Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.04.2017, RV/5100354/2017

Bescheidzustellung in die Databox

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Ingrid Fehrer in der Beschwerdesache Bf., inXY, gegen den zu StNr. xxxx ergangenen Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015, beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 auf elektronischem Wege ein.

2. Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer detaillierten Aufstellung der Reisekosten bis zum . Dieser Vorhalt wurde dem Bf. über FinanzOnline elektronisch zugestellt.

3. Die Beantwortung des Vorhaltes erfolgte fristgerecht am .

4. Am erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015, der dem Bf. am selben Tag per FinanzOnline zugestellt wurde. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die auswärtige Dienstverrichtung nicht den Voraussetzungen einer Reise im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG entspreche und somit kein Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden könne.

5. Am  brachte der Bf. mittels eines händisch verfassten Schreibens fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid ein. Die Beschwerde war nicht eigenhändig unterfertigt.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom trug das Finanzamt dem Bf. auf, den Mangel der fehlenden Unterschrift bis zum zu beheben. Zudem wies das Finanzamt darauf hin, dass bei Versäumen der Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. am selben Tag über FinanzOnline (Databox) zugestellt.

7. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 als zurückgenommen gelte. Der Bf. habe dem Auftrag, den Mangel der Beschwerde zu beheben, nicht entsprochen. Auch dieser Bescheid wurde dem Bf. am per FinanzOnline (Databox) zugestellt.

8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf. am (laut Posteingangsstempel des Finanzamtes) einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte, "neuerlich das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichterreichbarkeit der Information". Begründend führte der Bf. aus, er habe nicht früher reagieren können, weil er mit einer Dame vom Infocenter ausgemacht habe, alles schriftlich zu erledigen. Die Nachricht über den Computer habe ihn also nicht erreicht. Außerdem habe er nicht gewusst, dass er beim Computer einen Hacken hätte entfernen müssen. Dies habe er erst vor einer Woche vom Finanzamt erfahren.

9. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt, die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären und brachte u.a. vor, dass die fehlende Unterschrift erst mit dem Vorlageantrag vom nachgereicht worden sei.

II. Beweiswürdigung

10. Der Bf. nimmt an FinanzOnline teil und hat auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet. Dokumente des Finanzamtes wurden dem Bf. daher elektronisch in die Databox von FinanzOnline zugestellt, was zweifelsfrei aus dem Abgabeninformationssystem des Bundesministeriums für Finanzen und aus dem FinanzOnline-Portal hervorgeht. Der Bf. bestreitet auch nicht die Teilnahme an FinanzOnline. Er erhielt jedoch keine Verständigung über die behördlichen Zustellungen per Mail, da dieser keine Mailadresse hinterlegt hat. Dass der Bf. dennoch seine Databox zumindest zeitweise abgerufen hat, beweist die Tatsache der rechtzeitigen Beantwortung des Vorhaltes vom (siehe Rz. 3) und der fristgerechten Einbringung der Beschwerde (siehe Rz. 5). Es muss ihm also bewusst gewesen sein, dass ihm fristenauslösende Erledigungen der Abgabenbehörde zustellt werden, ohne dass ihn ein Verständigungsmail erreicht.

III. Rechtslage

11. Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

12. § 85 Abs 2 BAO lautet:

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

13. Bei fehlender Unterschrift ist somit verpflichtend mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (Ritz5, BAO-Kommentar, § 85 Rz. 14f). Wird dem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung nicht zeitgerecht entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge kann auch durch nach Fristablauf vorgenommene Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden ().

14.  § 97 BAO lautet auszugsweise:

(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen (...) durch Zustellung;

(....)

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

15. § 99 BAO ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist.

16. Auf Grund der Verordnungsermächtigungen der §§ 97 Abs 3 BAO und 99 BAO wurde mit BGBl. II Nr. 97/2006 die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV; zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2016) erlassen. § 5a FOnV nennt die Erledigungen, für die die Zustellung nach § 99 BAO zugelassen wird. § 5b FOnV regelt die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung behördlicher Erledigungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welcher er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Absatz 3 bestimmt, dass ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten kann, wobei auch ein nachträglicher Verzicht jederzeit zu gewährleisten ist.

17. Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

18. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (270 BlgNr 23. GP) zufolge, soll mit dem neu geschaffenen § 98 Abs 2 BAO als Zeitpunkt der elektronischen Zustellung jener festgelegt werden, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Das ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox.

19. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (, 2009/13/0105) beschränkt das Gesetz (§ 98 Abs 2 dritter Satz BAO) die vorläufige Unwirksamkeit der Zustellung auf Grund nicht rechtzeitiger Kenntnis vom Zustellvorgang, ausdrücklich auf den Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle.

IV. Erwägungen

20. § 85 Abs 2 BAO nennt das Fehlen einer Unterschrift ausdrücklich als Mangel einer Eingabe, welcher vom Einschreiter zu beheben ist. Da auf der Beschwerde vom  unstrittig die Unterschrift fehlte und damit ein formeller Mangel vorlag, hat das Finanzamt zutreffend und zulässigerweise einen Mängelbehebungsauftrag erlassen und dem Bf. unter Setzung einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufgetragen. Zehn Tage (lediglich) zur Nachholung der fehlenden Unterschrift sind dabei als ausreichend zu erachten. Da der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben wurde, war das Finanzamt gesetzlich verpflichtet, die Beschwerde gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen zu erklären. Auch die Nachreichung der Unterschrift mit Vorlageantrag vom steht dem Eintritt der Folgen der Fristversäumnis nicht entgegen. 

21. Der Bf. wendet nun ein, die Erledigung des Finanzamtes habe ihn nicht rechtzeitig erreicht, weil er keine Nachricht zum Abruf in der Databox erhalten habe. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

22. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom erfolgte laut Abgabeninformationssystem gemäß § 5b Abs 1 FOnV auf elektronischem Wege unmittelbar in die Databox des Bf., welche als elektronischer Briefkasten in FinanzOnline gilt. Wie bereits oben ausgeführt (Rz. 16) hätte der Bf. auf die elektronische Form der Zustellung - auch nachträglich - verzichten können, was jedoch nicht erfolgt ist. Diese Form der elektronischen Zustellung wurde vom Bf. persönlich aktiviert bzw nicht abgewählt. Dass der Bf. grundsätzlich uneingeschränkten Zugriff auf seine Databox hatte, beweist der Umstand, dass er bereits zuvor erfolgreich den Vorhalt des Finanzamtes und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid über seine Databox erhalten und abgerufen hatte (siehe Rz. 10). 

23. Dem Bf. wäre es nach § 5b Abs 2 FOnV auch unbenommen gewesen, eine elektronische Adresse (Mailadresse) anzugeben, an welcher er über eine elektronische Zustellung informiert worden wäre. Die Möglichkeit der Aktivierung dieser elektronischen Verständigung im Anwendungsbereich von FinanzOnline obliegt allein dem Bf. Wird diese Möglichkeit - so wie im gegenständlichen Fall - nicht wahrgenommen, so bestimmt § 5b Abs 2 zweiter Satz FOnV ausdrücklich, dass die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung durch die Nichtangabe einer elektronischen Adresse nicht gehindert wird. Darüber hinaus muss es dem Bf. ohnehin bewusst gewesen sein, Erledigungen des Finanzamtes zugestellt zu bekommen, ohne ein Verständigungsmail zu erhalten, da ihn bereits zuvor Erledigungen des Finanzamtes über seine Databox erfolgreich erreicht haben.

24. Mit dem Einlangen in der Databox ist der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt und galt damit gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt. Der Einstieg in FinanzOnline oder das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Bf. (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) hat auf den Zeitpunkt der Zustellung keinen Einfluss (; , RV/7101619/2015; , RV/5100404/2016, , RV/5101248/2014). Dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde nicht eingewendet. Die verspätete Einsichtnahme ging demzufolge zu Lasten des Bf.

25. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Mängelbehebungsauftrag am durch Übermittlung in die Databox des Bf. über FinanzOnline ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Bf. den vom Finanzamt geltend gemachten Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt hat. Die Beschwerde war somit gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO iVm § 85 Abs 2 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.

V. Zulässigkeit einer Revision

26. Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

27. Die im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages eintretende Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO. Die Rechtsfolgen einer verspäteten Einsichtnahme in die Databox von FinanzOnline ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz (§ 97 Abs 3 BAO iVm § 5b FOnV, § 98 BAO). Es lag somit keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100354.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at