Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz im Verhältnis zu § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2101467/2016-RS1 | Eine Vergütung nach § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz ist nicht auf die nach § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz zu gewährende Energieabgabenvergütung anzurechnen. § 3 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz bietet dafür keine Handhabe.
Der Betrag der bereits nach § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz vergüteten Elektrizitätsabgabe ist auf den Vergütungsbetrag nach § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz anzurechnen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, vertreten durch die WTH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend die Vergütung von Energieabgaben für 2006/2007 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:
Die Energieabgabenvergütung 2006/2007 nach
§ 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz wird mit 871.107,84 Euro festgesetzt.
Nach Abzug der Vorausvergütung in Höhe von 71.151,21 Euro ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von 799.956,63 Euro.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist ein in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführtes Industrieunternehmen, das im Produktionsprozess elektrische Energie für energetische
(81 %) und für nichtenergetische (19 %) Zwecke einsetzt. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 machte sie für die entrichtete Elektrizitätsabgabe, die auf den Verbrauch elektrischer Energie für nichtenergetische Zwecke entfiel, gemäß § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz eine Vergütung in Höhe von 267.256 Euro geltend.
Weiters beantragte die Bf. eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in Höhe von 731.551,33 Euro (einschließlich einer Vorausvergütung in Höhe von 71.151 Euro).
Bei der Ermittlung des Vergütungsbetrages nach § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz verminderte die Beschwerdeführerin den Selbstbehalt (Nettoproduktionswert), indem sie die Umsatzerlöse und Vorleistungen um 19 % (Anteil der für nichtenergetische Zwecke eingesetzten elektrischen Energie) kürzte.
Im Rahmen einer Nachschau gemäß § 144 BAO gelangte die Prüferin zur Überzeugung, der Beschwerdeführerin stehe, neben der Vergütung gemäß § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz in Höhe von 267.256 Euro, eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in Höhe von 603.851,18 Euro zu, die sich - abweichend zur Erklärung - wie folgt ermittle:
Das Finanzamt folgte der Prüferin und setzte mit Bescheid vom eine Vergütung nach § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in Höhe von 603.851,18 Euro fest, wobei es die Vorausvergütung in Höhe von 71.151 Euro außer Ansatz ließ.
Mit Bescheid vom schrieb es der Beschwerdeführerin zudem
gemäß § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz einen Betrag in Höhe von 267.256 Euro gut. Letzterer Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Berechnung laut Bf. und laut Bescheid:
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Beschwerdeführerin | Bescheid | |
81% | 100% | |
Nettoproduktionswert | 544.401,67 | 672.100,83 |
Geleistete Energieabgaben | 1.544.198,67 | 1.544.198,67 |
-nichtenergetische Verwendung | -267.256,00 | -267.256,00 |
-Weiterverrechnung | -590,00 | -590,00 |
-Nettoproduktionswert | -544.401,67 | -672.100,83 |
-Selbstbehalt | -400,00 | -400.,00 |
Energieabgabenvergütung | 731.551,00 | 603.841,84 |
Energetische Verwendung | 731.551,00 | 603.841,84 |
Nichtenerget. Verwendung | +267.256,00 | +267.256,00 |
Gesamt | 998.807,00 | 871.107,84 |
Differenz | 127.699,16 |
Die Beschwerdeführerin berief gegen den Bescheid vom und beantragte, die geltend gemachte Vergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz mit erklärungsgemäß mit 731.551,00 Euro festzusetzen.
Sie führte in der Berufung aus, entsprechend dem Elektrizitätsabgabegesetz bzw. dem Energieabgabenvergütungsgesetz sei eine gänzliche Befreiung von der Elektrizitätsabgabe bei nichtenergetischer Verwendung von Strom geboten. Die Vergütung habe nach dem Verfahren des Energieabgabenvergütungsgesetzes jedoch ohne Berücksichtigung der dort vorgesehenen Selbstbehalte zu erfolgen. Wenn bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz der Nettoproduktionswert ungekürzt angesetzt werde, führe dies im Ergebnis dazu, dass auch die Elektrizitätsabgabe, die auf die nichtenergetische Nutzung entfalle, um den Selbstbehalt des Nettoproduktionswertes gekürzt werde.
Der unabhängige Finanzsenat wies die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Entscheidung vom , Zl. RV/0171-G/12 ab.
Der unabhängige Finanzsenat änderte den Bescheid dahingehend ab, dass er von der festgesetzten Vergütung nach § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz
iHv 603.851,18 Euro die Vorausvergütung iHv 71.151,21 Euro in Abzug brachte.
In der Folge brachte die Bf. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis vom 15.09.0168, Zl. 2013/15/0168 wurde der angefochtene Bescheid des unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Gerichtshof kam darin zu nachstehendem Ergebnis:
„Der Beschwerde kommt insoweit Berechtigung zu, als die belangte Behörde die entrichtete und nach § 11 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (richtig:
§ 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz) vergütungsfähige Energieabgabe nicht nur um den Nettoproduktionswert und den in § 2 Abs. 2 Z 2 normierten Selbstbehalt, sondern auch um die Elektrizitätsabgabe gekürzt hat, die im Streitzeitraum auf die nichtenergetische Nutzung der elektrischen Energie entfiel. Dies ist rechtlich nicht gedeckt, weil § 3 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz eine Vergütung nach § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz nur insoweit ausschließt, als ein Anspruch auf Vergütung nach dem Erdgasabgabegesetz, Kohleabgabegesetz oder Mineralölsteuergesetz besteht; die Vergütung nach dem Elektrizitätsabgabegesetz ist nicht angeführt. Der Betrag der bereits nach § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz vergüteten Elektrizitätsabgabe wird auf den Vergütungsbetrag nach § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz anzurechnen sein.“
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 161/2005, lautet auszugsweise:
"§ 2 Von der Abgabe sind befreit:
3. elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann."
§ 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2004 lautet auszugsweise:
"§ 1 Abs. 1
Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen
1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).
Abs. 3
In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:
- elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur) [...]"
§ 3 Energieabgabenvergütungsgesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2004 lautet auszugsweise:"§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht:
[...]
2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird."
Folgt man dem aufhebenden Erkenntnis es Verwaltungsgerichtshof (das Bundesfinanzgericht ist an diese Entscheidung gebunden) so berechnet sich die Energieabgabenvergütung in Euro wie folgt:
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Nettoproduktionswert | 672.100,83100% |
Geleistete Energieabgaben | 1.544.198,67 |
-Weiterverrechnung | -590,00 |
-Nettoproduktionswert | -672.100,83 |
-Selbstbehalt | -400.,00 |
Energieabgabenvergütung nach dem Energieabgaben- vergütungsgesetz | 871.107,84 |
Abzüglich Vorausvergütung | -71.151,21 |
Auszahlungsbetrag | 799.956,63 |
Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne des Erkenntnisses des abzuändern.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung getroffen, die als Grundlage dieses Erkenntnisses dient. Es ist daher nach Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 2 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 3 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101467.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at