Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam zugestellten Bescheid
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], vertreten durch Mag. Elisabeth Moser-Marzi, Schwertgasse 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , MA 6/DII/R1- 302428/15 E, betreffend Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung, BGBl. 1961/194, idgF. (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde zog den Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom zur Haftung für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der in Konkurs befindlichen X GmbH (Gemeinschuldnerin) für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013 in Höhe von 8.762,78 EURO zur Haftung heran. Der Bescheid wurde am mit internationalem Rückscheinbrief an die Adresse des Bf. in Z, Rumänien, versendet. Am kam der Brief mit dem Vermerk "non réclamé Nereclamat" ungeöffnet wiederum zur belangten Behörde zurück. Auf dem Briefkuvert befinden sich Poststempel vom mit der Adressangabe "ROUDESCHIMB BUCURESTI", und vom sowie vom mit der Adressangabe "Z". Angaben über Zustellversuche an der Adresse des Bf. sind dem Briefkuvert nicht zu entnehmen; Unterlagen über eine Verständigung von der Hinterlegung des Schriftstückes wurden der belangten Behörde von der rumänischen Post nicht übermittelt.
Mit Schreiben vom teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass er seit Geschäftsführer der Firma X GmbH mit Gesellschaftssitz in [Adresse-GmbH], sei. Zum Zeitpunkt der Bestellung hätte die Firma ihre Tätigkeit bereits eingestellt gehabt und keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt.
Er habe die Bestellung zum Geschäftsführer aufgrund der Patronatserklärung der Y-GmbH, mit Sitz in Rumänien, angenommen, da sich diese in der Patronatserklärung verpflichtet habe, aus eigenen Quellen alle Verpflichtungen der X GmbH zu übernehmen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Schulden der Gesellschafterin zur Zahlung zu übermitteln.
In der Zeit seiner Geschäftsführung sei der Bf. der einzige Arbeitnehmer gewesen; die vereinbarte Entlohnung habe er nie erhalten.
Der Bf. ersuchte daher, die offenen Verbindlichkeiten bei der Y-GmbH einzutreiben.
Mit Schreiben vom brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des Bf. eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom , sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Begründend wurde ausgeführt, der Haftungsbescheid vom sei dem Bf. nicht rechtswirksam zugestellt worden; dieser habe erst mit der Mahnung der belangten Behörde vom (die ihm tatsächlich zugegangen sei) erfahren, dass am ein Haftungsbescheid erlassen worden sei. Der Haftungsbescheid vom sei dem Bf. nicht postalisch zugestellt, sondern erst am von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf. bei der Akteneinsicht in Empfang genommen worden.
Das Schreiben des Bf. vom sei eigentlich eine Äußerung zur Mahnung der belangten Behörde vom und keine Beschwerde gegen den Bescheid
vom gewesen, da dieser Bescheid dem Bf. nicht zugegangen und ihm daher auch nicht bekannt gewesen sei.
In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass der Bf. auch das Schreiben der belangten Behörde vom nicht erhalten habe, weshalb er auch dazu keine Äußerung abgegeben habe. Dieses Schreiben sei ebenfalls bei der Akteneinsicht zur Kenntnis genommen worden.
Dem - der rechtsfreundlichen Vertretung am übergebenen - Haftungsbescheid vom (wie auch dem Schreiben vom ) sei auch das Kuvert des Poststückes beigelegt worden. Diesem Kuvert seien verschiedene Stempel des Postamtes aus Bukarest und aus Z zu entnehmen. Ein Hinterlegungsschein oder ein Beweis für die Hinterlegung des Haftungsbescheides seien jedoch nicht vorhanden.
In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass es an der Wohnadresse des Bf. mehrmals vorgekommen sei, dass er an ihn adressierte Poststücke nicht erhalten habe.
Dass dem Bf. Poststücke auch zugehen würden, sei daraus zu ersehen, dass er die Mahnung der belangten Behörde vom erhalten und auch beantwortet habe.
Im Hinblick darauf, dass der Bescheid erst anlässlich der Akteneinsicht am übergeben worden sei, gehe die steuerliche Vertretung des Bf. davon aus, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.
In der Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, der Bf. sei zur Zeit als Geschäftsführer und Berater tätig sei. Viele Poststücke würden ihm direkt zugestellt. Sohin sei die Prüfung und rasche Bearbeitung der Korrespondenz unerlässlich. Aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen müsse der Bf. öfter verreisen. Wenn er sich zu Hause befinde, prüfe er seinen Postkasten täglich. Während seiner Abwesenheit werde der Postkasten von Herrn A täglich entleert. Nach Öffnung der Korrespondenz werde diese von Herrn A eingescannt und dem Bf. umgehend per E-Mail übermittelt. Die Korrespondenz werde von Herrn A seit Jahren bearbeitet. Er sei mit seiner Aufgabe vertraut, und es hätte seit seiner Beschäftigung keine Fehlleistung hinsichtlich der Einholung und Prüfung bzw. der Weiterleitung der Korrespondenz gegeben.
Nach Darstellung der Tätigkeit des Bf. für die Gemeinschuldnerin und Darstellung der Firmenverflechtung der Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin erklärte die rechtsfreundliche Vertretung, dass es die belangte Behörde einerseits unterlassen habe, die Uneinbringlichkeit der gegenüber dem Bf. geltend gemachten Forderungen bei der Gemeinschuldnerin festzustellen, und dass andererseits der Bf. alles Erforderliche für die Begleichung der Abgabenschulden unternommen habe, weshalb er nicht zur Haftung herangezogen werden dürfe. Außerdem sei die belangte Behörde über einen Zeitraum von 16 Monaten untätig geblieben und habe keine Mahnungen übermittelt, obwohl ihr die mangelnde Begleichung der Kommunalsteuer für 2013 durch die Gemeinschuldnerin bekannt gewesen sei.
Hätte die belangte Behörde diesbezügliche Schritte veranlasst, hätte auch der Bf. - wie schon in der Vergangenheit - entweder die Gesellschafterin um dringende Bezahlung ersucht oder seine Funktion niedergelegt (wie am ).
Die belangte Behörde hätte bereits ab Februar 2013 die Möglichkeit gehabt, eine Haftung unmittelbar gegenüber der Gemeinschuldnerin geltend zu machen. Die Unterlassung jeglicher Handlung zur Einbringung der Abgabenschuld (Mahnung, Vorschreibung, Klage) über einen Zeitraum von 16 Monaten sei als grob fahrlässig zu betrachten und stehe ausschließlich in der Ingerenz der belangten Behörde, die es auch unterlassen habe, die zur Haftungsinanspruchnahme des Bf. führende Ermessensübung zu begründen.
Es werde daher beantragt, den Haftungsbescheid in seinem gesamten Umfange wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Sollte das Bundesfinanzgericht jedoch zum Schluss kommen, dass der Bescheid vom - obwohl der Bf. ihn nicht erhalten habe - doch wirksam zugestellt worden sei, werde innerhalb offener Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Bf. sei durch das unvorhersehbare Ereignis, dass ihm der Haftungsbescheid nicht vor dem zur Kenntnis gelangt sei, an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert gewesen. Er erleide dadurch den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Handlung, wobei die Versäumung der Frist auf kein Verschulden des Bf. zurückzuführen sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, weil dem Bf. erst mit der Mahnung der belangten Behörde vom , die ihm tatsächlich zugegangen sei, die Erlassung des am erlassenen Haftungsbescheides bekannt geworden sei, woran den Bf. jedoch kein Verschulden treffe.
Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde die versäumte Handlung - die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom - unter Hinweis auf die obigen Ausführungen erstattet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wurde nach Darstellung der für die Behandlung einer Beschwerde maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erklärt, die Beschwerde sei am - und damit nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist - eingebracht worden.
Nach Meinung der belangten Behörde würde der Vermerk auf dem Briefkuvert "nicht behoben retour" eine ordnungsgemäße Zustellung der Briefsendung implizieren. Bei dem Postrückschein handle es sich um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit könne die Unwirksamkeit der Zustellung nicht dargetan werden.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wandte sich die rechtsfreundliche Vertretung des Bf. zunächst gegen die Bezeichnung des Schreibens des Bf. vom als Beschwerde, da es sich dabei ausschließlich um eine Äußerung zur Mahnung vom gehandelt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bf. vom angefochtenen Haftungsbescheid noch nichts gewusst. Die Beschwerde sei daher erst, nachdem die steuerliche Vertretung anlässlich der Akteneinsicht von gegenständlichem Bescheid erfahren habe, am eingebracht worden.
Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung werde nochmals festgestellt, dass den im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen weder eine Hinterlegung des Schriftstückes noch ein Hinterlegungsdatum entnommen werden könne. Ob ein Zustellversuch tatsächlich vorgenommen worden sei, sei von der belangten Behörde nicht ermittelt worden. Darüber hinaus werde festgehalten, dass sich der Bf. im Zeitraum Juni bis August nicht in Z, sondern in Bukarest aufgehalten habe. Als Beweis dafür würden umfangreiche Unterlagen - teils Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte des Bf. und seiner Angehörigen, teils Bestätigungen über die Teilnahme an verschiedenen Sitzungen - vorgelegt.
Es werde daher beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Haftungsbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung ab: Dass der Haftungsbescheid nicht beim zuständigen Postamt behoben worden sei, stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte die steuerliche Vertretung des Bf. ihr bisheriges Vorbringen und beantragte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verfügen.
Auch diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der bereits im angefochtenen Bescheid herangezogenen Begründung als unbegründet ab.
Dagegen wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerden gegen den Haftungsbescheid und gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wurden dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde den Parteien aufgetragen, binnen 3 Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses zu Folgendem Stellung zu nehmen: Vorläufig werde davon ausgegangen, dass der angefochtene Haftungsbescheid weder dem Bf. noch seiner rechtsfreundlichen Vertretung bislang zugekommen sei. Begründend führte das BFG aus, der Bf. habe glaubwürdig dargelegt, dass er im Zeitraum Juni bis August 2015 nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei, weshalb es zu keiner rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung im Juli 2015 habe kommen können.
Entgegen den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertreterin sei ihrem Mitarbeiter anlässlich der Akteneinsicht nicht der angefochtene Bescheid sondern lediglich eine Kopie des Bescheides ausgehändigt worden, da sich der angefochtene Bescheid in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten (AS 29-33) befinde.
Es werde daher davon ausgegangen, dass der angefochten Haftungsbescheid bislang nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.
Während die rechtsfreundliche Vertretung bestätigte, dass anlässlich der Akteneinsicht nur eine Kopie des Haftungsbescheid übergeben worden sei, beharrte die belangte Behörde weiterhin darauf, dass der Haftungsbescheid rechtswirksam durch Hinterlegung beim Postamt in Z zugestellt worden sei, weil der Bf. seine Ortsabwesenheit lediglich für den Zeitraum 20. bis 28. Juli und am nachweisen könne.
Der Haftungsbescheid sei - so die belangte Behörde - am in Z eingelangt und am wieder vom Postamt Z an die belangte Behörde retourniert worden. Sohin sei der Haftungsbescheid in der Zeit von 30. Juli bis am Postamt Z zur Abholung hinterlegt gewesen. Dass der Bf. in dieser Zeit nicht in Z gewesen sei, habe er nicht belegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Einsicht genommen wurde in die von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakten und die darin abgehefteten Schriftstücke.
Es wird von folgendem Verwaltungsgeschehen ausgegangen:
Der Bescheid vom , mit welchem der Bf. zur Haftung für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der in Konkurs befindlichen X GmbH (Gemeinschuldnerin) für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013 in Höhe von 8.762,78 EURO zur Haftung herangezogen wurde, wurde am mit internationalem Rückscheinbrief an die Adresse des Bf. in Z, Rumänien, versendet. Am kam der Brief mit dem Vermerk "non réclamé Nereclamat" ungeöffnet wiederum zur belangten Behörde zurück. Auf dem Briefkuvert befinden sich Poststempel vom mit der Adressangabe "ROUDESCHIMB BUCURESTI", und vom sowie vom mit der Adressangabe "Z". Von der rumänischen Post wurden keine Angaben über einen Zustellversuch an der Adresse des Bf. gemacht, auch dem Briefkuvert ist ein derartiger Vermerk nicht zu entnehmen; es wurden auch keine anderen Unterlagen übermittelt, aus denen auf eine Benachrichtigung von der Hinterlegung des Schriftstückes geschlossen werden könnte. Es gibt daher weder einen Nachweis für einen Zustellversuch an der Adresse des Bf. noch dafür, dass an der Abgabestelle eine Benachrichtigung von der Hinterlegung des Schriftstückes hinterlassen wurde.
Der Bf. befand sich in der Zeit vom bis nicht an der Abgabestelle in Z, sondern in Bukarest. Er konnte daher auch aus diesem Grund keine Kenntnis von einem etwaigen Zustellversuch erhalten.
Der angefochtene Haftungsbescheid wurde dem Bf. bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung bislang nicht ausgehändigt.
Die Feststellung des Verwaltungsgeschehens beruht einerseits auf den im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen, wie insbesondere dem mit dem Briefkuvert abgehefteten Haftungsbescheid, sowie andererseits auf folgender Beweiswürdigung:
Da sich der angefochtene Haftungsbescheid nach wie vor in den Verwaltungsakten der belangten Behörde befindet, ist er nachgewiesenermaßen dem Bf. niemals im Original zugekommen. Die auf dem Kuvert angebrachten Poststempel lassen keinerlei Rückschluss auf einen ordnungsgemäß durchgeführten Zustellversuch oder eine Benachrichtigung des Bf. über die Hinterlegung des Schriftstückes zu. Es nicht einmal erkennbar, an welcher Adresse das Schriftstück hinterlegt worden sein soll.
Hinsichtlich der Ortsabwesenheit des Bf. im fraglichen Zeitraum wird von der belangten Behörde zwar eingeräumt, dass sich der Bf. nachweislich in der Zeit vom 20. bis und am in Bukarest aufgehalten hat, ein länger andauernder Aufenthalt in Bukarest wird aber bestritten. Dazu ist zu bedenken, dass der Bf. nachweislich (vgl. die im Verwaltungsakt abgehefteten Schriftstücke, S. 295 ff.) sowohl am als auch am in Bukarest bei Gericht Anträge in geschäftlichen Angelegenheiten eingebracht hat. Aus diesem Grund erscheint es durchaus glaubwürdig, dass sich der Bf. zumindest bis in Bukarest aufgehalten hat, um diese Anträge zu verfassen und vermutlich auch diverse Gespräche in den jeweiligen Angelegenheiten mit Geschäftspartnern zu absolvieren. Im Hinblick darauf, dass die Entfernung Bukarest-Z über 500 km beträgt, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Bf. diese Strecke nur für einen kurzfristigen Besuch in Z in der fraglichen Zeit zurückgelegt hat. Es erscheint daher wesentlich plausibler, dass sich der Bf. bis zu Abwicklung seiner geschäftlichen Verpflichtungen - und damit zumindest bis - in Bukarest aufgehalten hat.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist gemäß § 98a BAO abweichend von § 98 Abs. 1 BAO für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch gemäß § 13 Abs. 2 ZustG an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Eine Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann (weder dem Empfänger noch bei nicht eigenhändig zuzustellenden Sendungen einem Ersatzempfänger iSd § 16 ZustG) und dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger (bzw Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG) halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf.
Wird ohne schriftliche Verständigung hinterlegt oder ist diese fehlerhaft (insbesondere bei Verstoß gegen die Anordnungen des § 17 Abs. 2 letzter Satz ZustG), so ist die Hinterlegung rechtswidrig und daher unwirksam. Eine Heilung des Zustellmangels ist lediglich durch tatsächliches Zukommen nach § 7 ZustG möglich (vgl. Ritz, BAO5, § 17 ZustG, Tz 9 und die dort wiedergegebenen Judikatur).
Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (§ 17 Abs. 3 erster Satz ZustG). Die Abholfrist ist eine Mindestfrist. Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt daher auch voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird. Daher liegt keine Zustellung vor, wenn die Post das Schriftstück vor Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert (vgl. Ritz aaO, Tz 14 und die dort wiedergegebene Judikatur ).
Das hinterlegte Dokument gilt (bei rechtmäßiger Hinterlegung) dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird bei Hinterlegung am Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle nur dann wirksam, wenn dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist liegt. Maßgebend ist das sich aus der Verständigung (§ 17 Abs 2 ZustG) ergebende (allenfalls nach dem Ende der Mindestfrist von zwei Wochen liegende) Ende der Abholfrist. Die Heilung der zunächst gegebenen Unwirksamkeit der Zustellung nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG setzt jedenfalls die Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Abholfrist voraus (vgl. Ritz aaO, Tz 18 bis 20a und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustG beim Postamt in Z stehen folgende Umstände entgegen:
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass an der Abgabestelle des Bf. ein Zustellversuch unternommen wurde.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ein Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes an der Abgabestelle ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
Geht man von der Annahme der belangten Behörde aus, das Schriftstück sei am hinterlegt und am an die Behörde retourniert worden, so ergibt sich eine Abholfrist von maximal 11 Tagen und damit deutlich weniger als die in § 17 Abs. 3 ZustG festgelegte Mindestfrist von zwei Wochen.
Darüber hinaus hat der Bf. aber auch glaubhaft gemacht, dass er sich im betreffenden Zeitraum nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat.
Aus all diesen Gründen liegt keine ordnungsgemäße Hinterlegung und damit auch keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Haftungsbescheides vor. Da der Bescheid auch in der Zwischenzeit dem Bf. nicht ausgehändigt wurde, ist er ihm bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden.
Mit Beschwerde anfechtbar ist aber nur ein rechtswirksam ergangener Bescheid. Kommt daher einem Antragsteller kein Bescheid zu, so ist eine gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 260 Tz 10).
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte damit gemäß § 274 Abs. 3 lit. a BAO iVm. § 274 Abs. 5 BAO abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen einen nicht rechtswirksam ergangenen Bescheid bereits aus dem Gesetz ergibt, war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | Ritz, BAO5, § 17 ZustG, Tz 9, 14, 18 - 20a |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400195.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at