Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind x für den Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom gab die Bf. dem Finanzamt bekannt, dass sich ihre Tochter am von dem am begonnenen Studium der Rechtswissenschaften abgemeldet hat, wobei dem Sammelzeugnis der Universität Wien zu entnehmen war, dass keine Prüfungsleistung erbracht worden ist.
In der Folge wurde von der Bf., mit der Begründung, dass das Kind x das Studium nicht ernsthaft betrieben habe, mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen zurückgefordert.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen vorgenannten Bescheid Beschwerde erhoben und hierbei seitens der Bf. begründend ausgeführt, dass ihre, die Matura im ersten Anlauf bestehende Tochter beschlossen habe, - ebenso wie ihr Freund - ein Studium der Rechtswissenschaften zu absolvieren. Nach Antritts des Studiums habe x jedoch erkennen müssen, dass die sich gewählte Fachrichtung sich sowohl der Ausrichtung als auch der Lernmethode nach als glatte Fehlentscheidung erwiesen habe und demzufolge in konsequenter Art und Weise das Studium abgebrochen. In Ansehung der Tatsache, dass ihr Tochter in der Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn des Studiums ein Praktikum in einer Werbeagentur absolviert habe, respektive in nämlichen Unternehmen als Volontär tätig gewesen sei, stellte die Bf. den Antrag auf Reduzierung der Rückforderung auf den Zeitraum vom bis zum .
In der das Rechtsmittel der Bf. abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom führte das Finanzamt in der Begründung nachstehendes aus:
"Gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Eine Berufsausbildung liegt dann vor, wenn eine schulische oder kursmäßige Ausbildung erfolgt, die fürs Berufsleben Wissen vermittelt, Prüfungen abgelegt werden und eine Abschlussprüfung den qualifizierten Abschluss nachweist. Zusätzlich muss die überwiegende Zeit für die Ausbildung verwendet werden. Es besteht auch für volljährige, studierende Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dies liegt dann vor, wenn laufend Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern abgelegt werden und das Studium in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wird.
§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besagt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung besteht.
Ihre Tochter x hat die Schulausbildung mit Ablegung der Reifeprüfung am abgeschlossen und im WS 2016 mit dem Studium der Rechtswissenschaften A101 begonnen, welches sie am It. Abgangsbescheinigung der Universität Wien wieder exmatrikuliert hat. Prüfungen wurden in dieser Zeit nicht abgelegt. Da von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium nicht ausgegangen werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Ablegung der Matura und dem Beginn des Studiums."
In ihrem mit datierten Vorlageantrag führte die Bf. ins Treffen, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes für den Zeitraum von Juni 2016 bis zum Studienbeginn Oktober 2016 keinesfalls von einem "nicht ernsthaft" betriebenen Studium gesprochen werden könne. Es bestehe zwar seitens Jugendlicher vielfach der Wunsch ein Studium zu betreiben, ohne dass jedoch eine Überprüfung der Studieneignung bestehe. Die Tochter habe den festen Entschluss gehabt das Studium der Rechtswissenschaften zu betreiben, jedoch erkennen müssen diesem nicht gewachsen zu sein und demzufolge das Studium im Jänner 2017 abgebrochen. Zu beachten sei, dass x bereits ab dem eine Vollbeschäftigung aufgenommen habe, respektive diese darüberhinaus auch in der Zeit zwischen der Matura und dem Beginn des Studiums gearbeitet habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehend festgestellten Sachverhalt zu Grunde:
Die im Jahr n geborene x hat am via Absolvierung der Reifeprüfung ihre Schulausbildung abgeschlossen und war diese im Anschluss daran laut Versicherungsdatenauszug im Zeitraum vom bis zum bis durchgehend für einen bzw. vom bis zum für zwei Dienstgeber im geringfügigen Dienstverhältnis beschäftigt. Ab dem war die Tochter der Bf. im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien gemeldet, wobei die Abmeldung von vorgenanntem Studium am erfolgte. Laut dem im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegtem Sammelzeugnis der Universität Wien vom wurde keine Prüfungsleistung erbracht. Seit dem ist die Tochter der Bf. nichtselbständig beschäftigt.
In ihrer Beschwerde tritt die Bf. der für den Zeitraum vom bis zum erfolgten Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge mit dem Argument, demgemäß ihre Tochter unmittelbar nach Antritt des Studiums die belegte Studienrichtung als Fehlentscheidung erkannt und anstatt eines Studienwechsels in konsequenter Art und Weise das Studium abgebrochen bzw. nahezu in unmittelbarem Anschluss eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hat, entgegen.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Streitpunkt
In Streit steht, ob mangels Berufsausbildung die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom bis zum rechtens erfolgte (Ansicht der belangten Behörde), oder ob die Bf. aufgrund zeitnahen Erkennens der Studienungeeignetheit samt Ziehung entsprechender Konsequenzen für den Zeitraum vom bis zum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge hatte.
2.1. Rückforderungszeitraum vom bis zum
Die Bestimmung des § 2 Abs.1 lit. d FLAG determiniert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Aus vorgenannter Gesetzesdiktion ist abzuleiten, dass die Anspruchsvoraussetzung auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe untrennbar mit dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung verknüpft ist.
Insoweit hat das BFG zwecks etwaiger Verifizierung des Beihilfenanspruchs die Frage zu klären, ob ausgehend von dem unter Punkt 1 festgestellten Sachverhalt die Tochter der Bf. tatsächlich eine Berufsausbildung begonnen hat.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im zu beurteilenden Fall der Beginn der Berufsausbildung einzig und allein auf dem mit der am erfolgten Absolvierung einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe begründeten Zulassungsnachweis zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften fußt.
Nach Auffassung des BFG handelt es sich hierbei jedoch um einen reinen Formalakt, welcher keinerlei Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung zulässt.
In Ansehung vorstehender Ausführungen und des Faktums, dass die Tochter der Bf. weder zu Prüfungen angetreten ist, noch im Zuge des Verfahrens sonstige, den Beginn der Berufsausbildung dartuende Nachweise (beispielsweise solche betreffend den Besuch bzw. die Absolvierung von Lehrveranstaltungen) erbracht wurden, erachtet das Verwaltungsgericht die - über die Ansichtserklärung ein Studium betreiben zu wollen weit hinausgehende - Tatbestandsvoraussetzung des Beginnes einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung als nicht erfüllt an, mit der Folge dass die Rückforderung im Zeitraum vom bis zum rechtens erfolgt ist.
2.2. Rückforderungszeitraum vom bis zum
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach Außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (). Der VwGH hat dazu in ständiger Rechtsprechung weitere Kriterien entwickelt (siehe z.B. ; ; ): Nach dieser Judikatur ist es das Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist dabei ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Diese liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Die Voraussetzungen einer Berufsausbildung können vorliegen, wenn das Kind die erforderlichen Prüfungen ablegen will und sich darauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Dies kann dann angenommen werden, wenn die Vorbereitung auf die Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.
Bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums, d.h. bei Besuch einer in § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 genannten Einrichtung, sind die Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nach dieser Bestimmung gelten die im StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für die Gewährung der Familienbeihilfe Anspruch auf Familienbeihilfe besteht daher nur dann, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25 StudFG).
Als Zeiten der "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG können daher nur solche Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Die Zulassung an einer Hochschule bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium (vormals: Inskription) ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung im genannten Sinne nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (vgl. ; u. a., sowie -I/13).
In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass die Tochter der Bf. evidenter Maßen in dem unter Punkt 2.2. angeführten Rückforderungszeitraum weder eine Prüfung absolviert, respektive auch seitens der Bf. nicht einmal die erfolgte Teilnahme an einer einzigen Lehrveranstaltung moniert, geschweige denn nachgewiesen wird, kann vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG keine Rede sein und korrespondierend damit der Rückforderung vom bis zum nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Zusammenfassend war somit wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da einerseits der "Nichtbeginn" der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde, andererseits das Nichtvorliegen einer Berufsausbildung in den an oberer Stelle zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes begründet liegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102966.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at