M. Ltd. vom auf Ratenzahlung von € 1,182.004,50 abgewiesen. Als Begründung wurde nach § 212 BAO ausgeführt, dass "der Abgabepflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; ; u.a.). Er hat nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (; ). Diese Umstände hat er aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen ().

Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte ist schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann (; ).

Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für diese Gefährdung muss es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie darf nicht nur vermutet werden (). Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().

Im gegenständlichen Ratenansuchen wurde auf den kurzfristigen Mangel ausreichender liquider Mittel (erhebliche Härte) und auf die positive Einkommensprognose (Nichtgefährdung der Einbringlichkeit) verwiesen.

Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin in Unkenntnis der Abgabenpflicht gewesen wäre und die Zahllast im Geschäftsplan hätte nicht berücksichtigen können, lässt keine endgültigen Rückschlüsse zu, ob die Abgabe unmittelbar aus dem laufenden Gewinn oder aus bestehenden Vermögensrücklagen der Antragstellerin entrichtet werden kann. Auch aus dem Umstand, dass die Glücksspielabgabe bis von der vormaligen Eigentümerin der Gesellschaft zu tragen sei, ist nicht abzuleiten, dass die sofortige vollständige Entrichtung der Abgaben auf Grund der finanziellen Situation der Antragstellerin eine erhebliche Härte darstellt.

Hinsichtlich der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin derzeit profitabel sei und auch die Prognosen für die absehbare Zukunft positiv seien. Zur Besicherung wurde eine Erklärung gegenüber der Antragstellerin abgegeben.

Aufgrund dieser allgemeinen Ausführungen ohne detaillierter Gewinnprognosen und konkreter Darstellung der Vermögenssituation sind Rückschlüsse, ob im Falle einer Ratenbewilligung über einen beantragten Zeitraum von zwei Jahren die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der offenen Glücksspielabgaben bis zum Ablauf des beantragten Ratenplans gewährleistet ist, nicht möglich.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Patronatserklärung vom nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit zu garantieren, zumal die Abgabenbehörde dadurch über keinen gesicherten Zugriff auf verwertbares Vermögen in Höhe des offenen Abgabenbetrages verfügt. Eine qualifizierte Besicherung des Abgabenanspruchs könnte allenfalls durch die Vorlage einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts bewirkt werden.

Insgesamt wurde in keiner Weise die erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage konkretisiert und überzeugend dargelegt, sodass die Abgabenbehörde das Vorliegen dieser für die Gewährung einer Zahlungserleichterung normierten Voraussetzungen nicht überprüfen und entsprechend diesem Ergebnis eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Da die Antragstellerin somit ihren Konkretisierungs- und Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist, ist der Antrag abzuweisen."

 

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wurde der angefochtene Bescheid im vollen Umfang angefochten und beantragt,

1) eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO abzuhalten und

2) der Beschwerde stattzugeben und die Zahlung der noch nicht entrichteten Glücksspielabgaben für den Zeitraum bis in Höhe von insgesamt EUR 1.013.146,72 in Raten von monatlich € 92.104,25 bis inklusive zu bewilligen.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 921.041,97 unverzüglich zu entrichten.

 

Mit Eingabe vom wurde fristgerecht ein Vorlageantrag samt Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht und beantragt, gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO die Entscheidung im Senat zu treffen, der Beschwerde stattzugeben und die Zahlung der noch nicht entrichteten Glücksspielabgaben für den Zeitraum bis in Raten bis zum zu bewilligen.

Im Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Festgestellt wird, dass zuletzt im Vorlageantrag vom Ratenzahlungen bis längstens beantragt wurden.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung (nunmehr: Beschwerde) als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ; ; ).

Nachdem darüber hinaus eine - auch durch das Bundesfinanzgericht - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (; ).

Da bereits aus den genannten Gründen die beantragte Zahlungserleichterung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Fristen) nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.

Zudem waren im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht die Abgaben, für die um Zahlungserleichterung angesucht wurde, bereits entrichtet (die letzte Rate wurde mit Wirksamkeit vom entrichtet und führte zu einem Guthaben von € 25.935,86), sodass laut oben zitierter Judikatur über dieses Ansuchen nur mehr in Form einer Abweisung entschieden werden konnte.

Die Bescheidbeschwerde war daher laut ständiger Rechtsprechung als gegenstandslos geworden abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen sind in der Judikatur eindeutig gelöst, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104588.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at