Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2017, RV/7102914/2013

Gruppenantrag - Rechtzeitigkeit der Antragstellung innerhalb eines Kalendermonats nach Unterfertigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102914/2013-RS1
Gemäß § 9 Abs 8 TS 5 KStG ist ein Gruppenantrag innerhalb eines Kalendermonates nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Die dementsprechenden Formvorschriften sind genau einzuhalten und stehen einer extensiven Gesetzesinterpretation nicht offen. Bei verspäteter Einreichung des Gruppenantrages kommt daher eine Unternehmensgruppe nicht zustande (auch nicht für ein späteres Jahr). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders, die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (vgl. ). Nicht ausreichend ist ein bloßer Beweis der Postaufgabe (vgl. ) Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt der Gruppenantrag dem Finanzamt jedoch unstrittig vor und die Beschwerdeführerin erbrachte umfangreiche Nachweise für die rechtzeitig erfolgte Übermittlung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Zurückweisung eines Gruppenantrages gemäß § 9 KStG zu Recht: 

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Behörde hat das Verfahren unter Abstandnahme des im aufgehobenen Bescheid angeführten Zurückweisungsgrundes fortzusetzen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Gruppenantrag rechtzeitig innerhalb der gemäß § 9 Abs 8 TS 5 KStG vorgesehenen Frist von einem Kalendermonat nach Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters gestellt wurde.

Die Beschwerdeführerin beantragte das Bestehen einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG ab der Veranlagung für das Jahr 2012 festzustellen. Gruppenträger sollte die beschwerdeführende Körperschaft sein, einziges Gruppenmitglied die GM GmbH (hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin).

Der schriftliche Gruppenantrag wurde unter Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Vordrucke G1, G2 und G4 gestellt. Alle Formulare wurden von den gesetzlichen Vertretern beider Körperschaften unterzeichnet. Als Datum der Unterschriftsleistung wurde für alle Unterzeichner der angeführt.

Der Gruppenantrag wurde gemeinsam mit einem an das Finanzamt Wien 1/23 adresssierten Begleitschreiben, welches mit datiert ist, an die Abgabenbehörde übermittelt und ist dort eingelangt.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag von der belangten Behörde (Finanzamt Wien 1/23) mangels Einhaltung der Monatsfrist des § 9 Abs 8 TS 5 KStG zurückgewiesen: Der mit unterzeichnete Gruppenantrag sei erst am und somit verspätet beim Finanzamt eingelangt.

Nach Vorbringen der Beschwerdeführerin sei der Gruppenantrag samt Begleitschreiben jedoch bereits am abgesendet worden und am bei der Abgabenbehörde eingelangt (weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführerin die vom an gerechnete Monatsfrist eingehalten sei).

Mit Eingabe vom wurde gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde (vormals Berufung) erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und die Bildung der Unternehmensgruppe ab dem Veranlagungsjahr 2012 bescheidmäßig festzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gruppenantrag fristgerecht am versendet worden und am beim Finanzamt Wien 1/23 eingelangt sei. Unerklärbar sei, warum der elektronische Eingangsvermerk seitens des Finanzamtes Wien 1/23 mit datiere.

Konkret sei der Gruppenantrag am gemeinsam mit der Anzeige der Gruppenbildung für das Gruppenmitglied abgefertigt worden. Der Gruppenantrag sei korrekterweise an das für den Gruppenträger zuständige Finanzamt Wien 1/23 adressiert gewesen, die Anzeige der Gruppenbildung an das für das Gruppenmitglied zuständige Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (im Folgenden Finanzamt Wien 9/18/19).

Da die Unterlagen gemeinsam vorbereitet worden seien und überdies beide Finanzämter die gleiche Adresse hätten (Marxergasse 4, 1030 Wien), seien sie in einem gemeinsamen Kuvert per Einschreiben zusammen versendet worden.

Als Nachweis für die Übermittlung des Kuverts sowie dafür, dass der gegenständliche Gruppenantrag in diesem Kuvert auch tatsächlich beinhaltet gewesen und daher fristgerecht eingebracht worden sei, legte die Beschwerdeführerin nachfolgend beschriebene Beweismittel vor: Ein Nachforschungsauftrag der Post, ein Auszug aus dem Postausgangsbuch der Kanzlei des steuerlichen Beschwerdeführervertreters (LeitnerLeitner GmbH, Linz), ein Auszug aus dem Postaufgabebuch sowie der Arbeitsbericht der für die Einreichung des Antrages in der Kanzlei zuständigen Steuerberaterin vom .

Aus dem vorliegenden Schreiben der Österreichischen Post AG vom zum Nachforschungsauftrag ist für das Bundesfinanzgericht erkennbar: Mit Aufgabedatum wurde unter der Nummer ROI128346985AT ein Einschreiben von der Kanzlei der Beschwerdeführervertreterin an das Finanzamt Wien 9/18/19 versendet, welches am beim Finanzamt eingelangt ist. 

Aus dem 31 Seiten umfassenden Auszug des Postausgangsbuches, welcher sich auf den Zeitraum vom bis bezieht, ist für das Bundesfinanzgericht erkennbar: Im in elektronischer Tabellenform geführten Postausgangsbuch sind offenbar sämtliche Schreiben, die von der Kanzlei versendet wurden, nach Datum sortiert, mit Angabe des Empfängers sowie mit einem kurzen Betreff angeführt. Eine spezielle Kennzeichnung findet sich angeführt, wenn ein Schriftstück mittels Einschreiben versendet wurde. Laut Aufzeichnungen im Postausgangsbuch, gab es im Zeitraum vom bis zum nur zwei Briefsendungen (beide eingeschrieben) an das Finanzamt Wien 9/18/19 und nur eine (ebenfalls eingeschriebene) Briefsendung an das Finanzamt Wien 1/23. Außer den genannten finden sich keine weiteren Briefsendungen an die beiden bezeichneten Finanzämter angeführt.

Beide Briefsendungen an das Finanzamt Wien 9/18/19 sind im Postausgangsbuch mit datiert, bei der ersten Sendung findet sich im Betreff "Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2011" angeführt, bei der zweiten Sendung "GM GmbH, Anzeige Antragstellung auf Bildung einer Gruppe".   

Die Briefsendung an das Finanzamt Wien 1/23 ist mit datiert, im Betreff findet sich "Ersuchen um Ergänzung VertriebsgmbH" angeführt.

Nach Ausführung der Beschwerdeführerin seien im Postausgangsbuch sämtliche ausgehende Schreiben erfasst, unabhängig davon, ob diese per Post, per Kurierdienst, etc. versendet wurden. Es sei daher ersichtlich, dass im Zeitraum vom bis lediglich ein Schreiben (eben am ) an das Finanzamt Wien 1/23 versendet worden sei, welches jedoch nicht den Gruppenantrag sondern ein Ergänzungsersuchen für eine GmbH betroffen habe und an eine konkrete Mitarbeiterin des Finanzamtes gerichtet gewesen sei.

Aus dem 19 Seiten umfassenden Auszug des Postaufgabebuches, welcher sich auf den Zeitraum vom  bis bezieht, ist für das Bundesfinanzgericht erkennbar: In vorgedruckten Tabellen finden sich handschriftlich eingetragene Vermerke für die einzelnen Arbeitstage. Es seien damit offenbar sämtliche Schreiben angeführt, die pro Arbeitstag als Einschreiben von der Kanzlei versendet wurden. Zu den einzelnen Tagen finden sich zudem Kopien über die von der Post AG ausgestellten Bestätigungen über die eingeschrieben aufgegebenen Sendungen, jeweils mit der laufenden Positionsnummer und der Sendungsnummer. Die laufenden Positionsnummern aus den Post-Bestätigungen wurden in das Postaufgabebuch übernommen. Die Aufzeichnungen im Postaufgabebuch decken sich hinsichtlich der aufgegebenen Einschreiben insoweit mit den Aufzeichnungen im Postausgangsbuch der Kanzlei. Im gegenständlichen Zeitraum sind (bloß) die selben drei Schreiben, die beiden bezeichneten Finanzämter betreffend, angeführt.

Aus dem vorglegten Arbeitsbericht der für die Einreichung des Antrages in der Kanzlei der Beschwerdeführervertreterin zuständigen Steuerberaterin ist für das Bundesfinanzgericht erkennbar: Es wurde im Arbeitsbericht am eine Stunde Arbeitszeit für die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Tax“ erfasst.

Nach Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daraus ersichtlich, dass die Einreichung des Gruppenantrags am abgefertigt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (vormals Berufungsvorentscheidung) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen: Der Gruppenantrag sei laut Eingangsvermerk des Finanzamtes am und somit zu spät eingelangt, zumal die Unterfertigung des Antrages am erfolgt sei. Die gesetzlich vorgesehene Monatsfrist sei nicht eingehalten worden, die Überschreitung betrage 14 Tage.

Der Beschwerdeschrift entgegnend führte die belangte Behörde weiter aus, dass im Postausgangsbuch sowie im Postaufgabebuch zum Datum zwei verschiedene Schreiben an das Finanzamt Wien 9/18/19 ersichtlich seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, welcher konkrete Inhalt welcher Sendungsnummer zugeordnet werden könne. Eine Begründung seitens der Beschwerdeführerin, warum ein Nachforschungsauftrag nur für eine konkrete Briefsendung - und nicht für beide - vom vorgenommen wurde, liege nicht vor.

In diesem Zusammenhang habe das Finanzamt Wien 1/23 auch beim Finanzamt Wien 9/18/19 um Auskunft betreffend den Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Gruppenbildung des Gruppenmitglieds ersucht. Das Finanzamt Wien 9/18/19 habe dabei mitgeteilt, dass keine Anzeige bei der betreffenden Steuernummer im Akt vorliege.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass am in keinem der beiden Postbücher ein Schreiben betreffend Gruppenantrag der Beschwerdeführerin, adressiert an das Finanzamt Wien 1/23, vermerkt sei. Es leite sich daraus ab, dass, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, gar kein Schreiben am mit dem Gruppenantrag an das Finanzamt Wien 1/23 versendet worden sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Gruppenantrag in einem der beiden Briefsendungen, die am an das Finanzamt Wien 9/18/19 versendet worden seien, enthalten gewesen sei, könne durch die vorgelegten Aufzeichnungen nicht belegt werden.

Schließlich entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolge. Die Beweislast für das Einlangen der Schriftstücke bei der Behörde treffe den Absender, wofür der Beweis der Postaufgabe nicht ausreiche. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichten, ersetze diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (Verweis auf ).

Mit Vorlageantrag vom wiederholte die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerdeschrift dargelegten Ausführungen und brachte im Wesentlichen noch folgende weitere Aspekte vor:

Die beiden Schreiben betreffend Einreichung des Gruppenantrages und Anzeige der Gruppenbildung seien gemeinsam in einem Kuvert per Einschreiben an die gemeinsame Adresse der beiden bezeichneten Finanzämter versendet worden. Die beiden Schreiben an sich seien jeweils an das konkrete Finanzamt adressiert gewesen. Aufgrund der Versendung in einem gemeinsamen Kuvert habe in den Postbüchern naturgemäß lediglich eines der beiden Schreiben erfasst werden können. Im gegenständlichen Fall sei dies (eher zufällig) die Anzeige der Gruppenbildung an das Finanzamt Wien 9/18/19 gewesen, da offenbar dieses Schreiben im Kuvert oben auflag. Der Gruppenantrag an das Finanzamt Wien 1/23 sei jedoch im selben Kuvert enthalten gewesen.

Die Tatsache, dass das Schreiben betreffend den Gruppenantrag nicht in den Postbüchern erfasst sei, könne folglich keinen Beweis dafür darstellen, dass der Gruppenantrag verspätet eingereicht worden sei. Selbst wenn das Schreiben nicht am versendet worden wäre, ginge aus beiden Postbüchern hervor, dass auch nach dem bis einschließlich (Eingangsvermerk des Gruppenantrags beim Finanzamt Wien 1/23) kein entsprechendes Schreiben an das Finanzamt Wien 1/23 versendet worden sei (mit Ausnahme des in der Beschwerde bezeichneten Schreibens, betreffend ein Ergänzungsansuchen für eine GmbH). Es sei daher kein anderer Hergang der Dinge denkbar, als dass der Gruppenantrag im erwähnten Kuvert, das als Postsendung an das Finanzamt Wien 9/18/19 registriert wurde, enthalten gewesen sein müsse, zumal der Gruppenantrag dem Finanzamt Wien 1/23 unbestrittenermaßen vorliege.

Nicht nachvollziehbar sei des Weiteren, warum die Anzeige der Gruppenbildung beim Finanzamt Wien 9/18/19 nicht vorliegen solle. Es seien die finanzinternen (Eingangs-)Vermerke offenkundig unrichtig und/oder unvollständig und stellten daher keinen Beweis für eine verspätet erfolgte Einreichung dar.

Vorgelegt wurde schließlich noch ein Schreiben betreffend einen weiteren Nachforschungsauftrag der österreichischen Post AG (RO128347138AT), aus dem für das Bundesfinanzgericht erkennbar ist, dass mit Aufgabedatum auch ein zweites Einschreiben an das Finanzamt Wien 9/18/19 versendet wurde und ebenfalls am einlangte.

Von Seiten des Bundesfinanzgerichtes wurde der im gegenständlichen Zeitraum als Teamleiter der Poststelle um Auskunft darüber ersucht, ob seiner Ansicht nach (insbesondere im gegenständlichen Fall) ein verspäteter Eingangsvermerk des Finanzamtes denkbar sei oder dieser mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne und ob das konkrete Schriftstück (Gruppenantrag samt Begleitschreiben) vom Infocenter eingescannt oder in Papierform an das zuständige Finanzamt weiter geleitet worden sei. Aufgrund eines Schreibfehlers wurde im Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes als Datierung des Schreibens der angegeben, richtig ist jedoch der .

Dementsprechend führte der Teamleiter der Poststelle in seinem Antwortschreiben im Wesentlichen aus, dass ein „Liegenbleiben“ von „fast zwei Monaten“ seiner Ansicht nach ausgeschlossen werden könne. Die Zeitspanne zwischen Einlangen und Scannen dauere im Normalfall circa zwei Arbeitstage, im gegenständlichen Fall sei das Wochenende (Samstag und Sonntag ) miteinzuberechnen. Die von ihm übermittelte schriftliche Stellungnahme bezieht sich jedoch auf die vom Bundesfinanzgericht aufgrund des Schreibfehlers falsch mitgeteilte Datumsangabe.

Weiters erstattete er die Auskunft, dass die in diesem Zeitraum stattgefundene Zusammenlegung der Wiener Finanzämter seiner Ansicht nach zu keinen diesbezüglichen Problemen geführt habe, die Postabläufe seien durch die Zusammenlegung und Umstellung auf Scannen nicht betroffen gewesen.

Aus zwei geführten Telefonaten zwischen dem fertigenden Richter und dem Teamleiter der Poststelle ergab sich hingegen, dass ein kürzeres "Liegenbleiben", konkret vom bis zum , durchaus im Bereich des Denkmöglichen sei. Ausgeschlossen werden könne laut dem Teamleiter der Poststelle jedoch und bloß, dass Poststücke fast zwei Monate in der Poststelle "liegen geblieben" seien.

In einer zu den Ausführungen von Teamleiter der Poststelle von der Beschwerdeführerin am ergangenen Stellungnahme, wies die Beschwerdeführerin zunächst auf Verwechslung des Datums im Auskunftsersuchen an den Teamleiter der Poststelle hin und führte weiters im Wesentlichen aus, dass aus der Stellungnahme vom Teamleiter der Poststelle klar hervorgehe, dass es zumindest denkmöglich sei, dass das Schreiben in der Poststelle länger "liegen geblieben" sein könne, wenngleich dieser im konkreten Fall den Umstand in Anbetracht des Zeitraums von "fast zwei Monaten" (womit das falsch geschriebene Datum gemeint ist) für ausgeschlossen halte. Tatsächlich erstrecke sich der fragliche Zeitraum jedoch vom bis zum , also auf die Dauer von weniger als einem Monat. Der Umstand, dass in diesem Zeitraum viele Feiertage lägen, lasse zweifellos in höherem Maße die Annahme zu, dass eine verspätete Bearbeitung des Eingangs des Antrages zumindest möglich erscheine.

Der Zeitpunkt der Bearbeitung sage im Übrigen nichts über den Tag des Eingangs eines Schriftstückes aus. Dass der Zeitraum zwischen Einlangen und Einscannen durchaus länger sein könne, bestätige die Erfahrung auch in anderen Fällen; in der Regel ersuchten die Referenten der jeweiligen Finanzamt-Teams, zumindest eine Woche zuzuwarten, bis Kontakt wegen eines Antrages oder ähnlichem aufgenommen werden könne, da davor die Schriftstücke bei den Referenten nicht elektronisch verfügbar seien.

Es habe sich in der Tat so verhalten, wie bisher aufgezeigt, was sich nach wörtlich wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin aus den folgenden Tatsachen ergebe:

"Unstrittig ist, dass der beschwerdegegenständliche Antrag dem Finanzamt Wien 1/23 tatsächlich vorliegt (versehen mit dem - offenkundig unrichtigen - Eingangsdatum vom ). Wie im Vorlageantrag ausführlich und belegmäßig nachgewiesen, wurde vom steuerlichen Vertreter in dem gegenständlichen Zeitraum bis einschließlich kein Schreiben an das Finanzamt Wien 1/23 versandt, das die Beschwerdeführerin betraf. Gleichzeitig wurde nachgewiesen, dass die Anzeige der Gruppenbildung beim Gruppenmitglied, GM GmbH, am beim steuerlichen Vertreter abgefertigt wurde und diese Briefsendung am beim Finanzamt eingegangen ist.

Somit ist die Beurteilung des Herganges der Dinge nur in der Weise denkmöglich, dass auch der beschwerdegegenständliche Antrag auf Gruppenbildung seitens Bf gemeinsam mit der Gruppenanzeige für das Gruppenmitglied am versandt wurde und per beim Finanzamt eingelangt ist.

Es stellt sich die Frage, wie das Finanzamt Wien 1/23 sonst in den Besitz des Gruppenantrages hätte gelangen können. Es wird hiermit nochmals versichert, dass nach Kenntnis der Unterzeichner der beschwerdegegenständliche Antrag weder persönlich (Kanzleisitz ist in Linz) noch auf anderem Wege, der nicht den Usancen bei LeitnerLeitner entspricht (vor allem: Eintrag jedes ausgehenden Schriftstückes im Postausgangsbuch), an das Finanzamt Wien 1/23 übermittelt wurde."

Abgesehen davon mute es aus Sicht der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich an, dass der steuerliche Vertreter zwar alle Unterlagen für den Gruppenantrag und die Gruppenanzeige vollständig und rechtzeitig von der Mandantin einhole, letztlich aber nur die Gruppenanzeige für das Gruppenmitglied, nicht jedoch den Gruppenantrag seitens des Gruppenträgers beim Finanzamt einreiche.

Im Rahmen eines vom Bundesfinanzgericht festgesetzten Erörterungstermines am wurde mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, Mag. Roland Fugger, sowie mit der Vertreterin der Abgabenbehörde zunächst der Sachverhalt umfassend erörtert. Dabei wurden insbesondere folgende neue Aspekte, von den Parteien vorgebracht:

Die Behördenvertreterin führte aus, dass das Datum der Postaufgabe für die Etikettierung im Finanzamt verwendet werde (und nicht das Datum der Durchführung der Etikettierung oder des Einlangens in der Poststelle). Zur Veranschaulichung legte die Behördenvertreterin diverse Beispiele (Kuverts, auf denen das Postaufgabedatum ersichtlich war samt der jeweiligen Etikettierung) vor. Teilweise werde vom Finanzamt ein Kuvert (auf dem das Postaufgabedatum aufgedruckt ist) aufbehalten, jedoch nicht immer. Im gegenständlichen Fall sei das Kuvert nicht aufbehalten worden. Der Beschwerdeführervertreter entgegnete, dass sich natürlich die Frage stelle, woher das Datum komme, wenn das Kuvert nicht aufbehalten worden sei.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Postbücher führte die Behördenvertreterin aus, dass diese nicht geeignet seien, den Nachweis zu erbringen, dass die Versendung am erfolgte. Der Beschwerdeführervertreter entgegnete, dass es nur drei Schreiben in diesem Zeitraum gebe, die in Betracht kämen. Für die beiden Schreiben an das Finanzamt 9/18/19 seien Nachforschungsaufträge ergangen, aus denen sich ergeben habe, dass die Schreiben am zugegangen seien. Der Gruppenantrag sei sicher nicht "privat" versendet worden, was die Behörde ansonsten unterstellen würde. Erst mit Erhalt des Zurückweisungsbescheides Ende Mai 2012 habe die Kanzlei darüber Kenntnis erlangt, dass irgendetwas falsch gelaufen sei. Dieser Umstand habe die Kanzlei "wie der Blitz getroffen", man habe es sich überhaupt nicht erklären können. "Zu Fuß" habe den Gruppenantrag ebenso niemand zum Finanzamt Wien 1/23 gebracht, was sonst unterstellt werden würde.

Weiters führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass der konkrete Ablauf in der Kanzlei so strukturiert sei, dass der zuständige Berater das Schreiben verfasse, die Sekretärin es abfertige und zur Unterschrift vorlege; das Schreiben werde dann unterschrieben und im Team der Sekretärin kuvertiert. Das verschlossene Kuvert gehe an die Poststelle, die dann den Versand übernehme. In der Poststelle werde jedes ausgegangene Schriftstück in das Postausgangsbuch eingetragen und zusätzlich erfolge bei Einschreiben ein Eintrag im Postaufgabebuch. Das gegenständliche Schreiben sei daher in beiden Büchern erfasst. Die Kollegin in der Poststelle habe im gegenständlichen Fall offensichtlich jedoch nur das obere Schreiben gesehen und daher nur dieses eingetragen. Jedenfalls liege der Gruppenantrag dem Finanzamt vor und müsse irgendwie an dieses gelangt sein.

Zu den behaupteten Problemen im Zusammenhang mit der organisatorischen Zusammenlegung der Wiener Finanzämter führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass es aus seiner Erfahrung in seiner Kanzlei drei oder vier Fälle gegeben habe, bei denen Schriftstücke untergegangen seien und letztendlich die Kanzlei von Seiten der Finanzämter darum gebeten worden sei, die Schriftstücke (nochmals) per Email zu senden, da diese nicht mehr zu finden gewesen seien. Natürlich seien bei so einer gravierenden Umstellung Fehler zu erwarten gewesen. Die Behördenvertreterin entgegnete, dass ihr grundsätzlich keine Probleme bekannt seien, aber es bestimmt vorgekommen sei, dass Schreiben nicht gefunden worden oder in der EDV in anderen Listen hängen geblieben seien. Danach seien einzelne Schriftstücke auf Anfrage in Listen gefunden worden. Es habe aber stets einen korrekten Eingangsvermerk gegeben.

Thematisiert wurde schließlich die Monatsfrist des § 9 Abs 8 TS 5 KStG, die den Zweck verfolge, (längerfristige) Rückdatierungen zu vermeiden. Faktisch sei durch die bezeichnete Vorschrift eine (rechtswidrige) Rückdatierung bloß innerhalb der Monatsfrist möglich. Dazu befragt, führte die Behördenvertreterin aus, dass es zwar unzulässig aber dennoch denkmöglich sei, dass, sofern der Gruppenantrag tatsächlich in der Kanzlei "liegen geblieben" und etwa erst am „entdeckt“ worden sei, der Gruppenantrag einfach noch einmal neu, beispielsweise mit (rück)datiert und unterzeichnet worden wäre – wodurch allenfalls eine zwar rechtswidrige, aber dem Anschein nach fristgerechte Übermittlung erreicht werden hätte können. Nichts desto trotz erhielte die Behördenvertreterin von anderen Parteien immer wieder Gruppenanträge, bei denen die Monatsfrist verletzt worden sei – was wohl darauf zurück zu führen sei, dass viele allenfalls vielleicht nicht über die Monatsfrist Bescheid wüssten. Postalisch ginge in diesen Fällen aber nichts schief. Der Beschwerdeführervertreter entgegnete, dass Gruppenanträge für seine Kanzlei alltägliches Geschäft seien und die Monats-Frist der Kanzlei daher gut bekannt sei.

Im Rahmen des Erörterungstermins gab der Beschwerdeführervertreter noch zu Protokoll, dass die von ihm zuvor gestellten Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Senatszuständigkeit zurückgezogen werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde einen schriftlichen Gruppenantrag, in dem die Beschwerdeführerin als Gruppenträger und die GM GmbH, eine 100%ige inländische Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, als (einziges) Gruppenmitglied angeführt wurde.

Der Gruppenantrag wurde in Form der vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Vordrucke G1, G2 und G4 von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und der einzubeziehenden inländischen Kapitalgesellschaft unterzeichnet.

Als Datum der Unterschriftsleistung ist am Gruppenantrag für alle Unterzeichner jeweils der angeführt. Beide Gesellschaften haben den Bilanzstichtag am 31.12., die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses sollte laut Gruppenantrag ab dem Veranlagungsjahr 2012 wirksam sein.

Der Gruppenantrag wurde gemeinsam mit einem Begleitschreiben, welches mit datiert ist, an die Abgabenbehörde übermittelt und liegt dieser vor.

Entsprechend den Ergebnissen des Beweisverfahrens folgt das Bundesfinanzgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und geht davon aus, dass der Gruppenantrag am (in einem gemeinsamen Kuvert zusammen mit der Anzeige der Gruppenbildung) per Einschreiben an die Adresse der Wiener Finanzämter (Marxergasse 4, 1030 Wien) versendet wurde und dort am einlangte.

2. Beweiswürdigung

Unstrittig stehen laut obig dargestelltem Verfahrensgang die Datierungen der Unterschriftsleistungen am Gruppenantrages fest sowie auch der Umstand, dass der bezeichnete Gruppenantrag der belangten Behörde (Finanzamt Wien 1/23) vorliegt und sich auf diesem als elektronischer Eingangsvermerk des Finanzamtes das Datum aufgedruckt findet.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Gruppentrag von der Beschwerdeführerin folglich erst am an das Finanzamt abgesendet worden bzw. sei er nach einer weiteren geäußerten Ansicht am beim Finanzamt eingelangt.

Die Behördenvertreterin legte im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins zwar dar, dass von der Abgabenbehörde in vielen Fällen das Kuvert (auf dem das Aufgabedatum bei der Post aufgestempelt ist) aufbehalten werde, wodurch die Richtigkeit des Datums des Eingangsvermerks des Finanzamtes nachprüfbar sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch, so wie auch in vielen anderen Fällen, das Kuvert nicht aufbehalten worden, weshalb eine Überprüfung nicht möglich sei. Ein entsprechender Nachweis der Korrektheit des Eingangsvermerks konnte von Seiten der belangten Behörde somit nicht erbracht werden.

Der betreffende Mitarbeiter des Finanzamtes (konkret der Poststelle der Wiener Finanzämter), der den gegenständlichen Gruppenantrag mit dem Eingangsvermerk versehen und ihn eingescannt hatte, konnte nicht eruiert und daher auch nicht befragt werden. Die von Seiten des Bundesfinanzgerichtes vom zum gegenständlichen Zeitpunkt für die Poststelle zuständigen Teamleiter, im Rahmen eines Auskunftsersuchens erhaltene Auskunft stützt die oben getroffene Feststellung, dass der Gruppenantrag rechtzeitig übermittelt wurde, jedoch von Seiten des Finanzamtes „liegen gelassen“ worden sein könnte:

In zwei Telefonaten zwischen dem fertigenden Richter und dem Teamleiter der Poststelle erklärte dieser, dass ein kürzeres „Liegenbleiben“, konkret vom bis zum , im Bereich des Denkmöglichen liege. Ausgeschlossen werden könne jedoch, dass Poststücke fast zwei Monate in der Poststelle "liegenbleiben".

Entsprechend der unten dargestellten rechtlichen Beurteilung erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post jedoch prinzipiell auf Gefahr des Absenders, diesen trifft daher auch grundsätzlich die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes (somit des Gruppenantrages) bei der Behörde.

Das dementsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den an das Finanzamt Wien 1/23 adressierten Gruppenantrag am mittels eingeschriebener Briefsendung zusammen mit der an das Finanzamt Wien 9/18/19 adressierten Anzeige der Gruppenbildung gemeinsam abgefertigt und, da beide Finanzämter die gleiche Adresse (Marxergasse 4, 1030 Wien) hätten, beide Schreiben in einem Kuvert per Einschreiben gemeinsam versendet und diese seien am beim Infocenter der Wiener Finanzämter eingegangen, untermauerte sie mit nachfolgenden Beweismitteln:

  • Durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachforschungsaufträge der Post war für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, dass ein Einschreiben von der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters mit Aufgabedatum an die Poststelle der Wiener Finanzämter versendet wurde und dieses am dort einlangte.

  • Durch den vorgelegten Auszug aus dem Postausgangsbuch, in welchem sich sämtliche Briefsendungen, die von der Kanzlei versendet wurden, aufgezeichnet finden, war für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, dass es im Zeitraum vom bis zum lediglich zwei Briefsendungen (beide eingeschrieben) von der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters an das Finanzamt Wien 9/18/19 und eine (ebenfalls eingeschriebene) Briefsendung an das Finanzamt Wien 1/23 gab. Außer diesen drei Briefsendungen gingen keine weiteren an die beiden bezeichneten Finanzämter.
    Dass eine dieser Briefsendungen vom laut Postausgangsbuch an das Finanzamt Wien 9/18/19 adressiert war und sich in der Betreffspalte des Postausgangsbuch der Vermerk "GM GmbH, Anzeige Antragstellung auf Bildung einer Gruppe" findet, bekräftigt das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin.

  • Schließlich ist durch den vorgelegten Auszug aus dem Postaufgabebuch, in welchem sämtliche Einschreiben aufgezeichnet sind, die von der Kanzlei pro Arbeitstag versendet wurden, für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, dass im gegenständlichen Zeitraum keine weiteren Briefsendungen als Einschreiben an die beiden bezeichneten Gerichte übermittelt wurden.

  • Zuletzt zeigt sich aus dem vorgelegten Arbeitsbericht der für die Einreichung des Gruppenantrages für die Beschwerdeführerin zuständigen Steuerberaterin, dass am von der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters "steuerliche Arbeit" für die Beschwerdeführerin aufgewendet wurde.

Es besteht kein Grund für das Bundesfinanzgericht, an der Korrektheit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln und wurden auch von Seiten der belangten Behörde keine Bedenken dagegen vorgebracht. Abgesehen davon, dass keinerlei Umstände für eine von der Kanzlei vorgenommenen Manipulation vorliegen, würde es sich auch äußerst mühsam und aufwendig gestalten, beide Postbücher zu manipulieren und dem Gericht vorzulegen (es wurden durchgehende Auszüge über viele Seiten vorgelegt). Obendrein finden sich im Postaufgabebuch Kopien der Postbestätigungen über die aufgegebenen Einschreiben mit übereinstimmenden Nummerierungen zu den Aufzeichnungen im Postaufgabebuch. Schließlich wäre, so die Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes, im Falle einer tatsächlichen Fälschung wohl kaum das Gruppenmitglied, sondern gleich die Beschwerdeführerin in den Postbüchern angeführt worden.

Weiters ist die vom Beschwerdeführervertreter getätigte Äußerung, dass die organisatorische Umstrukturierung der Wiener Finanzämter, die sich (auch) über den streitgegenständlichen Zeitraum erstreckte, allenfalls Einfluss auf den behördeninternen Prozessablauf bewirkt haben könnte, nicht von der Hand zu weisen.

Schließlich hätte es sich für die Beschwerdeführerin, würde man ihr bzw. ihrer Vertreterin eine Manipulation etwa der Postbücher unterstellen, viel einfacher erwiesen, die Datierung des Gruppenantrages zu verfälschen (rück zu datieren), wodurch eine dem Anschein nach fristgerechte Übermittlung an das Finanzamt bewerkstelligt werden hätte können (wenngleich diese natürlich ebenso rechtswidrig gewesen wäre).

Es entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sämtliche Unterlagen betreffend die Bildung einer Unternehmensgruppe gemeinsam verarbeitet werden und mute unwahrscheinlich an, dass der steuerliche Vertreter zwar alle Unterlagen für den Gruppenantrag und die Gruppenanzeige vollständig und rechtzeitig von der Mandantin einholt, letztlich aber nur die Gruppenanzeige für das Gruppenmitglied, nicht jedoch den Gruppenantrag seitens des Gruppenträgers beim Finanzamt einreicht. Es ergibt sich, dass nur schwer ein anderer Hergang der Dinge angenommen werden kann, als jener, wie er von der Beschwerdeführerin dargestellt wurde. Die höchste Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass sich der Hergang tatsächlich so, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, zugetragen hat. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt insoweit eine ununterbrochene Kette logischer Schlussfolgerungen vor, die zu einer Schlüssigkeit im Sinne der Denkgesetze führt.

Aufgrund der oben dargelegten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht in freier Überzeugung zum Ergebnis, dass der Gruppenantrag von der Beschwerdeführerin bereits am an das zuständige Finanzamt übermittelt wurde. 

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdestattgabe)

Gemäß § 9 Abs 8 TS 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) muss die Unterfertigung des Gruppenantrages durch die gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und allen einzubeziehenden inländischen Körperschaften nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen, für das die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses erstmalig wirksam werden soll. Der Gruppenantrag ist darauf hin bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Kalendermonates nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen.

Das Finanzamt hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe diese gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

Nach hiergerichtlicher Rechtsprechung sind die Formvorschriften des § 9 Abs 8 KStG genau einzuhalten und stehen einer extensiven Gesetzesinterpretation nicht offen. Da die Gruppenbesteuerung eine Begünstigung für die Mitglieder darstellt, kann die Einhaltung der gebotenen Vorschriften vom Antragsteller erwartet werden (vgl. -G/10 ). Dies hat auch für die in Streit stehende Einhaltung der in § 9 Abs 8 TS 5 normierten Monatsfrist zu gelten. Bei verspäteter Einreichung des Gruppenantrages kommt daher eine Unternehmensgruppe nicht zustande (auch nicht für ein späteres Jahr), vielmehr wäre ein solcher Antrag von der Abgabenbehörde zurückzuweisen.

Aufgrund des oben dargestellten Ergebnisses des Beweisverfahrens geht das Bundesfinanzgericht jedoch davon aus, dass der gegenständliche Gruppenantrag mit an das zuständige Finanzamt übermittelt wurde und dort am einlangte, womit die bezeichnete Frist eingehalten wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders, die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (vgl. ). Nicht ausreichend ist ein bloßer Beweis der Postaufgabe (vgl. das Erkenntnis des , bei dem bei einem nicht im Finanzamt auffindbaren Schreiben nur keine Indizien „gegen“ ein Einlangen des Schreibens beim Finanzamt gesprochen hätten – was aus Sicht des VwGH als nicht ausreichend beurteilt wurde, um von einem Einlangen des Schreibens beim Finanzamt ausgehen zu können). Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt das Schreiben (der Gruppenantrag) dem Finanzamt jedoch unstrittig vor und die Beschwerdeführerin erbrachte umfangreiche Nachweise für die rechtzeitig erfolgte Übermittlung.

Nicht vollumfänglich vergleichbar ist der dem abweisenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103020/2014, zugrunde liegende Sachverhalt: Es wurde dabei der Gruppenantrag nicht mittels Einschreiben an das zuständige Finanzamt übermittelt. Dementsprechend entschied das Bundesfinanzgericht, dass es schon für sich ungewöhnlich erscheine, wenn derartig wesentliche Dokumente, mit deren rechtzeitigem Einlangen eine Fallfrist verbunden ist, durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter nicht eingeschrieben an die Behörde versendet werden. Im hier beschwerdegegenständlichen Fall erfolgte die Versendung jedoch mittels Einschreiben.

Auch nicht vergleichbar ist der Sachverhalt zur Entscheidung des , bei der weder der Gruppenantrag beim Finanzamt des Gruppenträgers vorhanden war noch die Anzeigen bei den Finanzämtern der eintretenden Gruppenmitglieder auffindbar waren.  

Im beschwerdegegenständlichen Fall handelte die Beschwerdeführerin offenbar entsprechend der gebotenen Sorgfalt, übermittelte den Gruppenantrag mittels eingeschriebener Sendung und nahm den Umstand in die Postbücher auf.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall erwies sich die rechtliche Beurteilung als unstrittig. Das Bundesfinanzgericht hatte im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausschließlich Fragen hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes zu klären.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 8 TS 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise
Anmerkung
Abweichend bei unterschiedlichem Sachverhalt RV/7103020/2014 vom
Zitiert/besprochen in
Raab/Renner in BFGjournal 2017, 364
Ehgartner in BFGjournal 2017, 407
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102914.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at