Die Anschaffungskosten von handelsüblichen Matratzenauflagen und Kissen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerde-sache XY, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend Einkommensteuer für 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 279 Abs. 1 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Am hat die beschwerdeführende Partei (bP.) die Erklärung zur Arbeitnehmer-veranlagung für 2014 über FinanzOnline beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA) eingereicht. In dieser Erklärung beantragt die bP. u.a., die Anschaffungskosten für eine Matratzenauflage, ein Schlaf- und ein Sitzkissen der Marke TEMPUR als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus beantragt die bP. die Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages für Diätverpflegung betreffend Gallen-, Leber-, Nierenerkrankung im Zusammenhang mit einer eigenen Behinderung (= ohne Selbstbehalt).
Nach Durchführung eines Ergänzungsverfahrens hat das FA am einen Einkommenbescheid für 2014 erlassen und ist dabei von der Erklärung abgewichen. Die Anschaffungskosten für die Matratzenauflage und die Kissen wurden nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Das FA begründet dies damit, dass eine Belastung nur dann vorliege, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögens-verminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führten (mit Verweis auf ). Bloße Vermögensumschichtungen führten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung (mit Verweis auf u.a.). Daher stellten die Anschaffungskosten für die TEMPUR-Produkte keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Der beantragte pauschale Freibetrag für Diätverpflegung wurde antragsgemäß ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Am legte die bP. über FinanzOnline "Einspruch" gegen den genannten Einkommensteuerbescheid ein. In dieser Eingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP. Morbus-Bechterew-Patient sei und die Matratzenauflage für eine möglichst gleichmäßige Druckverteilung an der Lenden- , Brust- und Halswirbelsäule zwecks besserer Erholung in den Ruhephasen benötigt werde. Diese Möglichkeit werde auch auf Rehabilitation in der Sonderkrankenanstalt Bad Hofgastein gewährt. Die bP. habe die erste Matratzenauflage bereits vor 12 Jahren angeschafft und es sei nun an der Zeit gewesen, diese wegen der Materialermüdung zu ersetzen. Daher handle es sich nicht um eine Vermögensumschichtung sondern um einen Verbrauch, der der chronischen Krankheit der bP. zuzuordnen sei. Darüber hinaus reduzierten die Matratzenauflage und die Kissen den Schmerzmittelverbrauch.
Diese Eingabe wurde vom FA als Beschwerde im Sinne des § 243 BAO gewertet. Nach Durchführung eines weiteren Ergänzungsverfahrens hat das FA mit Beschwerde-vorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt das FA im Wesentlichen aus, dass es sich bei den angeschafften TEMPUR-Produkten um handelsübliche Waren handle, die nicht spezifisch auf die krankheitsbedingten Bedürfnisse der bP. angepasst seien. Diese Produkte würden von einer Vielzahl von Personen auch unabhängig von einer Erkrankung zwecks Steigerung des körperlichen Wohlbefindens bzw. zur Gesundheitsvorsorge benützt. Eine etwaige ärztliche Empfehlung reiche zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht aus.
Am beantragte die bP. über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Im Vorlageantrag führt die bP. aus, dass das FA in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf die schmerzreduzierende Wirkung der angeschafften TEMPUR-Produkte eingegangen sei. Darüber hinaus übermittelte die bP. dem FA mit E-Mail vom weitere Unterlagen (Diagnose Morbus Bechterew vom , fachärztliche Verordnung für die angeschafften TEMPUR-Produkte vom , Behindertenausweis vom , Rechnung über TEMPUR-Produkte vom ).
Nach Durchführung eines dritten Ergänzungsverfahrens legte das FA am die Beschwerde elektronisch dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor. Das FA beantragt im Vorlagebericht die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und darüber hinaus den Bescheid dahingehend abzuändern, als der bisher als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigte Diätpauschbetrag in Höhe von € 612,00 nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt berücksichtigt werde.
Betreffend die Abzugsfähigkeit der TEMPUR-Produkte wird auf die Beschwerdevor-entscheidung vom verwiesen und beispielhaft die Entscheidung des angeführt.
Betreffend das Bescheidabänderungsbegehrens sei für das FA erst durch die Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung über die erforderliche Diätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit hervorgekommen, dass diese Diätverpflegung weder durch einen Amtsarzt, noch durch das Bundessozialamt festgestellt worden sei. Die Bestätigung sei vom behandelten Arzt ausgestellt worden, wobei als Diagnose Hyperlipidämie angeführt worden sei.
In der vom Bundessozialamt elektronisch übermittelten Bescheinigung der Erwerbs-minderung im Ausmaß von 60% sei die Notwendigkeit einer Diätverpflegung nicht angeführt. Gemäß § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 VO BGBl 1996/303 könnten Diätaufwendung nur dann ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden, wenn diese eine mindestens 25%ige Erwerbsminderung bewirkten. Beispielshaft werden die Entscheidungen des und des angeführt.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, seien die beantragten Mehraufwendungen für eine Diätverpflegung zwar als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, dabei sei aber ein Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Im Verfahren vor dem BFG wurde mit der bP. die Sach- und Rechtslage erörtert. Die bP. stellte den Antrag, das aktuelle Krankheitsbild vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen neu begutachten zu lassen, um mit diesem Gutachten Zeitpunkt und Grad der durch die notwendige Diätverpflegung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit nachweisen zu können.
Mit E-Mail vom hat die bP. das im Zuge der Neubegutachtung erstellte Sachverständigengutachten vom dem BFG vorgelegt. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Erwerbsfähigkeit der bP. aktuell um insgesamt 70% geminderte ist. Neben den bereits im Bescheid des Bundessozialamts vom angeführten Krankheitsbildern wurden zusätzlich Bluthochdruck (fixer Rahmensatz, inkludiert auch die Herzrhythmusstörungen; Grad der Behinderung = 20%) und Steatosis hepatis (Fettleber; unterer Rahmensatz, da gering ausgeprägt; Grad der Behinderung = 10%) als Krankheiten, die die Erwerbsfähigkeit mindern, festgestellt.
Auf Seite 5 des Gutachtens wird ausgeführt:
"Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit; Grad der Behinderung: 10 v.H."
Seit wann die Notwendigkeit zur Krankendiätverpflegung gegeben ist, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Das BFG legt seiner Entscheidung folgenden, zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen Sachverhalt zugrunde:
Die bP. ist seit mehr als 17 Jahren chronisch an Morbus Bechterew erkrankt. Laut Bescheid des Bundessozialamtes vom bewirkte diese Erkrankung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40%. Im Zusammenwirken mit einer einseitigen Beinverkürzung von 3 cm und einer beidseitigen Coxarthrose bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 60%. Eine notwendige Diätverpflegung ist im genannten Bescheid nicht angeführt.
Im Verfahren vor dem BFG brachte die bP. ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom bei. Laut diesem Gutachten liegen neben den bekannten aktuell zwei weitere Erkrankungen vor, wobei die diagnostizierte Fettleber eine Diätverpflegung notwendig macht. Der Grad der Erwerbsminderung für die notwendige Diätverpflegung beträgt 10%. Im Zusammenwirken mit den bereits im Bescheid vom festgestellten Krankheiten besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nunmehr 70%.
2014 hat die bP. eine Matratzenauflage und zwei Kissen der Marke TEMPUR angeschafft, welche eine gleichmäßige Belastung der Wirbelsäule ermöglichen und dadurch eine Schmerzlinderung und eine bessere Erholung bewirken. Die angeschafften TEMPUR-Produkte wurden nicht speziell auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der bP. angepasst. Laut Homepage der Firma TEMPUR bieten deren Produkte exzellenten Komfort und volle Unterstützung des gesamten Körpers. Es handelt sich dabei nicht um spezielle, ärztlich verordnete Heilbehelfe. Vielmehr handelt es sich dabei um handelsübliche Produkte, die von einer Vielzahl von Menschen zur Verbesserung des Liege- und Sitzkomforts verwendet wird, ohne dass damit die Behandlung einer Krankheit verbunden ist.
Die angeschafften TEMPUR-Produkte haben eine Lebensdauer von mehr als 10 Jahren.
Rechtslage
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen außergewöhnlich sein (Abs. 2), muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 1 Abs. 1, 1. Teilstrich, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idgF, sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außerge-wöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idgF, liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idgF, sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei einer Leberkrankheit € 51,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 der zitierten Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Das BFG hat dazu erwogen:
1. Matratzenauflage und Kissen der Marke TEMPUR:
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist strittig, ob die Aufwendungen für die Anschaffung von handelsüblichen Matratzenauflagen und Kissen außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 darstellen. Dabei ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob es sich bei den genannten Wirtschaftsgütern der Marke TEMPUR um nicht regelmäßig anfallende Aufwandes für Hilfsmittel iSd § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen handelt.
Als "Hilfsmittel" iSd zitierten Bestimmung gelten nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen (zB Prothesen) oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel; vgl Jakom/Vock, EStG9 [2016], § 35 Rz 25). Um kein Hilfsmittel handelt es sich hingegen idR bei einem Gut, das sich von einem handelsüblichen Gebrauchs-gegenstand nicht mehr unterscheidet und für jedermann nutzbar ist, es sei denn, dass es behinderungsspezifisch einsetzbar ist (Jakom/Vock, EStG9 [2016], § 35 Rz 26).
Mit der Frage der speziell behindertenspezifisch einsetzbaren Funktion eines Wirtschafts-gutes im Zusammenhang steht der Grundsatz, dass die dadurch entstehenden Aufwendungen für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sein müssen (vgl zB ; ). Es muss sich daher um „verlorenen“ Aufwand handeln, wovon dann nicht die Rede sein kann, wenn der Aufwand zu einem entsprechenden Vermögenswert geführt hat ( ), somit also ein "Gegenwert" geschaffen wurde. Der Erwerb eines Gegenstandes bzw. Wirtschaftsgutes stellt daher idR keine außergewöhnliche Belastung dar (). Dies gilt selbst dann, wenn das Wirtschaftsgut von einer beeinträchtigten Person entsprechend verwendet wird.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen insoweit, als es sich etwa um die Beschaffung von Wirtschaftsgütern handelt, die auf Grund ihrer Verwendbarkeit nur für bestimmte individuelle Personen (zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle, Krankenbetten) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (), somit beispielsweise Hilfsmittel iSd § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, aber auch etwa sanitäre Einrichtungsgegenstände, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert sind (vgl zB oder ) oder Lifteinbauten (), zumal eine Wohnung durch den Umstand einer behindertengerechten Ausgestaltung idR keine Wertsteigerung erfährt (; ).
In der vorliegenden Beschwerdesache liegt ein Sachverhalt vor, der nach Ansicht des BFG mit der Anschaffung von handelsüblichen Matratzen- bzw. Bettsystemen vergleichbar ist. Dazu besteht eine einhellige Rechtsprechung des VwGH sowie des UFS bzw. BFG, hinsichtlich derer beispielhaft auf die folgenden Entscheidungen verwiesen wird:
Der VwGH hat dazu im Erkenntnis vom , 2008/15/0292, wörtlich ausgeführt:
"Auch in bezug auf die zwei Sets an Matratzen ... hat die belangte Behörde
außergewöhnliche Belastungen
mit der Begründung nicht anerkannt, es lägen keine behindertenspezifischen Vorrichtungen vor; die belangte Behörde spricht von handelsüblichen Schlafsystemen, die von nicht behinderten Personen gleichermaßen genutzt würden. Somit hat sie auch für diese Aufwendungen die Außergewöhnlichkeit und die Zwangsläufigkeit iSd 34 EStG 1988 nicht anerkannt. Dass der belangten Behörde hinsichtlich dieser Aufwendungen ein Rechtsirrtum vorzuwerfen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weil er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erläutert, in welcher Weise die in Rede stehenden Sets über eine Standardausstattung hinausgehen ..."
Das BFG hat im Erkenntnis vom , RV/5100598/2016 die Qualifikation einer Matratze als außergewöhnliche Belastung deswegen abgelehnt, weil die strittige Matratze keiner ärztlichen Verordnung im Sinne einer orthopädischen Hilfe entsprochen hatte, sondern aufgrund einer ärztlichen Empfehlung angeschafft wurde. Die Matratze war zwar ein hochqualitatives Produkt, doch war sie nicht geeignet als Hilfsmittel zur individuellen orthopädischen Heilbehandlung im Sinne des Normzweckes der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen beurteilt zu werden. Das BFG sah es als glaubhaft an, dass die Matratze aufgrund ihrer hohen Qualität geeignet war, die Lebensqualität des Beschwerdeführers wesentlich positiv zu beeinflussen, doch würde dies auch der Fall sein, wenn entsprechende körperliche Einschränkungen nicht vorlägen. Die Matratze war somit für das BFG als "für jedermann nutzbar" zu qualifizieren, der eine gesunde, komfortable und seinen Bedürfnissen entsprechende Lebensweise herstellen will, stellte jedoch kein speziell für den Einzelfall hergestelltes Hilfsmittel dar, das für einen anderen nicht nutzbar ist.
Im Erkenntnis vom , RV/5100539/2016, bestätigt das BFG die Rechtsprechung zu handelsüblichen Wirtschaftsgütern wie Matratzen udgl. Es sei laut BFG nicht in Abrede zu stellen, dass die vom Beschwerdeführer angeschaffte Matratze positive Auswirkungen auf dessen durch einen Unfall verursachten Beschwerden habe. Allerdings handle es sich bei der gegenständlichen Matratze um ein Produkt, welches unbestrittenermaßen "handelsüblich" und am freien Markt erwerbbar sei und welches auch von allenfalls gesundheitsbewussten, jedoch nicht beeinträchtigten Personen, entsprechend verwendet bzw. einem solchen Personenkreis angeboten werde. Dadurch wäre aber, anders als etwa bei Rollstühlen, Prothesen oder behindertengerechten Umbauten, ein expliziter, für jedermann nutzbarer, messbarer, Gegenwert geschaffen worden. Dementsprechend liege kein endgültiger Vermögensabfluss, sondern lediglich eine Vermögensumschichtung (Geldmittel gegen allgemein verwendbares Wirtschaftsgut) vor und es mangle somit bereits neben der Zwangsläufigkeit auch am Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung an sich.
Bei den streitgegenständlichen TEMPUR-Produkten handelt es sich um handelsübliche Wirtschaftsgüter, welche auch von gesundheitlich nicht beeinträchtigten Personen verwendet werden (zB zwecks Steigerung des Liege- und Sitzkomforts). Mit dem Erwerb der TEMPUR-Produkte wurde - im Gegensatz zu Hilfsmitteln (zB Rollstühle, Prothesen, behindertengerechten Umbauten) - ein für jedermann nutzbarer Gegenwert angeschafft. Es liegt kein endgültiger Vermögensabfluss, sondern lediglich eine Vermögensumschichtung vor. Damit mangelt es am für außergewöhnliche Belastungen in § 34 Abs. 1 EStG 1988 normierten Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Schon aus diesem Grund waren die Anschaffungskosten für die gegenständlichen TEMPUR-Produkte nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Inwieweit im vorliegenden Fall die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen bzw. deren Zwangsläufigkeit gegeben sind, konnte daher hintangestellt bleiben.
2. Krankendiätverpflegung im Zusammenhang mit einer eigenen Behinderung:
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl Nr. 303/1996 idgF) nur dann ohne Abzug eines Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen, wenn der Grad der Behinderung wegen des die Diät erfordernden Leidens mindestens 25% beträgt.
Aufgrund des vorgelegten Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Grad der Behinderung wegen des die Diät erfordernden Leidens 10% beträgt. Damit steht der bP. der beantragte Pauschalbetrag für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung grundsätzlich zu und ist dieser als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Mangels Erreichung der vom Gesetzgeber normierten 25%-Grenze ist jedoch ein Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 in Abzug zu bringen, welcher im vorliegenden Fall höher ist, als der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen.
Zulässigkeit einer Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).
Zur entscheidungsrelevanten Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Anschaffung eines allgemein nutzbaren und "handelsübliches" Wirtschaftsgutes als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 zu beurteilen sind, besteht eine einhellige Rechtsprechung des VwGH (siehe oben genannte Entscheidungen). Im vorliegenden Erkenntnis wird von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 B-VG sind somit nicht gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Renner in SWK 20-21/2017, 924 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100555.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at