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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2017, RV/7101147/2015

Geltendmachung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101147/2015-RS1
Geltend gemachte Begräbniskosten kommen als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht, wenn sie in den Nachlassaktiva bereits Deckung gefunden haben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des *****, *****, *****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Im Rahmen seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 vom machte der Beschwerdeführer unter dem Punkt "11. Außergewöhnliche Belastungen" Begräbniskosten "(soweit im Nachlass nicht gedeckt)" iHv € 7.398,38 für das Begräbnis seiner Ehefrau sowie Krankheitskosten iHv 381,60 geltend. Letztere wurden mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom berücksichtigt, während die Begräbniskosten mit der Begründung nicht anerkannt wurden, dass Begräbnis- und Grabsteinkosten Nachlassverbindlichkeiten seien und der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Verlassenschaftsbeschluss bzw. Protokoll vorgelegt habe, aus dem die Aktiva und Passiva des Verlassenschaftsverfahrens ersichtlich seien. Aus dem vorgelegten Einantwortungsbeschluss seien diese nicht vorgegangen.

Mit Beschwerde vom ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Berücksichtigung der Begräbniskosten iHv € 7.398,38 und übermittelte das Verlassenschaftsprotokoll vom .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend aus, Begräbniskosten seien gemäß § 549 ABGB vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen zu bestreiten. Eine Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung komme nicht in Betracht, wenn sie in den vorhandenen Nachlassaktiva, die laut vorgelegtem Protokoll € 17.737,76 betragen, Deckung finden.

Nach Einlagen einer als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom , in der geltend gemacht wurde, dass Aktiva und Passiva vergleichen worden seien, die laut Protokoll aufscheinen würden, aber nicht authentisch seien, wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am . Der Beschwerdeführer machte die ihm entstandenen Begräbniskosten iHv € 7.398,38 im Rahmen seiner ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Aktivvermögen der verstorbenen Ehefrau betrug € 17.737,76. Die dem Aktivvermögen gegenübergestellten Passiva setzten sich wie folgt zusammen: 1. Schulden iHv € 237,86 sowie 2. "Todfallskosten" iHv insgesamt € 7.413,38, bestehend aus Bestattungskosten iHv € 6.008,52, Trauermahl iHv € 178,10, Kränze und Blumen iHv € 520,00, Porti iHv 7,06, Steinmetzkosten iHv € 200,00, Trauerkleidung iHv € 199,70 sowie unbelegte Kosten für Fahren, Trinkgelder, Porto etc iHv 300,00. Die Nachlasspassiva enthielten damit alle vom Beschwerdeführer in seiner ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 geltend gemachten Begräbniskosten. Nach Abzug der Nachlasspassiva ergab sich ein reiner Nachlass iHv € 10.086,52, der dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom zu einem Drittel eingeantwortet wurde.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt, in dem auch das vom Beschwerdeführer übermittelte Protokoll vom betreffend die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung sowie der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom enthalten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie dar:

§ 34 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl I. 112/2012, lautet auszugsweise:

"Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen


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von höchstens 7 300 Euro
6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro
8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro
10%.
mehr als 36 400 Euro
12%.

[...]

„(5) - (9) [...]"“

§ 549 ABGB, BGBl. I 87/2015, lautet wie folgt:

"Begräbniskosten

§ 549. Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis."

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Anerkennung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen versagt wurde.

Gemäß § 549 ABGB stellen Begräbniskosten bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten dar und sind vorrangig aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Finden sie in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht, da es insoweit an der in § 34 EStG 1988 genannten Zwangsläufigkeit fehlt (vgl. dazu sowie , 2008/15/0009)

Im Beschwerdefall machte der Beschwerdeführer die ihm nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2013 entstandenen Begräbniskosten bereits im Februar 2014 im Rahmen seiner ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend, ohne die Abhandlung bzw. den Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens abzuwarten. Im Rahmen dieses Verfahrens ergab sich nämlich ein Aktivvermögen iHv € 17.737,76, dem Passiva iHv insgesamt € 7.651,24 gegenübergestellt wurden, die - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - sämtliche Begräbniskosten beinhalteten. Dies führte zu einem reinen Nachlass von € 10.086,52, der dem Beschwerdeführer zu einem Drittel eingeantwortet wurde.

Da die geltend gemachten Begräbniskosten in den Nachlassaktiva bereits Deckung gefunden haben, kommt ihre Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Begräbniskosten vorrangig aus den Nachlassaktiva zu bestreiten sind, ergibt sich schon aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie aus der unter II.3.1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes .

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101147.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at