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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2017, RV/7103070/2016

Rechnungen mit SMS berichtigt?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103070/2016-RS1
Werden Rechnungen, berichtigte Rechnungen und Widersprüche gegen Gutschriften mit SMS an den Empfänger gesandt, werden sie nicht rechtswirksam zugestellt.
RV/7103070/2016-RS2
Was nicht bestritten wird, muss nicht bewiesen werden.

Entscheidungstext

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IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf., vertreten durch HPP Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, Czerningasse 7A, über die Beschwer­den vom gegen die Bescheide des Finanzamtes 8/16/17 vom , be­tref­fend Umsatz- und Einkommensteuer 2011 – 2012 entschieden:

I. Den Beschwerden wird teilweise statt gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Umsatzsteuer 2011 wird mit EUR 1.380,00 festgesetzt.

Die Einkommensteuer 2011 wird mit EUR 0,00 festgesetzt.

Die Umsatzsteuer 2012 wird mit EUR 620,00 festgesetzt.

Die Einkommensteuer 2012 wird mit EUR 0,00 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu ent­neh­men und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Die Besteuerungsgrundlagen in den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 vom wurden in folgender Höhe geschätzt, da der Beschwerdeführer (Bf.) keine Steuererklärungen abgegeben hatte:

1.1. Umsatzsteuerbescheid 2011:

1.1.1. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung:

Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen ein­schließlich Anzahlungen: EUR 15.180,00. Davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug § 6 Abs 1 Z 27 (Kleinunternehmer) EUR -15.180,00. Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lie­fe­run­gen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger An­zah­lun­gen) 0,00. Steuerschuld gemäß § 11 Abs 12 und 14, § 16 Abs 2 sowie gemäß Art 7 Abs 4 EUR 3.036,00.

1.1.2. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 wurde mit EUR 3.036,00 festgesetzt.

1.1.3. Begründend wurde ausgeführt: „Die Besteuerungsgrundlagen wurden aufgrund der erhaltenen Rechnung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt, da es zu einer Steu­erschuld aufgrund der Rechnungslegung kommt. Für das 2. Halbjahr wurde der Durch­schnittswert der ersten 6 Rechnungen ermittelt. Weiters wurde ein 10 % Sicher­heits­zuschlag aufgeschlagen“.

1.2. Einkommensteuerbescheid 2011:

1.2.1. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 14.760,00 (= Gesamtbetrag der Einkünfte). Sonder­aus­gaben (§ 18 EStG 1988): Pauschbetrag für Sonderausgaben EUR -60,00. Einkom­men EUR 14.700,00. Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 betrug vor Abzug der Absetzbeträge: (14.700,00 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00) EUR 1.350,50 und da­nach EUR 1.351,00.

1.2.2. Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wurde mit EUR 1.351,00 festgesetzt.

1.2.3. Begründend wurde ausgeführt: „Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt“.

1.3. Umsatzsteuerbescheid 2012:

1.3.1. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung:

Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (ein­schließ­lich Anzahlungen) EUR 20.460,00. Davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug § 6 Abs 1 Z 27 (Kleinunternehmer) EUR -20.460,00. Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lie­ferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger An­zah­lungen) EUR 0,00. Steuerschuld gemäß § 11 Abs 12 und 14, § 16 Abs 2 sowie ge­mäß Art 7 Abs 4 EUR 4.092,00. Summe Umsatzsteuer EUR 4.092,00.

1.3.2. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 wurde mit EUR 4.092,00 festgesetzt.

1.3.3. Begründend wurde ausgeführt: „Die Besteuerungsgrundlagen wurden aufgrund der er­haltenen Rechnung ge­mäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt, da es zu einer Steu­erschuld aufgrund der Rechnungslegung kommt. Weiters wurde ein 10 % Sicherheits­zu­schlag festgesetzt“.

1.4. Einkommensteuerbescheid 2012:

1.4.1. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 14.760,00. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 248,83. Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 15.008,83. Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Pauschbetrag für Sonderausgaben EUR -60,00. Einkommen EUR 14.948,83. Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 betrug vor Abzug der Absetzbeträge: (14.948,83 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00) EUR 1.441,32 und danach EUR 1.417,00.

1.4.2. Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wurde mit EUR 1.417,00 festgesetzt.

1.4.3. Begründend wurde ausgeführt: „Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt“.

1.5. Alle Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Be­schwerde anfechtbar und wurde mit den Beschwerden vom angefochten.

2. In den Beschwerden vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuer­be­schei­de 2011 beantragte der Bf. deren ersatzlose Aufhebung und brachte sinngemäß vor, er ha­be von seinem damaligen Auftraggeber vorbereitete Zettel unterschrieben, weil er man­gels entsprechender Deutschkenntnisse der Meinung gewesen sei, dass er nur Zah­lun­gen quittiert habe. Die Zahlungsbestätigungen seien ein absolut untauglicher Ver­such, eine Rechnung zu simulieren, da darin kein Kunde, kein Auftraggeber und keine UID des Bf. aufscheine. Der Bf. habe die von seinem Auftraggeber X vorbereiteten Zet­tel im Frühjahr dadurch aus dem Rechtsbestand genommen, dass sein Steuerberater Herrn X mangels anderer bekannter Kontaktdaten per SMS mitgeteilt habe, dass der Bf. kein Installateur und deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig sei und über keine UID-Num­mer ver­füge.

Die Zettel aus dem Jahr 2011 seien lediglich als Zahlungsbestätigungen rechtlich zu wer­ten und zu würdigen; keinesfalls als Rechnungslegung nach UStG. Aus der Aktenlage sei be­kannt, dass der Bf. 2011 „maximal so ca. € 6.500“ (© Bf.) als Zahlungseingang ver­ein­nahmt habe. Weitere Auftraggeber habe der Bf. „im Jahr 2011 nur in äußerst geringem Um­fang; Größenordnung der weiteren Auftraggeber … in 2011 in etwa EUR 1.000“ (© Bf.) ge­habt. Auch bei diesen anderen Auftraggebern habe der Bf. keine Umsatzsteuer ver­rech­net. Steuererklärungen hätte der Bf. wegen der geringen Höhe der Einnahmen bzw. Ein­künf­te nicht legen müssen. Dass der Bf. im Jahr 2011 bis zum eine aufrech­te Gewerbeberechtigung hatte, sei dem Finanzamt durch Datenaustausch mit der Bezirks­ver­waltungsbehörde bekannt gewesen. Er habe alle steuerrechtlichen Pflichten erfüllt und ha­be seine freiberufliche Tätigkeit in Österreich im Frühjahr 2012 wegen fehlender Auf­trä­ge aufgeben müssen.

3. In den Beschwerden vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuer­be­schei­de 2012 beantragte der Bf. deren ersatzlose Aufhebung und brachte sinngemäß vor, er ha­be weder 2011 noch 2012 Umsatzsteuer verrechnet. 2012 habe er keinen einzi­gen Be­leg unterschrieben, der einer Rechnung auch nur ansatzweise ähnlich sehe. Seine Ein­nah­men haben weniger als EUR 1.000,00 betragen. Die Zettel aus dem Jahr 2012 sei­en recht­lich als Zahlungsbestätigungen zu werten und zu würdigen; nicht jedoch als Rech­nungs­legung nach UStG. Der Bf. habe keinem Auftraggeber Umsatzsteuer verrechnet. Er sei nicht verpflichtet gewesen, Steuern zu erklären. Er habe bis über eine auf­rech­te Gewerbeberechtigung verfügt, was dem Finanzamt durch Datenaustausch mit der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewesen sei. Er habe seine freiberufliche Tätigkeit in Ös­terreich im Frühjahr 2012 wegen fehlender Aufträge aufgeben müssen.

4. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden mit folgenden Begründungen abgewiesen:

4.1. Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011:„Die ggstl. Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Bemessung der USt 2011 war abzuweisen, da zum einen der Vorhalt vom mit der Bitte um Aufgliederung der Lebens­hal­tungskosten, Vorlage des Mietvertrags sowie Nachweis, aus welchen Mitteln diese gedeckt werden, nicht beantwortet wurde. Es wurde damit nichts unternommen, um die vor­genommene Schätzung durch Beibringung geeigneter Unterlagen zu entkräften. Zum an­deren ist seitens der belangten Behörde nicht einzusehen, wieso das Fehlen eines Rechnungsmerkmales das Vorliegen einer Steuerschuld gemäß § 11 Abs 12 UStG ver­hin­dern soll. Käme es in derartigen Fällen darauf an, ob die ausgestellten Rechnungen tat­säch­lich alle geforderten Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG aufweisen und diese ohne je­den Zweifel den Formvorschriften des Abs 1 entsprechen, hätte es etwa ein unecht be­frei­ter Pflichtiger in der Hand, durch das Ausstellen von geringfügig unvollständigen Rech­nungen eine Auszahlung der USt zu erwirken, diese jedoch dann mit Verweis auf die Un­vollständigkeit der Merkmale nicht an das Finanzamt abführen zu müssen ()“.

4.2. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011:„Die ggstl. Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Bemessung der ESt 2011 war abzuweisen, da der Vorhalt vom mit der Bitte um Aufgliederung der Lebenshaltungs­kos­ten, Vorlage des Mietvertrags sowie Nachweis, aus welchen Mitteln diese gedeckt wer­den, nicht beantwortet wurde. Es wurde damit nichts unternommen, um die vorgenomme­ne Schät­zung durch Beibringung geeigneter Unterlagen zu entkräften“.

4.3. Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012:„Die ggstl. Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Bemessung der USt 2012 war abzuweisen, da zum einen der Vorhalt vom mit der Bitte um Aufgliederung der Lebens­hal­tungskosten, Vorlage des Mietvertrags sowie Nachweis, aus welchen Mitteln diese ge­deckt werden, nicht beantwortet wurde. Es wurde damit nichts unternommen, um die vor­ge­nommene Schätzung durch Beibringung geeigneter Unterlagen zu entkräften. Zum an­deren ist seitens der belangten Behörde nicht einzusehen, wieso das Fehlen eines Rech­nungs­merkmales das Vorliegen einer Steuerschuld gemäß § 11 Abs 12 UStG verhin­dern soll. Käme es in derartigen Fällen da­rauf an, ob die ausgestellten Rechnungen tatsäch­lich alle geforderten Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG aufweisen und diese ohne jeden Zwei­fel den Formvorschriften des Abs 1 entsprechen, hätte es etwa ein unecht befreiter Pflich­ti­ger in der Hand, durch das Ausstellen von geringfügig unvollständigen Rechnungen eine Auszahlung der USt zu erwirken, diese jedoch dann mit Verweis auf die Unvoll­stän­dig­keit der Merkmale nicht an das Finanzamt abführen zu müssen ()“.

4.4. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012:„Die ggstl. Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Bemessung der ESt 2012 war abzuweisen, da zum einen der Vorhalt vom mit der Bitte um Aufgliederung der Lebens­hal­tungskosten, Vorlage des Mietvertrags sowie Nachweis, aus welchen Mitteln diese ge­deckt werden, nicht beantwortet wurde. Es wurde damit nichts unternommen, um die vor­genommene Schätzung durch Beibringung geeigneter Unterlagen zu entkräften“.

4.5. Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vor­la­geantrag anfechtbar. Sie wurden am zugestellt und mit dem Vorlageantrag vom angefochten.

5. Im Vorlageantrag vom wurde die ersatzlose Aufhebung aller angefochtener Bescheide beantragt und auf mündliche Auskünfte sich beziehend vorgebracht, dass die Kosten der Wohnung in Wien ca. EUR 180,00 betragen haben. Eine „Kopie des Mietver­tra­ges (3 aussagekräftige Blätter) für die Wiener Wohnung“ (© Bf.) werde dem Vorlage­an­trag beigelegt. Der Bf. habe „den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und eigentlich auch den ständigen Aufenthalt, zumindest regelmäßigen Aufenthalt in den verfahrensgegen­ständ­lichen Jahren in seinem Heimatland in Polen“ (© Bf.). Er betreibe dort eine Landwirt­schaft mit ca. 8 ha bewirtschafteter Fläche. Eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter und eine Bestätigung über gepachtete Flächen lege er vor. Für diese Landwirtschaft gelte auch Vollpauschalierung. Die Einkünfte in Polen sollen die Lebenshaltungskosten decken.

Die Einkünfte des Bf. haben 2011 ca. 7.339,00 betragen (Einnahmen EUR 9.280,00; be­zahl­te Sozialversicherungsbeiträge EUR 1.941,00). Davon habe der Bf. die Miete (ca. 3.000,00 p.a.; handschriftlich korrigiert auf EUR 2.200,00) und „kleine Wohnungs­er­hal­tungs­kosten (Energie)“ (© Bf.) zahlen können. Die Einkünfte des Bf. haben 2012 in Sum­me EUR 4.420,00 betragen (Einnahmen EUR 2.920,00, bezahlte Sozialversicherungs­bei­trä­ge EUR 1.500,00).

Der Bf. habe wegen der in Polen betriebenen Landwirtschaft keinen ständigen Aufenthalt in Österreich. Er habe sich fallweise auf der Suche nach Arbeit, Job bzw. Aufträgen in Ös­ter­reich aufgehalten.

Pkt. 7. ff des Vorlageantrages enthält rechtliche Ausführungen. Sachverhaltsbezogen wird vorgebracht, dass der Bf. die Rechnungen (und sollte es sich dabei um Gutschriften han­deln: die Gutschriften) dadurch berichtigt hat, dass er den darin enthaltenen Steuerbe­trä­gen mit SMS vom widersprochen hat.

Der Bf. habe am eine Gewerbeberechtigung für „Verspachteln von bereits mon­tierten Gipskartonplatten“ gelöst. Anfang 12/2011 habe der Bf. Herrn X ken­nen gelernt, der alle Abrechnungsbelege vorbereitet und dem Bf. zur Unterschrift vorge­legt habe. Die Zeugeneinvernahme von Herrn X wird beantragt.

Der Bf. habe keine Schreibmaschine und kein EDV-Schreibprogramm. Er sei wegen feh­lender Sprach- und Rechtskenntnisse der Meinung gewesen, dass er sein erhaltenes Ho­no­rar quittiere, da er bar bezahlt worden sei. Auch habe er keine Kopien oder Abschriften seiner Zahlungsbestätigungen erhalten. „4. Überhaupt ist anzumerken, dass das Gesamt­bild der damaligen Beauftragung schlicht nach „Schein-Unternehmerschaft“ riecht; denn richtigerweise hätte die von Herrn X vertretene Firma den Bf. als „normalen Ar­beiter“, ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis, bei den zuständigen Behörden anmelden und abrechnen müssen. 5. Erst im Frühjahr 2012 wurde der Bf. von einem Bekannten darauf aufmerksam gemacht, dass die Wortfolge „20% USt“ bzw. ähnliche Wortfolge steuerliche Probleme für den Bf. nach sich ziehen könne“ (© Vorlageantrag, Seite 5).

2011 habe der Bf. von Herrn X EUR 8.280,00 und von einem anderen Auftrag­ge­ber EUR 1.000,00 erhalten. Er habe 2011 Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 1.941,00 ge­zahlt. Bei seinen anderen Betriebsausgaben sei Basispauschalierung und GfB an­zu­wen­den.

2012 habe der Bf. von Herrn X EUR 3.720,00 und von einem anderen Auf­trag­ge­ber EUR 700,00 erhalten. Er habe 2012 Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 1.500,00 ge­zahlt. Bei seinen anderen Betriebsausgaben sei Basispauschalierung und GfB an­zu­wen­den.

Veranlagungstatbestände sollen weder 2011 noch 2012 bestehen.

Das v.a. Vorbringen wurde teilweise im Ergänzungsvorhalt vom wie­der­holt.

6. Dem Vorlageantrag waren beigelegt:

6.1. Mietvertrag für die Wohnung an der im Spruch des Erkenntnisses angegebenen Ad­res­se, worin der Bf. nicht als Mieter angegeben wird.

6.2. Zusatzvereinbarung vom mit dem Bf. als ab in den Mietver­trag ein­tretender Mieter. Der Bruttomietzins beträgt EUR 180,88 monatlich.

6.3. Handschriftlich erstellte und übersetzte Erklärung der Mutter des Bf. vom , worin sie bestätigt, dass sie ab 2008 mit dem Bf. eigene und gepachtete Felder bewirt­schaf­tet habe und dass beide zu je 50% von der Landwirtschaft gelebt haben.

7. Das Finanzamt hatte den Bf. für den vorgeladen, um ihn zu vernehmen. Er wurde ersucht, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Rechnungen ab 2011 vorzulegen und anzugeben, welche Lebenshaltungskosten er habe und wie er sie bestreite.

Lt. Aktenvermerk ist der Bf. nicht zum Termin erschienen. Sein Steuerberater setze die Le­bens­haltungskosten mit EUR 1.230,00 an. Der Steuerberater habe angegeben, dass der Bf. 2012 keine Einnahmen habe; dem Finanzamt liege jedoch eine Rechnung aus 2012 vor. Der Bf. habe 2011 Einkünfte iHv EUR 3.000,00; aktenkundig seien jedoch 6 Rech­nun­gen iHv EUR 6.900,00. Der Bf. betreibe seit Mitte 2012 eine Landwirtschaft in Polen.

8. Mit Schreiben vom beantragte der Steuerberater des Bf. Akteneinsicht, die ihm durch Übersenden aller Rechnungen gewährt wurde.

Im Vorhalt vom wurde dem Bf. dazu mitgeteilt: Ein Widerspruch des Empfän­gers der mittels Gutschrift abgerechneten und vereinnahmten Beträge liege nicht vor. Die Ent­gelte bzw. Einnahmen wurden aufgrund nicht gedeckter Lebenshaltungskosten anhand des vor­liegenden Kontrollmaterials hochgerechnet und die Besteuerungsgrundlage im Schät­zungsweg festgesetzt. Er wurde gebeten, seine Lebenshaltungskosten detailliert auf­zu­glie­dern, den Mietvertrag vorzulegen und nachzuweisen, aus welchen Mitteln diese ge­deckt worden seien.

9. Aktenkundig sind folgende vom Bf. unterschriebene Belege:

9.1. Rechnung 01/2011 vom Sanitärmontage. Pauschal 1.200,00; + 20% USt 240,00; Rechnungsbetrag 1.440,00. Betrag am in bar erhalten.

9.2. Rechnung 02/2011 vom Sanitärmontage Top … (WC neu montieren, Aus­bessern von Reklamationen, Duschstange). Pauschal inkl. WE-Zuschlag 600,00; + 20% USt; Rechnungsbetrag 720,00. Betrag am in bar erhalten.

9.3. Rechnung 03/2011 vom Lieferung und Montage Therme … inklusive An­schlussgarnitur und Thermostat. Pauschal 2.200,00; + 20% USt 440,00; Rechnungsbe­trag 2.640,00. Betrag am in bar erhalten.

9.4. Rechnung 04/2011 vom Montage sämtlicher Heizkörper, tw. Neumontage wegen schiefer Montage. Pauschal 1.000,00; + 20% USt 200,00; Rechnungsbetrag 1.200,00. Betrag am in bar erhalten.

9.5. Rechnung 05/2011 vom für Inbetriebnahme der Sanitärinstallationen in allen 3 Wohnungen. Abnahme Gaswerk, Anmeldung. Pauschal 900,00; + 20% USt 180,00; Rechnungsbetrag 1.080,00. Betrag am in bar erhalten.

9.6. Rechnung 06/2011 vom Garantie für sämtliche von uns und dem Vor­gän­ger getätigten und montierten Arbeiten und Sanitärgegenstände. Pauschal 1.000,00; + 20% USt 200,00; Rechnungsbetrag 1.200,00. Betrag am in bar erhalten.

9.7. Die Beträge aus den Rechnungen 01/2011 – 06/2011 zusammengezählt ergeben einen Nettorechnungsbetrag iHv EUR 6.900,00; Umsatzsteuer iHv EUR 1.380,00 und einen Bruttorechnungsbetrag iHv EUR 8.280,00.

9.8.    Rechnung 01/2012 vom Sanitärmontage. Endarbeiten 3.100,00; + 20% USt 620,00; Rechnungsbetrag 3.720,00. Betrag am in bar erhalten.

Aus den Verwaltungsakten:

Der Bf. hat seinen Hauptwohnsitz seit an der im Spruch angegebenen Wohn­an­schrift (ZMR – Auskunft vom ).

Der Bf. hat seit eine Gewerbeberechtigung für das Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vor­be­haltenen Tätigkeit. Der Standort seiner Gewerbeberechtigung ist die im Spruch dieses Er­kenntnisses angegebene Anschrift (Gewerbeinformationssystem Austria – GISA vom ).

Bei einer Betriebsprüfung gab Herr X an, dass die Aufwendungen iZm den Ein­gangsrechnungen des Bf. 3 Wohnungen beträfen. Der Bf. sei ihm von einer Mieterin em­pfoh­len worden. Es gäbe ein Angebot über die Tätigkeiten des Bf.; jedoch keinen Werk­ver­trag. Dieses Angebot wurde nicht vorgelegt.

BFG – Ermittlungen:

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. ersucht, innerhalb 1 Monats ab Zustellung die­ses Schreibens Versand, Inhalt und Zustellung der SMS vom nachzu­wei­sen. Der mit RSb-Rückscheinbrief an den zustellbevollmächtigten Steuerberater gesandte Vor­halt wurde am hinterlegt. Er wurde nicht behoben.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Da alle Rechtsmittel fristgerecht und die Beschwerden formgerecht eingebracht wor­den sind, ist über die Beschwerden „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e

In der Sache ist strittig, ob Umsatz- und Einkommensteuer 2011 und 2012 veranlagt wer­den dürfen. Der Bf. beantragt, alle angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

1. Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 – 2012:

1.1. Sach- und Beweislage

Der Entscheidung ist die aus 7 vom Bf. unterschriebenen Belegen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrundezulegen, dass darin Umsatzsteuer iHv insgesamt EUR 1.380,00 (2011) und iHv EUR 620,00 (2012) gesondert ausgewiesen wird und der Bf. mit seiner Un­ter­schrift bestätigt hat, 7 Bruttorechnungsbeträge iHv insgesamt EUR 8.280,00 (2011) und EUR 3.720,00 (2012) erhalten zu haben.

Der (Steuerberater des) Bf. ist mit Vorhalt vom ersucht worden, Inhalt und Zu­stellung der SMS vom nachzuweisen. Der Vorhalt ist hinterlegt und nicht be­ho­ben worden. Gemäß § 17 Abs 1 ZustellgesetzZustG ist ein Dokument zu hinter­le­gen, wenn dieses Do­kument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zu­stel­ler Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist das hin­terlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung be­reit­ge­hal­ten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zu­ge­stellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Ver­tre­ter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht recht­zei­tig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rück­kehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hin­ter­legte Dokument behoben werden könnte. Nach dieser Rechtslage ist der Vorhalt vom rechtswirksam zugestellt worden. Der Entscheidung darf daher zugrunde ge­legt werden, dass der Bf. Inhalt, Adressat und Zustellung der SMS vom we­der nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.

Das Bundesfinanzgericht bestreitet nicht, dass Herr X Derjenige gewesen ist, der die vom Bf. unterschriebenen Belege geschrieben und dem Bf. vorgelegt hat. Was nicht be­stritten wird, muss nicht bewiesen werden. Der Beweisantrag, Herrn X zu die­sem Thema zu vernehmen, ist daher abzuweisen.

Da der Bf. angegeben hat, er habe auch nicht aus der Geschäftsbeziehung zu Herrn X stammende Betriebseinnahmen iHv EUR 1.000,00 (2011) und EUR 700,00 (2012) gehabt, ist der Entscheidung zugrundezulegen, dass die gesamten Umsätze des Bf. aus Lieferungen und sonstigen Leistungen 2011 EUR 7.900,00 und 2012 EUR 3.800,00 be­tragen haben.

Auf die Betriebseinnahmen iHv EUR 1.000,00 (2011) und EUR 700,00 (2012) sich bezie­hen­de Belege mit darin gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer sind nicht aktenkundig. Von dieser Beweislage ausgehend ist der Entscheidung zugrundezulegen, dass in Sum­me Um­satzsteuer iHv EUR 1.380,00 (2011) und iHv EUR 620,00 (2012) gesondert ausgewie­sen worden ist.

1.2. Rechtslage

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UmsatzsteuergesetzUStG 1994 idF 2011 und 2012 unterliegen der Um­satzsteuer die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unter­neh­mer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 idF 2011 und 2012 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idF 2011 und 2012 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Em­pfän­ger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sons­tige Leistung zu erhalten (Solleinnahme).

Gemäß § 11 Abs 1UStG1994 idF 2011 und 2012 ist der Unternehmer berechtigt, Rech­nun­gen auszustellen, wenn er Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG idF 2011 und 2012 ausführt ... Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rech­nun­gen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leis­ten-de Un­ternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Un­ter­neh­men ausgeführt wird; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelie­fer­ten Ge­gen­stän­de oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lie­fe­rung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leis­tung er­streckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abge­rech­net wer­den (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeit­rau­mes, so­weit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sons­tige Leis­tung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuer­be­frei-ung einen Hin­weis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: das Ausstellungsdatum; eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Un­ter­nehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Gemäß § 11 Abs 2 UStG1994 idF 2011 und 2012 gilt als Rechnung im Sinne des Abs 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung ab­rech­net, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Gemäß § 11 Abs 7 UStG 1994 idF 2011 und 2012 gelten Gutschriften, die im Geschäfts­ver­kehr an die Stelle von Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs 8 genannten Vor­aus­set­zungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sons­tige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag wi­der­spricht.

Gemäß § 11 Abs 8 UStG1994 idF 2011 und 2012 ist eine Gutschrift als Rechnung anzu­er­ken­nen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. der Unternehmer, der die Lie­ferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum ge­son­derten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs 1 berechtigt sein; 2. zwischen dem Aus­steller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber beste­hen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; 3. die Gut­schrift muss die im Abs 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs 3 bis 6 sind sinn­ge­mäß anzuwenden; 4. die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sons­ti­ge Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.

Gemäß § 11 Abs 12 UStG 1994 idF 2011 und 2012 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rech­nung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach die­sem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Be­trag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Liefe­rung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Liefe­rung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Be­trag ( § 11 Abs 14 UStG 1994 idF 2011 und 2012).

1.3. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Von der vorzit. Sach-, Beweis- und Rechtslage und vom Beschwerdevorbringen aus­ge­hend hat das Bun­desfinanzgericht die Rechtsfragen zu beantworten, ob die 7 vom Bf. un­ter­schrie­benen Belege Rechnungen iSd § 11 UStG oder Gutschriften iSd § 11 UStG und ob sie be­rich­tigt worden sind.

1.3.1. Im Urteil (Barlis 06) hat der Europäische Ge­richts­hof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahin ge­hend beantwortet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Diese Anforderungen an die Rechnungsangaben werden in den 7 Belegen erfüllt. Die 7 Belege sind daher Rechnun­gen iSd § 11 UStG.

Rechnungen sind Privaturkunden. Gemäß § 294 ZivilprozessordnungZPO begründen Privaturkunden, die vom Aussteller unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die da­rin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller stammen, da man seinen Willen nicht nur aus­drücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen sondern auch still­schwei­gend durch solche Handlungen erklären kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (§ 863 Abs 1 Allgemeines Bür­ger­liches Gesetzbuch – ABGB). Die vom Bf. unterschriebenen 7 Belege sind daher dem Bf. zuzurechnen.

Da der Bf. die 7 Belege unterschrieben hat, ist zwar davon auszugehen, dass er mit dem Inhalt der 7 Belege einverstanden gewesen ist, der Gegenbeweis ist jedoch zulässig (vgl. bspw. Bittner in Fasching/Konecny² § 294 ZPO, Anm. 4, Stand , rdb.at). Diesen Gegenbeweis hat der Bf. zu erbringen, d.h. der Bf. ist Derjenige, der geeignete und zweck­dien­liche Beweismittel zum Beweisthema, dass er mit dem Inhalt der 7 Belege nicht ein­ver­standen gewesen ist, anzubieten hat.

Beweismittel zu diesem Beweisthema hat der Bf. nicht angeboten. Er hat zwar behauptet, dass seine Deutschkenntnisse mangelhaft sind, mangelhafte Deutschkenntnisse schlie­ßen jedoch nicht aus, dass der Bf. dennoch mit dem Inhalt der 7 Belege einverstanden ge­we­sen ist, da der Bf. die Unterschriften auch hätte verweigern könnten. Auch der Umstand, dass Herr X die Rechnungen vorbereitet und dem Bf. zur Unterschrift vorgelegt hat, schließt nicht aus, dass der Bf. mit dem Inhalt der 7 Belege dennoch einverstanden gewesen ist. Mit seinen Unterschriften in den 7 Belegen hat der Bf. deren in­haltliche Richtigkeit bestätigt; seine Unterschriften widerlegen daher sein Beschwer­de­vor­brin­gen, dass er keine Rechnungen ausstellen wollte.

Die v.a. Beweislage zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bf. den Gegenbeweis da­für, dass er mit dem Inhalt der 7 Belege nicht einverstanden gewesen ist, nicht erbracht hat. Wahrscheinlicher und damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­ge­richts­hofes (VwGH) als erwiesen anzusehen, ist daher, dass der Bf. mit dem Inhalt der 7 Belege einverstanden gewesen ist (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate ; …).

Nach dem Gesetzeswortlaut von § 11 Abs 2 UStG 1994 sind Urkunden, mit denen Nicht­un­ternehmer über Lieferungen und/oder sonstige Leistungen abrechnen, keine Rech­nun­gen iSd § 11 UStG.

Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 idF 2011 und 2012 ist Unternehmer, wer eine gewerb­liche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gemäß § 2 Abs 2 Z 1 UStG 1994 idF 2011 und 2012 wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig aus­geübt, wenn eine natürliche Person einem Unternehmen derart eingegliedert ist, dass sie den Weisun­gen des Unternehmers folgen muss.

Ob der Bf. selbstständig oder unselbstständig tätig gewesen ist, ist nach dem Innen­ver-hält­nis und nicht nach dem Auftreten nach außen zu entscheiden. Nach der Sachlage im Beschwerdefall hat der Bf. seinem Auftraggeber nicht die Arbeitskraft sondern den Erfolg einer bestimmten Arbeitsleistung geschuldet. Er hat selbst bestimmt, ob er einen Auf­trag annimmt oder nicht und hat dadurch das für eine unternehmerische Tätigkeit typische Un­ter­nehmerrisiko getragen (; ; ; ; u.a.). Für eine unterneh­me­ri­sche Tätigkeit spricht auch, dass die Tätigkeit des Bf. nach Aufträgen und nicht durch fes­te Bezüge abgerechnet worden ist. Davon abgesehen ist der Bf. für seinen Auftrag­ge­ber nicht längere Zeit tätig gewesen. Er hatte keinen Urlaubsanspruch, keinen Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, im Krankheitsfall hätte sein Auftraggeber nichts gezahlt und Überstunden sind nicht vergütet worden. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist da­her festzustellen, dass der Bf. gewerblich oder beruflich selbständig tätig gewesen ist und da­mit eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat. Er ist daher berechtigt gewesen, Rech­nungen iSd § 11 UStG auszustellen.

1.3.2. Eine Abrechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mittels Gutschrift setzt u.a. voraus, dass sie zwischen Aussteller und Empfänger der Gutschrift vereinbart worden ist (§ 11 Abs 8 Z 2 UStG 1994 idF 2011 und 2012). Dass der Bf. und Herr X ver­ein­bart hätten, mittels Gutschrift abzurechnen und dass die 7 Belege Gutschriften und keine Rechnungen sind, kann diesen 7 Belegen nicht entnommen werden. Nach dieser Beweislage ist als erwiesen anzusehen, dass die dem Bf. von Herrn X erteilten Aufträge nicht mit Gutschriften abgerechnet worden sind.

1.3.3. Ein Unternehmer schuldet grundsätzlich den Steuerbetrag, der sich auf Basis des Entgelts und des anzuwendenden Steuersatzes ergibt. Weist daher ein Kleinunternehmer in einer Rechnung einen Steuerbetrag aus, schuldet er diesen Rechnungsbetrag kraft Rech­nungslegung (vgl. Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07, § 11, Rz 1733, Stand , rdb.at).

Der Bf. ist Kleinunternehmer und da in den 7 Belegen Umsatzsteuer gesondert ausge­wie­sen ist, schuldet der Bf. diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung, solange er die 7 Be­le­ge nicht berichtigt.

Ein Unternehmer kann eine Rechnung dadurch berichtigen, dass die Berichtigung unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung erfolgt oder eine berichtigte Rechnung zur ur­sprüng­lichen Rechnung ausgestellt wird (vgl. Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07, § 11, Rz 1533, Stand , rdb.at). Wären die 7 Belege Gutschriften, könnte der Bf. der in den 7 Belegen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer wider­spre­chen (vgl. Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07, § 11, Rz 1643, Stand , rdb.at). Bis Ende 2012 konnten Rechnungen – und damit auch berichtigte Rechnungen und Widersprüche gegen Gutschriften - mittels Telefax rechtswirksam an den Empfänger übermittelt werden. Seit können sie auch mit signierter eMail oder durch elektronischen Datenaustausch rechtswirksam an den Empfänger übermittelt wer­den (vgl. Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07, § 11, Rz, Rz 1560 bis Rz 1564a, Stand , rdb.at). Werden daher Rechnungen, berichtigte Rechnungen und Widersprüche gegen Gutschriften mit SMS an den Empfänger gesandt, werden sie nicht rechtswirksam zugestellt. Der Bf. hätte daher auch dann die in den 7 Belegen ge­son­dert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht rechtswirksam berichtigt oder ihr rechtswirk­sam wi­der­sprochen, wenn er den Inhalt der SMS nachgewiesen hätte und dass sein Steu­er­be­ra­ter die SMS zu dem im Beschwerdeverfahren angegebenen Zeitpunkt an Herrn X ge­sandt hat.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt, dass die 7 Belege nicht be­rich­tigt worden sind, weshalb der Bf. Umsatzsteuer iHv EUR 1.380,00 (2011) und iHv EUR 620,00 (2012) kraft Rechnungslegung schuldet.

1.3.4. Gemäß § 184 Abs 1 BundesabgabenordnungBAO in der Fassung 2011 und 2012 sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn diese nicht ermit­telt oder berechnet werden können. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schät­zung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs 2 BAO in der Fassung 2011 und 2012 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn Abgabepflichtige über ihre Angaben keine aus­reichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder weitere Auskunft über Umstände ver­wie­gern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs 1 leg.cit. wesentlich sind.

Der Bf. hat die Besteuerungsgrundlagen und seine Lebenshaltungskosten im Beschwer­de­ver­fahren offen gelegt. Seine Angaben sind glaubwürdig und eignen sich dazu, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu berechnen. Sie sind daher nicht zu schätzen und ein Sicherheitszuschlag ist nicht zu verhängen.

1.3.5. Da der Bf. Umsatzsteuer iHv EUR 1.380,00 (2011) und iHv EUR 620,00 (2012) kraft Rechnungslegung schuldet, ist das Mehrbegehren – die angefochtenen Bescheide er­satz­los aufzuheben – abzuweisen.

1.4. Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen sind wie folgt abzuändern:

2011: Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) EUR 9.280,00; davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug § 6 Abs 1 Z 27 (Kleinunternehmer) EUR 9.280,00; Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lie­fe­run­gen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger An­zah­lun­gen) EUR 0,00. Steuerschuld wegen Rechnungslegung: EUR 1.380,00.

2012: Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) EUR 4.420,00; davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug § 6 Abs 1 Z 27 (Kleinunternehmer) EUR 4.420,00; Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lie­fe­run­gen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger An­zah­lun­gen) EUR 0,00. Steuerschuld wegen Rechnungslegung: EUR 620,00.

2. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 – 2012:

2.1. Sach- und Beweislage:

In seinen Schreiben hat der Bf. erklärt, dass seine gesamten Betriebseinnahmen 2011 EUR 9.280,00 und 2012 EUR 4.420,00 betragen haben. Da diese Angaben des Bf. nach Ak­tenlage nicht widerlegt werden können, sind sie als Entscheidungsgrundlagen zu ver­wenden. Seine Angaben über die bezahlten Sozialversicherungsbeträge sind glaubwürdig; sie ist daher auch als Entscheidungsgrundlage zu verwenden.

2.2. Rechtslage:

Betriebseinnahmen sind alle betrieblich veranlassten Zugänge in Geld oder Geldeswert (). Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 idF 2011 und 2012 sind Betriebsausgaben alle betrieblich veranlassten Ausgaben oder Aufwendungen.

2.3. Rechtliche Würdigung und Entscheidung:

2.3.1. Von der vorzit. Sach- und Beweislage ausgehend sind die Angaben des Bf. über die Höhe seiner Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der ggstl. Entscheidung zugrunde­zu­le­gen. Wie bereits in Pkt. 1.3.4. ausgeführt, hat der Bf. die Besteuerungsgrundlagen und seine Le­benshaltungskosten im Beschwerdeverfahren offen gelegt. Da seine Angaben glaub­wür­dig sind und sich dazu eignen, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu be­rech­nen, sind die Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb nicht zu schätzen sondern in der er­klärten Höhe zu veranlagen und das Mehrbegehren – die angefochtenen Bescheide er­satz­los aufzuheben – ist abzuweisen.

2.3.2. Von der Entscheidung lt. Pkt. 2.3.1. ausgehend ist der Einkommensteuerbescheid 2011 wie folgt abzuändern:

Bemessungsgrundlagen 2011: Betriebseinnahmen 2011 lt. Honorarnoten X EUR 8.280,00; übrige Betriebseinnahmen EUR 1.000,00; Betriebseinnahmen 2011 EUR 9.280,00; Betriebsausgaben SV-Beiträge EUR -1.941,00; 12 % Basispauschalie­rung  EUR -1.113,60; Bemessungsgrundlage für GFB 6.225,40 13% EUR -809,30; Gewinn gewerbliche Tätigkeit 2011 EUR 5.416,10.

Berechnung der Einkommensteuer 2011: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 5.416,00; Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 5.416,00; Sonderausgaben Pauschbetrag EUR -60,00; Einkommen EUR 5.356,00.

Gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 idF 2011 beträgt die Einkommensteuer bis zu einem Einkommen von 11.000,00 Euro 0,00 Euro. Die Einkommensteuer 2011 ist daher iHv EUR 0,00 festzusetzen.

2.3.3. Von der Entscheidung in Pkt. 2.3.1. ausgehend ist der Einkommensteuerbescheid 2012 wie folgt abzuändern:

Bemessungsgrundlagen 2012: Betriebseinnahmen 2012 lt. Honorarnote X EUR 3.720,00; übrige Betriebseinnahmen EUR 700,00; Betriebseinnahmen 2012 EUR 4.420,00; Betriebsausgaben SV-Beiträge EUR -1.500,00; 12 % Basispauschalie­rung EUR -530,40; Bemessungsgrundlage für GFB 2.389,60 13% EUR -310,65; Gewinn gewerbliche Tätigkeit 2012 EUR 2.078,95.

Berechnung der Einkommensteuer 2012:Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 2.078,95; Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit EUR 248,83; Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 2.327,83; Sonderausgaben Pauschbetrag EUR -60,00; Einkommen EUR  2.267,83.

Gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 idF 2012 beträgt die Einkommensteuer bis zu einem Einkommen von 11.000,00 Euro 0,00 Euro. Die Einkommensteuer 2012 ist daher iHv EUR 0,00 festzusetzen.

3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt.

Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­ant­wor­ten, da im Beschwerdefall primär Sachfragen im Beweisverfahren zu beant­wor­ten wa­ren und auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfragen nicht Gegen­stand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die Rechts­frage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben hat der Europäische Ge­richts­hof im (Barlis 06) beantwortet.

Die Rechtsfrage nach den Voraussetzungen einer unternehmerische Tätigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof bspw. in ; ; und be­ant­wortet worden.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103070.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at