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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2017, RV/5100301/2011

1. Rechtzeitige Vorlage des NeuFö3 2. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100301/2011-RS1
Streitgegenständlich ist eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 159,88 Euro. Die maßgebliche Sachlage ist vollständig geklärt. Die Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Eintritt der Begünstigung des § 1 Z 2 NeuFöG sind durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Auch Verwaltungsgerichte haben das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Da der Streitwert relativ gering ist, die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten der Verhandlung (§ 313 BAO) diesen jedenfalls übersteigen werden und die Sachlage als auch die Rechtslage geklärt sind, wurde von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Barbara Pöckl, Technoparkstraße 4, 5310 Mondsee über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Gebühren und Verkehrsteuern) zu ErfNr. nnnn vom , betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Mit Übergabevertrag vom übertrug Frau A. D. dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.) den in § 1. Abs. 1 dieses Vertrages näher beschriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. 

Als Gegenleistung für die Übertragung waren in § 2 verschiedene Ausgedingsleistungen vereinbart.

Am , zur Post gegeben am , sind folgende Anbringen bei der belangten Behörde eingelangt:

  • die Abgabenerklärung gemäß § 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987,

  • die Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung gemäß § 5a iVm. § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz-NeuFöG vom ,

  • das Beratungsprotokoll NeuFö 3 der Bezirksbauernkammer über die am durchgeführte Beratung, sowie

  • die Eingabe vom , mit der die Vertreterin des Bf. den Übergabevertrag vom an die belangte Behörde übermittelt hat und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zuvor keinen landwirtschaftlichen Betrieb geleitet hat und daher ein Anspruch auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem NeuFöG bestehe. Der Bf. beantragte auch die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. 

Mit angefochtenem Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Grunderwerbsteuer mit 159,88 Euro fest. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus:

"Die Höhe der jährlich bewerteten Ausgedingsleistungen wurden mit dem maßgeblichen Barwertfaktor 11,464847 kapitalisiert. Für die Aufteilung der Gegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte wurde für das landwirtschaftliche Grundvermögen der 10-fache und für den übersteigenden Wohnungswert der 5-fache Einheitswert herangezogen. Da die anteilige Gegenleistung, die auf den übersteigenden Wohnungswert entfällt, unter dem 3-fachen Einheitswert liegt, wurde als Bemessungsgrundlage der Wert des Grundvermögens (3-facher Einheitswert) angesetzt.                                                         
Die Befreiung gem. § 5 a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz konnte nicht zuerkannt werden, weil der amtliche Vordruck NeuFÖ 3 nicht innerhalb der Anzeigefrist vorgelegt wurde."                                                        

In der Berufung vom , zur Post gegeben am , beantragte der Bf. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Bf. stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zu verweisen. Dazu führte der Bf. im Wesentlichen aus, der Bf. habe mit Übergabsvertrag vom den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Dieser Betrieb, der zuvor von der Mutter des Bf. geführt wurde, war geraume Zeit an Dritte verpachtet. Somit habe ein Verpächterwechsel stattgefunden. Da der Bf. niemals zuvor einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, bestehe der Anspruch auf Begünstigung nach dem NeuFöG. 

Dazu habe der Bf. von der beruflichen Interessensvertretung ein begleitend qualifiziertes Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Erst nach Absolvierung dieses Gespräches werde die Bestätigung betreffend die Beratung und das Formular NeuFö3 durch die Bezirksbauernkammer (BBK) ausgefüllt. 

Die Rechtsvertretung des Bf. habe mit der BBK persönlich Kontakt aufgenommen und über die dortige Mitarbeiterin einen Gesprächstermin mit dem Leiter der BBK für Freitag, , 11.00 Uhr vereinbart. Der Bf. sei pünktlich zum vereinbarten Termin erschienen, jedoch sei trotz der Führung des qualifizierten Beratungsgespräches keine Bestätigung nach dem NeuFöG ausgestellt worden, da der Leiter der BBK der irrigen Rechtsansicht war, dass lediglich für die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes eine Begünstigung nach dem NeuFöG gebühre, nicht jedoch nach einem Verpächterwechsel wie in diesem Fall. 

Die Vertreterin des Beschwerdeführers habe erst am erfahren und diesen Umstand unverzüglich telefonisch am selben Tag bei der BBK gerügt und diesen über den Rechtsstand informiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Frau P. von der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer über diese Information verfüge. Weiters wurde am selben Tag der Einheitswertbescheid an die BBK gefaxt. 

Am  hätte die Vertreterin des Bf. in Erfahrung gebracht, dass die BBK den Übergabevertrag nicht mehr auffinden konnte, obwohl eine Ablichtung davon bereits an die BBK gefaxt wurde. Erst nach weiterer telefonischer Urgenz sei am  von der BBK versprochen worden, dass die gefundenen Formulare nach dem Neugründungsförderungsgesetz noch an diesem Tag zur Post gegeben werden. Tatsächlich seien diese erst am beim Beschwerdeführer eingelangt. Hierauf sei unverzüglich die Steuererklärung Gre 1 fertig ausgefüllt und samt NeuFö3 und Bestätigung der qualifizierten Beratung, sowie der Übergabevertrag im Original an das Finanzamt übermittelt worden. Dennoch sei der Antrag von der belangten Behörde abschlägig entschieden worden. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass die Befreiung nach dem NeuFöG nicht zuerkannt werden könne, weil der amtliche Vordruck nicht innerhalb der Anzeigefrist vorgelegt wurde.

Die belangte Behörde hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

" Mit Übergabsvertrag vom hat der Berufungswerber den landwirtschaftlichen Betrieb von der Übergeberin erworben. Die Steuerschuld ist gem. § 8 (1) GreStG mit entstanden. Gem. § 10 Abs 1 GreStG war die Abgabenerklärung bis beim Finanzamt vorzulegen.                             
Die Anzeige des Erwerbsvorganges durch Vorlage des Übergabsvertrages, der Abgabenerklärung (datiert mit ) und der Erklärung der Neugründung (datiert mit ) erfolgte verspätet am .                    
Die Erklärung der Neugründung im Sinne des § 4 NeuFöG ist materielle Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Begünstigungen und muss bereits im Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld vorliegen (vgl. ), da die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend sind.                       
Erfolgt die Beratung und Ausstellung des amtlichen Vordruckes erst nach der Vertragserrichtung muss die Vorlage der Erklärung jedenfalls vor Ablauf der Anzeigefrist erfolgen, um die Begünstigung zu erlangen (vgl. RZ 95 der Neugründungs-Förderungs-Richtlinien vom , BMF-010222/0282-VI/7/2008)   
Da die Beratung erst nach Entstehung der Abgabenschuld -also verspätet- stattgefunden hat, erübrigt sich die Frage nach den Gründen für die verspätete Anzeige."

Im Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zudem wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Weiters wurde vorgebracht, die BBK hätte aufgrund rechtsirriger Ansicht die maßgeglichen Formulare nicht ausgestellt. Daher hätten diese und die Abgabenerklärung vollständig ausgefüllt nicht dem Finanzamt vorgelegt werden können. Eine nachträgliche Übermittlung hätte unweigerlich zum Verlust der Befreiung geführt. Die Weiterleitung erst im August liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers; ein Fremdverschulden müsse der Beschwerdeführer nicht gegen sich gelten lassen. Ein gleichzeitiges Einbringen des amtlichen Formulars mit dem Antrag auf Grunderwerbsteuer (gemeint wohl: Grunderwerbsteuerbefreiung) liege vor und sohin sei der Abgabenanspruch noch nicht entstanden. 

Es werde die Einvernahme des Leiters und der Sekretärin der BBK zum Beweis dafür beantragt, dass der Bf. jedenfalls rechtzeitig das qualifizierte Beratungsgespräch in Anspruch genommen hätte und dennoch der Vordruck erst nach erheblicher Zeitverzögerung über rechtliche Intervention ausgefüllt wurde.

Eine Bestätigung, ausgestellt von der BBK am , dass nach den dortigen Aufzeichnungen am der Bf. die begleitende qualifizierte Beratung durchgeführt hätte, wurde mit dem Vorlageantrag beigelegt.

Die Berufung wurde am dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit ging das Rechtsmittel an die Gerichtsabteilung xxx des Bundesfinanzgerichtes über. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung xxx gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung xxxx neu zugeteilt.

Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.

§ 8 GrEStG in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 85/2008 lautet:

"(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

(3) Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers."

Nach § 10 Abs. 1 GrEStG in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001 ist über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluß, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß § 11 eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

Gemäß § 1 Z 2 des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a NeuFöG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.

§ 4 NeuFöG in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 180/2004 lautet: 

"(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

2. der Kalendermonat nach § 3,

3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

„(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.“

„(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen."“

§ 5a idF. BGBl. I Nr. 180/2004 lautet:

"(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.

3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen."

§ 4 der Neugründungs-Förderungsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. II Nr. 278/1999 lautet:

„"(1) Der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung wird mit aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Ab treten die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt. Für Zeiträume vor dem treten die Wirkungen des § 1 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks zu erstatten (zurückzuzahlen). Abgaben und Beiträge im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG sind nachträglich festzusetzen bzw. zu verrechnen.“

„(2) Auf dem amtlichen Vordruck muß bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.“

„(3) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten."“

Erwägungen

Unstrittig ist, dass der maßgebliche Übergabevertrag am errichtet wurde und die Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG samt Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung, sowie die Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung Neufö 3 am zur Post gegeben wurden und am bei der belangten Behörde eingelangt sind. Das Beratungsgespräch bei der BBK hat erst nach Errichtung des Übergabevertrages am stattgefunden. Das Formular NeuFö 3 wurde erst am ausgestellt.

Eine Abgabenerklärung ist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG grundsätzlich auch dann vorzulegen, wenn der Erwerbsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (vgl. ; -0053).

Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise tritt bei den im § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG angeführten Abgaben unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche Anknüpfung dieser Abgaben auf die äußere formalrechtliche Gestaltung in den Hintergrund. Auch das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten (vgl. ).

Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt ().

Zur Ermittlung des Zeitpunktes, in dem die Erklärung nach § 10 GrEStG einzubringen ist, ist festzustellen, wann die (Grunderwerb-)Steuerschuld - auch bei Vorliegen eines Befreiungstatbestandes - entstanden wäre und sodann der 15. des zweitfolgenden Monats zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Übergabevertrag am errichtet. Dieser Vertrag begründete den Anspruch auf Übereignung der im Vertrag erwähnten Grundstücke. Eine Genehmigung nach den Bestimmungen des OÖ. Grundverkehrsgesetz bedurfte es nicht (siehe auch § 8 des Übergabevertrages). Damit ist der maßgebliche Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entstanden ist oder im Falle einer Steuerbefreiung entstanden wäre, der . Die Annahme des Bf., die Steuerschuld entstehe erst mit Abgabe der Abgabenerklärung, erweist sich schon auf Grund des klaren Wortlauts des § 8 Abs. 1 GrEStG als unzutreffend.

Zudem wurden im gegenständlichen Fall vom Bf. die Abgabenerklärung samt Antrag auf Grundsteuerbefreiung erst am zur Post gegeben, die Anzeigefrist ist jedoch bereits am abgelaufen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (vgl. ). Demnach hätten die Voraussetzungen für den Eintritt der Steuerbefreiung nach § 1 Z 2 NeuFöG bereits am bereits vorliegen müssen. Für die Verwaltungspraxis war es für den Eintritt der Steuerbefreiung nach § 1 Z 2 NeuFöG unschädlich, wenn der amtliche Vordruck gemeinsam mit der Abgabenerklärung innerhalb der Anzeigefrist vorgelegt wurde und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag oder der amtliche Vordruck zuerst ausgefertigt wurde (vgl. Neugründungs-Förderungs-Richtlinien, Richtlinie des BMF-010222/0282-VI/7/2008, Rz. 95). Diese Rechtsansicht entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen müssen (). Im gegenständlichen Fall liegt  - wie bereits dargestellt - keine fristgerechte Antragstellung vor. Demnach konnte die Begünstigung des § 1 Z 2 NeuFöG nicht eintreten.

Der Grund für die nicht rechtzeitige Vorlage der Abgabenerklärung samt Unterlagen nach dem NeuFöG wird zur Kenntnis genommen. Auch wird zur Kenntnis genommen, dass dem Bf. in diesem Zusammenhang kein Verschulden anzulasten ist. Dem Vorbringen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Beratung bzw. dem Ausfertigen der Bestätigungen der BBK wird uneingeschränkt Glaube geschenkt. Die vom Bf. beantragte Zeugeneinvernahme hat daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO zu unterbleiben. Im gegenständlichen Verfahren sind diese Gründe für die verspätete Antragstellung nicht maßgeblich, da diese am Vorliegen oder Nichtvorliegen des Befreiungstatbestandes nichts ändern. Vielmehr wäre die Versäumung der Frist des § 10 Abs. 1 GrEStG nach Maßgabe der Bestimmungen der BAO grundsätzlich einer Wiedereinsetzung zugänglich gewesen (vgl. sinngemäß zum Gebührenjournal). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig.

Auch wenn § 274 Abs. 1 Z 1 BAO im Fall eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Vorlageantrag diesbezüglich einen Rechtsanspruch vorsieht, wird im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen davon abgesehen:

Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren als Grundrecht. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom , Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa ). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl. ). Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl. ua). Nach der Rechtsprechung des EGMR und – ihm folgend – des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, ). Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR , Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR , Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).

Streitgegenständlich ist eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 159,88 Euro. Die maßgebliche Sachlage ist vollständig geklärt. Die Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Eintritt der Begünstigung des § 1 Z 2 NeuFöG sind durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Auch Verwaltungsgerichte haben das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Da der Streitwert relativ gering ist, die vom Bf. zu tragenden Kosten der Verhandlung (§ 313 BAO) diesen jedenfalls übersteigen werden und die Sachlage als auch die Rechtslage geklärt sind, wurde von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100301.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at