Keine Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Hervorkommen neuer Tatsachen/Beweismittel
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RV/7105369/2014-RS1 | Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Wiederaufnahmeantrag nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Erst nach der Bescheiderlassung zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A und Miteigentümer, D, 0 C vertreten durch V 0 C, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme betreffend Einheitswert zum , EWAZ abgewiesen wurde zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1. Vorverfahren
Am brachte die T für " A und Miteigentümer " beim Finanzamt zu EWAZ einen mit datierten Antrag auf Wiederaufnahme mit folgendem Inhalt ein:
"Herr A hat mit Datum den Einheitswertbescheid zum Stichtag erhalten. Trotz diverser Berufungen wurde vom Finanzamt letztendlich die Reithalle als Betriebsgrundstück in Höhe von € 77.600,-- bewertet.
Wir beantragen nun die Wiederaufnahme des Einheitswertbescheides zum aufgrund der nachstehend angeführten – neu hervorgekommenen – Tatsache.
In der Beilage überreichen wir ihnen eine Stellungnahme des „Landwirtschaftlichen Bezirksreferates" aus der eindeutig hervorgeht, dass der Betrieb von A und Miteigentümer zur Gänze als Landwirtschaft einzustufen ist. Es dient daher auch die Reithalle, wie auch im Schreiben angeführt, dem landwirtschaftlichen Betrieb.
Wir beantragen daher, den Einheitswertbescheid zum ausgestellt am betreffend die Reithalle aufzuheben. Die Reithalle war ausschließlich und allein im Sinne eines landwirtschaftlichen Betriebes verwendet.“
Dem Antrag angeschlossen war ein an das Finanzamt adressiertes Schreiben der Landwirtschaftskammer (Landwirtschaftliches Bezirksreferat) vom mit folgendem Inhalt:
"Der Betrieb A und B bewirtschaftet in C D, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Hauptbetriebszweig Pferdehaltung.
Der Betrieb ist unter der BN bei der Agrarmarkt Austria sowie bei allen anderen Stellen registriert. Bei der SVB ist Frau B als Betriebsführerin gemeldet.
Der Betrieb umfasst im Jahre 2013 eine landwirtschaftliche Fläche von 8,56 ha Grünland und es werden durchschnittlich 25 Pferde gehalten. Davon sind 10 im Eigenbesitz und 15 sind Einstellpferde. Das Grundfutter (Heu, Grünfutter) kommt fast ausschließlich von den selbst bewirtschafteten Grünlandflächen. Lediglich Getreide muss zugekauft werden. Es werden damit überwiegend eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im landw. Betrieb gewonnen werden, in der Fütterung verwendet.
Mit Stichtag wurde folgende Anzahl von Pferden gehalten:
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2 Fohlen bis 1 Jahr | x 0,35 VE | = 0,70 VE |
1 Jungpferd bis 3 Jahre | x 0,64 VE | = 0,60 VE |
19 Pferde über 3 Jahre | x 0,8 VE | = 15,20 VE |
Summe: | 16,50 VE |
Nach dem Bewertungsgesetz 1955 ist der Betrieb jedenfalls eindeutig als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen (Max. VE von 8,56 x 8 = 68,48).
Die Gebäude für die Pferdehaltung befinden sich auf dem Grundstück Nr g. Diese bestehen aus:
2 Stallgebäude mit Unterbringungsmöglichkeiten für max. 34 Pferde
Reithalle
Wirtschaftsgebäude für Heulagerung
Sattelkammer mit überdachtem Vorplatz
Aufenthaltsraum
Als Züchter von hh Warmblutpferden ist Herr A auch Mitglied des hh Pferdezuchtverbandes. Zurzeit sind 4 Zuchtstuten im Herdebuch eingetragen."
Diesen Antrag hatte das Finanzamt abgewiesen und am eine Beschwerdevorentscheidung zu diesem Antrag mit folgendem Inhalt erstellt:
"Der Wiederaufnahmeantrag vom bezieht sich auf den Bewertungsstichtag , in dem das Finanzamt eine Abgrenzung der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Flächen (§ 30 Abs. 1 Ziffer 1 BewG 1955 i.d.g.F.) gegenüber den zum Grundvermögen gehörenden Flächen(§ 52 Abs. 1 BewG 1955 i.d.g.F.) vorgenommen hat.
Zum Bewertungsstichtag wurden die Reithalle, das Reiterstüberl und der Reitplatz mit Flutlicht nicht wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet, sondern als Grundvermögen.
ln der Berufung wird zwar darauf hingewiesen, dass die Reithalle für die Ausbildung und das Bewegen der Pferde genutzt wird, aber kein Reitunterricht erteilt wird und keine Pferde vermietet werden.
Die Behauptung, es wird kein Reitunterricht erteilt, stand zum Bewertungszeitpunkt im Widerspruch zum Angebot auf der Internetseite (übrigens auch eine heute noch aktuell zugänglichen Internetseite !), wo ganz klar und eindeutig "Reitunterricht" angeboten wird:
www.xxx
........
................
Gastpferdeboxen, Unterstände, Reitunterricht, Einstellbetrieb, Anbindemöglichkeit, Reitplatz, Heurigenbetrieb Juli und August, gegen Voranmeldung
Weiters besteht ein Zusammenhang mit dem unter der Adresse W und Rosemarie A D, 0 C, bestehenden "Reitverein S C“.
Auf der immer noch aktuellen Internetseite yyy wird der "S " mit neuer Reithalle (40 x 50m), moderne Stallungen, 50m2 Reiterstüberl und Schank, 20 x 40 m Reitplatz mit Flutlicht, Round Pen, großer Unterstand, Kursteilnahmemöglichkeit, vorgestellt.
Hinweise auf "Wanderreiten", der S ist eingebunden im Reitwegenetz Blaufränkischland mit seinen 250 km markierten Wegen.
Der Verein ……………. als Projektträger, gestaltete ein Projekt (Beginn Juni 2004, Ende Juni 2006)
Gesamtvolumen von € 125.650,00 mit folgender:
AUSGANGSLAGE:
1999 "Reitkonzept r ",
2000 Gründung des Vereins zur Förderung und Vermarktung des touristischen Reitens und Fahrens r
2001 Eröffnung 1. Reitrundweg nr
2003 Erschließung des Blaufränkischland
2004 Eröffnung Wanderreitwegenetz sr
Der Verein plant nach Errichtung der bisherigen Reitwegenetze nunmehr die Ausweitung des Reitwegenetzes ...................).
PROJEKTZIELE:
Die vorhandenen Ressourcen sollen in ein professionelles touristisches Angebot aufbereitet werden. Es gilt zum bestehenden touristischen Profil eine ideale Ergänzung bzw. Unterstützung zu erreichen. Durch Umwegsrentabilität wie z.B. Einkünfte aus Vermietung, Gastronomie, Pferdezucht, Futtermittel wird die regionale Wirtschaft gestärkt. Neue Kooperationen mit der LW entstehen. Es können neue Arbeitsplätze wie z.B. Wanderreitführer, Reitlehrer, Hufschmiede entstehen. Zusätzlich zur wirtschaftlichen Komponente bedeutet diese Angebotserweiterung eine Steigerung der Lebensqualität in der Region.
AKTIVITÄTEN: Recherche und Datenaufnahme von Kooperationspartnern (Reitbetriebe, Herbergen, Gastronomie, Private); Aufrüstung bestehender Betriebe; Neue Betriebe dazugewinnen; Verhandlungen und Ausarbeitung von Verträgen mit Gemeinden, Jagdpächter, Grundbesitzer, Wegenetz und Kartenkonzept, Errichtung einer Infrastruktur, d.h. Reitrundkurses, der Betriebe, Sehenswürdigkeiten, Naturdenkmäler, Weinbaugebiete u. Museen einschließt. Verschiedene Packages werden für den Gast als Erlebnis- und Erholungsurlaub inszeniert.
Grundsätzliche landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Pferdezucht (nur 2 Fohlen zum Bewertungsstichtag ) und Pensionstierhaltung (8 fremde Tiere) treten gegenüber dem eigentlich übergeordneten Zweck, die Reithalle (Reitunterricht wird angeboten !), den Reitplatz mit Flutlicht, das Reiterstüberl, ein Bezug zum Reitverein S C unter anderem auch für touristische Zwecke (touristisches Reiten) zur Verfügung zu stellen, in den Hintergrund.
Die Reithalle, das Reiterstüberl und der Reitplatz mit Flutlicht dienen keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck und können daher nicht wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden."
In seinem Beschluss vom stellte das BFG fest, dass der Bescheid des Finanzamtes mangels gesetzmäßiger Zustellung keine Wirkung entfalten konnte und wies daher sowohl die Bescheidbeschwerde als auch den Vorlageantrag als unzulässig zurück.
2. nunmehr angefochtener Bescheid
In der Folge erließ das Finanzamt nun den Bescheid vom mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme vom - rechtskonform zugestellt -abgewiesen wurde.
Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen Folgendes aus:
"Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag des Abgabepflichtigen auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die im Antrag vorgebrachten Umstände, sind keine Tatsachen oder Beweismittel, die neu zum hervorkommen. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum wurde derselbe Sachverhalt beurteilt."
3. Vorlageantrag
Mit Schriftsatz vom brachte die TMT beim Finanzamt für „A und Miteigentümer“ einen Vorlageantrag iSd § 264 BAO mit folgendem Inhalt ein:
"Wir sind der Meinung, dass die im Antrag auf Wiederaufnahme vorgebrachten Unterlagen sehr wohl neue Beweismittel zum ursprünglichen Verfahren darstellen. Bei den Unterlagen handelt es sich um eine Stellungnahme des Landwirtschaftlichen Bezirksreferates zum Pferdebetrieb A. Das Bezirksreferat stellte fest, dass der Betrieb von Herrn A A und Miteigentümer mit sämtlichen Gebäuden (auch Reithalle, Aufenthaltsraum) als Landwirtschaft einzustufen ist. Dies wurde in der Bewertung des Finanzamtes nicht so gesehen, sondern die Reithalle, das Reiterstüberl und der Reitplatz mit "Flutlicht" (Beleuchtung) wurde nicht wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet, sondern wurde zum Bewertungsstichtag als Grundvermögen bewertet.
Diese Stellungnahme des landwirtschaftlichen Bezirksreferates lag bei der Durchführung der Bewertung zum noch nicht vor!
Laut § 303 BAO kann auf Antrag der Partei wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die für das abgeschlossene Verfahren von Relevanz sind. Dieses Schreiben als Beweismittel würde in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens sehr wohl einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeiführen, als dies bisher vom Finanzamt getroffen wurde.
Bezugnehmend auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung möchten wir folgendes anführen:
1. Die Bewertung wurde seinerzeit durchgeführt - ohne jedoch Auskünfte von den Eigentümern betreffend der Nutzung der Gebäude und der Grundstücke einzuholen bzw. die Bewertungen mit ihnen zu besprechen.
2. Auf der Internetseite war damals wohl Reitunterricht angeboten -Tatsache war und ist, dass kein Reitunterricht stattgefunden hat und auch bis heute kein Reitunterricht gegeben wird. Jetzt wird auf der Internetseite von www.S kein Reitunterricht mehr angeboten - dies wird vom Finanzamt fälschlicherweise behauptet. Das andere Internetseiten -wie z. B. von der Gemeinde C oder Tourismusverband C dieses vielleicht auf ihrer Homepage stehen haben, ist möglich. Diese werden oft jahrelang nicht entsprechend gewartet. Darauf hat die Familie A keinen Einfluss darauf.
3. Es ist richtig dass Herr A der Obmann des Reitvereins " Reitverein S C" ist. Der Reitverein wurde deshalb Reitverein S genannt, weil es damals bereits einen Reitverein C gegeben hat. Für jeden Pferdebesitzer ist es notwendig einem Verein anzugehören, denn nur über einen Verein kann er die notwendigen Prüfungen, die er ablegen muss, durchführen. Der Verein hat seine eigene Tätigkeitsbereiche und Veranstaltungen und hat höchstens mittelbar mit den Steuerpflichtigen zu tun.
4. Dass der "Wanderreitweg" beim Reitstall der Familie A vorbeiführt und deswegen 2- 3 Mal im Jahr Reiter vorbeikommen die die Pferde kurzfristig einstellen ist Tatsache. Es handelt sich dabei aber in keiner Weise um "Tourismus", da es sehr geringfügig ist.
5. Leader plus hat im Zusammenhang mit dem Verein zur Förderung und Vermarktung des touristischen Reitens und Fahrens r in den Jahren 2004 bis 2006 ein Projekt zur Belebung der Region durchgeführt. Da dieses Projekt EU gefördert war mussten natürlich Ziele und Aktivitäten formuliert werden. Wieviel von diesen Zielen dann umgesetzt werden können ist aber ungewiss.
6. Außerdem hat dieses Projekt nichts zu tun mit der vom Finanzamt durchzuführenden Bewertung der Grundstücke von A A und Miteigentümer. Wenn von diesem Projekt Rückschlüsse auf die Bewertung der Grundstücke der Familie A gemacht wurden, so sind diese schlichtweg falsch bewertet.
7. Die Reithalle, der Reitplatz, Round Pen u. ä. dienen nur den Einstellern der Pferde um ihre Pferde bewegen und unterrichten zu können - auch im Winter. Es ist ein reines Service für die Einsteller.
8. Tatsache ist, dass kein Reitunterricht durchgeführt wird und auch keine Pferde vermietet werden.
9. Es ist eindeutig dass der "Tourismus" beim Pferdehof der Familie A sehr gering bis gar nicht vorhanden ist.
10. Die Familie A hat für die eigenen Pferde und die Pensionspferde genügend Grünland um sie entsprechend zu füttern. Die Wiesen sind auch entsprechend zu bearbeiten und auch diese fallen in die Landwirtschaft.
Antrag: Bezugnehmend auf § 303 BAO stellen wir nochmal den Antrag auf Wiederaufnahme des Bewertungsverfahrens.
Weiters stellen wir den Antrag auf eine mündliche Verhandlung gem. § 274 BAO."
4. Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht
Am legte das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Rechtslage und Erwägungen
§ 303 der Bundesabgabenordnung idF des FVwGG 2012, BGBI. Nr. 14/2013 lautet wie folgt:
"(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von amtswegen wiederaufgenommen werden, wenn -
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
die für die Ermessensübung bedeutsamen Umstände zu bestimmen. "
Die Neufassung des § 303 BAO trat nach § 323 Abs. 37 BAO mit in Kraft.
§ 303 BAO ist eine Verfahrensbestimmung. Sie gilt daher ab Inkrafttreten auch für die Wiederaufnahme vor ihrem Inkrafttreten mit Bescheid abgeschlossener Verfahren (siehe dazu Ritz, BAOS, s 303, Tz 13).
Die Begriffe "Tatsache, Beweismittel und Vorfragen" wurden durch das FVwGG 2012 nicht geändert (siehe dazu Ritz BAOS, § 303, Tz 12).
Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw. neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, von denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Die nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen oder später zustande gekommenen Beweismittel bilden als solche hingegen keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. ).
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bewertungsstichtag durch die belangte Behörde als rechtswidrig zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Tatsachen zu diesem Stichtag neu hervorgekommen seien. Das Hervorkommen von Gründen, die in Bezug auf den vorgelegenen Sachverhalt eine abweichende Beweiswürdigung, auch eine andersartige Beweiswürdigung als die, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde gelegt wurde, zur Folge haben können, ist bei gleicher Tatsachenlage noch keine neu hervorgekommene Tatsache und bildet daher keinen Wiederaufnahmegrund (Stoll, BAO-Kommentar, 2920, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). Selbst wenn aufgrund eines Urteiles eines Gerichtes oder aufgrund eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde eine andere als die bisher vorgenommene Tatsachenwürdigung eines gegebenen Sachverhaltes oder dessen rechtliche Beurteilung nachträglich unter Umständen zutreffender erscheint als die Würdigung, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen wurde, liegt keine "neu hervorgekommene Tatsache" - und auch kein neu hervorgekommenes Beweismittel - im Sinne des § 303 Abs. 1lit. b BAO vor (vgl. ).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Wiederaufnahmeantrag nur auf solcheTatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Erst nach der Bescheiderlassung zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. und ).
Eine beantragte Wiederaufnahme setzt voraus, dass die Partei in ihrem fristgerechten Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend macht. Tut sie dies nicht, so besteht für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen könnte (vgl. ). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend (, 0126).
Die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Bezirksreferates kann schon deshalb nicht als neues Beweismittel herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des Ietztgültigen Einheitswertbescheides neu entstandenes Faktum (novum productum) handelt.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar im Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass es bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt insbesondere dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105369.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at