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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.05.2017, RS/3100007/2017

Keine Entscheidungspflicht (und damit Säumnis) der Abgabenbehörde bei Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/3100007/2017-RS1
Das Bundesfinanzgericht kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges (etwa die Gewährung von Akteneinsicht) für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung aus. Ein tatsächliches Verhalten könnte vom Bundesfinanzgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde gesetzt werden (vgl. ; vgl. auch Fischerlehner, Abgabenverfahren² (2016), § 90 Anm 5).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RR in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch RA Dr. Paul Delazer, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Finanzamt Innsbruck hinsichtlich des Antrages vom auf Gewährung der Akteneinsicht beschlossen:

1) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückge wiesen.

2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

1. Am stellte die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Vertreter bei der Finanzpolizei, Team XY, einen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht hinsichtlich der von der Finanzpolizei am durchgeführten Amtshandlung. Konkret ersuchte der ausgewiesene Vertreter, ihm einen Termin bekannt zu geben, wann er die mit dieser Amtshandlung in Verbindung stehenden Unterlagen einsehen könne bzw. dürfe. Dieser Antrag wurde mittels E-Mail eingebracht.

2. Am richtete der ausgewiesene Vertreter der beschwerdeführenden Partei an die Finanzpolizei, Team XY, eine E-Mail folgenden Inhalts:

„Zunächst beziehe ich mich auf meinen Antrag, den ich per E-Mail am gestellt habe und der (sich) auf Akteneinsicht in alle diese Amtshandlung betreffenden Unterlagen bezogen hat.

Sie haben mir telefonisch mitgeteilt, dass es ‚Akteneinsicht nicht gibt‘.

Wenn Sie meinen Antrag ablehnen wollen, ersuche ich um schriftliche Bescheidausfertigung.“

Sodann wurde der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in dieser E-Mail vom im Hinblick auf die zugrunde liegende Amtshandlung noch weiter ausgeführt und begründet. Abschließend wiederholte der ausgewiesene Vertreter seinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bzw. auf schriftliche Bescheidausfertigung für den Fall der Ablehnung.

3. Mit E-Mail vom teilte ein Mitarbeiter der Finanzpolizei, Team XY, dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit, dass zur gegenständlichen Amtshandlung am ein Strafantrag (mit Angabe der Aktenzahl) an den BehördeX ergangen sei. Da die Finanzpolizei im arbeitsmarktpolitischen Bereich nur zur Ermittlung für eine andere Verwaltungsbehörde befugt und verpflichtet sei und ihr hier keine Behördenqualität zukomme, könne dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht iSd § 17 AVG bzw. Erlassung eines entsprechenden Bescheides (im Falle der Verweigerung der Akteneinsicht) nicht entsprochen werden. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei wurde gleichzeitig ersucht, sich an die zuständige Verwaltungsbehörde (BehördeX) zu wenden. In weiterer Folge wurde zu der am von der Finanzpolizei, Team XY, durchgeführten Amtshandlung weder Akteneinsicht gewährt, noch wurde die beantragte Akteneinsicht bescheidmäßig verweigert.

4. Am erhob die beschwerdeführende Partei gemäß § 284 Abs. 1 BAO Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Finanzamt Innsbruck, da über den Antrag vom auf Gewährung der Akteneinsicht von der belangten Behörde bislang nicht bescheidmäßig entschieden worden sei. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am ein.

5. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages vom auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens (drei Monate ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht) zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

6. Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt Innsbruck dem Bundesfinanzgericht mit, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegen könne, weil der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht am per E-Mail eingebracht worden sei. Anbringen per E-Mail seien nicht zulässig und als „rechtliches Nichts“ anzusehen.

7. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem gesamten Akteninhalt.

II. Rechtslage

1. Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Die Abgabenbehörden sind gemäß § 85a BAO in der Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

2. § 90 BAO („Akteneinsicht“) hat folgenden Wortlaut:

„(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“

3. § 284 BAO („Säumnisbeschwerde“) in der Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, hat folgenden Wortlaut:

„(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).“

4. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in der Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

III. Erwägungen

1. Der gegenständlichen Säumnisbeschwerde liegt der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht zugrunde, den der Vertreter der beschwerdeführenden Partei am mittels E-Mail bei der Finanzpolizei, Team XY, eingebracht hat. Das Recht auf Akteneinsicht stellt keinen Selbstzweck dar, sondern gibt dem Abgabepflichtigen ein Hilfsmittel zur Hand, seine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Während eines laufenden Verfahrens wird es dem Abgabepflichtigen durch die Akteneinsicht ermöglicht, kontrollierend und vorbeugend Fehlannahmen und unzutreffenden Vermutungen der Behörden entgegenzutreten. Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist ein Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO.

Unter Entscheidungspflicht wird die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden. Entscheidungspflicht bedeutet den Anspruch auf einen die Verwaltungssache gänzlich erledigenden Bescheid. Teil- oder Zwischenerledigungen sind nicht ausreichend (vgl. Ritz, BAO5, § 85a Tz 4, mwN). Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren - nicht abgesondert anfechtbar ist (vgl. ; vgl. auch Ritz, BAO5, § 85a Tz 11).

Die Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides (vgl. ). Die Gestattung der Akteneinsicht ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde hat demgegenüber stets durch Bescheid zu erfolgen (vgl. ).

Das Begehren der beschwerdeführenden Partei im Antrag vom richtete sich lediglich auf ein tatsächliches Verhalten der belangten Behörde, nämlich die Gewährung der Akteneinsicht. Das Verwaltungsgericht kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten - etwa die Gewährung von Akteneinsicht - könnte vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Rechtslage des § 311 BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013: zB ; vgl. auch Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016), § 90 Anm 5).

Der allein auf Gewährung der Akteneinsicht hinsichtlich der von der Finanzpolizei am durchgeführten Amtshandlung abstellende Antrag der beschwerdeführenden Partei vom löste daher bei der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck keine Entscheidungspflicht aus, weshalb sie eine solche hinsichtlich dieses Antrages auch nicht verletzt haben konnte.

Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht (vgl. Ritz, BAO5, § 284 Tz 12, mwN).

2. Für die beschwerdeführende Partei lässt sich auch nichts gewinnen, wenn man davon ausgehen wollte, dass sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde auf das am mittels E-Mail bei der Finanzpolizei, Team XY, eingebrachte Anbringen bezieht. Mit dieser E-Mail wiederholte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei nämlich nicht nur seinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht, sondern stellte erstmals konkret auch den Antrag auf Erlassung eines schriftlichen Bescheides für den Fall der Verweigerung der Akteneinsicht.

Die Partei kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden. Für den Beginn der Sechsmonatsfrist in § 284 Abs. 1 erster Satz BAO ist der Zeitpunkt des Einlangens des Anbringens maßgebend. Die am Dienstag, dem , mit Einlangen der E-Mail begonnene Frist endete somit am Dienstag, dem . Bereits am (Datum der Einbringung beim Bundesfinanzgericht: ), somit vor Ablauf der genannten Sechsmonatsfrist, erhob die beschwerdeführende Partei gemäß § 284 Abs. 1 BAO Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Finanzamt Innsbruck.

Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie zu früh gestellt wurde (vgl. zB ; ; -L/06).

3. Es ist weiters festzuhalten, dass die beiden Anbringen vom und auf Gewährung der Akteneinsicht bzw. auf Erlassung eines schriftlichen Bescheides für den Fall der Verweigerung der Akteneinsicht vom ausgewiesenen Vertreter der beschwerdeführenden Partei mittels E-Mail eingebracht wurden.

Da § 85 BAO und § 86a BAO und die aufgrund des § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl. Nr. 494/1991 und BGBl. II Nr. 97/2006 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. etwa ; ; ; ).

Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Anbringen per E-Mail stellen - wie dies auch das Finanzamt Innsbruck richtig erkannt hat - ein „rechtliches Nullum“ dar (zB ; ) .

Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist somit auch unter diesem Aspekt gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, da bei der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck infolge Einbringung der Anbringen mittels E-Mail keine Entscheidungspflicht ausgelöst wurde, weshalb sie eine solche auch nicht verletzt haben konnte.

VI. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO) ergibt, dass Säumnisbeschwerden mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig sind. Was die fehlende Entscheidungspflicht der belangten Behörde bzw. die Rechtsfolgen einer zu früh gestellten Säumnisbeschwerde betrifft, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



-L/06
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.3100007.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at