Aus der Schweiz bezogene Invaliditätsrenten sind mit der österreichischen Versehrtenrente nicht vergleichbar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. V und die weiteren Senatsmitglieder Dr. R, Mag. A und Mag. B im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch schwarz wirtschaftsprüfung & steuerberatung gmbh, Hamerlingstraße 40, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2012 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß Art. 9 des Steuerabkommens der Republik Österreich und der Schweiz wurden der österreichischen Finanzverwaltung von der schweizerischen Bank des Beschwerdeführers (Bf.) Informationen über die dort unterhaltenen Konten und Depots samt jährlichen Kontoständen übermittelt.
Im darauf durchgeführten Vorhalteverfahren des Finanzamtes Ende des Jahres 2013 bzw. Anfang des Jahres 2014 teilte der steuerliche Vertreter des Bf. mit, dass der Bf. US‑Staatsbürger sei, seit 1970 in der Schweiz gelebt und dort auch gearbeitet habe. Seit 2007 habe der Bf. eine permanente Niederlassungsbewilligung und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, sodass er ab 2007 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Der Bf. habe in Österreich im strittigen Zeitraum keine Einkünfte bezogen. Neben Gold- und Silberveranlagungen, die keine Erträgnisse abwerfen würden, habe der Bf. Wertpapierveranlagungen in den USA mit geringfügigen Dividenden, die keine Einkommensteuerpflicht hervorrufen würden. Bei den beiden aus der Schweiz bezogenen Renten handle es sich um Invaliditätsrenten, die in Österreich steuerfrei seien. In diesem Zusammenhang wurden Aufstellungen der vom Bf. erzielten Einkünfte im strittigen Zeitraum übermittelt. Für die bezogenen Schweizer Renten wurden folgende Angaben gemacht:
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umgerechnet in € | gesamt in € | ||
2007 | AXA Winterthur Leben AG | 19.613,16 | |
Caisse Suisse | 9.893,17 | 29.506,33 | |
2008 | AXA Winterthur Leben AG | 21.826,06 | |
Caisse Suisse | 11.009,47 | 32.835,53 | |
2009 | AXA Winterthur Leben AG | 22.182,14 | |
Caisse Suisse | 10.432,12 | 32.614,26 | |
2010 | AXA Winterthur Leben AG | 26.299,58 | |
Caisse Suisse | 13.492,94 | 39.792,52 | |
2011 | AXA Winterthur Leben AG | 27.075,25 | |
Caisse Suisse | 14.137,36 | 41.212,61 | |
2012 | AXA Winterthur Leben AG | 27.299,54 | |
Caisse Suisse | 14.254,47 | 41.554,01 |
Der Bf. sei Ende 1990 in einem Hallenbad in Ort, Schweiz, als Bademeister angestellt gewesen. Durch den Lärm eines Hochdruckreinigungsgerätes sei eine Tinnitus-Erkrankung aufgetreten, die in den Folgejahren zu schweren Schlafstörungen geführt habe. Ab sei ihm eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Ab diesem Zeitpunkt bedeutete dies die völlige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Bademeister. Am sei auf Grund eines Tumors eine Operation am linken Innenohr vorgenommen worden. Seit dieser Operation habe der Bf. links einen völligen Gehörverlust, Gleichgewichtsstörungen und einen anhaltenden Tinnitus im rechten Ohr. Auf Grund des Gutachtens des Internisten Herrn Dr. med. CD vom sei der Bf. pensioniert worden und erhalte seither zwei Invalidenrenten:
1. Rente vom Schweizer Staat (Caisse Suisse) und
2. Rente von der AXA Life Limited (Winterthur), private Kranken- und Unfallversicherung.
Weiters sei in der Berufungsentscheidung des RV/0504-G/08, ausgeführt worden, dass die schweizerische Invalidenversicherung der inländischen Versehrtenrente entspreche. Versehrtenrenten seien gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG von der Einkommensteuer befreit.
Wie aus dem beigelegten Arztbericht von Herrn Dr. med. CD vom hervorgehe, sei die Erkrankung durch ein Hochdruckreinigungsgerät im Hallenbad Ort verursacht worden und es liege somit eine Berufskrankheit vor. Es handle sich um zwei in Österreich steuerfreie Leistungen aus Invaliditätsversicherungen.
Als Nachweise wurden div. Arztberichte, der Operationsbericht, eine Rentenbestätigung und eine Versicherungspolizze beigelegt.
Bei einer persönlichen Vorsprache des Bf. und seines steuerlichen Vertreters beim Finanzamt wurde ergänzend vorgebracht, dass der Bf. in der Schweiz bei der Gemeinde angestellt gewesen sei und im gemeindeeigenen Hallenbad als Bademeister gearbeitet habe. Im Zuge dieser Tätigkeit habe er ein Leiden bekommen, daraus resultiere die vorzeitige Invalidenpension. Ab September 2015 werde die Rente in die Alterspension umgewandelt.
Der Vorstand des Finanzamtes teilte dem Bf. mit, dass der Bf. als Bademeister keine öffentliche Tätigkeit, sondern eine privatwirtschaftliche Tätigkeit bei der Gemeinde ausgeübt habe und die beiden Renten in Österreich als steuerpflichtig zu behandeln seien.
Am ergingen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 an den Beschwerdeführer, die bezogenen Schweizer Renten wurden wie in der obigen Tabelle angeführt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert. In der Begründung wurde unter Zitierung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 und des § 203 Abs. 1 ASVG ausgeführt, dass die Versehrtenrente nach dem ASVG dem Ausgleich des durch die unfallbedingte oder krankheitsbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen solle. Während es sich bei der österreichischen Versehrtenrente um eine Ausgleichszahlung (Schadenersatzleistung) für die Kosten, die versehrte Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall haben, handle, wolle die Schweizer AHV/IV durch die gegenständliche Invalidenrente nicht (primär) einen individuellen Schaden ersetzen, sondern die Existenzgrundlage des Bf. sichern (sie bezwecke die Deckung des Existenzbedarfes bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Invalidität des Versorgers; sie wolle die Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes ausgleichen). Daher stelle sie einen Einkommensersatz bei Invalidität dar. Da damit die Schweizer Invalidenrente mit der inländischen Versehrtenrente nicht vergleichbar sei, sei sie als steuerpflichtiger Bezug zu behandeln.
Gegen diese Bescheide brachte die steuerliche Vertretung des Bf. die Beschwerde ein und führte – ergänzend zum bisherigen Vorbringen - dazu aus, dass lt. beigelegtem Arbeitszeugnis der Gemeinde Ort vom der Bf. in der Zeit vom bis als Bademeister im öffentlichen Hallenbad angestellt gewesen sei. Im Arbeitszeugnis wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sei.
Weiters wird in der Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die schweizerische Invalidenversicherung das Ziel verfolge, den Versicherten die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie u.a. als Folge eines Unfalles invalide sind. Damit entspreche die schweizerische Invalidenversicherung der inländischen Versehrtenrente, deren Anspruch nach § 203 Abs. 1 ASVG an die Bedingung geknüpft sei, dass die Erwerbsfähigkeit der Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vermindert ist. Auch die Berechnung des Rentenbetrages in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad, der Versicherungsdauer und der Höhe des durchschnittlichen Einkommens entspreche dem im ASVG normierten Berechnungsmodus, wonach der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen (Bruttoverdienste) im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles die maßgeblichen Rechengrößen darstellen (vgl. Müller in ASoK 12/2001, 382). Somit sei der aus einer Berufskrankheit resultierende Bezug der strittigen schweizerischen Invalidenrente nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerbefreit, weil es sich dem Grunde und der Höhe nach um gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung handle. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz habe für die gegebene Konstellation eine internationale Doppelnichtbesteuerung (eine Steuerbefreiung in beiden Vertragsstaaten) zur Folge.
Art. 30 des Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) laute auszugsweise wie folgt: „Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.“ Der Anspruch auf die Schweizer Invalidenrente würde spätestens dann, wenn der Rentner das „AHV-Alter“ erreicht, erlöschen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den dem Erkenntnis des , zugrunde liegenden Sachverhalt verwiesen, wonach eine Schweizer Invalidenrente des seinerzeitigen Beschwerdeführers mit dem Zeitpunkt, zu dem er das 65. Lebensjahr und somit das Pensionsalter erreicht hatte, nach der Schweizer Rechtslage in eine Altersrente umgewandelt worden sei.
Zur Vergleichbarkeit der Schweizer Invaliditätsrente mit der österreichischen Regelung übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf. ein Merkblatt „Invalidenversicherung AHV AVS (Stand )“ und ein Merkblatt „obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) Winterthur (Stand Jänner 2014)“.
Im ersten Merkblatt wird unter „Leistungen der Invalidenversicherung (IV) auszugsweise ausgeführt:
Ziele der Invalidenversicherung - Pkt. 2: die bleibenden oder langdauernden wirtschaftlichen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes ausgleichen bzw. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
Invalidenrente - Pkt. 46: Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte (= Valideneinkommen). Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden kann. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die Erwerbseinbuße als Folge der Invalidität. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.
Pkt. 47: Der Invaliditätsgrad bestimmt auf welche Rente eine behinderte Person Anspruch hat:
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Invaliditätsgrad: | Rentenanspruch: |
mindestens 40% | Viertelrente |
mindestens 50% | halbe Rente |
mindestens 60% | Dreiviertelrente |
mindestens 70% | ganze Rente |
Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.
Im zweiten Merkblatt wird unter „Die 2. Säule im schweizerischen Vorsorgesystem auszugsweise ausgeführt:
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) ist ein Rahmengesetz, das Minimalvorschriften für die Vorsorgeeinrichtungen enthält.
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beruht auf dem in der Bundesverfassung verankerten Dreisäulenkonzept der Schweiz. Die 2. Säule soll den Erhalt des Lebensstandards von Erwerbstätigen und ihren Angehörigen sichern. Sie besteht aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen (freiwilligen) Teil.
Steuerrechtliche Behandlung: Die Rentenleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind voll als Einkommen steuerbar. Kapitalleistungen werden zu einem besonderen Tarif separat vom übrigen Einkommen besteuert.
Zielsetzung des BVG: Seit 1985 verfolgt das BVG das verfassungsmäßige Ziel den Pensionierten, Hinterlassenen und Invaliden in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.
Mit einem Nachtrag zur Beschwerde übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf. ein Infoblatt der (österreichischen) Sozialversicherungsanstalt (SVA) zur Rentenversicherung, Stand , wonach die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der Schweiz und in Österreich ähnlich geregelt seien. Es handle sich um eine Pflichtversicherung von der auch Staatsbürger erfasst werden, die einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen.
In der zusätzlich vorgelegten Information Pro Infirmis betreffend obligatorischer und überobligatorischer beruflicher Vorsorge wird der Unterschied zwischen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge erklärt und aufgezeigt welche Personen von wann bis wann in der 2. Säule versichert sind.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde unter Zitierung der §§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 und 203 Abs. 1 ASVG abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Schweizer Vorsorgesystem auf einem „Drei-Säulen-Prinzip“ basiere. Die AHV/IV bilde die erste Säule und habe den Zweck, den Existenzbedarf von Rentnern, Invaliden und Hinterlassenen zu decken. Die Rente werde nach dem Grad der Invalidität abgestuft, wobei nicht der eigentliche Gesundheitsschaden den Invaliditätsgrad bestimme, sondern die dadurch entstandene finanzielle Einbuße durch Erwerbsunfähigkeit. Zur Berechnung des IV-Rentenanspruches werde das gleiche System wie bei den AHV-Renten angewendet. Ausschlaggebend sei wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen war.
Bei der österreichischen Versehrten- bzw. Unfallrente handle es sich um eine Ausgleichszahlung (Schadenersatzleistung) für die Kosten, die versehrte Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall haben, währenddessen die Schweizer IV die Existenzgrundlage des Versicherten sichere. Die IV sei daher nicht mit der österreichischen gesetzlichen Versehrtenrente vergleichbar und somit steuerpflichtig.
Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AXA Life Limited – Winterthur) bilde die zweite Säule. Für Arbeitnehmer in der Schweiz bestehe ein Obligatorium. Die Leistungen der zweiten Säule würden diejenigen aus der ersten Säule ergänzen.
Die inländische gesetzliche Unfallversorgung habe die Aufgabe, Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen und Entschädigungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Demgegenüber soll die zweite Säule des schweizerischen Vorsorgesystems den Erhalt des Lebensstandards von Erwerbstätigen und ihren Angehörigen sichern. Bei Invalidität erfolge dies durch Ausrichtung einer Invaliditätsrente, welche gebühre, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters invalid wird.
Bei der gesetzlichen Unfallversorgung (in Österreich) stehe der Entschädigungscharakter der Invalidenrente im Vordergrund, währenddessen bei der beruflichen Vorsorge (in der Schweiz) der Lohnersatz im Vordergrund stehe.
Die berufliche Vorsorge werde in der Schweiz nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert, die staatliche Vorsorge hingegen nach dem Umlagesystem.
Aus all diesen Gründen sei die Invalidenrente der zweiten Säule nicht mit einer in Österreich steuerfreien Unfallrente vergleichbar und daher steuerpflichtig (vgl. /RV/0296-F/09).
Nachdem kein Nachweis erbracht worden sei, inwieweit die Rente in einen obligatorischen und überobligatorischen Teil aufgespalten werden könne (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988), müsse die gesamte Rente zu 100% versteuert werden.
Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung des Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ohne weitere Begründung sowie auf die Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Senatsverhandlung am Bundesfinanzgericht am führte der Beschwerdeführer ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus, dass er vom österreichischen Staat keinerlei Sozialleistungen beziehe und dass er davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Schweizer Renten um Nettobeträge handle.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf die Judikatur des VwGH und BFG, aus denen hervorgehe, dass die Geldleistungen von den Schweizer Unfallrenten nicht vergleichbar seien mit denen der österreichischen Versehrtenrente.
Auf die Frage der Berichterstatterin, ob die Schweizer Renten in einen obligatorischen und in einen überobligatorischen Teil aufgespalten werden könnten, gab der steuerliche Vertreter des Bf. an, dass die gesamte Rente obligatorisch sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 idgF stellen Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
§ 203 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestimmt, dass Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H..
Finanziert wird die Unfallrente aus Beiträgen der Dienstgeber zur Unfallversicherung (§ 51 ASVG). Gemäß § 205 Abs. 1 ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Gemäß § 205 Abs. 2 Z 1 ASVG beträgt sie, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente).
Das Gutachten, um eine Erwerbsunfähigkeit festzustellen, wird vom jeweiligen Versicherungsträger beauftragt und bezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind fest angestellte Ärzte beschäftigt, die als Gutachter arbeiten, jedoch können bei Bedarf auch externe Gutachter eingesetzt werden ( http://www.erwerbsunfähigkeitsrente.net/gutachten/ - Abfrage vom ).
Die vom Bf. zitierte Berufungsentscheidung des RV/0504-G/08, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2009/15/0069, aufgehoben. In diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 darauf abstellt, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre.
Der VwGH führte in diesem Erkenntnis weiters aus, dass auch wenn die Versehrtenrente dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll, nach der österreichischen Rechtslage nicht sichergestellt ist, dass der tatsächliche Verdienstentgang ersetzt wird (vgl. hiezu , und ).
Das Schweizer System der Altersvorsorge basiert auf drei Säulen.
Die erste ist die staatliche Vorsorge: jede in der Schweiz wohnhafte Person muss Beiträge in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) einzahlen, eine Grundversicherung, die den Existenzbedarf garantiert für Rentnerinnen und Rentner ab 65 Jahren, Waisen, Witwen und Hilflose.
Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge: Sie ist eine obligatorische, private Versicherung, an die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen Beiträge zahlen, die später in Form einer Rente oder von Kapital zurückbezahlt werden.
Die dritte Säule ist die private Vorsorge. Sie ist freiwillig und kann bis zu einem gewissen Betrag von den Steuern abgezogen werden (vgl. https://www.swissinfo.ch/ger/vorsorge--drei-saeulen-prinzip/5160932 - Abfrage ).
Anspruch auf Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) der 1. und 2. Säule haben versicherte Personen, die voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind.
Voraussetzung für eine Rente (1. Säule) ist, dass mindestens ein Jahr Beiträge an die Invalidenversicherung gezahlt wurden. Ein Anspruch auf Rente entsteht dann, wenn Maßnahmen zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben und der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist.
Bei der beruflichen Vorsorge erhält eine versicherte Person eine Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 50 %. Die Rentenzahlung wird in der Regel nach 360 Tagen ab Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt. Bis dahin hat man Anspruch auf Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers oder Taggeldleistungen der Unfallversicherung.
Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Dieser wird ermittelt, indem das tatsächliche Einkommen bei Invalidität mit dem potentiellen Einkommen ohne Invalidität verglichen wird. Die Differenz bezogen auf das potentielle Einkommen ergibt den Invaliditätsgrad.
Für die Invalidenrente der staatlichen Vorsorge ergeben sich analog zur AHV-Rente und in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad folgende monatliche Zahlungen (Versicherung ab dem 20. Lebensjahr vorausgesetzt):
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Invaliditätsgrad | Rentenanspruch | Invalidenrente (1. Säule) |
mindestens 70 % | ganze Rente | 1.055 bis 2.110 CHF |
mindestens 60 % | drei Viertel Rente* | 792 bis 1.583 CHF |
mindestens 50 % | halbe Rente | 528 bis 1.055 CHF |
mindestens 40 % | viertel Rente | 264 bis 528 CHF |
*neu eingeführt zum (http://cdn2.vol.at/2005/05/Grenzgaenger-Broschuere.pdf - Abfrage ). |
Wie der Bf. in der Beschwerde vorbringt, verfolgt die schweizerische Invalidenversicherung das Ziel, den Versicherten die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie etwa als Folge eines Unfalles invalide geworden sind. Auch im vom Bf. vorgelegten Merkblatt „Invalidenversicherung AHV AVS“ wird unter „Leistungen der Invalidenversicherung ausgeführt, dass die Invalidenversicherung das Ziel verfolgt, die bleibenden oder langdauernden wirtschaftlichen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes auszugleichen.
Daneben gilt für die zweite Säule: das BVG verfolgt das verfassungsmäßige Ziel den Pensionierten, Hinterlassenen und Invaliden in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.
Im Gegensatz zum Schweizer Vorsorgesystem sind inländische Unfall- bzw. Versehrtenrenten gesetzlich definierte Leistungen zur Abgeltung von körperlichen Schädigungen und Schmerzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind.
Alle Arbeitnehmer, also Angestellte, Arbeiter, freie Dienstnehmer und auch geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert. Den gesamten Betrag zur Unfallversicherung zahlt der Dienstgeber.
Wenn jemand einen Unfall hat, der während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passiert, braucht der Dienstgeber keinen Schadenersatz zu zahlen - er zahlt dafür die Unfallversicherungsbeiträge. Der Schadenersatz, den die versicherte Person erhält, wird von der Unfallversicherung in Form der Versehrtenrente übernommen. Diese gibt es für die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" oder für die Angehörigen im Todesfall.
Nach einem Arbeitsunfall bekommt man eine umfassende Krankenbehandlung und - wenn nötig - Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Gesundheit, am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich.
Für eine befristete Rente stellt die Unfallversicherung fest, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und wie sehr die Arbeitsfähigkeit gemindert ist. Ist die Arbeitsfähigkeit länger als 3 Monate um mehr als 20 Prozent gemindert, erhält man befristet eine Rente.
Wenn nach 2 Jahren immer noch mindestens 20 Prozent Minderung vorliegen, erhält man die Rente unbefristet. Das gilt auch dann, wenn derjenige weiter arbeitet oder in Pension ist. Die Höhe ist abhängig davon, wie sehr die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist und wie viel im Jahr vor dem Unfall verdient wurde (vgl. https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/krankheitundpflege/unfall/Unfallversicherung.html - Abfrage 07.06.2017).
Die österreichische Versehrtenrente nach dem ASVG soll dem Ausgleich des durch die unfallbedingte oder krankheitsbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Diese gebührt - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch dann, wenn ein Arbeitsunfall zu keinem konkreten Einkommensausfall führt. Die Rente gebührt sohin auch neben einem ungeschmälerten Erwerbseinkommen oder dem Bezug der Pension. Die österreichische gesetzliche Unfallversicherung behandelt die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbsminderung rein abstrakt. Sie wird daher nicht an Stelle einer durch den Arbeitsunfall konkret eingetretenen Schmälerung oder eines konkreten Ausfalles des Entgeltes gewährt. Selbst wenn durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit die Erwerbsminderung 100% beträgt, wird die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung neben einer Pension wegen Berufs- (Erwerbs-) Unfähigkeit gewährt (vgl. ; ).
Die österreichische Versehrtenrente wird nach der Bemessungsgrundlage und nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen (§ 205 ASVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in Österreich durch Ärzte beurteilt. Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Summe der Arbeitsverdienste im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höchstbeitragsgrundlage(§ 178 ASVG f.).
Auch wenn zwischen den Schweizer Invalidenrenten und der österreichischen Versehrtenrente Ähnlichkeiten vorhanden sind, zB bei der Heranziehung der gleichen Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rente, bestehen doch viele Unterschiede zwischen den ggst. Schweizer Invalidenrenten und der österreichischen Versehrtenrente, wie zB bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, der Höhe der Renten (in der Schweiz höchstens 3/4 bzw. in Österreich höchstens 2/3 der Bemessungsgrundlage) und vor allem die unterschiedlichen Zweckbestimmungen. Die Schweizer Invalidenrenten dienen der Abdeckung des Existenzbedarfs des Versicherten bzw. der Erhaltung des Lebensstandards, wohingegen die österreichische Versehrtenrente den Schadenersatz für den erlittenen Arbeitsunfall darstellt und nicht als Einkommensersatz gesehen wird. Daher ist auch im vorliegenden Fall die im § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 und von der Rechtsprechung des VwGH geforderte Gleichartigkeit der Renten der AHV/IV (Caisse Suisse) und der beruflichen Vorsorge der AXA Winterthur mit einer österreichischen Versehrtenrente nicht gegeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 203 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 51 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 205 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 205 Abs. 2 Z 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 178 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100273.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at